- Ausfertigungsdatum:
- 10.04.1974
- Fundstelle:
- StAnz. 1974, 795
Ergänzende Vorschriften zu den Richtlinien der Stadt Frankfurt a. M. über Annahme, Ausbildung und ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Nr. 2.1 geändert, Nr. 2.2 neu gefasst durch Änderung vom 19. April 1979 (StAnz. S. 990) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 44 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erlasse ich im Einvernehmen mit dem Berufsbildungsausschuß folgende ergänzende Vorschriften zu den vorbezeichneten Richtlinien der Städte Frankfurt/M. und Wiesbaden:
- 1.
Praktische Ausbildung
- 1.1
Für die praktische Ausbildung der Auszubildenden dürfen nur besonders geeignete Ausbildungsplätze ausgewählt werden. Diese Ausbildungsplätze sind vor Beginn der Ausbildung von der Ausbildungsstätte zu bestimmen.
- 1.2
Mit der Ausbildung sind geeignete Fachkräfte zu beauftragen. Für die Zeit der Ausbildung sind diese in ausreichendem Maße von ihrer sonstigen Arbeit freizustellen, sofern es sich nicht um hauptamtliche Ausbilder handelt. Es ist sicherzustellen, daß die freigestellten Fachkräfte während ihrer Ausbildungstätigkeit keine finanziellen Nachteile erleiden.
- 1.3
Die Richtlinien über die Eignung der Ausbildungsstätten und die Ausbilder für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsangestellter" vom 24. 10. 1972 (StAnz. S. 1921) gelten sinngemäß für den Ausbildungsberuf „Stenosekretärin".
- 1.4
Die praktische Ausbildung ist in Ausbildungsabschnitte zu gliedern. In den Ausbildungsabschnitten sind bestimmte Aufgabengebiete zusammenzufassen.
- 1.5
Werden mehr als 10 Auszubildende bei einer Ausbildungsstätte ausgebildet, so ist zu prüfen, ob ein Lehrbüro eingerichtet werden kann.
- 1.6
Werden während der praktischen Ausbildung Mängel festgestellt, die durch besondere Ausbildungsmaßnahmen der Ausbildungsstätte oder durch Teilnahme an Kursen sonstiger Art beseitigt werden können, so hat der Ausbildende diese Maßnahmen durchzuführen oder der Auszubildenden die Teilnahme an entsprechenden Kursen zu ermöglichen.
- 2.
Theoretische Ausbildung
- 2.1
Zur Ergänzung der theoretischen Ausbildung an der Berufsschule nimmt die Auszubildende am Beginn des zweiten Ausbildungsjahres an einem Sonderausbildungslehrgang bei einem Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes teil. Der Lehrgang umfaßt die Unterrichtsfächer „Staatskunde",
„Kommunalrecht",
„Recht des öffentlichen Dienstes",
„Verwaltungs- und Bürokunde",
„Rechtskunde",
„Deutsch".
Die Lehr- und Stoffpläne für den Sonderausbildungslehrgang stellt der Direktor des Landespersonalamts im Benehmen mit dem Berufsbildungsausschuß fest.
- 2.2
In den Fächern des Abs. 1 können Lehrgangsarbeiten angefertigt werden.
- 3.
Ausbildungsnachweis
Der Erlaß über das Führen von Berichtsheften in der Form von Ausbildungsnachweisen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 BBiG durch Auszubildende des Ausbildungsberufs „Verwaltungsangestellter" vom 18. 7. 1972 (StAnz. S. 1362) gilt sinngemäß für den Ausbildungsberuf „Stenosekretärin".
Wiesbaden, 10. 4. 1974
Der Direktor
des Landespersonalamts
gez. B i r k e l b a c h
StAnz. 17/1974 S. 795
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.