BauGB-HAG · Hessen

Hessisches Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (BauGB-HAG) Vom 28. November 2016

Ausfertigungsdatum:
28.11.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 210
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Frist zur Umnutzung ehemaliger land- oder forstwirtschaftlicher Gebäude

§ 1 Frist zur Umnutzung ehemaliger land- oder forstwirtschaftlicher GebäudeDie Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), ist nach § 245b Abs. 2 des Baugesetzbuches als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches nicht anzuwenden.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.