Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung Vom 18. Dezember 1984
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.1984
- Fundstelle:
- GVBl. I 1984, 350
Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) wird bestimmt:
§ 1(1) In den Fällen der Genehmigung nach 1. § 40 Abs. 4 Satz 2 (Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse),2. § 47 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Prüfungsordnung),3. § 71 Abs. 9 Satz 2 (Genehmigung der Vereinbarung zur Kammerzuständigkeit),4. § 77 Abs. 3 Satz 2 (Entschädigung für die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), ist das für das entsprechende Fachgebiet zuständige Ministerium oberste Landesbehörde; es entscheidet in Fällen der Genehmigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Prüfungsordnung) im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. (2) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist in den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (Genehmigung der Prüfungsordnung) das für das entsprechende Fachgebiet zuständige Ministerium oberste Landesbehörde. (3) In den Fällen der Genehmigung nach 1. § 34 Abs. 7 Satz 2 (Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse),2. § 38 Abs. 1 (Prüfungsordnung),3. § 50 Abs. 1 Satz 2 (Meisterprüfungsordnung) der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534), ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zuständige oberste Landesbehörde.
§ 2(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist 1. in den Fällen des § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das für das entsprechende Fachgebiet zuständige Ministerium; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen.2. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (Berufung der Lehrer und Lehrerinnen an berufsbildenden Schulen in die Berufsbildungsausschüsse bei den Handwerkskammern) das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen.3. in den Fällen desa) § 23 Abs. 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes (Eignung der Ausbildungsstätte),b) § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes (Zuerkennung der fachlichen Eignung),c) § 32 Abs. 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (Überwachung der Eignung),d) § 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagen des Einstellens und Ausbildens),e) § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung) für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,für die Berufsausbildung in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb Hessen-Forst,für die Berufsausbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen und für die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft die jeweilige Industrie- und Handelskammer,im Übrigen das Regierungspräsidium.4. in den Fällen desa) § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung (Zuerkennung der fachlichen Eignung),b) § 23 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (Eignungsfeststellung),c) des § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung (Untersagung des Einstellens und Ausbildens),d) § 42q Abs. 1 der Handwerksordnung (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung), die jeweilige Handwerkskammer. (2) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen des 1. § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das Ministerium des Innern und für Sport, in der Forstwirtschaft das Ministerium für Umwelt, ländlicher Raum und Verbraucherschutz; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen.2.a) § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes (Zuerkennung der fachlichen Eignung),b) § 32 Abs. 2 Satz 2 (Eignungsfeststellung),c) § 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung des Einstellens und Ausbildens) undd) § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung) die der Ausbildungsbehörde übergeordnete Behörde,im Bereich der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde.
§ 3Die vorstehend geregelten Zuständigkeiten gelten auch in den Fällen, in denen die angeführten Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung aufgrund anderer Vorschriften dieser Gesetze entsprechend gelten.
§ 4Für die Berufsbildung ist zuständige Stelle im Sinne der §§ 54, 56 Abs. 1 und 71 Abs. 3 und Abs. 8 des Berufsbildungsgesetzes 1. in der Landwirtschaft (außer Forstwirtschaft und ländliche Hauswirtschaft) der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,2. in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb Hessen-Forst und3. in der Hauswirtschaft (ländlich und städtisch) die jeweilige Industrie- und Handelskammer.
§ 5(1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsbildung 1. in den Ausbildungsberufen Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellter für Bürokommunikation/Fachangestellte für Bürokommunikationdas Regierungspräsidium Gießen,2. im Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestelltedas Oberlandesgericht,3. in den Ausbildungsberufen Kartograf/ Kartografin, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenwärter/Straßenwärterin, Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerindas Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,4. im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestelltedie Landesversicherungsanstalt Hessen,5. im Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe sowie Fachkraft für Abwassertechnik, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Fachkraft für Wasserversorgungstechnikdie jeweilige Industrie- und Handelskammer. (2) Für andere als die in Abs. 1 genannten Ausbildungsberufe ist zuständige Stelle 1. in den Fällen der §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 3, 70 Abs. 2 und 76 des Berufsbildungsgesetzes die Stelle, die nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist,für den Ausbildungsberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen;2. in den Fällen der §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 3 und 41a der Handwerksordnungdie jeweilige Handwerkskammer. (3) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zuständige Stelle nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes 1. für die berufliche Fortbildung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Tiergesundheitsaufseher/zur Tiergesundheitsaufseherin das Regierungspräsidium Darmstadt,2. im Übrigen die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut.
§ 6Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" im Sinne des § 72 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281).
§ 7Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung vom 18. Dezember 1984 (GVBl. I S. 350, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird aufgehoben.
§ 8Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 7 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 5(1) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle für die Berufsbildung nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 1. in den Ausbildungsberufen Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellter für Bürokommunikation/Fachangestellte für Bürokommunikationdas Regierungspräsidium Gießen,2. im Ausbildungsberuf Justizfachangestellte/Justizfachangestellterdas Oberlandesgericht,3. in den Ausbildungsberufen Kartograph/Kartographin, Geomatiker/Geomatikerin, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenwärter/Straßenwärterin, Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerindas Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,4. im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/ Sozialversicherungsfachangestellterdie Deutsche Rentenversicherung Hessen,5. im Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebedie Industrie- und Handelskammer. (2) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes 1. für die berufliche Fortbildung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Tiergesundheitsaufseher/zur Tiergesundheitsaufseherin das Regierungspräsidium Darmstadt,2. im Übrigen die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut.
§ 1(1) Zuständige oberste Landesbehörde nach 1. § 40 Abs. 4 Satz 2 (Genehmigung der Entschädigungshöhe für Mitglieder der Prüfungsausschüsse),2. § 47 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Prüfungsordnung),3. § 71 Abs. 9 Satz 2 (Genehmigung der Vereinbarung),4. § 77 Abs. 3 Satz 2 (Genehmigung der Entschädigungshöhe für Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) des Berufsbildungsgesetzes ist das für das jeweilige Fachgebiet zuständige Ministerium. Es entscheidet in Fällen der Nr. 2 außerhalb des Bereiches des öffentlichen Dienstes im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. (2) Zuständige oberste Landesbehörde nach 1. § 34 Abs. 7 Satz 2 (Genehmigung der Entschädigungshöhe),2. § 38 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Prüfungsordnung),3. § 50 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Meisterprüfungsordnung) und4. § 106 Abs. 2 Satz 1 (Genehmigung der Beschlüsse der Vollversammlung) der Handwerksordnungist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
§ 4Zuständige Stelle nach den §§ 54, 56 Abs. 1 Satz 1 und § 71 Abs. 8 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist für die Berufe 1. in der Landwirtschaft (außer Forstwirtschaft und Hauswirtschaft) der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,2. in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb Hessen-Forst und3. in der Hauswirtschaft die Industrie- und Handelskammer.
§ 5(1) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle für die Berufsbildung nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 1. in den Ausbildungsberufen Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellter für Bürokommunikation/Fachangestellte für Bürokommunikationdas Regierungspräsidium Gießen,2. im Ausbildungsberuf Justizfachangestellte/Justizfachangestellterdas Oberlandesgericht,3. in den Ausbildungsberufen Kartograph/Kartographin, Geomatiker/Geomatikerin, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenwärter/Straßenwärterin, Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerindas Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,4. im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/ Sozialversicherungsfachangestellterdie Deutsche Rentenversicherung Hessen,5. im Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebedie Industrie- und Handelskammer. (2) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 1. für die berufliche Fortbildung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Tiergesundheitsaufseher/zur Tiergesundheitsaufseherin das Regierungspräsidium Darmstadt,2. im Übrigen die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut.
§ 6(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" nach § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen ist das Regierungspräsidium Gießen.(2) Hinsichtlich des anerkannten Abschlusses „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ ist zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes das Regierungspräsidium Gießen.
§ 8Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 5(1) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle für die Berufsbildung nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und nach § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 1. in den Ausbildungsberufen Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste oder Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste, Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter und Fachangestellte für Bürokommunikation oder Fachangestellter für Bürokommunikation das Regierungspräsidium Gießen,2. im Ausbildungsberuf Justizfachangestellte oder Justizfachangestellter die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts,3. in den Ausbildungsberufen Kartographin oder Kartograph, Geomatikerin oder Geomatiker, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenanwärterin oder Straßenanwärter, Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,4. im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialversicherungsfachangestellter die Deutsche Rentenversicherung Hessen,5. im Ausbildungsberuf Fachangestellte für Bäderbetriebe oder Fachangestellter für Bäderbetriebe die Industrie- und Handelskammer,6. im Ausbildungsberuf Kauffrau für Büromanagement oder Kaufmann für Büromanagement, wenn das Ausbildungsverhältnis a) bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Form von Gebietskörperschaften oder Zweckverbänden, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen oder kommunalen Eigenbetrieben besteht,b) bei allen sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts besteht und wenn mindestens eine der Wahlqualifikationen nach § 4 Abs. 3 Nr. 9 und 10 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 791), gewählt wurde, das Regierungspräsidium Gießen,c) bei den unter Buchstabe b genannten Ausbildungsbetrieben besteht und andere als die in b genannten Wahlqualifikationen gewählt werden, die Industrie- und Handelskammer. (2) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 1. für die berufliche Fortbildung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Tiergesundheitsaufseher/zur Tiergesundheitsaufseherin das Regierungspräsidium Darmstadt,2. im Übrigen die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut.
§ 5(1) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle für die Berufsbildung nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und nach § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 1. in den Ausbildungsberufen Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste oder Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste, Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter und Fachangestellte für Bürokommunikation oder Fachangestellter für Bürokommunikation das Regierungspräsidium Gießen,2. im Ausbildungsberuf Justizfachangestellte oder Justizfachangestellter die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts,3. in den Ausbildungsberufen Kartographin oder Kartograph, Geomatikerin oder Geomatiker, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenanwärterin oder Straßenanwärter, Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,4. im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialversicherungsfachangestellter die Deutsche Rentenversicherung Hessen,5. im Ausbildungsberuf Fachangestellte für Bäderbetriebe oder Fachangestellter für Bäderbetriebe die Industrie- und Handelskammer,6. im Ausbildungsberuf Kauffrau für Büromanagement oder Kaufmann für Büromanagement, wenn das Ausbildungsverhältnis a) bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Form von Gebietskörperschaften oder dem Landeswohlfahrtsverband Hessen besteht,b)bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Form von Zweckverbänden oder kommunalen Eigenbetrieben sowie bei allen sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts besteht und wenn mindestens eine der Wahlqualifikationen nach § 4 Abs. 3 Nr. 9 und 10 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 791), gewählt wurde, das Regierungspräsidium Gießen,c) bei den unter Buchstabe b genannten Ausbildungsbetrieben besteht und andere als die in b genannten Wahlqualifikationen gewählt werden, die Industrie- und Handelskammer. (2) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 1. für die berufliche Fortbildung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Tiergesundheitsaufseher/zur Tiergesundheitsaufseherin das Regierungspräsidium Darmstadt,2. im Übrigen die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut.
§ 1(1) Zuständige oberste Landesbehörde nach1. § 40 Abs. 6 Satz 2 (Genehmigung der Entschädigungshöhe für Mitglieder der Prüfungsausschüsse),2. § 47 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Prüfungsordnung),3. § 54 Abs. 3 Satz 1 (Bestätigung, dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 und 3 sowie des § 53a Abs. 2, des § 53c Abs. 2 und 3 oder des § 53d Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes erfüllen),4. § 71 Abs. 9 Satz 2 (Genehmigung der Vereinbarung) und5. § 77 Abs. 3 Satz 2 (Genehmigung der Entschädigungshöhe für Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse)des Berufsbildungsgesetzes ist das für das jeweilige Fachgebiet zuständige Ministerium. Es entscheidet in Fällen der Nr. 2 außerhalb des Bereiches des öffentlichen Dienstes im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium.(2) Zuständige oberste Landesbehörde nach1. § 34 Abs. 9 Satz 2 (Genehmigung der Entschädigungshöhe),2. § 38 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Prüfungsordnung),3. § 50 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Meisterprüfungsordnung) und4. § 106 Abs. 2 Satz 1 (Genehmigung der Beschlüsse der Vollversammlung)der Handwerksordnungist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
§ 5(1) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle für die Berufsbildung nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und nach § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes1. in den Ausbildungsberufen Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste oder Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste und Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter das Regierungspräsidium Gießen,2. im Ausbildungsberuf Justizfachangestellte oder Justizfachangestellter die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts,3. in den Ausbildungsberufen Kartographin oder Kartograph, Geomatikerin oder Geomatiker, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenanwärterin oder Straßenanwärter, Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,4. im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialversicherungsfachangestellter die Deutsche Rentenversicherung Hessen,5. im Ausbildungsberuf Fachangestellte für Bäderbetriebe oder Fachangestellter für Bäderbetriebe die Industrie- und Handelskammer,6. im Ausbildungsberuf Kauffrau für Büromanagement oder Kaufmann für Büromanagement die Industrie- und Handelskammer.(2) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes1. für die berufliche Fortbildung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Tiergesundheitsaufseher/zur Tiergesundheitsaufseherin das Regierungspräsidium Darmstadt,2. im Übrigen die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut.
§ 6(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ nach § 1 der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung ist das Regierungspräsidium Gießen.(2) Hinsichtlich des anerkannten Fortbildungsabschlusses „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ ist zuständige Stelle nach § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes das Regierungspräsidium Gießen.
§ 7Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 101 des Berufsbildungsgesetzes ist das Regierungspräsidium.
§ 7aDie Befugnis der Landesregierung nach § 47 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes, die Prüfungsordnung im Fall des § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes durch Rechtsverordnung zu erlassen, wird der nach § 5 Abs. 1 jeweils zuständigen Stelle übertragen.
Aufgrund 1. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510), auch in Verbindung mit § 71 Abs. 8 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), 2. des § 105 des Berufsbildungsgesetzes,3. des § 124b Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),4. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),verordnet die Landesregierung und5. des § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281) verordnet die Sozialministerin:
§ 1(1) Zuständige oberste Landesbehörde nach 1. § 40 Abs. 4 Satz 2 (Genehmigung der Entschädigungshöhe für Mitglieder der Prüfungsausschüsse),2. § 47 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Prüfungsordnung),3. § 71 Abs. 9 Satz 2 (Genehmigung der Vereinbarung),4. § 77 Abs. 3 Satz 2 (Genehmigung der Entschädigungshöhe für Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) des Berufsbildungsgesetzes ist das für das jeweilige Fachgebiet zuständige Ministerium. Es entscheidet in Fällen der Nr. 2 außerhalb des Bereiches des öffentlichen Dienstes im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. (2) Zuständige oberste Landesbehörde nach 1. § 34 Abs. 7 Satz 2 (Genehmigung der Entschädigungshöhe),2. § 38 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Prüfungsordnung),3. § 50 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Meisterprüfungsordnung) der Handwerksordnungist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
§ 2(1) Zuständige Behörde ist 1. nach § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das für das jeweilige Fachgebiet zuständige Ministerium; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen, 2. nach § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (Berufung der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen in die Berufsbildungsausschüsse bei den Handwerkskammern) das für Wirtschaft zuständige Ministerium; die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Kultusministeriums,3. nach a) § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (Anerkennung als Ausbildungsstätte),b) § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes und § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung (widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden),c) § 32 Abs. 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 23 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (Entgegennahme von Mitteilungen zur Eignung),d) § 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung (Untersagung des Einstellens und Ausbildens),e) § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 42q Abs. 1 der Handwerksordnung (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung) die jeweils zuständige Stelle nach den §§ 71 und 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes. (2) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Behörde nach § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen.
§ 3Die vorstehend geregelten Zuständigkeiten gelten auch in den Fällen, in denen die angeführten Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung aufgrund anderer Vorschriften dieser Gesetze entsprechend gelten.
§ 4Zuständige Stelle nach den §§ 54, 56 Abs. 1 Satz 1 und § 71 Abs. 8 des Berufsbildungsgesetzes ist für die Berufe 1. in der Landwirtschaft (außer Forstwirtschaft und Hauswirtschaft) der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,2. in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb Hessen-Forst und3. in der Hauswirtschaft die Industrie- und Handelskammer.
§ 5(1) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle für die Berufsbildung nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 1. in den Ausbildungsberufen Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellter für Bürokommunikation/Fachangestellte für Bürokommunikationdas Regierungspräsidium Gießen,2. im Ausbildungsberuf Justizfachangestellte/Justizfachangestellterdas Oberlandesgericht,3. in den Ausbildungsberufen Kartograph/Kartographin, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenwärter/Straßenwärterin, Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerindas Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,4. im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/ Sozialversicherungsfachangestellterdie Deutsche Rentenversicherung Hessen,5. im Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebedie Industrie- und Handelskammer. (2) Im öffentlichen Dienst ist zuständige Stelle nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes 1. für die berufliche Fortbildung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Tiergesundheitsaufseher/zur Tiergesundheitsaufseherin das Regierungspräsidium Darmstadt,2. im Übrigen die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut.
§ 6Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" nach § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen ist das Regierungspräsidium Gießen.
§ 7Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 102 des Berufsbildungsgesetzes ist das Regierungspräsidium.
§ 8Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung vom 22. Juli 2005 (GVBl. I S. 558) und die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 99 des Berufsbildungsgesetzes vom 10. Mai 1971 (GVBl. I S. 103) werden aufgehoben.
§ 9Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
§ 1 (1) In den Fällen der Genehmigung nach 1. § 37 Abs. 4 Satz 2 (Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse), 2. § 41 Satz 4 (Prüfungsordnung), 3. § 56 Abs. 3 Satz 2 (Entschädigung für die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), ist das Fachministerium zuständige oberste Landesbehörde; es entscheidet in Fällen der Genehmigung nach § 41 Satz 4 (Prüfungsordnung) im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. (2) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist in den Fällen des § 41 Satz 4 des Berufsbildungsgesetzes (Genehmigung der Prüfungsordnung) das Fachministerium zuständige oberste Landesbehörde. (3) In den Fällen der Genehmigung nach 1. § 34 Abs. 7 Satz 2 (Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse), 2. § 38 Abs. 2 (Prüfungsordnung), 3. § 50 Abs. 1 Satz 2 (Meisterprüfungsordnung) der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zuständige oberste Landesbehörde.
§ 2 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist 1. in den Fällen des § 56 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das Fachministerium; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen. 2. für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft in den Fällen a) § 80 Abs. 3 und § 94 Abs. 2 (Zuerkennung der fachlichen Eignung), b) § 81 Abs. 1 Satz 1 und § 95 Abs. 1 Satz 1 (Errichtung der Meisterprüfungsausschüsse), c) § 82 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 (Anerkennung der Eignung der Ausbildungsstätte), des Berufsbildungsgesetzes das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, für Betriebe der Forstwirtschaft das Regierungspräsidium Gießen, 3. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen in die Berufsbildungsausschüsse bei den Handwerkskammern) das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen. 4. in den Fällen des § 23 Abs. 2 Satz 2 (Eignungsfeststellung) und des § 24 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung des Einstellens und Ausbildens) im allgemeinen das Regierungspräsidium, bei der Berufsbildung in der Landwirtschaft das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, bei der Berufsbildung in der Forstwirtschaft das Regierungspräsidium Gießen, bei der Berufsbildung im Bergwesen das Regierungspräsidium, 5. in den Fällen des a) § 52 Abs. 1 Berufsbildungsgesetzes (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung), b) § 76 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (Zuerkennung der fachlichen Eignung), c) § 77 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (Errichtung des Ausbildungsmeisterprüfungsausschusses), d) § 21 Abs. 5, 6 und 7 Handwerksordnung (Zuerkennung der fachlichen Eignung), e) § 23 Abs. 2 Satz 2 (Eignungsfeststellung) und des § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung (Untersagung des Einstellens und Ausbildens) das Regierungspräsidium. (2) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen des 1. § 56 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das Ministerium des Innern und für Sport, für Betriebe der Forstwirtschaft das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen. 2. § 23 Abs. 2 Satz 2 (Eignungsfeststellung) und des § 24 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung des Einstellens und Ausbildens) die der Ausbildungsbehörde übergeordnete Behörde, im Bereich der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde.
§ 5 (1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zuständige Stelle im Sinne des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsbildung 1. in den Ausbildungsberufen Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellter für Bürokommunikation/Fachangestellte für Bürokommunikation das Regierungspräsidium Gießen, 2. in dem Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte das Oberlandesgericht, 3. in den Ausbildungsberufen Kartograph/ Kartographin, Kulturbautechniker/ Kulturbautechnikerin, Straßenbautechniker/ Straßenbautechnikerin, Straßenwärter/ Straßenwärterin, Vermessungstechniker/ Vermessungstechnikerin, das Hessische Landesvermessungsamt, 4. in dem Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin das Regierungspräsidium in Kassel, 5. in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte die Landesversicherungsanstalt Hessen, 6. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe sowie Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin das Regierungspräsidium in Darmstadt. (2) Für andere als die in Abs. 1 genannten Ausbildungsberufe ist zuständige Stelle im Sinne des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes in den Fällen der §§ 23 , 24 und 45 des Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 23 , 24 und 41 a der Handwerksordnung die Stelle, die auf Grund der §§ 73 bis 75 und des § 79 Abs. 1 Satz 2 , § 87 Abs. 1 , § 89 Abs. 1 , § 91 Abs. 1 und des § 93 des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist, für den Ausbildungsberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen. (3) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zuständige Stelle für die berufliche Fortbildung nach § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 1. für die berufliche Fortbildung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Tiergesundheitsaufseher/zur Tiergesundheitsaufseherin das Regierungspräsidium Darmstadt, 2. im übrigen die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut.
§ 6 Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss 'Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen' im Sinne des § 97 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281).
§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
§ 2 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist 1. in den Fällen des § 56 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das Fachministerium; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen. 2. für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft in den Fällen a) § 80 Abs. 3 und § 94 Abs. 2 (Zuerkennung der fachlichen Eignung), b) § 81 Abs. 1 Satz 1 und § 95 Abs. 1 Satz 1 (Errichtung der Meisterprüfungsausschüsse), c) § 82 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 (Anerkennung der Eignung der Ausbildungsstätte), des Berufsbildungsgesetzes der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, für Betriebe der Forstwirtschaft das Regierungspräsidium Gießen, 3. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen in die Berufsbildungsausschüsse bei den Handwerkskammern) das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen. 4. in den Fällen des § 23 Abs. 2 Satz 2 (Eignungsfeststellung) und des § 24 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung des Einstellens und Ausbildens) im allgemeinen das Regierungspräsidium, bei der Berufsbildung in der Landwirtschaft der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, bei der Berufsbildung in der Forstwirtschaft das Regierungspräsidium Gießen, bei der Berufsbildung im Bergwesen das Regierungspräsidium, 5. in den Fällen des a) § 52 Abs. 1 Berufsbildungsgesetzes (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung), b) § 76 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (Zuerkennung der fachlichen Eignung), c) § 77 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (Errichtung des Ausbildungsmeisterprüfungsausschusses), d) § 21 Abs. 5, 6 und 7 Handwerksordnung (Zuerkennung der fachlichen Eignung), e) § 23 Abs. 2 Satz 2 (Eignungsfeststellung) und des § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung (Untersagung des Einstellens und Ausbildens) das Regierungspräsidium. (2) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen des 1. § 56 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das Ministerium des Innern und für Sport, für Betriebe der Forstwirtschaft das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen. 2. § 23 Abs. 2 Satz 2 (Eignungsfeststellung) und des § 24 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung des Einstellens und Ausbildens) die der Ausbildungsbehörde übergeordnete Behörde, im Bereich der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde.
§ 4 Für die Berufsbildung ist zuständige Stelle im Sinne des § 79 Abs. 1 (Landwirtschaft) und § 93 (Hauswirtschaft) des Berufsbildungsgesetzes der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, für Betriebe der Forstwirtschaft das Regierungspräsidium in Kassel.
§ 5 (1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zuständige Stelle im Sinne des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsbildung 1. in den Ausbildungsberufen Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellter für Bürokommunikation/Fachangestellte für Bürokommunikation das Regierungspräsidium Gießen, 2. in dem Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte das Oberlandesgericht, 3. in den Ausbildungsberufen Kartograph/Kartographin, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenwärter/Straßenwärterin, Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, 4. in dem Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin das Regierungspräsidium in Kassel, 5. in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte die Landesversicherungsanstalt Hessen, 6. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe sowie Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin das Regierungspräsidium in Darmstadt. (2) Für andere als die in Abs. 1 genannten Ausbildungsberufe ist zuständige Stelle im Sinne des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes in den Fällen der §§ 23 , 24 und 45 des Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 23 , 24 und 41 a der Handwerksordnung die Stelle, die auf Grund der §§ 73 bis 75 und des § 79 Abs. 1 Satz 2 , § 87 Abs. 1 , § 89 Abs. 1 , § 91 Abs. 1 und des § 93 des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist, für den Ausbildungsberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen. (3) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zuständige Stelle für die berufliche Fortbildung nach § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 1. für die berufliche Fortbildung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Tiergesundheitsaufseher/zur Tiergesundheitsaufseherin das Regierungspräsidium Darmstadt, 2. im übrigen die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut.
§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1979 (GVBl. 1980 I S. 16) und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1983 (GVBl. I S. 27), wird verordnet:
§ 1 (1) In den Fällen der Genehmigung nach 1. § 37 Abs. 4 Satz 2 (Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse), 2. § 41 Satz 4 (Prüfungsordnung), 3. § 56 Abs. 3 Satz 2 (Entschädigung für die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596), ist das Fachministerium zuständige oberste Landesbehörde; es entscheidet in Fällen der Genehmigung nach § 41 Satz 4 (Prüfungsordnung) im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. (2) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist in den Fällen des § 41 Satz 4 des Berufsbildungsgesetzes (Genehmigung der Prüfungsordnung) das Fachministerium zuständige oberste Landesbehörde. (3) In den Fällen der Genehmigung nach 1. § 34 Abs. 7 Satz 2 (Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse), 2. § 38 Abs. 2 (Prüfungsordnung), 3. § 50 Abs. 1 Satz 2 (Meisterprüfungsordnung) der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075), ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zuständige oberste Landesbehörde.
§ 2 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist 1. in den Fällen des § 56 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das Fachministerium; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen. 2. für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft in den Fällen a) § 80 Abs. 3 und § 94 Abs. 2 (Zuerkennung der fachlichen Eignung), b) § 81 Abs. 1 Satz 1 und § 95 Abs. 1 Satz 1 (Errichtung der Meisterprüfungsausschüsse), c) § 82 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 (Anerkennung der Eignung der Ausbildungsstätte), des Berufsbildungsgesetzes das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, für Betriebe der Forstwirtschaft das Regierungspräsidium Gießen, 3. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen in die Berufsbildungsausschüsse bei den Handwerkskammern) das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen. 4. in den Fällen des § 23 Abs. 2 Satz 2 (Eignungsfeststellung) und des § 24 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung des Einstellens und Ausbildens) im allgemeinen das Regierungspräsidium, bei der Berufsbildung in der Landwirtschaft das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, bei der Berufsbildung in der Forstwirtschaft das Regierungspräsidium Gießen, bei der Berufsbildung im Bergwesen das Regierungspräsidium, 5. in den Fällen des a) § 76 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (Zuerkennung der fachlichen Eignung), b) § 77 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (Errichtung des Ausbildungsmeisterprüfungsausschusses), c) § 22 Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung (Zuerkennung der fachlichen Eignung), d) § 22 Abs. 4 Satz 2 der Handwerksordnung (Verlängerung der Ausbildungsberechtigung bei Inhaberwechsel), e) § 23 a Abs. 2 Satz 2 (Eignungsfeststellung) und des § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung (Untersagung des Einstellens und Ausbildens) das Regierungspräsidium. (2) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen des 1. § 56 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das Ministerium des Innern und für Sport, für Betriebe der Forstwirtschaft das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen. 2. § 23 Abs. 2 Satz 2 (Eignungsfeststellung) und des § 24 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung des Einstellens und Ausbildens) die der Ausbildungsbehörde übergeordnete Behörde, im Bereich der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde.
§ 3 Die vorstehend geregelten Zuständigkeiten gelten auch in den Fällen, in denen die angeführten Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung auf Grund anderer Vorschriften dieser Gesetze entsprechend gelten.
§ 4 Für die Berufsbildung ist zuständige Stelle im Sinne des § 79 Abs. 1 (Landwirtschaft) und § 93 (Hauswirtschaft) des Berufsbildungsgesetzes das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, für Betriebe der Forstwirtschaft das Regierungspräsidium in Kassel.
§ 5 (1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zuständige Stelle im Sinne des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsbildung 1. in den Ausbildungsberufen Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellter für Bürokommunikation/Fachangestellte für Bürokommunikation das Regierungspräsidium Gießen, 2. in dem Ausbildungsberuf Justizangestellter/Justizangestellte das Oberlandesgericht, 3. in den Ausbildungsberufen Kartograph/ Kartographin, Kulturbautechniker/ Kulturbautechnikerin, Straßenbautechniker/ Straßenbautechnikerin, Straßenwärter/ Straßenwärterin, Vermessungstechniker/ Vermessungstechnikerin, das Hessische Landesvermessungsamt, 4. in dem Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin das Regierungspräsidium in Kassel, 5. in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte die Landesversicherungsanstalt Hessen, 6. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe sowie Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin das Regierungspräsidium in Darmstadt. (2) Für andere als die in Abs. 1 genannten Ausbildungsberufe ist zuständige Stelle im Sinne des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes in den Fällen der §§ 23 , 24 und 45 des Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 23a , 24 und 41 a der Handwerksordnung die Stelle, die auf Grund der §§ 73 bis 75 und des § 79 Abs. 1 Satz 2 , § 87 Abs. 1 , § 89 Abs. 1 , § 91 Abs. 1 und des § 93 des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist, für den Ausbildungsberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen. (3) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zuständige Stelle für die berufliche Fortbildung nach § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 1. für die berufliche Fortbildung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Tiergesundheitsaufseher/zur Tiergesundheitsaufseherin das Regierungspräsidium Darmstadt, 2. im übrigen die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut.
§ 6 (Aufhebungsanweisung)
§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.