Aufzugsverordnung Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Mit Ausführungsanweisung und den Technischen Grundsätzen des deutschen Aufzugsausschusses für den Bau von Aufzügen auf Grund des § 4) Vom 5. Mai 1930
- Ausfertigungsdatum:
- 05.05.1930
- Fundstelle:
- Hess. Reg.Bl. 1930, 103
Aufzugsverordnung Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Mit ...
V aufgeh. durch Art. 9 Nr. 31 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911)
Technische Grundsätze für den Bau von Aufzügen, aufgestellt vom Deutschen Aufzugsausschuß ...
Anlagen Technische Grundsätze für den Bau von Aufzügen, aufgestellt vom Deutschen Aufzugsausschuß auf Grund des § 4 der Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen Vorbemerkung Die im Folgenden gegebenen Hinweise auf §§ beziehen sich auf die von den Ländern des Deutschen Reiches vereinbarte Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen.
Teil A - Führeraufzüge, Selbstfahrer, Umstellaufzüge (§ 2 Nr. 1- 3) und Lastenaufzüge (§ 2 Nr. 5)
Teil A
Führeraufzüge, Selbstfahrer, Umstellaufzüge (§ 2 Nr. 1- 3) und Lastenaufzüge (§ 2 Nr. 5)
- I.
-
Fahrschacht
- II.
-
Fahrschachtzugänge
- III.
-
Zulässige Geschwindigkeiten
- IV.
-
Triebwerk
- V.
-
Ausrückvorrichtungen
- VI.
-
Steuerung und Türenverriegelung
- VII.
-
Tragmittel
- VIII.
-
Fahrkorb
- IX.
-
Fangvorrichtungen, Senkbremsen und Aufsetzvorrichtungen für Fahrkörbe
- X.
-
Gegengewichte
- XI.
-
Anzeigevorrichtung
- XII.
-
Notrufvorrichtung
- XIII.
-
Schilder
Teil B - Umlaufaufzüge zur Personenbeförderung (Personenumlaulaufzüge) (§ 2 Nr. 4)
Teil B
Umlaufaufzüge zur Personenbeförderung (Personenumlaulaufzüge) (§ 2 Nr. 4)
- I.
-
Fahrschacht
- II.
-
Fahrschachtzugänge
- III.
-
Geschwindigkeit
- IV.
-
Triebwerk
- V.
-
Steuerungs- und Sicherheitseinrichtungen, Notrufvorrichtung
- VI.
-
Ketten und Kettenführungen
- VII.
-
Fahrkörbe
- VIII.
-
Schilder
Teil C - Kleinlastenaufzüge (§ 2 Nr. 6)
Teil C
Kleinlastenaufzüge (§ 2 Nr. 6)
- I.
-
Bauart
- II.
-
Geschwindigkeit
- III.
-
Triebwerk
- IV.
-
Ausrückvorrichtung
- V.
-
Steuerung und Türverriegelung
- VI.
-
Tragmittel
- VII.
-
Fahrkorb
- VIII.
-
Gegengewicht
- IX.
-
Anzeigevorrichtung
- X.
-
Schilder
Teil D - Bremsfahrstühle für kleine Getreidemühlen (Bremsaufzüge) (§ 2 Nr. 7)
Teil D
Bremsfahrstühle für kleine Getreidemühlen (Bremsaufzüge) (§ 2 Nr. 7)
- I.
-
Fahrbahnumkleidung
- II.
-
Fahrbahnzugänge
- III.
-
Geschwindigkeit und Triebwerk
- IV.
-
Ausrückvorrichtung
- V.
-
Steuerung
- VI.
-
Tragmittel
- VII.
-
Fahrkorb
- VIII.
-
Fangvorrichtungen und Senkbremsen für Fahrkörbe
- IX.
-
Schilder
Teil E - Maschinell betriebene Bauaufzüge (§ 2 Nr. 8)
Teil E
Maschinell betriebene Bauaufzüge (§ 2 Nr. 8)
- I.
-
Unterer Zugang
- II.
-
Geschwindigkeit
- III.
-
Triebwerk mit Ausrückvorrichtungen
- IV.
-
Tragmittel
- V.
-
Fahrkorb
- VI.
-
Fangvorrichtungen, Senkbremsen und Aufsetzvorrichtungen
- VII.
-
Anzeigevorrichtung
- VIII.
-
Schilder
- IX.
-
Schachtgerüste
- X.
-
Fahrschachtzugänge und deren Verriegelung
- XI.
-
Steuerung
- XII.
-
Gegengewicht
- XIII.
-
Umwehrung
Teil F - Ablaßvorrichtungen (§ 2 Nr. 9)
Teil F
Ablaßvorrichtungen (§ 2 Nr. 9)
- I.
-
Geschwindigkeit
- II.
-
Steuerung und Türverriegelung
- III.
-
Tragmittel
- IV.
-
Fahrkorb
- V.
-
Fangvorrichtungen, Senkbremsen und Aufsetzvorrichtungen für Fahrkörbe
- VI.
-
Gegengewichte
- VII.
-
Anzeigevorrichtung
- VIII.
-
Schilder
Teil G - Schrägaufzüge (§ 2 Nr. 10)
Teil G
Schrägaufzüge (§ 2 Nr. 10)
- I.
-
Fahrbahnumkleidung
- Il.
-
Fahrbahnzugänge
- III.
-
Zulässige Geschwindigkeit
- IV.
-
Triebwerk
- V.
-
Ausrückvorrichtungen
- VI.
-
Türverriegelung und Steuersperrung
- VII.
-
Tragmittel
- VIII.
-
Fahrkorb
- IX.
-
Fangvorrichtungen, Senkbremsen und Aufsetzvorrichtungen für Fahrkörbe
- X.
-
Gegengewichte
- XI.
-
Anzeigevorrichtung
- XII.
-
Schilder
Anlage Teil A Führeraufzüge, Selbstfahrer, Umstellaufzüge (§ 2 Nr. 1-3) und Lastenaufzüge (§ 2 Nr. 5).
Textnachweis ab: 01.01.2004
I. Fahrschacht
Ziff. 1
Jeder Fahrschacht, ausgenommen bei Aufzügen auf Schiffen, muß so tief her untergeführt werden, daß unter den Fahrkorb in seiner tiefsten Betriebsstellung eine freie Höhe von mindestens 1 m verbleibt. In der Schachtgrube sind feste Anschläge derart anzubringen, daß im Falle des Niedergehens des Fahrkorbes unter die tiefste Betriebsstellung eine lichte Höhe von mindestens 0,5 m zwischen der Schachtsohle und dem tiefsten Punkt des Fahrkorbes verbleibt.
Ziff. 2
Die Schachtgrube muß von außen zugänglich sein. Der Zugang muß unter Verschluß gehalten werden, der Verschluß muß unabhängig von den Tür- und Steuersicherungen der übrigen Schachtzugänge sein.
Ziff. 3
Jeder Fahrschacht, ausgenommen bei Aufzügen auf Schiffen, muß so hoch ausgeführt werden, daß über dem Fahrkorb in seiner höchsten Betriebsstellung, gemessen von der Oberkante der Fahrkorbdecke, eine freie Höhe verbleibt, die dem in einer Sekunde zurückgelegten Fahrweg entspricht, mindestens aber 1 m betragen muß.
Ziff. 4
Nebeneinanderliegende Fahrbahnen von Aufzügen sind von 0,5 m Höhe über Schachtsohle bis zum höchsten Punkt der Fahrkörbe oder Gegengewichte in ihrer höchsten Betriebsstellung durch Zwischenwände voneinander zu trennen.
Ziff. 5
Alle Bauteile und Betriebsmittel müssen so angeordnet oder geschützt sein, daß auf der Fahrkorbdecke beschäftigte Personen nicht zu Schaden kommen können.
Textnachweis ab: 01.01.2004
X. Gegengewichte
Ziff. 35
Die Gegengewichte der Aufzüge müssen aus einem Stück oder aus mehreren sicher und unverrückbar miteinander verbundenen Teilen bestehen, geführt und so angeordnet sein, daß sie ihre Führungen am oberen und unteren Ende nicht verlassen können.
Ziff. 36
Endigt die Gegengewichtsbahn nicht auf festem Boden, so ist dafür zu sorgen, daß sich das Gegengewicht beim Bruch der Tragmittel auf ein widerstandsfähiges Widerlager aufsetzt. Sofern diese Bedingung nicht erfüllt werden kann, ist das Gegengewicht mit einer Fangvorrichtung zu versehen. Befinden sich unter der Fahrbahn von Menschen häufig betretene Räume, so ist auf jeden Fall ein Widerlager vorzusehen.
Ziff. 37
Innerhalb des Fahrschachtes liegende Gegengewichtsbahnen müssen in ihrer ganzen Höhe verkleidet werden. Dazu genügt eine Anordnung von senkrecht durchlaufenden Stäben mit höchstens 6 cm Zwischenraum.
Ziff. 38
Ein Untertreiben des Gegengewichts um mehr als 0,40 m unter seine tiefste Betriebsstellung muß durch eine Hubbegrenzung (Aufsetzvorrichtung) sicher verhindert sein.
XI. Anzeigevorrichtung AufzV HE
XI. Anzeigevorrichtung
Ziff. 39
Jeder Aufzug, dessen Fahrkorbstellung nicht außerhalb der Fahrbahn sichtbar ist, muß mit einer Anzeigevorrichtung oder einer Einrichtung versehen sein, die an jeder Zugangsstelle erkennen läßt, ob sich der Fahrkorb hinter der Tür befindet.
Bei Umstellaufzügen und bei Lastenaufzügen mit Seil- oder Gestängesteuerung muß die Anzeigevorrichtung erkennen lassen, in welchem Stockwerk sich der Fahrkorb befindet.
XII. Notrufvorrichtung AufzV HE
XII. Notrufvorrichtung
Ziff. 40
Personenaufzüge müssen in jedem Fahrkorb eine außerhalb des Fahrschachtes hörbare Notrufvorrichtung erhalten, die von den Mitfahrenden betätigt werden kann. Im Fahrkorbe ist ein deutlicher Hinweis auf diese Einrichtung anzubringen.
Textnachweis ab: 01.01.2004
XIII. Schilder
Ziff. 41
Bei Personenaufzügen ist an der Innenseite jedes Fahrschachtzuganges das Stockwerk zu bezeichnen. An der Außenseite jedes Fahrschachtzuganges und im Fahrkorb sind nachstehende Schilder anzubringen.
- a)
-
Bei Führeraufzügen:
-
"Vorsicht! Aufzug!
-
Tragkraft ... kg oder ... Personen einschließlich des Führers.
-
Benutzung nur in Begleitung des Führers gestattet."
- b)
-
Bei Selbstfahrern:
-
"Vorsicht! Aufzug!
-
Tragkraft ... kg oder ... Personen. Als Selbstfahrer zugelassen.
-
Vor der Anfahrt und nach dem Verlassen des Aufzuges die Türen fest schließen!"
- c)
-
Bei Umstellaufzügen:
-
"Vorsicht! Aufzug!
-
Tragkraft ... kg oder ... Personen. Bei Benutzung der Außensteuerung ist das Mitfahren von Personen verboten."
Ziff. 42
- (1)
-
Bei Lastenaufzügen ist im Fahrkorb die Tragkraft in Kilogramm anzugeben; außerdem ist an jeder Ladestelle nachstehendes Schild anzubringen:
-
"Vorsicht! Aufzug!
-
Tragkraft ... kg
-
Personenbeförderung verboten."
- (2)
-
Bei nicht betretbaren Aufzügen ist hinzuzusetzen:
"Betreten des Fahrkorbes verboten."
II. Fahrschachtzugänge AufzV HE
II. Fahrschachtzugänge
Ziff. 6
Die Zugangsöffnungen zum Fahrschacht dürfen nicht breiter sein als der Fahrkorb und sind durch Fahrschachttüren zu verschließen. Sie müssen bei betretbaren Aufzügen eine lichte Höhe von mindestens 1,8 m haben.
Ziff. 7
Die Türen dürfen nicht in die Fahrbahn hineinschlagen und müssen so beschaffen sein, daß Menschen durch sie nicht zu Schaden kommen können. Sie dürfen nicht von überragenden Teilen der Ladung ausgehoben werden können. Drehtüren (Flügeltüren) müssen bündig mit der inneren Schachtwand schließen. Bei Schiebetüren darf der Abstand zwischen der Tür und der Vorderkante des Fahrkorbes 15 cm nicht überschreiten.
Ziff. 8
Senkrecht bewegliche Schiebetüren (Hubgitter), die sich in Abhängigkeit von der Bewegung des Fahrkorbes selbsttätig öffnen und schließen, sind nur an den Endhaltestellen zulässig. Ihre Geschwindigkeit darf 0,3 m/sec nicht überschreiten.
III. Zulässige Geschwindigkeiten AufzV HE
III. Zulässige Geschwindigkeiten
Ziff. 9
Die in der Beschreibung (Anlage 1 der Verordnung) festzulegende Betriebsgeschwindigkeit des Fahrkorbes soll in der Regel nicht mehr als 1,5 m/sec betragen.
Ziff. 10
Höhere Betriebsgeschwindigkeiten sind nur mit besonderer Genehmigung gemäß § 16 Abschnitt I der Verordnung zulässig.
Abweichend hiervon darf bei Lastenaufzügen zur Ofenbeschickung die Geschwindigkeit den Erfordernissen des Betriebs angepaßt werden.
Ziff. 11
Bei Personenaufzügen müssen die zum Stillsetzen oder Abbremsen des Fahrkorbes vorgesehenen Sicherheitsvorrichtungen (vgl. IV Ziff. 12, 14 und IX Ziff. 33) spätestens beim Erreichen der 1,4fachen Betriebsgeschwindigkeit ausgelöst werden (zulässige Auslösegeschwindigkeit).
Textnachweis ab: 01.01.2004
IV. Triebwerk
Ziff. 12
Das Triebwerk muß so beschaffen oder mit solchen Einrichtungen versehen sein, daß die für den Aufzug festgelegte Betriebsgeschwindigkeit bei der Förderung in beiden Bewegungsrichtungen nicht überschritten wird.
Ziff. 13
Maschinen mit unmittelbar elektrischem Antrieb müssen auf elektrischem Wege die Triebwerksbremse lösen.
Ziff. 14
Bei unmittelbar elektrisch und mechanisch angetriebenen Personenaufzügen muß das Ausbleiben der Antriebskraft bei Überschreitung der zulässigen Auslösegeschwindigkeit sicheres Anhalten des Aufzuges zur Folge haben.
Ziff. 15
Bei Haltstellung der Steuerung muß jede Bewegung des Fahrkorbes sicher verhindert sein. Aufzüge mit Feineinstellung sind von dieser Vorschrift ausgenommen (vgl. VI Ziffer 23).
Ziff. 16
Fördertrommeln sind mit schraubenförmigen Rillen zur Aufnahme der Seile zu versehen.
Ziff. 17
Treibscheiben sind nur bei unmittelbar elektrischem Antrieb zulässig und müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- a)
-
Der Fahrkorb darf bei den im § 12 Abs. II a der Aufzugsverordnung vorgeschriebenen Prüflasten nicht abgleiten.
- b)
-
Bei aufsitzendem Fahrkorb oder Gegengewicht dürfen die Seile nicht bis zur Schlaffseilbildung mitgenommen werden.
Ziff. 18
Aufzugsmaschinen müssen außer allen erforderlichen Schutzvorrichtungen eine Einrichtung erhalten, um den Fahrkorb im Notfall von Hand bewegen zu können; die Verwendung von Kurbeln für diesen Zweck ist unzulässig. Die Drehrichtung für Auf- und Abfahrt muß an der Aufzugsmaschine kenntlich gemacht sein.
Ziff. 19
Handwinden müssen selbstsperrend oder mit rückschlagsicheren Kurbeln versehen sein, die bei Lastniedergang stillstehen.
V. Ausrückvorrichtungen AufzV HE
V. Ausrückvorrichtungen
Ziff. 20
Aufzüge mit Kraftantrieb sind in ihren Endstellungen mit je zwei Einrichtungen zum selbsttätigen Anhalten zu versehen, die unabhängig voneinander in Wirksamkeit treten und die Übertragung der Betriebskraft aufheben. Eine dieser beiden Einrichtungen muß, abgesehen von mechanisch angetriebenen Aufzügen, unabhängig von der Steuervorrichtung in Tätigkeit treten.
Ziff. 21
- (1)
-
Die Notendausschalter elektrisch angetriebener Aufzüge müssen unmittelbar und zwangsweise den Motorstromkreis unterbrechen und eine derartige Kontaktanordnung erhalten, daß sie in Gleichstrom-Dreileiteranlagen auch den Pol abschalten, an den die Steuerung angeschlossen ist, bei Gleichstrom auch den besonderen Pol des Nebenschluß-Bremsmagneten abschalten, bei Drehstromanlagen mit Nullleiter durch einen besonderen Pol die Steuerung abschalten.
- (2)
-
Bei Aufzügen, die zur Feineinstellung durch einen besonderen Motor angetrieben werden, muß entweder ein besonderer Notendausschalter oder der Notendausschalter des Haupttriebwerkes oberhalb bzw. unterhalb der Endhaltestellen den Kraftstromkreis des Hilfstriebwerkes unmittelbar und zwangsläufig unterbrechen. Für die Kontaktanordnung gilt sinngemäß das gleiche wie in Abs. 1.
Ziff. 22
- (1)
-
Bei Aufzügen, deren Fahrkörbe an Seilen, Ketten, Gurten oder dgl. aufgehängt sind, muß Schlaffwerden der Tragmittel verhindert sein; Festsetzen der Fahrkörbe muß sofortiges Stillsetzen der Antriebsmaschine bewirken.
- (2)
-
Lastenaufzüge mit Aufsetzvorrichtungen (vgl. IX Ziff. 34 b) sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
VI. Steuerung und Türverriegelung AufzV HE
VI. Steuerung und Türverriegelung
Ziff. 23
- (1)
-
Die Bewegung des Triebwerkes muß unmittelbar oder mittelbar zwangsläufig verhindert sein, solange nicht alle Fahrschachttüren geschlossen und gesperrt sind.
- (2)
-
Jede Fahrschachttür muß gesperrt sein, solange sich der Fahrkorbfußboden außerhalb eines Überfahrweges von 16 cm oberhalb oder unterhalb des Geschoßfußbodens befindet oder solange die Steuerung des Triebwerkes eingeschaltet ist.
- (3)
-
Drehtüren müssen durch ein besonderes Sperrmittel in unmittelbarer Nähe des Türverschlusses oder am Türverschluß selbst gesperrt werden.
- (4)
-
Abweichend von Abs. 1 ist bei elektrisch betriebenen Aufzügen die Bewegung des Triebwerkes zum genauen Einsteuern des Fahrkorbes (Feineinstellung) innerhalb des Überfahrweges auch bei offener Tür zulässig, wenn die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr als 0,3 m/sec beträgt und das Überschreiten der Grenzen des Überfahrweges zwangsläufig verhindert ist.
- (5)
-
Abweichend von Abs. 2 dürfen sich willkürlich betätigte Sperreinrichtungen von Fahrschachttüren (z. B. Handhebelverschlüsse) auch bei eingeschalteter Steuerung, aber nur vom Fahrkorb aus entriegeln lassen, wenn sich dessen Fußboden innerhalb des vorgeschriebenen Überfahrweges befindet.
Ziff. 24
Für elektrisch betriebene Aufzüge gilt ferner:
-
a)
- (1)
-
Das Anlassen des Triebwerkes durch die Steuerorgane darf nur über die Anlaßstellung der Steuerung möglich sein.
- (2)
-
Bei Ausbleiben der Netzspannung oder Stromloswerden des Steuerstromkreises muß die Steuerung entweder selbsttätig in die Haltstellung zurückgehen, oder der Kraftstromkreis so unterbrochen werden, daß er erst von der Anlaßstellung der Steuerung aus wieder geschlossen werden kann.
- b)
-
Alle Sicherheitskontakte müssen durch Öffnen eines Stromkreises wirken und zwangsläufig unterbrochen werden.
- c)
-
Wenn für die Steuerung ein Nulleiter benutzt wird, so müssen die Sicherheitskontakte am Anschluß des Außenleiters und die abzuschaltenden Apparate zwischen dem Sicherheitskontakt und dem Nulleiter liegen.
-
d)
- (1)
-
Bei Aufzügen mit Fahrkorb ohne Aussteigeöffnung in der Decke muß an einer der Schachttüren eine Einrichtung (Kurzschließvorrichtung) vorhanden sein, die bewirkt, daß der Aufzug beim Offenbleiben dieser Tür betrieben werden kann, um zwecks Vornahme von Instandsetzungsarbeiten innerhalb des Fahrschachtes auf die Fahrkorbdecke gelangen zu können.
- (2)
-
Diese Einrichtung ist unter Verschluß zu halten und darf nur durch ein besonders geformtes Hilfsmittel betätigt werden können dessen Entfernung oder Loslassen die Steuersperrung selbsttätig wieder in Wirksamkeit setzt. Bartschlüssel müssen eine andere Form als die Fahrschachttürschlüssel haben.
Ziff. 25
Für Führeraufzüge, Selbstfahrer und Umstellaufzüge gilt außer den Bestimmungen in Ziff. 23 und 24 folgendes:
- a)
-
Jede Fahrschachttüre muß mit einem Schloß versehen sein, daß von außen nur durch einen besonders geformten Schlüssel geöffnet werden kann.
- b)
-
Die Steuervorrichtung innerhalb des Fahrkorbes muß so angeordnet werden, daß sie nicht von außen her betätigt werden kann. Die Stellung der Steuervorrichtung für die Bewegungsrichtungen und zum Anhalten muß gekennzeichnet sein. Druckknopfsteuerungen müssen mit Halteknopf ausgerüstet sein.
- c)
-
Für die Selbstfahrer ist eine Betätigung der Steuerung von innen und außen zulässig, wenn beide Einrichtungen derart in Abhängigkeit voneinander gebracht sind, daß jeweilig bei belastetem Fahrkorb nur mit Innensteuerung und bei leerem Fahrkorb nur mit Außensteuerung gefahren werden kann.
- d)
-
Die Umstellaufzüge müssen eine Innen- und eine Außensteuerung mit einer Einrichtung für die Umschaltung im Fahrkorb erhalten, die eine gleichzeitige Benutzung beider Steuerungen ausschließt.
- e)
-
Bei Aufzügen mit Handhebelverschlüssen sind die Schachttüren in den Endstellungen des Fahrkorbes so einzurichten, daß durch eine verschließbare Öffnung der Handhebel erreicht oder die Tür auch von außen unter Anwendung besonderer Werkzeuge entriegelt werden kann.
Ziff. 26
Für Lastenaufzüge gilt außer den Bestimmungen in Ziff. 23 und 24 folgendes:
- a)
-
Die Steuervorrichtungen müssen außerhalb des Fahrschachtes angebracht sein und dürfen nicht vom Fahrkorb aus betätigt werden können.
- b)
-
Von der in Ziff. 23 geforderten Verriegelung der Türen und der Steuersperrung kann in den Endhaltestellen solcher Aufzüge abgesehen werden, die mit senkrecht beweglichen Schiebetüren (vgl. II Ziff. 8) versehen sind. Wird ein solcher Aufzug nicht von einem besonderen Führerstand aus gesteuert, so darf er jedesmal nur von der Türöffnung aus, hinter der sich der Fahrkorb befindet, in Betrieb gesetzt werden können.
Textnachweis ab: 01.01.2004
VII. Tragmittel
Ziff. 27
- (1)
-
Fahrkörbe, die nicht durch Stempel, Spindeln oder dergleichen unterstützt werden, müssen an mindestens zwei Tragmitteln (Seilen, Gurten oder Ketten) derart aufgehängt werden, daß alle Tragmittel ausgleichend an der Belastung teilnehmen. Dasselbe gilt für Gegengewichte. Einfache Aufhängung des Fahrkorbes oder Gegengewichtes mittels einer Rolle oder dergleichen oder nach Art des Flaschenzuges gilt als nur ein Tragmittel.
- (2)
-
Für Fahrkörbe und Gegengewichte der Lastenaufzüge genügt abweichend hiervon ein Tragmittel, wenn Aufsetzvorrichtungen für die Fahrkörbe vorhanden oder diese nicht betretbar sind (vgl. IX Ziff. 34).
Ziff. 28
- (1)
-
Die Enden der Drahtseile sind an der Aufhängung des Fahrkorbes und des Gegengewichtes ausreichend zu verspleißen und zu umwickeln oder sicher zu vergießen.
- (2)
-
Fördertrommeln müssen in den Endstellungen von Fahrkorb und Gegengewicht von den Seilen mit noch mindestens 1,5 Windungen umschlungen sein. Die Seilenden müssen durch den Trommelmantel hindurchgeführt und durch Schellen, Keilverschlüsse oder dergleichen sicher befestigt sein.
Textnachweis ab: 01.01.2004
VIII. Fahrkorb
Ziff. 29
Allgemein gelten folgende Bestimmungen:
- a)
-
Fahrkörbe müssen geführt und so angeordnet sein, daß sie ihre Führungen am unteren und oberen Ende nicht verlassen können.
- b)
-
Fahrkörbe müssen mit einer Decke versehen sein; ausgenommen hiervon sind Plattformaufzüge mit Stoßbügel zum Öffnen der oberen Falltür.
- c)
-
Fahrkorbdecken müssen, wenn keine Einrichtung zum Außerbetriebsetzen der Steuersperrung (Kurzschließvorrichtung VI Ziff. 24 e) vorgesehen ist, Aussteigeöffnungen mit nicht wegnehmbaren Abdeckungen erhalten, die in geöffnetem Zustande nicht über die Fahrkorbgrundfläche hinausragen dürfen.
- d)
-
Fahrkorbtüren dürfen nicht aus der Fahrbahn herausschlagen.
- e)
-
Die Fahrkorbböden sind in der Breite der Schachtzugänge mit einem mindestens 20 cm hohen Schutz zu versehen, der den beim Anhalten in der oberen Hälfte des Überfahrweges zwischen Fahrkorbboden und Türschwelle freiwerdenden Spalt abdeckt.
Ziff. 30
Für Führeraufzüge, Selbstfahrer und Umstellaufzüge gilt außer den Bestimmungen in Ziff. 29 folgendes:
- a)
-
Der Fahrkorb muß im Lichten mindestens 1,8 m hoch und mit Ausnahme der Zugangsseiten von Wänden umgeben sein. Diese müssen dicht oder aus Drahtgitter mit höchstens 2 cm Maschenweite bei mindestens 1,8 mm Drahtstärke hergestellt sein. In den Wänden dürfen Lichtöffnungen mit starker Verglasung angebracht werden.
- b)
-
Die Zugangsseiten des Fahrkorbes sind mit Verschlußtüren zu versehen, deren Öffnen sofortiges Stillsetzen des Aufzuges bewirkt. Türen sind nicht erforderlich, wenn die Schachtwände an den Zugangsseiten des Fahrkorbes in voller Geschoßhöhe glatt durchgeführt und nicht mehr als 4 cm vom Fahrkorb entfernt sind. Drahtgeflechtwände mit höchstens 2 cm Maschenweite und mindestens 1,8 mm Drahtstärke gelten hierbei als glatte Wände.
-
Aufzüge, deren Schachtwände an den Zugangsseiten nicht in voller Geschoßhöhe durchgeführt sind, dürfen nur dann in Betrieb gesetzt werden können, wenn die Fahrkorbtüren ordnungsgemäß geschlossen sind.
-
Das Öffnen der Fahrkorbtüren darf nur möglich sein, wenn der Fahrkorbfußboden nicht mehr als 16 cm oberhalb des Geschoßfußbodens steht.
- c)
-
Die Fahrkörbe müssen entweder mit selbsttätigen Schmiervorrichtungen ausgerüstet sein oder verschließbare Klappen erhalten, die das Schmieren und Reinigen der Fahrkorbführungen gestatten.
Ziff. 31
Für Lastenaufzüge gilt außer den Bestimmungen in Ziff. 29 folgendes:
- a)
-
Der Fahrkorb ist mit Wänden und an den Ladeseiten mit Verschlußtüren, Aufsetzgittern oder dergleichen zu versehen, die so beschaffen sein müssen, daß das Ladegut nicht über den vom Fahrkorb bestrichenen Raum hinausragen oder aus dem Fahrkorb herausfallen kann. Die Fahrkörbe betretbarer Lastenaufzüge müssen im Lichten mindestens 1,8 m hoch sein.
- b)
-
Verschlußtüren an den Ladeseiten sind nicht erforderlich, wenn die Schachtwände in voller Geschoßhöhe durchgeführt, glatt und nicht mehr als 4 cm vom Fahrkorb entfernt sind. Der Fahrkorb muß bei Beladung mit Förderwagen für diese eine nicht wegnehmbare Feststellvorrichtung erhalten.
IX. Fangvorrichtungen, Senkbremsen und Aufsetzvorrichtungenfür Fahrkörbe AufzV HE
IX. Fangvorrichtungen, Senkbremsen und Aufsetzvorrichtungenfür Fahrkörbe
Ziff. 32
Fahrkörbe, die an Seilen, Ketten, Gurten oder dergleichen aufgehängt sind, müssen mit einer zuverlässigen Fangvorrichtung oder mit einer selbsttätigen Senkbremse versehen sein. Diese Vorrichtungen sind so anzubringen, daß sie durch das Ladegut in ihrer Wirkung nicht behindert werden können; sie sind so einzurichten, daß ihre wichtigen Teile in einfacher Weise auf Gangbarkeit und Verschleiß geprüft werden können.
Ziff. 33
- (1)
-
Die Fangvorrichtung muß bereits bei gefahrdrohender Dehnung eines der Tragmittel und bei Bruch oder Lösung eines und auch aller Tragmittel sofort in Wirksamkeit treten. Bei Personenaufzügen ist außerdem eine Vorrichtung erforderlich, welche die Fangvorrichtung spätestens beim Erreichen der zulässigen Auslösegeschwindigkeit (vgl. III Ziff. 11) betätigt.
- (2)
-
Beträgt bei Personenaufzügen die Betriebsgeschwindigkeit des Fahrkorbes mehr als 0,85 m/sec, so sind Gleitfangvorrichtungen zu verwenden.
- (3)
-
Die Senkbremse muß ein Überschreiten der Betriebsgeschwindigkeit zuverlässig verhindern. Wird eine Senkbremse am Fahrkorb verwendet, so muß an der unteren Endstellung des Fahrkorbes durch eine Puffereinrichtung für genügende Abschwächung des beim Aufsetzen entstehenden Stoßes gesorgt sein.
Ziff. 34
Lastenaufzüge sind von den vorstehend gestellten Forderungen ausgenommen,
- a)
-
wenn ihr Fahrkorb beim Be- und Entladen infolge seiner Bauart oder der Art des Betriebes ordnungsmäßig nicht betreten werden kann. Die Nichtbetretbarkeit kann im allgemeinen angenommen werden, wenn die lichte Zugangsöffnung nicht über 1,2 m hoch ist oder die Ladefläche mindestens 0,4 m höher als der Fußboden liegt;
- b)
-
oder wenn sie mit Aufsetzvorrichtungen für den Fahrkorb versehen sind, die zur Wirkung gekommen sein müssen, bevor der Fahrkorb betreten werden kann.
Aufsetzvorrichtungen sind nur für Lastenaufzüge zulässig.
Auf Schiffen, bei denen die Fahrschächte bis auf den Doppelboden heruntergehen, sind auch nicht betretbare Aufzüge mit einer Fangvorrichtung zu versehen.
Anlage Teil B Umlaufaufzüge zur Personenbeförderung (Personenumlaufaufzüge) (§ 2 Nr. 4)
Textnachweis ab: 01.01.2004
I. Fahrschacht
Ziff. 43
Jeder Fahrschacht muß so tief hinuntergeführt werden, daß zwischen der Unterkante der Fahrkorbführungsbügel und der Grubensohle ein Zwischenraum von mindestens 0,5 m verbleibt.
Ziff. 44
Zwischen der Schachtabdeckung und der Oberkante der Fahrkorbwandungen oder der Fahrkorbdecken muß ein freier Raum von mindestens 0,5 m verbleiben.
II. Fahrschachtzugänge AufzV HE
II. Fahrschachtzugänge
Ziff. 45
Die Zugänge müssen die gleiche lichte Breite haben wie die Fahrkörbe. Ihre lichte Höhe muß mindestens 2,60 m betragen und darf 3,0 m nicht wesentlich überschreiten.
Ziff. 46
Im vorderen Teile des Fußbodens jedes Zuganges an der Auffahrtseite sind Klappen vorzusehen, die nach oben nicht über 90° aufschlagen und in aufgeklappter Stellung einen lichten Raum von 0,25 m Breite zwischen der Vorderkante der Fahrkörbe und der Schachtwand freigeben.
Ziff. 47
Die Zugänge sind mit in ganzer Höhe durchlaufenden, glatten, seitlichen Auskleidungen zu versehen, die mindestens 0,23 m in den Schacht hineinragen. In jedem Zugang müssen sich beiderseits lange Handgriffe befinden, welche die Gefahr des Hängenbleibens ausschließen.
III. Geschwindigkeit AufzV HE
III. Geschwindigkeit
Ziff. 48
Die Geschwindigkeit darf 0,30 m/sec nicht übersteigen.
Textnachweis ab: 01.01.2004
IV. Triebwerk
Ziff. 49
Das Triebwerk muß so beschaffen sein, daß die für die Anlage bestimmte Betriebsgeschwindigkeit nicht überschritten werden kann. Rückwärtslauf des Aufzuges muß verhindert sein.
Bei elektrischem Betriebe ist Seil- oder Riemenübertragung unzulässig; Ausbleiben des Stromes muß sicheres Stillsetzen des Aufzuges bewirken.
V. Steuerungs- und Sicherheitseinrichtungen, Notrufvorrichtung AufzV HE
V. Steuerungs- und Sicherheitseinrichtungen, Notrufvorrichtung
Ziff. 50
In jedem Geschoß muß sich eine Einrichtung zum Anhalten des Umlaufaufzuges befinden, die bei ihrer Betätigung einen Stromkreis unterbricht und gleichzeitig einen für den Wärter hörbaren Notruf bewirkt. Die Einrichtung zur Inbetriebsetzung darf sich nur in demjenigen Stockwerk befinden, in dem sich der Wärter des Umlaufaufzuges gewöhnlich aufhält; sie muß unter Verschluß gehalten werden.
Ziff. 51
An der höchsten und tiefsten Stelle, wo der Wechsel der Bewegungsrichtung stattfindet, ist der Schachtraum an der offenen Seite der Fahrkörbe nach Möglichkeit abzukleiden. Außerdem ist an der Auffahrtseite an der höchsten Stelle der obersten Zugangsöffnung (vgl. VI) eine Sicherheitsvorrichtung (nach oben aufgehende Klappe oder dergl.) anzubringen, durch die der Aufzug nötigenfalls stillgesetzt und gleichzeitig ein für den Wärter hörbarer Notruf betätigt wird; nach Wirkung dieser Vorrichtung darf die Wiederinbetriebsetzung des Umlaufaufzuges nur durch den Wärter möglich sein.
VI. Ketten und Kettenführungen AufzV HE
VI. Ketten und Kettenführungen
Ziff. 52
- (1)
-
Die Ketten müssen in Führungen laufen, die verhindern, daß zerrissene Kettenteile auf die Fahrkörbe fallen, und die außerdem bewirken, daß bei Bruch einer Kette diese die Fahrkörbe abstützt. Das obere und untere Ende einer jeden Kettenführung ist möglichst dicht an die Kettenräder heranzuführen. Unter den unteren Kettenrädern sind Schutzbügel anzubringen.
- (2)
-
Die oberen Kettenräder sind so hoch anzuordnen, daß die Änderung der Bewegungsrichtung der aufwärts gehenden Fahrkörbe erst beginnt, wenn ihr Fußboden sich im obersten Stockwerk in Höhe des oberen Zugangsabschlusses befindet.
Textnachweis ab: 01.01.2004
VII. Fahrkörbe
Ziff. 53
Die Fahrkörbe dürfen zur Aufnahme von je höchstens zwei Personen eingerichtet sein. Sie sind an drei Seiten mit dichten Wänden zu umgeben. Die Decke der Fahrkörbe ist entweder nach der Zugangsseite hin so weit auszuschneiden, daß das Betreten der Decke an Stelle des Fußbodens verhindert wird, oder es sind Schutzwände für die Räume zwischen zwei aufeinanderfolgenden Fahrkörben anzubringen. In letzterem Falle muß einer der Fahrkörbe so eingerichtet sein, daß die Führungen vom Innern aus geschmiert werden können, und eine Fahrkorbdecke muß durch eine verschließbare Öffnung in der Decke oder der Schutzwand betretbar sein.
Ziff. 54
Die lichte Höhe der Fahrkörbe muß bei geschlossener Decke mindestens 2,20 m, sonst mindestens 2 m betragen. Die Grundfläche muß bei Fahrkörben für eine Person 0,75 bis 0,80 m breit und ebenso tief, bei Fahrkörben für zwei Personen 0,95 bis 1,05 m breit und ebenso tief sein.
Ziff. 55
Im vorderen Teil des Fußbodens jedes Fahrkorbes muß sich in seiner vollen Breite eine nach oben bewegliche Klappe befinden, die in aufgerichteter Stellung einen lichten Raum von mindestens 0,20 m Breite bis zur Vorderkante der Fußbodenschwellen an den Fahrschachtzugängen freigibt. Bewegliche Schutzwände zwischen den Fahrkörben dürfen diesen Raum nicht beeinträchtigen; feste Schutzwände sind entsprechend zurückzusetzen. Die Seitenwände jedes Fahrkorbes müssen lange Handgriffe erhalten, wie in Abschnitt II Ziff. 47 für die Zugänge vorgeschrieben. Der Abstand zwischen der Vorderkante der Fahrkörbe und den Fußbodenschwellen und Seitenauskleidungen der Zugänge darf 2 cm nicht überschreiten.
Textnachweis ab: 01.01.2004
VIII. Schilder
Ziff. 56
An der Außenseite der Schachtzugänge und im Innern der Fahrkörbe sind folgende Schilder anzubringen:
"... Personen in einem Fahrkorb. Kindern und Gebrechlichen Benutzung verboten. Gepäckbeförderung verboten. Weiterfahrt durch Boden oder Keller ist ungefährlich."
Ziff. 57
Jeder Halteknopf ist wie folgt zu bezeichnen:
"Halteknopf nur bei dringender Gefahr zu benutzen."
Ziff. 58
An jedem Zugang, vom Fahrkorb aus sichtbar, ist das Stockwerk zu bezeichnen.
Anlage Teil C Kleinlastenaufzüge (§ 2 Nr. 6)
Textnachweis ab: 01.01.2004
I. Bauart
Ziff. 59
Kleinlastenaufzüge müssen so gebaut sein, daß sie von Menschen nicht betreten werden können. Diese Forderung wird erfüllt durch mindestens 0,4 m hohe Brüstungen oder nicht über 1,2 m hohe Schachtöffnungen an den Ladestellen oder durch die Bauart und die Abmessungen des Schachtes oder des Fahrkorbes.
II. Geschwindigkeit AufzV HE
II. Geschwindigkeit
Ziff. 60
Die Betriebsgeschwindigkeit des Fahrkorbes soll in der Regel nicht mehr als 1,5 m/sec betragen.
Textnachweis ab: 01.01.2004
III. Triebwerk
Ziff. 61
Für das Triebwerk gelten sinngemäß die Bestimmungen in Teil A, Abschnitt IV, Ziff. 12, 15 bis 17 und 19.
IV. Ausrückvorrichtung AufzV HE
IV. Ausrückvorrichtung
Ziff. 62
Aufzüge mit Kraftbetrieb sind mit einer selbsttätigen Ausrückung für die Endstellungen des Fahrkorbes zu versehen. Bei Handbetrieb genügt eine Hubbegrenzung.
V. Steuerung und Türverriegelung AufzV HE
V. Steuerung und Türverriegelung
Ziff. 63
Steuervorrichtungen dürfen nur außerhalb des Fahrschachtes, Stockwerkseinstellungen auch innerhalb des Schachtes oder Fahrkorbes angebracht werden.
Ziff. 64
Jede Fahrschachttür muß einen Verschluß erhalten, der vom Fahrkorb betätigt wird. Es darf sich nur die Tür öffnen lassen, hinter der sich der Fahrkorb befindet.
Ziff. 65
Die Inbetriebnahme des Aufzuges darf nur möglich sein, wenn alle Türen geschlossen sind. Öffnen einer Tür, hinter welcher der Fahrkorb vorbeifährt, muß Stillsetzen des Aufzuges zur Folge haben.
Ziff. 66
Aufzüge mit Handbetrieb sind von den Vorschriften Ziff. 63 bis 65 ausgenommen.
Textnachweis ab: 01.01.2004
VI. Tragmittel
Ziff. 67
Es ist nur ein Tragmittel erforderlich.
Textnachweis ab: 01.01.2004
VII. Fahrkorb
Ziff. 68
Der Fahrkorb ist auf allen nicht zugänglichen Seiten zu umkleiden.
VIII. Gegengewichte AufzV HE
VIII. Gegengewichte
Ziff. 69
- (1)
-
Gegengewichte sind so zu führen, daß sie ihre Führungen am oberen und unteren Ende nicht verlassen können.
- (2)
-
Endigt die Gegengewichtsbahn nicht auf festem Boden oder Mauerwerk, so ist ein Widerlager zum Auffangen eines abstürzenden Gegengewichtes vorzusehen.
IX. Anzeigevorrichtung AufzV HE
IX. Anzeigevorrichtung
Ziff. 70
Aufzüge mit Kraftbetrieb, deren Fahrkorbstellung nicht außerhalb der Fahrbahn sichtbar ist, müssen mit einer Anzeigevorrichtung oder sonstigen Einrichtung versehen sein, die erkennen läßt, ob sich der Fahrkorb hinter der Schachtzugangstür befindet.
Textnachweis ab: 01.01.2004
X. Schilder
Ziff. 71
An der Außenseite jedes Fahrschachtzuganges ist nachstehendes Schild anzubringen:
"Vorsicht! Aufzug!
Tragkraft ... kg
Personenbeförderung verboten."
Anlage Teil D Bremsfahrstühle für kleine Getreidemühlen (Bremsaufzüge) (§ 2 Nr. 7)
I. Fahrbahnumkleidung AufzV HE
I. Fahrbahnumkleidung
Ziff. 72
Die Fahrbahn muß an den Zugangsseiten in ganzer Höhe glatt abgekleidet und im Verkehrsbereich allseitig mindestens 2,50 m hoch derart abgeschlossen sein, daß Menschen nicht herangelangen und durch den Betrieb nicht zu Schaden kommen können. Drahtgitter dürfen höchstens 2 cm Maschenweite bei mindestens 1,8 mm Drahtstärke haben. Andere Verkleidungen (Latten, Bretter oder dergl.) dürfen größere Abstände als 2 cm Lichtmaß nicht aufweisen.
II. Fahrbahnzugänge AufzV HE
II. Fahrbahnzugänge
Ziff. 73
Die Fahrbahnzugänge müssen durch Türen abgeschlossen sein, die nicht in die Fahrbahn hineinschlagen dürfen und nicht von außen geöffnet werden können, wenn sie vom Fahrkorb aus geschlossen und gesperrt (verriegelt) worden sind.
III. Geschwindigkeit und Triebwerk AufzV HE
III. Geschwindigkeit und Triebwerk
Ziff. 74
Das Triebwerk muß so eingerichtet sein, daß die Absenk- und Hubgeschwindigkeit von 1,5 m/sec nicht überschritten werden kann.
IV. Ausrückvorrichtungen AufzV HE
IV. Ausrückvorrichtungen
Ziff. 75
- (1)
-
Es muß eine Vorrichtung vorhanden sein, die harte Stöße bei etwaigem Aufsetzen des Fahrkorbes in seiner tiefsten Stellung verhütet.
- (2)
-
Jeder Bremsfahrstuhl muß eine Einrichtung erhalten, welche die Steuerung selbsttätig auf Ruhestellung bringt sobald der Fahrkorb seine höchste Stellung erreicht.
Textnachweis ab: 01.01.2004
V. Steuerung
Ziff. 76
Die Steuervorrichtungen müssen innerhalb der Fahrbahnumkleidung angeordnet sein.
Textnachweis ab: 01.01.2004
VI. Tragmittel
Ziff. 77
Für den Fahrkorb genügt ein einfaches Tragmittel. Ist mehr als ein Tragmittel für den Fahrkorb vorgesehen, so müssen alle Tragmittel gleichmäßig an der Belastung teilnehmen. Einfache Aufhängung des Fahrkorbes oder Gegengewichtes mittels einer Rolle oder dergl. oder nach Art des Flaschenzuges gilt als nur ein Tragmittel.
Textnachweis ab: 01.01.2004
VII. Fahrkorb
Ziff. 78
Der Fahrkorb ist so zu umschließen, daß die mitfahrende Person nicht zu Schaden kommen und das Ladegut nicht abstürzen kann. Wenn die Fahrbahn durch glatte Flächen abgeschlossen ist und gefahrbringende Vorsprünge vermieden sind, so genügt eine Rückwand.
VIII. Fangvorrichtungen und Senkbremsen für Fahrkörbe AufzV HE
VIII. Fangvorrichtungen und Senkbremsen für Fahrkörbe
Ziff. 79
Der Fahrkorb ist mit einer zuverlässigen Fangvorrichtung oder mit einer Senkbremse zu versehen, die durch das Ladegut in ihrer Wirkung nicht behindert werden kann. Wo mehr als ein Tragmittel vorgesehen ist, muß die Fangvorrichtung bereits bei gefahrdrohender Dehnung eines der Tragmittel und bei Bruch eines und auch aller Tragmittel in Wirkung treten.
Textnachweis ab: 01.01.2004
IX. Schilder
Ziff. 80
An jeder Ladestelle ist ein Schild mit folgender Aufschrift anzubringen:
"Vorsicht! Aufzug!
Tragkraft einschließlich Führer ... kg."
Anlage Teil E Maschinell angetriebene Bauaufzüge (§ 2 Nr. 8)
A. Allgemeine Vorschriften AufzV HE
A. Allgemeine Vorschriften
Textnachweis ab: 01.01.2004
I. Unterer Zugang
Ziff. 81
Die an den Ladestellen Beschäftigten sind durch ein Schutzdach gegen abstürzende Gegenstände zu sichern, außerdem ist der gesamte gefährdete Raum abzusperren.
II. Geschwindigkeit AufzV HE
II. Geschwindigkeit
Ziff. 82
Die Betriebsgeschwindigkeit des Fördergerätes darf nicht mehr als 1,5 m/sec betragen; ausgenommen ist die Senkgeschwindigkeit bei Muldenaufzügen ohne Zugangsstellen und bei solchen Bauaufzügen, bei denen die Tragkraft der Winde 600 kg nicht übersteigt.
Textnachweis ab: 01.01.2004
III. Triebwerk
Ziff. 83
- (1)
-
Das Triebwerk und der Bedienungsstand sind in mindestens 2 m Höhe durch ein Dach gegen abstürzende Gegenstände zu sichern und so anzuordnen, daß bei Betätigung der Steuerung wenigstens die untere Ladestelle übersehen werden kann.
- (2)
-
Das Dach muß wasserdicht sein.
Ziff. 84
Für die Bremseinrichtung müssen folgende Vorschriften erfüllt sein:
- a)
-
Triebwerksbremsen müssen so eingestellt sein, daß sie das Fördergerät auch bei doppelter Nutzlast aus der Abwärtsfahrt ohne Stoß abbremsen.
- b)
-
Handbremsen müssen mit dem Loslassen des Bremshebels selbständig einfallen und so eingerichtet sein, daß die Bremskraft bei ordnungsmäßiger Bedienung nicht über das vorgeschriebene Maß gesteigert werden kann.
- c)
-
Sperrklinken sind als Feststellvorrichtungen unzulässig.
- d)
-
Bei Bauaufzügen mit begrenzter Senkgeschwindigkeit (vgl. Ziff. 82) muß bei Haltstellung der Steuerung die Bremse zwangsweise oder selbsttätig zur Wirkung kommen.
Ziff. 85
Das Aufsteigen des Förderseils an den Trommelrädern muß verhindert sein.
Textnachweis ab: 01.01.2004
IV. Tragmittel
Ziff. 86
Für Fördergerät und Gegengewicht genügt ein Tragmittel. Sind mehrere Tragmittel vorgesehen, so müssen sie gleichmäßig an der Belastung teilnehmen.
Textnachweis ab: 01.01.2004
V. Fördergerät
Ziff. 87
Fördergeräte müssen so umwehrt sein, daß das Ladegut nicht abstürzen kann. Werden Wagen auf die Plattform des Fördergerätes gerollt, so muß eine nicht wegnehmbare Feststellvorrichtung für die Wagen vorgesehen sein.
VI. Fang- und Aufsetzvorrichtungen AufzV HE
VI. Fang- und Aufsetzvorrichtungen
Ziff. 88
Betretbare Fördergeräte müssen Fangvorrichtungen oder Aufsetzvorrichtungen haben. Ein Fördergerät gilt als nicht betretbar, wenn die Zugangsöffnung im Schacht vom Fußboden gemessen nicht über 1,3 m hoch ist oder das Fördergerät lediglich zur Aufnahme eines dazu bestimmten Transportmittels (Lore, Kiepe, Traglast u. dergl.) dient, welches seine Bodenfläche fast vollständig einnimmt oder aber die Form des Fördergerätes selbst ein Betreten ausschließt.
Ziff. 89
Die Fangvorrichtung darf durch das Ladegut in ihrer Wirkung nicht behindert werden können. Aufsetzvorrichtungen müssen zur Wirkung gekommen sein, bevor das Fördergerät betreten werden kann.
VII. Anzeigevorrichtung AufzV HE
VII. Anzeigevorrichtung
Ziff. 90
Der Stand des Fördergerätes muß am Bedienungsstand unmittelbar oder mittelbar (z. B. durch Seilmarken) erkennbar sein.
Textnachweis ab: 01.01.2004
VIII. Schilder
Ziff. 91
Jeder Aufzug hat an der Winde und am Fördergerät an sichtbarer Stelle je ein Schild zu tragen.
- a)
-
Das Schild an der Winde muß den Namen des Herstellers, das Jahr der Fertigung, die Fabriknummer, die Tragkraft der Winde, den Durchmesser des zugehörigen Seiles und die Hubgeschwindigkeit bei einer bestimmten Drehzahl der Antriebswelle,
- b)
-
das Schild am Fördergerät den Namen des Herstellers, das Jahr der Fertigung, die Fabriknummer und die zulässige Belastung angeben.
Ziff. 92
Bei betretbaren Bauaufzügen ist an jeder Ladestelle ein Warnungsschild mit folgender Aufschrift anzubringen:
"Vorsicht! Aufzug!
Tragkraft ... kg
Personenbeförderung verboten."
Bei nicht betretbaren Aufzügen:
"Vorsicht! Aufzug!
Tragkraft ... kg
Betreten des Fördergerätes verboten."
B. Besondere Bestimmungen für Plattformbauaufzüge mit Schachtgerüst AufzV HE
B. Besondere Bestimmungen für Plattformbauaufzüge mit Schachtgerüst
IX. Schachtgerüste AufzV HE
IX. Schachtgerüste
Ziff. 93
- (1)
-
Für Schachtgerüste kann der Nachweis der Beanspruchung der hauptsächlich tragenden Teile (Festigkeitsberechnung) von dem zuständigen Sachverständigen gefordert werden. Freistehende Schachtgerüste sind durch Drahtseile oder sonstige Vorkehrungen zu sichern.
- (2)
-
Im Verkehrsbereich liegende Teile des Aufzuges sind so zu umwehren, daß Menschen nicht zu Schaden kommen können.
X. Fahrschachtzugänge AufzV HE
X. Fahrschachtzugänge
Ziff. 94
Benutzbare Zugänge von Schachtgerüsten betretbarer Bauaufzüge müssen Türen erhalten, deren Höhe mindestens 1,80 m beträgt. Die Türen können aus Drahtgeflecht von nicht mehr als 2 cm Maschenweite oder aus Stäben ausgeführt sein, deren lichter Abstand 2 cm nicht überschreiten darf. Die Türen müssen mit einer vom Fahrkorb betätigten Verriegelung versehen sein. Schiebetüren, die vom Fahrkorb zwangsweise bewegt werden, sind ohne Verriegelung zulässig. Senkrecht bewegliche, vom Fahrkorb abhängige Schiebetüren (Hubgitter) dürfen sich mit höchstens 0,3 m/sec Geschwindigkeit bewegen.
Ziff. 95
Nicht benutzte Zugänge sind so zu verschließen, daß ein Hineinbeugen und ein Abstürzen in den Fahrschacht verhindert ist.
Ziff. 96
Bei nicht betretbaren Bauaufzügen sind Einrichtungen (Bordbrett oder dergl.) vorzusehen, die ein Abstürzen in den Fahrschacht durch Ausgleiten und dergl. nach Möglichkeit verhindern.
Textnachweis ab: 01.01.2004
XI. Steuerung
Ziff. 97
Steuervorrichtungen dürfen nur außerhalb des Fahrschachtes, Stockwerkseinstellungen auch innerhalb des Schachtes oder am Fördergerät angebracht werden.
XII. Gegengewichte AufzV HE
XII. Gegengewichte
Ziff. 98
Gegengewichte müssen aus einem Stück oder aus mehreren sicher und unverrückbar miteinander verbundenen Teilen bestehen, geführt und so angeordnet werden, daß sie ihre Führung am oberen und unteren Ende nicht verlassen können.
C. Besondere Bestimmungen für Bauaufzüge ohne Schachtgerüst AufzV HE
C. Besondere Bestimmungen für Bauaufzüge ohne Schachtgerüst
Textnachweis ab: 01.01.2004
XIII. Umwehrung
Ziff. 99
In jedem Stockwerk muß, falls nicht in anderer Weise für die Absperrung der Fahrbahn gesorgt ist, ein 1 m hohes Geländer vorgesehen sein, welches die Fahrbahn allseitig in solchem Abstand umgibt, daß Menschen an diese nicht herangelangen können. Unter der Geländerumwehrung muß ein Bordbrett angebracht sein. Nur an der Zugangsseite zum Fördergerät darf sich das Geländer öffnen lassen. Der bewegliche Geländerteil darf nicht weggenommen werden können. An der Ladestelle muß die Fahrbahn, wenn ausschließlich Traglasten befördert werden, durch eine mindestens 0,60 m hohe Schutzwand verkleidet sein.
Anlage Teil F Ablaßvorrichtungen (§ 2 Nr. 9)
I. Geschwindigkeit AufzV HE
I. Geschwindigkeit
Ziff. 100
Durch eine geeignete Vorrichtung ist eine Absenkgeschwindigkeit der Last von höchstens 1,5 m/sec sicherzustellen.
II. Steuerung und Türverriegelung AufzV HE
II. Steuerung und Türverriegelung
Ziff. 101
Fahrschachttüren dürfen sich nur öffnen lassen, wenn der Fahrkorbfußboden in gleicher Höhe mit der Türunterkante steht. Die Einleitung der Bewegung muß solange behindert sein, als nicht alle Fahrschachttüren geschlossen sind. Von der Verriegelung senkrecht bewegter Schiebetüren (Hubgitter) kann abgesehen werden, wenn diese von dem Fahrkorb selbsttätig bewegt werden.
Ziff. 102
Das Bremslüftmittel muß außerhalb der Fahrbahnumkleidung so angebracht sein, daß es nicht von dem Fahrkorb aus betätigt werden kann.
Ziff. 103
Handwinden zur Hubumstellung müssen selbstsperrend oder mit rückschlagsicheren Kurbeln versehen sein, die bei Lastniedergang stillstehen.
Textnachweis ab: 01.01.2004
III. Tragmittel
Ziff. 104
Für die Fahrkörbe genügt ein einfaches Tragmittel. Ist mehr als ein Tragmittel für den Fahrkorb vorgesehen, so müssen alle Tragmittel ausgleichend an der Belastung teilnehmen. Einfache Aufhängung des Fahrkorbes oder Gegengewichtes mittels einer Rolle oder dergl. oder nach Art des Flaschenzuges gilt als nur ein Tragmittel.
Textnachweis ab: 01.01.2004
IV. Fahrkorb
Ziff. 105
Die Fahrkörbe müssen mit einer Decke und, abgesehen von den Zugangsseiten, mit durchgehenden Wänden umgeben sein. Diese müssen dicht sein oder aus Drahtgitter mit höchstens 2 cm Maschenweite bei mindestens 1,8 mm Drahtstärke bestehen.
Ziff. 106
Werden Wagen auf die Fahrkörbe gerollt, so muß eine nicht wegnehmbare Feststellvorrichtung für die Wagen vorhanden sein.
V. Fangvorrichtungen, Senkbremsen und Aufsetzvorrichtungen für betretbare Fahrkörbe AufzV HE
V. Fangvorrichtungen, Senkbremsen und Aufsetzvorrichtungen für betretbare Fahrkörbe
Ziff. 107
Betretbare Fahrkörbe müssen Fangvorrichtungen, Senkbremsen oder Aufsetzvorrichtungen haben. Nichtbetretbarkeit kann im allgemeinen angenommen werden, wenn die lichte Zugangsöffnung nicht über 1,2 m hoch ist oder die Ladefläche mindestens 0,4 m höher als der Fußboden liegt.
Ziff. 108
Aufsetzvorrichtungen müssen zur Wirkung gekommen sein, bevor die Fahrkörbe betreten werden können.
Ziff. 109
Fangvorrichtungen oder Senkbremsen müssen so angebracht sein, daß sie durch das Ladegut in ihrer Wirkung nicht behindert werden können. Sie müssen bewirken, daß bei Bruch des Tragmittels die Fahrkörbe in den Führungen festgesetzt werden, oder die Abwärtsgeschwindigkeit 1,5 m/sec nicht überschreiten kann.
Textnachweis ab: 01.01.2004
VI. Gegengewichte
Ziff. 110
Gegengewichte müssen aus einem Stück oder aus mehreren sicher und unverrückbar miteinander verbundenen Teilen bestehen, geführt und so angeordnet werden, daß sie ihre Führungen am oberen und unteren Ende nicht verlassen können. Endigt die Gegengewichtsbahn nicht auf festem Boden, so ist dafür zu sorgen, daß sich das Gegengewicht beim Bruch des Tragmittels auf ein widerstandsfähiges Widerlager aufsetzt. Eine sichere Umkleidung der Gegengewichtsbahn ist nur dort vorzusehen, wo Menschen an diese herangelangen können.
VII. Anzeigevorrichtung AufzV HE
VII. Anzeigevorrichtung
Ziff. 111
Eine Anzeigevorrichtung ist bei allen Anlagen vorzusehen, bei denen die Stellung der Fahrkörbe von außen nicht sichtbar ist.
Textnachweis ab: 01.01.2004
VIII. Schilder
Ziff. 112
An jeder Ladestelle ist ein Schild mit folgender Aufschrift anzubringen:
"Vorsicht! Aufzug!
Tragkraft ... kg
Personenbeförderung verboten."
Anlage Teil G Schrägaufzüge (§ 2 Nr. 10)
I. Fahrbahnumkleidung AufzV HE
I. Fahrbahnumkleidung
Ziff. 113
- (1)
-
Die Fahrbahn muß im Verkehrsbereich mindestens 2,50 m hoch derartig abgeschlossen sein, daß Menschen nicht herangelangen und durch den Betrieb nicht zu Schaden kommen können. Drahtgitter dürfen höchstens 2 cm Maschenweite bei mindestens 1,8 mm Drahtstärke haben. Andere Verkleidungen (Latten, Bretter oder dergl.) dürfen größere Abstände als 2 cm Lichtmaß nicht aufweisen.
- (2)
-
Es muß Schutz gegen herabfallendes Ladegut gewährleistet sein.
II. Fahrbahnzugänge AufzV HE
II. Fahrbahnzugänge
Ziff. 114
An den Endstellen des Fördergerätes, an denen die Beschickung und Entladung selbsttätig erfolgt, sind Absperrungen (Schranken) derart vorzusehen, daß Menschen an die Fahrbahn nicht herangelangen und durch den Betrieb nicht zu Schaden kommen können. Die Größe der Ladeöffnungen ist soweit zu beschränken, wie es der regelmäßige Betrieb des Aufzuges zuläßt.
Ziff. 115
Bedingt der Betrieb Ladeöffnungen von mehr als 1,2 m lichter Höhe, so sind Türen erforderlich. An die bauliche Ausführung der Türen werden die gleichen Anforderungen gestellt wie in Ziff. 114 für die Fahrbahnumkleidung angegeben.
Ziff. 116
Wird der Fahrkorb an der oberen Ladestelle selbsttätig entladen (gekippt) oder beschickt, so ist auch bei mehr als 1,2 m hoher Ladeöffnung eine Tür nicht erforderlich, wenn die in Ziff. 115 geforderte Absperrung vorhanden ist.
III. Zulässige Geschwindigkeit AufzV HE
III. Zulässige Geschwindigkeit
Ziff. 117
- (1)
-
Die in der Beschreibung festzulegende Betriebsgeschwindigkeit des Fahrkorbes soll in der Regel nicht mehr als 1,5 m/sec betragen.
- (2)
-
Höhere Betriebsgeschwindigkeiten sind nur mit besonderer Genehmigung gemäß § 16 Abschnitt I der Verordnung zulässig.
Textnachweis ab: 01.01.2004
IV. Triebwerk
Ziff. 118
Das Triebwerk muß so beschaffen oder mit solchen Einrichtungen versehen sein, daß die für den Aufzug festgelegte Betriebsgeschwindigkeit bei der Förderung in beiden Bewegungsrichtungen nicht überschritten wird.
Ziff. 119
- (1)
-
Maschinen mit unmittelbar elektrischem Antrieb müssen auf elektrischem Wege die Bremsvorrichtungen lösen.
- (2)
-
Bei Haltstellung der Steuerung muß jede Bewegung des Fahrkorbes verhindert sein.
Ziff. 120
Fördertrommeln sind mit schraubenförmigen Rillen zur Aufnahme der Seile zu versehen.
Ziff. 121
Treibscheiben, die an Stelle von Fördertrommeln verwendet werden, sind nur bei unmittelbar elektrischem Betrieb zulässig.
Ziff. 122
Aufzugsmaschinen müssen außer allen erforderlichen Schutzvorrichtungen eine Vorrichtung erhalten, um den Fahrkorb im Notfalle von Hand bewegen zu können. Die Drehrichtung für Auf- und Abfahrt muß an der Aufzugmaschine kenntlich gemacht sein.
Ziff. 123
Handwinden müssen selbstsperrend oder mit rückschlagsicheren Kurbeln versehen sein, die bei Lastniedergang stillstehen.
V. Ausrückvorrichtungen AufzV HE
V. Ausrückvorrichtungen
Ziff. 124
Jeder Aufzug ist mit einer Vorrichtung zu versehen, welche die Antriebskraft selbsttätig aufhebt, sobald der Fahrkorb seine höchste und tiefste Stellung erreicht.
Vl. Türverriegelung und Steuersperrung AufzV HE
Vl. Türverriegelung und Steuersperrung
Ziff. 125
Türen, Schranken oder dergl. in den Bedienungsöffnungen der Fahrbahnumkleidungen müssen durch eine besondere Verriegelung unter Verschluß gehalten werden und dürfen sich nur öffnen lassen, wenn der Fahrkorb dahinter angekommen ist. Die Einleitung der Bewegung des Fahrkorbes muß solange behindert sein, als die an den Bedienungsöffnungen vorgesehenen Absperrmittel nicht fest geschlossen sind. Bei Verwendung selbsttätig bewegter senkrechter Schiebetüren (Hubgitter) ist eine Tür- oder Steuersperrung nicht erforderlich. Die Geschwindigkeit derartiger Schiebetüren darf 0,30 m/sec nicht überschreiten.
Textnachweis ab: 01.01.2004
VII. Tragmittel
Ziff. 126
Für den Fahrkorb genügt ein einfaches Tragmittel. Ist mehr als ein Tragmittel für den Fahrkorb vorgesehen, so müssen alle Tragmittel gleichmäßig an der Belastung teilnehmen. Einfache Aufhängung des Fahrkorbes oder Gegengewichtes mittels einer Rolle oder dergl. oder nach Art des Flaschenzuges gilt nur als ein Tragmittel.
Textnachweis ab: 01.01.2004
VIII. Fahrkorb
Ziff. 127
Werden Wagen auf den Fahrkorb gerollt, so muß eine nicht wegnehmbare Feststellvorrichtung für die Wagen vorgesehen sein.
Sind an Stelle geschlossener Fahrschächte für die Fahrbahn nur 2,50 m hohe Umkleidungen vorgesehen, so ist der Fahrkorb derart zu umkleiden, daß das Abstürzen von Ladegut verhindert ist.
IX. Fangvorrichtungen, Senkbremsen und Aufsetzvorrichtungen für Fahrkörbe AufzV HE
IX. Fangvorrichtungen, Senkbremsen und Aufsetzvorrichtungen für Fahrkörbe
Ziff. 128
Betretbare Fahrkörbe müssen Fangvorrichtungen, Senkbremsen oder Aufsetzvorrichtungen (vgl. Teil A IX. Anm.) haben. Nichtbetretbarkeit kann im allgemeinen angenommen werden, wenn die lichte Zugangsöffnung nicht über 1,2 m hoch ist oder die Ladefläche mindestens 0,4 m höher als der Fußboden liegt oder wenn der Fahrkorb lediglich zur Aufnahme eines dazu bestimmten Fördergerätes dient, das die Ladefläche des Fahrkorbes fast vollständig einnimmt.
Ziff. 129
Aufsetzvorrichtungen müssen zur Wirkung gekommen sein, bevor der Fahrkorb betreten werden kann.
Ziff. 130
Wo Aufsetzvorrichtungen nicht vorgesehen sind, muß der Fahrkorb eine Fangvorrichtung oder Senkbremse erhalten, die durch das Ladegut in ihrer Wirkung nicht behindert werden kann. Sie muß bewirken, daß bei Bruch des Tragmittels der Fahrkorb in den Führungen festgesetzt wird oder die Abwärtsgeschwindigkeit 1,5 m/sec nicht überschreiten kann.
Textnachweis ab: 01.01.2004
X. Gegengewichte
Ziff. 131
Gegengewichte müssen aus einem Stück oder aus mehreren sicher und unverrückbar miteinander verbundenen Teilen bestehen, geführt und so angeordnet werden, daß sie ihre Führungen am oberen und unteren Ende nicht verlassen können. Eine sichere Umkleidung der Gegengewichtsbahn ist dort vorzusehen, wo Menschen an diese herangelangen können.
XI. Anzeigevorrichtung AufzV HE
XI. Anzeigevorrichtung
Ziff. 132
Sind die Endstellungen des Fahrkorbes vom Führerstand aus nicht sichtbar, so ist eine Anzeigevorrichtung vorzusehen, welche die jeweilige Stellung des Fahrkorbes anzeigt.
Textnachweis ab: 01.01.2004
XII. Schilder
Ziff. 133
An jeder Ladestelle ist ein Schild mit folgender Aufschrift anzubringen:
"Vorsicht! Aufzug!
Tragkraft ... kg
Personenbeförderung verboten."
Auf Grund des Gesetzes, den Erlaß einer Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen betreffend, vom 3. April 1930 (Reg.-Bl. S. 57) wird folgendes bestimmt:
Textnachweis ab: 01.01.2004
(§§ 1 bis 6)
Textnachweis ab: 01.01.2004
(§§ 10 und 11)
Abnahmeprüfung
§ 12 Abnahmeprüfung (I.) ... II. (1) Der Sachverständige hat die mit der Anzeige nach § 3 eingereichten Unterlagen nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen und mit seinem Prüfungsvermerk zu versehen. (2) Bei der Abnahme im Betriebe sind besonders zu prüfen: a) alle vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere die Fahrschachtverschlüsse in jedem Geschoß durch Fahrproben in beiden Fahrtrichtungen mit der höchsten zulässigen Belastung. Auf gute und dauerhafte Ausführung der Verschlüsse ist besonderer Wert zu legen. Bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb ist durch eine Fahrprobe in Abwärtsfahrtrichtung mit 1,5facher Belastung, bei Kleinlastenaufzügen mit doppelter Belastung, festzustellen, ob die Reibung zwischen den Seilen und der Treibscheibe genügt (Treibfähigkeitsprobe). Außerdem ist nachzuweisen, daß die Seile nicht durch die Treibscheibe bis zur Schlaffseilbildung mitgenommen werden, wenn das Gegengewicht auf der Schachtsohle aufsetzt (Aufsetzprobe). Bei Aufzügen mit untenstehender Maschine erübrigt sich die Aufsetzprobe. Zur Nachprüfung der Berechnung müssen die Eigengewichte des Fahrkorbes und Gegengewichtes vom Hersteller durch Wiegen nachgewiesen werden. Der Nachweis ist durch die Bescheinigung eines verantwortlichen, dem Technischen Überwachungs-Verein benannten Gefolgschaftsmitgliedes oder, falls die Wägung auf einer amtlichen Waage erfolgt, durch die Wiegekarte zu erbringen. Bei Gegengewichten, die am Aufstellungsort hergestellt werden, kann von einer Wägung abgesehen werden, wenn die Gewichtsbestimmung in anderer Weise möglich ist; die Gewichtsbestimmung muß in diesem Fall in Gegenwart des Sachverständigen erfolgen. b) die Zuverlässigkeit der Fang- und Bremsvorrichtung bei der höchsten zulässigen Belastung, indem 1. die Tragmittel am Fahrkorb gelöst werden oder wenigstens eins von ihnen bei der Abwärtsfahrt mit normaler Geschwindigkeit soweit gelockert wird, wie es zur Betätigung der Fangvorrichtung erforderlich ist, und 2. die Vorrichtung, die eine Überschreitung der höchstzulässigen Auslösegeschwindigkeit verhindern soll (Regler), durch entsprechende Steigerung der Geschwindigkeit zur Wirkung gebracht wird. (III.) ... (IV.) ... (V.) ...
Laufende Überwachung
§ 13 Laufende Überwachung I. (1) ... (2) Bei diesen regelmäßigen Untersuchungen ist die Anlage in derselben Weise zu prüfen wie bei der Abnahme ( § 12 Abschnitt II ). (3) ... (4) ... (IV.) ... (V.) ...
Textnachweis ab: 01.01.2004
(§§ 14 bis 16 a)
Inkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Aufstellung des Triebwerks
§ 7 Aufstellung des Triebwerks I. (1) Das Triebwerk der im § 2 Nr. 1 bis 5 genannten Aufzüge ist in einem trockenen, hellen, hinreichend geräumigen, im Mittel mindestens 1,8 m hohen verschließbaren Raum aufzustellen. Die Aufzugsmaschine muß gut zugänglich sein. (2) Bei den im § 2 Nr. 6 genannten Kleinlastenaufzügen ist die Höhe des Triebwerkraumes von 1,8 m nicht erforderlich, wenn das Triebwerk über dem Schachte angebracht und gut zugänglich ist. II. Wenn ausnahmsweise das Triebwerk unter dem Schachte angeordnet werden muß und die Führungen nicht auf ein besonderes Widerlager nach unten durchgeführt oder nicht sicher aufgehängt sind, muß die Decke des Maschinenraumes, soweit sie die Fahrschachtsohle bildet, so stark sein, daß sie die Widerlager der Führungen aufnehmen kann.
Beleuchtung
§ 8 Beleuchtung (I) ... II. (1) Die Fahrkörbe der im § 2 Nr. 1 bis 4 genannten Personenaufzüge müssen, solange sie benutzt werden können, dauernd durch Tageslicht oder künstlich beleuchtet sein. Die Verwendung von Mineralölen oder ähnlichen leicht entzündbaren Flüssigkeiten für die Beleuchtung im Innern der Fahrkörbe ist unzulässig. Von der dauernden Beleuchtung kann bei den Fahrkörben der im § 2 Nr. 1 bis 3 genannten Aufzügen dann abgesehen werden, wenn die Beleuchtungseinrichtung so beschaffen ist, daß sie mit dem Öffnen der Fahrschachttür in Tätigkeit gesetzt wird und während der Aufzugsbenutzung in Tätigkeit bleibt. (2) Die Fahrkörbe der übrigen Aufzugsarten müssen bei offenen Schachtzugangstüren ausreichend beleuchtet sein. III. Elektrische Beleuchtung muß unabhängig von der Leitung für die Antriebsmaschine sein. Schalter für die elektrische Beleuchtung müssen außerhalb des Schachtes unter Verschluß oder im Triebwerksraum untergebracht sein. IV. Der Triebwerksraum muß durch fest angebrachte Lampen künstlich beleuchtet werden können; außerdem muß eine Handlampe in ihm vorhanden sein.
Aufzugsschilder
§ 9 Aufzugsschilder I. An jedem Aufzug ist an sichtbarer Stelle ein Schild anzubringen, das den Namen des Herstellers, das Jahr der Fertigung und die Fabriknummer trägt. Außerdem sind die in den Technischen Grundsätzen für die einzelnen Aufzugsarten vorgeschriebenen Schilder an den dort bezeichneten Stellen anzubringen. II. Andere Schilder und Aufschriften dürfen neben den vorgeschriebenen Schildern an den Fahrschachtzugängen und im Innern der Fahrkörbe nicht angebracht werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.