AuszMPRL HE · Hessen

Richtlinien für die Verleihung staatlicher Auszeichnungen im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten Vom 22. Dezember 2025

Ausfertigungsdatum:
22.12.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, Nr. 112
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

I. - Verfahrensablauf bei der Verleihung hessischer Auszeichnungen

I.
Verfahrensablauf bei der Verleihung hessischer Auszeichnungen

Für den Verfahrensablauf bei der Verleihung der Wilhelm Leuschner-Medaille, des Hessischen Verdienstordens, der Georg-August Zinn-Medaille und bei der staatlichen Anerkennung von Rettungstaten und von Zivilcourage gilt Folgendes:

1.1.

Anregungen für die Verleihung einer Auszeichnung kann jede und jeder an die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten richten.

1.2.

Die Gemeindevorstände unterrichten die Staatskanzlei unverzüglich über die Fälle ihres Zuständigkeitsbereiches, in denen eine Anerkennung für Rettungstaten oder für besondere Zivilcourage in Betracht kommt. Die Zuständigkeit wird auch durch den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt der für die Auszeichnung Vorgeschlagenen begründet.

1.3.

Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes berichtet die zuständige Dienststelle, wenn das auszeichnungswürdige Verhalten im Zusammenhang mit der Dienstausübung steht.

2.

Die Auszeichnung wird nach näherer Anordnung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten ausgehändigt. Die Hessische Rettungsmedaille und die Hessische Medaille für Zivilcourage wird im Regelfall von einem Mitglied der Hessischen Landesregierung, der zuständigen Regierungspräsidentin oder dem zuständigen Regierungspräsidenten, der zuständigen Landrätin oder dem zuständigen Landrat, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der Stadt oder Gemeinde ausgehändigt, die den Bericht über das auszeichnungswürdige Verhalten (Nr. 1 Abs. 2) vorgelegt hat. Eine Aushändigung zu Geburtstagen oder anlässlich des Ausscheidens aus dem Amt soll möglichst unterbleiben.

3.

Die Verleihung einer Auszeichnung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht.

4.

Verloren gegangene Ordenszeichen, Medaillen oder Miniaturen werden nicht ersetzt. Die Beliehenen sind berechtigt, sich auf eigene Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen.

5.

Erweist sich eine ausgezeichnete Person durch ihr späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer entehrenden Straftat, als der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, kann die Auszeichnung widerrufen werden. Das Ordenszeichen, die Medaille, die Miniatur und die Verleihungsurkunde sind zurückzugeben.


II. - Verfahrensablauf zur Vorbereitung der Vorschläge für die Verleihung des Verdienstordens der ...

II.
Verfahrensablauf zur Vorbereitung der Vorschläge für die Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland

Auf der Grundlage des Statuts des „Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland“ vom 8. Dezember 1955 (BGBl. I S. 749), geändert durch Erlass vom 29. Januar 1979 (BGBl. I S. 142), und der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom 5. September 1983 (GMBl. 1983, S. 389 = StAnz. 1984 S. 202) ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Verleihung des Verdienstordens vorschlagsberechtigt. Für die Vorbereitung dieser Entscheidung gilt Folgendes:

1.

Anregungen für die Verleihung des Verdienstordens kann jede und jeder - auch über die für die Prüfung der Verdienste zuständigen Stellen (Nr. 2) - an die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten sowie an die Staatskanzlei richten.

2.

Die Landrätin oder der Landrat, in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, prüfen die Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, die mit der Verleihung des Verdienstordens gewürdigt werden sollen. Sie fordern Stellungnahmen der Wohnsitzgemeinde und der gesellschaftlichen Institutionen, Einrichtungen und Verbände an, in deren Bereich die Verdienste erworben worden sind.

3.1.

Sie fassen das Ergebnis in einem Bericht, bei Befürwortung der Auszeichnung mit einer entsprechenden Vorschlagsbegründung, zusammen und leiten ihn gleichzeitig der Staatskanzlei, den Ministerien, in deren Zuständigkeitsbereich die Verdienste der auszuzeichnenden Person liegen, sowie bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der obersten Dienstbehörde zu.

3.2.

Der Bericht soll neben den Stellungnahmen zu den Verdiensten die persönlichen Daten der auszuzeichnenden Person einschließlich eines tabellarischen Lebenslaufes umfassen und die Stelle oder Person bezeichnen, die die Auszeichnung angeregt hat.

4.

Die Staatskanzlei leitet den Vorschlag nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Eingang an das Bundespräsidialamt weiter. Während dieser Frist können die beteiligten Ministerien und die oberste Dienstbehörde zu der Anregung Stellung nehmen.

5.1.

Der Verdienstorden wird nach näherer Anordnung derjenigen Stellen ausgehändigt, die den Bericht vorgelegt haben. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident behält sich im Einzelfall Abweichungen vor.

5.2.

Eine Aushändigung zu Geburtstagen oder anlässlich des Ausscheidens aus dem Amt soll möglichst unterbleiben.


III. - Datenschutzrechtliche Regelungen

III.
Datenschutzrechtliche Regelungen

1.

Für die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der unter I. und II. genannten Auszeichnungen sowie im Verfahren zur Verleihung des Ehrenbriefes des Landes Hessen ist § 28a des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zu beachten.

2.

Bei der Entscheidung, welche Daten erhoben, verarbeitet und übermittelt werden, sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die schutzwürdigen Belange der vorgeschlagenen Person zu berücksichtigen. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich die vorgeschlagene Person im Sinne der Auszeichnung verdient gemacht hat. Erst nach positivem Abschluss dieser Prüfung dürfen die Daten erhoben werden, die zur Feststellung der Würdigkeit erforderlich sind.

3.

Ist oder wird der die Verleihungsentscheidung vorbereitenden Stelle bekannt, dass die vorgeschlagene Person der Auszeichnung oder der damit verbundenen Datenerhebung widersprochen hat, wird das Verfahren der Verleihung nicht eingeleitet oder nicht weitergeführt. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Unterlagen sind unverzüglich zu vernichten, die gespeicherten Daten sind, mit Ausnahme des Widerspruchs und der in Nr. 4 Buchst. a bis d genannten Angaben, zu löschen. Nach dem Tod der vorgeschlagenen Person sind auch diese Daten zu löschen.

4.

Sobald im Falle einer Auszeichnung feststeht, dass die Unterlagen für Entscheidungen über Verleihungen nicht mehr benötigt werden, spätestens aber sechs Jahre nach der Verleihung, sind sie dem zuständigen Archiv anzubieten. Wird die Archivwürdigkeit verneint, sind die Unterlagen zu vernichten. Folgende Daten dürften weiterhin gespeichert werden:

a)

Familienname und Vornamen der vorgeschlagenen Person,

b)

akademische Titel,

c)

Wohnort,

d)

Tag und Ort der Geburt,

e)

Art und Datum der Auszeichnung,

f)

wesentliche Gründe der Entscheidung,

g)

Name der Stelle oder der Person, die die Auszeichnung vorgeschlagen hat.

Nach dem Tod der ausgezeichneten Person sind auch diese Daten zu löschen.

5.

Wird einem Verleihungsvorschlag nicht gefolgt, sind die Unterlagen unverzüglich dem zuständigen Archiv anzubieten. Wird die Archivwürdigkeit verneint, sind sie zu vernichten. Die gespeicherten Daten sind, mit Ausnahme der in Nr. 4 Buchst. a bis d und f genannten Angaben, zu löschen. Nach dem Tod der vorgeschlagenen Person sind auch diese Daten zu löschen.

6.

Die ausgezeichnete Person ist über die Tatsache der Speicherung ihrer personenbezogenen Daten schriftlich zu unterrichten. Auf Antrag ist ihr Auskunft zu erteilen. Dabei sind schutzwürdige Belange Dritter zu berücksichtigen. Die Person oder Stelle, welche die Auszeichnung angeregt hat, ist über die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidungsgründe werden nicht mitgeteilt.

7.

Anderen öffentlichen, insbesondere kommunalen Stellen, die mit der Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen befasst sind und für die das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz gilt, wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.


IV. - Inkrafttreten

IV.
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.