- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.2003
- Fundstelle:
- StAnz. 2004, 315
Anlage Satzung für den Landesbetrieb Hessisches Baumanagement (HBM)
Anlage
Satzung für den Landesbetrieb Hessisches Baumanagement (HBM)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Allgemeines
(1) Der Landesbetrieb führt die Bezeichnung „Hessisches Baumanagement (HBM)“. Er hat seinen Sitz in Frankfurt.
(2) Das HBM ist ein kaufmännisch eingerichteter Landesbetrieb nach § 26 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO).
(3) Das HBM ist organisatorisch in eine Zentrale und fünf Regionalniederlassungen in Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Wiesbaden gegliedert. Unterhalb der Regionalniederlassungen können Außenstellen eingerichtet werden. Sie führen die Zusatzbezeichnung „Außenstelle“ mit der Standortangabe.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Aufgaben
(1) Das HBM unterstützt das Land Hessen bei der Wahrnehmung der operativen Aufgaben im Bereich des Staatlichen Hochbaus. Es erbringt Dienstleistungen zur technischen, finanziellen und verwaltungsmäßigen Vorbereitung und Abwicklung baulicher Maßnahmen sowie für sonstige baufachliche Aufgaben.
(2) Darüber hinaus ist das HBM im Wege der Organleihe für die Erledigung der Hochbauaufgaben des Bundes zuständig.
(3) Das HBM nimmt nach Beauftragung im Einzelfall die Aufgaben des Zuwendungsbaus gemäß Landeshaushaltsordnung bzw. Bundeshaushaltsordnung wahr.
(4) Dem HBM können durch das Hessische Ministerium der Finanzen weitere Aufgaben übertragen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Finanzierung
(1) Das HBM erhält für seine Leistungen Entgelte nach dem Leistungs- und Entgeltverzeichnis (LEV) bzw. nach der Vergütungsvereinbarung des Landes für die Erledigung der Bauaufgaben des Bundes.
(2) Im Übrigen wird das HBM nach Maßgabe des Landeshaushaltes angemessen finanziell ausgestattet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Organisation
(1) Das HBM wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet und gerichtlich sowie außergerichtlich vertreten. Die Direktorin/ Der Direktor ist Dienst- und Fachvorgesetzte/r aller Beschäftigten des Landesbetriebes.
(2) Die Direktorin/Der Direktor führt den Landesbetrieb im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe dieser Satzung und nach den Vorgaben des Hessischen Ministeriums der Finanzen. Im Zusammenhang mit Baumaßnahmen des Bundes hat sie/er dessen Vorgaben zu beachten. Sie/Er stellt die Erledigung der Aufgaben nach § 2 sicher und verantwortet das Gesamtergebnis.
(3) Die Regionalniederlassungen und die Außenstellen erfüllen nach den Bestimmungen dieser Satzung, den Regelungen der Geschäftsordnung und nach der Geschäftsanweisung Bau (GABau) die Aufgaben des HBM vor Ort. Die jeweilige Aufgabenzuordnung regelt ein Organisations- und Geschäftsverteilungsplan.
(4) Erklärungen werden unter der Bezeichnung „Hessisches Baumanagement“ abgegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Dienst- und Fachaufsicht
(1) Das HBM untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Hessischen Ministeriums der Finanzen. Im Zusammenhang mit der Erledigung von Bundesaufgaben obliegt die Fachaufsicht mit entsprechender Weisungsbefugnis den zuständigen Bundesministerien und dem Bundesbaureferat der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.
(2) Das Hessische Ministerium der Finanzen kann dem Landesbetrieb HBM Weisungen erteilen, insbesondere sind ihm vorbehalten:
- a)
Bestellung und Abberufung der Direktorin/des Direktors
- b)
beamtenrechtliche Personalangelegenheiten, soweit diese nicht durch Verordnung oder Anordnung übertragen sind,
- c)
Personalangelegenheiten der Angestellten, der Auszubildenden, der Praktikantinnen und Praktikanten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter, soweit diese nicht durch Verordnung oder Anordnung übertragen sind,
- d)
Aufstellung und Änderung der Geschäftsanweisung Bau (GABau).
(3) Der Einwilligung (vorherigen Zustimmung) des Hessischen Ministeriums der Finanzen bedürfen insbesondere folgende Maßnahmen und Rechtsgeschäfte des HBM:
- a)
Errichtung und Auflösung von Regionalniederlassungen und
Außenstellen,
- b)
Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung,
- c)
Änderung des Leistungs- und Entgeltverzeichnis (LEV),
- d)
Wirtschaftsplan und Jahresabschluss,
- e)
Bestellung des Abschlussprüfers,
- f)
Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Abschluss von Bürgschaften, Gewährleistungs- oder ähnlichen Verträgen,
- g)
Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen und von Wertpapieren des Anlagevermögens,
- h)
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- i)
Abschluss von Miet-, Pacht- oder ähnlichen Verträgen, soweit die Verpflichtung im Jahr im Einzelfall mehr als 50 000 c (in Worten: fünfzigtausend Euro) beträgt oder der Vertrag länger als fünf Jahre unkündbar ist,
- j)
Maßnahmen, die nach den Regelungen zur LHO zustimmungspflichtig sind,
- k)
erforderliche Abweichungen von Verwaltungsvorschriften aufgrund der Eigenart des Landesbetriebes,
- l)
Maßnahmen von öffentlichkeitswirksamer oder politischer Bedeutung sowie sonstige Angelegenheiten, für die allgemeine oder spezielle Anordnungen die Beteiligung des Hessischen Ministeriums der Finanzen vorsehen.
(4) Das Hessische Ministerium der Finanzen hat ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft und Prüfung aller Geschäftsvorgänge.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Dienstleistungsvereinbarungen
Das HBM erbringt seine Leistungen aufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Wirtschaftsführung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Direktorin/Der Direktor berichtet dem Hessischen Ministerium der Finanzen zum 20. eines jeden Monats über die Liquiditätslage des Betriebs und halbjährlich über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, die Lage des Betriebs und über Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität des Betriebs von erheblicher Bedeutung sein können. Bei sonstigen wichtigen Anlässen ist das Ministerium unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Direktorin/Der Direktor des HBM stellt zu dem vom Hessischen Ministerium der Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt den Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr, im Falle der Aufstellung eines Doppelhaushalts auch für das weitere Geschäftsjahr, auf und legt ihn dem Hessischen Ministerium der Finanzen zur Zustimmung vor. Der genehmigte und im Haushaltsplan veranschlagte Wirtschaftsplan (Leistungs-, Erfolgs- und Finanzplan mit Stellenübersicht) bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung des HBM.
(4) Gebucht wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (§ 71 a LHO).
Die Direktorin/Der Direktor erstellt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach Ende des Geschäftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften.
(5) Das HBM richtet eine betriebswirtschaftliche Kosten- und Leistungsrechnung und ein Controlling ein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Personal
Bei Übernahme und Neueinstellungen in den Landesbetrieb bleiben die für die Beamtinnen und Beamten, die Angestellten und die Arbeiter/innen geltenden Rechts- und Tarifvorschriften unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
hier: Errichtung des Landesbetriebes
„Hessisches Baumanagement (HBM)“
Unter Bezugnahme auf den Kabinettbeschluss vom 14. Juli 2003 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2004 der Landesbetrieb „Hessisches Baumanagement (HBM)“ mit Sitz in Frankfurt am Main errichtet.
Das HBM ist ein Landesbetrieb nach § 26 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO).
Das HBM unterstützt das Land Hessen bei der Wahrnehmung operativer Aufgaben im Bereich des Staatlichen Hochbaues und erbringt Dienstleistungen zur Vorbereitung und Abwicklung von Baumaßnahmen.
Ab dem 1. Januar 2004 übernimmt das HBM alle Aufgaben der Staatsbauämter. Aus der Landesbauabteilung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main gehen alle Aufgaben auf das HBM über, ohne deren Bereiche Bundesbaumaßnahmen, Vergabe (Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren, Vergabeangelegenheiten), Korruptionsvermeidung (Revisionsgruppe Bau und mobile Prüfgruppe) und ohne die Ausbildungsleitung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes. Aus dem Hessischen Ministerium der Finanzen übernimmt das HBM die Aufgaben des Bereiches Bau- und Betriebstechnik.
Das HBM ist organisatorisch in eine Zentrale in Frankfurt am Main und fünf Regionalniederlassungen in Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Wiesbaden gegliedert.
Unterhalb der Regionalniederlassungen können Außenstellen eingerichtet werden.
Das HBM untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Hessischen Ministeriums der Finanzen.
Im Zusammenhang mit der Erledigung von Bauaufgaben des Bundes obliegt die Fachaufsicht den zuständigen Bundesministerien und dem Bundesbaureferat der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.
Die Aufgaben und der Organisationsaufbau des HBM sind in der Satzung (Anlage) festgelegt.
Weitere Einzelheiten, insbesondere die innere Organisation, werden durch Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen gesondert geregelt.
Dieser Erlass tritt zum 1. Januar 2004 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.