- Ausfertigungsdatum:
- 06.09.1999
- Fundstelle:
- StAnz. 2000, 510
Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LHO und § 59 Abs. 1 Satz 1 LHO
aufgeh. durch § 7 Abs. 1 der Anordnung vom 11. November 2013 (StAnz. S. 1488)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| hier: |
Änderung von Verträgen, Abschluss von Vergleichen sowie Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen in meinem Geschäftsbereich |
Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LHO,
- 1.
Verträge zu ändern oder aufzuheben, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 50 000 Deutsche Mark beträgt,
- 2.
Vergleiche abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 100 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,
wird auf die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und die Regierungspräsidien jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
Wegen des haushaltsmäßigen Bezugs weise ich vor allem auf die VV Nrn. 1.6 und 2.3 zu § 58 LHO hin.
Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LHO, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird wie folgt übertragen:
- 1.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und die Regierungspräsidien sind befugt, im Einzelfall Beträge bis zu
100 000
Deutsche Mark zu stunden,
100 000
Deutsche Mark befristet niederzuschlagen,
50 000
Deutsche Mark unbefristet niederzuschlagen,
20 000
Deutsche Mark zu erlassen.
- 2.
Die Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda,
die Landesfinanzschule Hessen,
das Amt für Verteidigungslasten Gießen,
die Zentrale Besoldungsstelle Hessen,
die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen,
die Staatsbauämter und die Staatlichen Neubauleitungen,
die Finanzämter
sind, soweit sie eigene Haushaltsmittel bewirtschaften, befugt, im Einzelfall Beträge bis zu
20 000
Deutsche Mark zu stunden,
20 000
Deutsche Mark befristet niederzuschlagen,
5 000
Deutsche Mark unbefristet niederzuschlagen,
2 000
Deutsche Mark zu erlassen.
Die Entscheidungen bedürfen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung Auswirkungen über den Einzelfall hinaus haben kann. Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bei diesem Erlass ist der Hauptpersonalrat beteiligt worden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.