- Ausfertigungsdatum:
- 17.02.2000
- Fundstelle:
- ABl. 2000, 183
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Höheren Berufsfachschulen ...
V aufgeh. durch § 38 der Verordnung vom 1. März 2011 (ABl. S. 70)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 47 geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 17. November 2010 (ABl. S. 546) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Aufgaben, Fachrichtungen, Berechtigungen |
| § 2 | Zugangsvoraussetzung, Aufnahme |
| ZWEITER TEIL Ausbildung |
|
| § 3 | Verweildauer, Teilnahme am Unterricht, Ausbildungsvereinbarungen |
| § 4 | Stundentafel, Lehrpläne, Betriebspraktikum |
| § 5 | Leistungsnachweise, Notengebung |
| § 6 | Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr |
| § 7 | Zeugnis, Wiederholung |
| DRITTER TEIL Abschlussprüfung |
|
| § 8 | Allgemeine Regelungen zur Abschlussprüfung |
| § 9 | Prüfungsausschuss |
| § 10 | Termine |
| § 11 | Information der Schülerinnen und Schüler |
| § 12 | Meldung zur Abschlussprüfung |
| § 13 | Vornote und Zulassung zur Abschlussprüfung |
| § 14 | Prüfungsvorschläge |
| § 15 | Durchführung der Prüfung |
| § 16 | Unerlaubtes Verhalten |
| § 17 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 18 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 19 | Zeugnisse |
| § 20 | Rücktritt, Nachholen und Wiederholen |
| VIERTER TEIL Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
|
| § 21 | Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
| § 22 | Nachweis ausreichender beruflicher Tätigkeit |
| § 23 | Zulassung zur Zusatzprüfung |
| § 24 | Prüfungsausschuss, Fachausschüsse |
| § 25 | Prüfungsbereiche |
| § 26 | Prüfungsanforderungen |
| § 27 | Schriftliche Zusatzprüfung |
| § 28 | Anforderungen in der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 29 | Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 30 | Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 31 | Bewertung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 32 | Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung |
| § 33 | Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
| § 34 | Rücktritt, Nachholen und Wiederholen |
| FÜNFTER TEIL Externenprüfung |
|
| § 35 | Zulassung zur Prüfung |
| § 36 | Prüfung |
| § 37 | Zeugnis |
| § 38 | Prüfungsgebühr |
| SECHSTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 39 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 40 | Übergangsregelung |
| § 41 | Inkrafttreten |
| ANLAGEN | |
| Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 | |
| Anlage 2 zu § 7 Abs. 1 | |
| Anlage 3 zu § 7 Abs. 1 | |
| Anlage 4 zu § 8 Abs. 2 | |
| Anlage 5 zu § 19 Abs. 1 | |
| Anlage 6 zu § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 | |
| Anlage 7 zu § 19 Abs. 2 | |
| Anlage 8 zu § 19 Abs. 2 | |
| Anlage 9 zu § 21 Abs. 2 | |
| Anlage 10 zu § 33 Abs. 1 bis 3 | |
| Anlage 11 zu § 33 Abs. 2 und 3 | |
| Anlage 12 zu § 37 | |
| Anlage 13 zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 18 Abs. 3 | |
| Anlage 14 zu § 3 Abs. 3 | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Prüfungsvorschläge
(1) Für die Prüfung sind zwei Aufgabenvorschläge von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 zu erstellen. Mit den Aufgabenstellungen werden die zulässigen Hilfsmittel angegeben. Die Aufgabenstellungen sollen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, durch ihre Arbeit zu zeigen, in welchem Maße sie
- 1.
fachspezifische Arbeitstechniken und Verfahren anwenden können,
- 2.
mit Schlüsselbegriffen, Formeln und Modellen umgehen können,
- 3.
Einsichten in fachliche Zusammenhänge haben,
- 4.
fachspezifische und fachübergreifende Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien kennen,
- 5.
zu selbstständiger Urteilsbildung über einen Sachverhalt fähig sind,
- 6.
Vorgänge, Sachverhalte, Zusammenhänge und eigene Überlegungen angemessen und verständlich darstellen können,
- 7.
gestellte Aufgaben in der zur Verfügung stehenden Zeit bewältigen können.
Die Aufgaben müssen den Zielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen und dürfen sich nicht nur auf die Schwerpunkte eines Schulhalbjahres beziehen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung der Schulaufsichtsbehörde vor.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde wählt jeweils einen Aufgabenvorschlag aus. Es ist berechtigt, Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Aufgabenstellungen zu machen, andere Vorschläge von der Schule anzufordern, Vorschläge selber abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen. Die ausgewählten Vorschläge werden in versiegelten Umschlägen an die Schule zurückgesandt.
(4) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Der Schulaufsichtsbehörde ist zu berichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Durchführung der Prüfung
(1) Je nach Fachrichtung findet die Prüfung an drei oder vier Unterrichtstagen statt. Zwischen dem zweiten und dritten Prüfungstag wird ein prüfungsfreier Tag eingelegt.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Arbeitsplätze allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglicht und regelt die Aufsicht.
(3) Vor Beginn jedes Prüfungsteils weist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Folgen unerlaubten Verhaltens nach § 16 dieser Verordnung hin. Sie oder er stellt durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Gibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer an, sich krank zu fühlen, nimmt sie oder er an den weiteren Teilen der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Sie oder er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird dieses Attest nicht vorgelegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über die nachzuholenden Prüfungsteile entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreicher Vorbereitung bedürfen, kann die Schulaufsichtsbehörde den Schulen gestatten, die Umschläge entsprechende Zeit vor der Prüfung zu öffnen. Der Antrag hierzu ist zu begründen und zusammen mit den Aufgabenvorschlägen einzureichen.
(5) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur einzeln und für kurze Zeit verlassen.
(6) Über den Verlauf jedes Prüfungsteils fertigen die Aufsicht führenden Lehrkräfte eine Niederschrift an. Diese muss u. a. enthalten:
- 1.
Angaben über die Themenschwerpunkte, die gestellten Aufgaben, die zur Verfügung stehende Zeit und die erlaubten Hilfsmittel,
- 2.
einen Vermerk über die Hinweise und Befragung nach Abs. 3,
- 3.
einen Sitzplan oder Arbeitsplatzplan,
- 4.
Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsraum,
- 5.
Angaben über besondere Vorfälle.
Die Niederschrift wird von den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben.
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§ 20
Rücktritt, Nachholen und Wiederholen
(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer vor Beginn der Prüfung von ihr zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Grund während der Prüfung von dieser zurück oder kann sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Abschlussprüfung nicht teilnehmen, so ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, nach näherer Bestimmung des Prüfungsausschusses die restlichen Prüfungsabschnitte nachzuholen. Sofern Prüfungsteile nachzuholen sind, sollen dafür die von der Schulaufsichtsbehörde nicht ausgewählten Vorschläge verwendet werden.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, während der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an einer weiteren Teilnahme verhindert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach weiterem Schulbesuch zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule wiederholen. Im begründeten Fall kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine zweite Wiederholung gestatten. Wird eine zweite Wiederholung nicht gestattet, so muss die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen.
(5) Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung kann nicht wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Schriftliche Zusatzprüfung
(1) Für die Bereiche der Zusatzprüfung sind entsprechend § 14 je zwei Aufgabenvorschläge bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Die Zusatzprüfung findet frühestens am zweiten Unterrichtstag nach dem Ende der Abschlussprüfung des originären Bildungsgangs statt.
(3) Die §§ 15 bis 16 gelten entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Zulassung zur Prüfung
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Externe sind:
- 1.
der Nachweis eines mittleren Abschlusses,
- 2.
der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder mindestens dreijähriger Berufstätigkeit,
- 3.
der Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihren oder seinen ersten Wohnsitz in Hessen hat.
Darüber hinaus können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland haben und erfolgreich an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannten Fernlehrgang teilgenommen haben, soweit sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, keine zwingenden organisatorischen Gründe einer Prüfung dieser Bewerberinnen oder Bewerber entgegenstehen und eine Assistentenausbildung in der Fachrichtung, in der die Prüfung abgelegt werden soll, in dem anderen Bundesland nicht durchgeführt wird.
(2) Die Zulassung zur Prüfung für Externe ist bis zum 15. Februar bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
Lebenslauf in tabellarischer Form mit Darstellung des Bildungsganges und Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit und gegebenenfalls der Berufsausbildung,
- 2.
die Nachweise nach § 35 Abs. 1,
- 3.
ein Lichtbild neueren Datums,
- 4.
Erklärung über die Fachrichtung und gegebenenfalls den Schwerpunkt,
- 5.
Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, in welcher Form sie oder er sich auf die Prüfung für Externe vorbereitet hat und welche Sachgebiete sie oder er in den Themenschwerpunkten durchgearbeitet hat,
- 6.
Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob, wo und mit welchem Erfolg sie oder er gleichartige Prüfungen versucht oder abgelegt hat und dass sie oder er nicht gleichzeitig einen anderen Antrag auf Prüfung für Externe gestellt hat.
(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Prüfung
(1) Die Schulaufsichtsbehörde weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber der zweijährigen höheren Berufsfachschule zu. Dort nimmt die Bewerberin oder der Bewerber an der integrierten Abschlussprüfung teil.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulaufsichtsbehörde besondere Prüfungsausschüsse für Externe bilden. In den Prüfungsausschuss werden berufen:
- 1.
eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
eine Schulleiterin oder ein Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
sechs fachkundige Lehrkräfte.
(3) In den Fällen des Abs. 2 legt die Schulaufsichtsbehörde die Termine der Prüfung fest und bestimmt die Aufgaben für die integrierte Abschlussprüfung.
(4) Die Bestimmungen des dritten Teils gelten entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 12
zu § 37
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
zu § 19 Abs. 1
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
zu § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1
SECHSTER TEIL Anerkennung von Berufsqualifikationen
SECHSTER TEIL
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
SIEBTER TEIL
Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Aufgaben, Fachrichtungen, Berechtigungen |
| § 2 | Zugangsvoraussetzung, Aufnahme |
| ZWEITER TEIL Ausbildung |
|
| § 3 | Verweildauer, Teilnahme am Unterricht, Ausbildungsvereinbarungen |
| § 4 | Stundentafel, Lehrpläne, Betriebspraktikum |
| § 5 | Leistungsnachweise, Notengebung |
| § 6 | Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr |
| § 7 | Zeugnis, Wiederholung |
| DRITTER TEIL Abschlussprüfung |
|
| § 8 | Allgemeine Regelungen zur Abschlussprüfung |
| § 9 | Prüfungsausschuss |
| § 10 | Termine |
| § 11 | Information der Schülerinnen und Schüler |
| § 12 | Meldung zur Abschlussprüfung |
| § 13 | Vornote und Zulassung zur Abschlussprüfung |
| § 14 | Prüfungsvorschläge |
| § 15 | Durchführung der Prüfung |
| § 16 | Unerlaubtes Verhalten |
| § 17 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 18 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 19 | Zeugnisse |
| § 20 | Rücktritt, Nachholen und Wiederholen |
| VIERTER TEIL Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
|
| § 21 | Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
| § 22 | Nachweis ausreichender beruflicher Tätigkeit |
| § 23 | Zulassung zur Zusatzprüfung |
| § 24 | Prüfungsausschuss, Fachausschüsse |
| § 25 | Prüfungsbereiche |
| § 26 | Prüfungsanforderungen |
| § 27 | Schriftliche Zusatzprüfung |
| § 28 | Anforderungen in der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 29 | Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 30 | Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 31 | Bewertung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 32 | Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung |
| § 33 | Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
| § 34 | Rücktritt, Nachholen und Wiederholen |
| FÜNFTER TEIL Externenprüfung |
|
| § 35 | Zulassung zur Prüfung |
| § 36 | Prüfung |
| § 37 | Zeugnis |
| § 38 | Prüfungsgebühr |
| SECHSTER TEIL Anerkennung von Berufsqualifikationen |
|
| § 39 | Anerkennung von Berufsqualifikationen |
| SIEBTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 40 | Übergangsregelung |
| § 41 | Inkrafttreten |
| ANLAGEN | |
| Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 | |
| Anlage 2 zu § 7 Abs. 1 | |
| Anlage 3 zu § 7 Abs. 1 | |
| Anlage 4 zu § 8 Abs. 2 | |
| Anlage 5 zu § 19 Abs. 1 | |
| Anlage 6 zu § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 | |
| Anlage 7 zu § 19 Abs. 2 | |
| Anlage 8 zu § 19 Abs. 2 | |
| Anlage 9 zu § 21 Abs. 2 | |
| Anlage 10 zu § 33 Abs. 1 bis 3 | |
| Anlage 11 zu § 33 Abs. 2 und 3 | |
| Anlage 12 zu § 37 | |
| Anlage 13 zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 18 Abs. 3 | |
| Anlage 14 zu § 3 Abs. 3 | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen findet das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Übergangsregelung
Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2010/2011 ihre Ausbildung begonnen haben, können sie nach den bisherigen Bestimmungen abschließen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
zu § 4 Abs. 1
Stundentafel
Die Stundentafel gibt die während der Ausbildung durchzuführenden Gesamtstunden an. Für die Unterrichtsorganisation ist die Schule zuständig.
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemeinbildender Bereich |
320 |
|
|
Deutsch/Fremdsprachen1) |
80 |
|
|
Politik und Wirtschaft3) |
80 |
|
|
Religion/Ethik |
80 |
|
|
Sport |
80 |
| 1.2 |
Berufsbildender Bereich |
23201) 2) 5) |
|
|
Fachrichtungsbezogener Unterricht nach den jeweils gültigen Lehrplänen |
|
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife nach Anlage 91) 2) 4) |
240 |
|
|
Alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
Lernfelder oder Fächer, die gemäß KMK-Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 05.06.1998 i. d. F. vom 09.03.2001 ganz oder teilweise angerechnet werden:
- 1)
auf Deutsch/Fremdsprachen
- 2)
auf Mathematik/Naturwissenschaften/Technik
- 3)
auf Gesellschaftswissenschaften
- 4)
Dieser Wahlunterricht ergänzt die Ausbildung im originären Bildungsgang im Hinblick auf den Erwerb der Fachhochschulreife. Damit wird der Anforderung der KMK-Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 05.06.1998 i. d. F. vom 09.03.2001 entsprochen.
- 5)
davon mindestens 160 Wochenstunden als Betriebspraktikum
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 10
Zeugnis Fachhochschulreife final
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 11
Zeugnis Fachhochschulreife Schule
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 12
Prüfungszeugnis Externe
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 13
zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 18 Abs. 3
Anlage 14 Muster einer schulischen Vereinbarung
Anlage 14
zu § 3 Abs. 3
Muster einer schulischen Vereinbarung
Vereinbarung für die Ausbildung in der zweijährigen höheren Berufsfachschule (Fachrichtung: ...),
der Schule
zwischen den Lehrkräften der Klasse
und dem/der Schüler/Schülerin
(nachfolgend Auszubildende/r genannt)
werden folgende Vereinbarungen getroffen:
§ 1 Ziele und Inhalte dieser Berufsausbildung
§ 1
Ziele und Inhalte dieser Berufsausbildung
- 1.
Zielsetzung
Die Berufsausbildung zur/zum staatlich geprüften Assistentin/Assistenten, Fachrichtung
vermittelt Qualifikationen mit Bezug zum Beschäftigungssystem, das auf einer breit angelegten beruflichen Basis vielfältige Beschäftigungsmöglichkeiten in unterschiedlichen Bereichen der öffentlichen und privaten Wirtschaft eröffnet. Sie befähigt zur Weiterbildung (Anpassung, Aufstieg, Umorientierung) und leistet einen Beitrag zur Identifikation und Persönlichkeitsentwicklung. Die Ausbildung trägt zur Erhöhung der Mobilität und Flexibilität bei. Das zentrale Ziel dieser Berufsausbildung ist der Erwerb einer dynamischen beruflichen Handlungsfähigkeit.
Dies bedeutet für den Unterricht:
In Verbindung mit fachbezogenen Kompetenzen wird die Vermittlung von fachübergreifenden Fähigkeiten sowie Sozial- und Methodenkompetenz (Schlüsselqualifikationen) angestrebt. Der Lehr-/Lernprozess ist so umfassend angelegt, dass die/der ausgebildete
, qualifizierte berufliche Tätigkeiten selbstständig planen, durchführen und kontrollieren sowie die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf neue betriebliche Situationen übertragen kann.
Damit stehen Unterrichtsverfahren und deren Anwendung im Vordergrund, die dazu geeignet sind, bei Schülerinnen und Schülern Interesse zu wecken und dadurch Lernanstrengungen und Leistungsbereitschaft anzuregen und/oder zu unterstützen.
- 2.
Inhalte
(1) Richtlinien. Grundlage dieser Berufsausbildung bildet der jeweils gültige Lehrplan und - soweit erlassen - die geltende Ausbildungsverordnung sowie das zusätzlich von der Schule entwickelte Ausbildungskonzept.
(2) Betriebspraktikum. Ein Betriebspraktikum von mindestens vier Wochen ist verpflichtender Ausbildungsbestandteil und kann im In- oder Ausland durchgeführt werden. Ein Auslandspraktikum ist grundsätzlich genehmigungspflichtig und es muss ein entsprechender Versicherungsschutz von Seiten der Praktikantinnen/Praktikanten bzw. durch deren Erziehungsberechtigten nachgewiesen werden. Im Übrigen gelten die Regelungen zur beruflichen Orientierung und zur Ausgestaltung der Berufs- und Studienorientierung in den Schulen.
| Die Auszubildenden sind sich darüber bewusst, dass sie während des Betriebspraktikums Repräsentanten der Schule sind. |
Das Betriebspraktikum wird in den entsprechenden Lernfeldern vor- bzw. nachbereitet. Soweit die Praktika im Umfeld der Schule durchgeführt werden, finden nach Möglichkeit Besuche von den unterrichtenden Lehrkräften statt.
Der Praktikumsplatz ist von den Auszubildenden selbstständig - ca. vier Monate vor Beginn der Praktikumszeit - zu finden und der Klassenleitung mitzuteilen. Die betreuende Lehrkraft entscheidet über die Zulässigkeit als Praktikumsstelle. Das Praktikum fällt zum Teil in die unterrichtsfreie Zeit (Schulferien).
Über das Praktikum ist ein Bericht anzufertigen und bei dem/der zuständigen Fachlehrer/in bzw. Klassenlehrer/in nach Terminvereinbarung vorzulegen. Eine Bescheinigung des Praktikumsbetriebes über Zeitraum und ausgeführte Tätigkeiten ist bei der Klassenleitung vorzulegen. Ohne diese Bescheinigung kann keine Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen.
Da Praktikumszeiten wie Unterrichtszeiten behandelt werden, gelten bei Fehlzeiten die gleichen Regelungen wie in der Schule (siehe § 6). Regelungen der Praktikumsbetriebe sind darüber hinaus gegebenenfalls zusätzlich zu beachten.
(3) Studienfahrten. In der Regel finden innerhalb der Ausbildung Studienfahrten mit unterschiedlichen Schwerpunkten statt. Kann eine Schülerin oder ein Schüler dennoch aus besonderen persönlichen Gründen an diesen Maßnahmen nicht teilnehmen, verlängert sich die Dauer ihres/seines betrieblichen Praktikums in der unterrichtsfreien Zeit entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Verpflichtung der Lehrkräfte
Die Lehrkräfte verpflichten sich im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorgaben die Auszubildenden bei der Erreichung der unter § 1 genannten Ziele und Inhalte mit ihren Qualifikationen, ihrem Engagement und nach Kräften zu unterstützen. Darüber hinaus verpflichten sie sich, den Auszubildenden - nach Terminvereinbarung - auch beratend über die eigentliche Unterrichtszeit hinaus zur Verfügung zu stehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Verpflichtung der Auszubildenden
Die Auszubildenden verpflichten sich alles zu tun, um die in § 1 genannten sowie die von den Lehrkräften weiter konkretisierten Ziele und Inhalte zu erreichen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausbildungszeit, Unterrichtszeit
Die Ausbildung beginnt am und endet mit Bestehen der Abschlussprüfung voraussichtlich im .
Die Folgen aus einem Prüfungsrücktritt oder einem Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden durch § 20 der „Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an den zweijährigen höheren Berufsfachschulen (Assistentenberufe)“ (APO-HBFS) in der jeweils gültigen Fassung bestimmt.
Es gelten die üblichen Unterrichtszeiten der Schule. Diese werden den Auszubildenden mit ihrem Stundenplan durch die Klassenleitung bekannt gemacht.
Die Schulordnung ist Bestandteil dieses Vertrages und wurde den Auszubildenden gesondert zur Kenntnis gegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Verspätungen
Da die Ausbildung in der Regel als gemeinsamer Lernprozess organisiert ist, ist ein gemeinsamer pünktlicher Beginn unabdingbar. Verspätungen sind hierbei besonders störend. Sollte dennoch im Einzelfall ein Zuspätkommen unvermeidbar sein, ist dies unter Angabe des Grundes bei der unterrichtenden Lehrkraft ohne Aufforderung zu erklären. Der jeweiligen Lehrkraft obliegt es, die Verspätung als entschuldigt oder unentschuldigt zu bewerten und entsprechend einzutragen. Die Verspätungen addieren sich zu den sonstigen Fehlzeiten und werden im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Fehlzeiten
- 1.
Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler den Versäumnisgrund spätestens am dritten Versäumnistag der Schule schriftlich mitteilen.
- 2.
In begründeten Einzelfällen kann die Schule verlangen, dass bei Krankheit der Versäumnisgrund durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen wird. Die Kosten für das ärztliche Attest tragen die Unterhaltspflichtigen.
- 3.
Unentschuldigte Fehlzeiten werden bei Empfängern von öffentlichen Leistungen (wie z. B BAföG) unverzüglich den zuständigen Stellen gemeldet.
- 4.
Arztbesuche, Behördengänge und Ähnliches sind grundsätzlich außerhalb der schulischen Ausbildungszeiten wahrzunehmen. Über Ausnahmen entscheidet der/die Klassenlehrer/in.
- 5.
Die jeweilige Lehrkraft entscheidet, ob und wann aufgrund entschuldigter Fehlzeit ein Nachschreibetermin gewährt wird.
- 6.
Alle Verspätungen und Versäumnisse werden im Klassenbuch bzw. Kursheft unter dem jeweiligen Unterrichtstag festgehalten.
§ 7 Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Vereinbarung
§ 7
Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Vereinbarung
Bei Verletzung der Vereinbarung werden die Lehrkräfte der Schule in der Regel zunächst pädagogische Gespräche führen und erst dann Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen nach § 82 des Hessischen Schulgesetzes einleiten.
Davon unbenommen bleibt die Möglichkeit, dass diese Vereinbarung und damit die Berufsausbildung im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit aufgelöst werden kann.
Ort, Datum
| Der/Die Auszubildende |
Elternteil |
| Der/Die Klassenlehrer/in |
Die Schulleitung |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
Anlage 4 Themenschwerpunkte für die Abschlussprüfung
Anlage 4
zu § 8 Abs. 2
Themenschwerpunkte für die Abschlussprüfung
| Fachrichtungen |
Themenschwerpunkte |
| Bekleidungstechnik |
|
| Biologietechnik |
|
| Bürowirtschaft |
|
| Chemietechnik |
|
| Fremdsprachensekretariat |
|
| Gestaltungs- und Medientechnik |
|
| Informationsverarbeitung - Technik |
|
| Informationsverarbeitung - Wirtschaft |
|
| Nachhaltige Umwelttechnik |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
Abschlusszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
Abschlusszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7a
Abgangszeugnis vorzeitig
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7b
Abgangszeugnis nach Prüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 8a
Abgangszeugnis vorzeitig
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 8b
Abgangszeugnis nach Prüfung
Anlage 9 Zusatzunterricht zur Erlangung eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses
Anlage 9
zu § 21 Abs. 2
Zusatzunterricht zur Erlangung eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses
| Fachrichtung |
Zusatzunterricht |
Stunden |
| Bekleidungstechnik |
Deutsch1) |
80 |
|
|
Englisch1) |
40 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/Technik2) |
120 |
| Biologietechnik |
Deutsch1) |
80 |
|
|
Englisch1) |
120 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/Technik2) |
40 |
| Bürowirtschaft |
Deutsch1) |
40 |
|
|
Englisch1) |
40 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/Technik2) |
160 |
| Chemietechnik |
Deutsch1) |
80 |
|
|
Englisch1) |
120 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/Technik2) |
40 |
| Fremdsprachensekretariat |
Deutsch1) |
40 |
|
|
Englisch1) |
40 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/Technik2) |
160 |
| Gestaltungs- und Medientechnik |
Deutsch1) |
80 |
|
|
Englisch1) |
80 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/Technik2) |
80 |
| Informationsverarbeitung - Technik |
Deutsch1) |
80 |
|
|
Englisch1) |
80 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/Technik2) |
80 |
| Informationsverarbeitung - Wirtschaft |
Deutsch1) |
80 |
|
|
Englisch1) |
80 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/Technik2) |
80 |
| Nachhaltige Umwelttechnik |
Deutsch1) |
80 |
|
|
Englisch1) |
80 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/Technik2) |
80 |
Lernfelder oder Fächer, die gemäß KMK-Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 05.06.1998 i. d. F. vom 09.03.2001 ganz oder teilweise angerechnet werden:
- 1)
auf Deutsch/Fremdsprachen
- 2)
auf Mathematik/Naturwissenschaften/Technik
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Aufgaben, Fachrichtungen, Berechtigungen |
| § 2 | Zugangsvoraussetzung, Aufnahme |
| ZWEITER TEIL Ausbildung |
|
| § 3 | Verweildauer, Teilnahme am Unterricht, Ausbildungsvereinbarungen |
| § 4 | Stundentafel, Lehrpläne, Betriebspraktikum |
| § 5 | Leistungsnachweise, Notengebung |
| § 6 | Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr |
| § 7 | Zeugnis, Wiederholung |
| DRITTER TEIL Abschlussprüfung |
|
| § 8 | Allgemeine Regelungen zur Abschlussprüfung |
| § 9 | Prüfungsausschuss |
| § 10 | Termine |
| § 11 | Information der Schülerinnen und Schüler |
| § 12 | Meldung zur Abschlussprüfung |
| § 13 | Vornote und Zulassung zur Abschlussprüfung |
| § 14 | Prüfungsvorschläge |
| § 15 | Durchführung der Prüfung |
| § 16 | Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen |
| § 17 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 18 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 19 | Zeugnisse |
| § 20 | Rücktritt, Nachholen und Wiederholen |
| VIERTER TEIL Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
|
| § 21 | Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
| § 22 | Nachweis ausreichender beruflicher Tätigkeit |
| § 23 | Zulassung zur Zusatzprüfung |
| § 24 | Prüfungsausschuss, Fachausschüsse |
| § 25 | Prüfungsbereiche |
| § 26 | Prüfungsanforderungen |
| § 27 | Schriftliche Zusatzprüfung |
| § 28 | Anforderungen in der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 29 | Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 30 | Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 31 | Bewertung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 32 | Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung |
| § 33 | Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
| § 34 | Rücktritt, Nachholen und Wiederholen |
| FÜNFTER TEIL Externenprüfung |
|
| § 35 | Zulassung zur Prüfung |
| § 36 | Prüfung |
| § 37 | Zeugnis |
| § 38 | Prüfungsgebühr |
| SECHSTER TEIL Anerkennung von Berufsqualifikationen |
|
| § 39 | Anerkennung von Berufsqualifikationen |
| SIEBTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 40 | Übergangsregelung |
| § 41 | Inkrafttreten |
| ANLAGEN | |
| Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 | |
| Anlage 2 zu § 7 Abs. 1 | |
| Anlage 3 zu § 7 Abs. 1 | |
| Anlage 4 zu § 8 Abs. 2 | |
| Anlage 5 zu § 19 Abs. 1 | |
| Anlage 6 zu § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 | |
| Anlagen 7a und b zu § 19 Abs. 2 | |
| Anlagen 8a und b zu § 19 Abs. 2 | |
| Anlage 9 zu § 21 Abs. 2 | |
| Anlage 10 zu § 33 Abs. 1 bis 3 | |
| Anlage 11 zu § 33 Abs. 2 und 3 | |
| Anlage 12 zu § 37 | |
| Anlage 13 zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 18 Abs. 3 | |
| Anlage 14 zu § 3 Abs. 3 | |
§ 1 Aufgaben, Fachrichtungen, Berechtigungen
§ 1
Aufgaben, Fachrichtungen, Berechtigungen
(1) Die zweijährige höhere Berufsfachschule führt zu einem schulischen Berufsabschluss.
(2) Sie vermittelt Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um im Assistentenberuf der gewählten Fachrichtung tätig zu sein. Sie befähigt die Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem Handeln bei der Mitgestaltung im Beruf und in der Gesellschaft.
(3) Die zweijährige höhere Berufsfachschule gliedert sich in folgende Fachrichtungen:
- -
Bekleidungstechnik
- -
Biologietechnik
- -
Bürowirtschaft
- -
Chemietechnik
- -
Fremdsprachensekretariat
- -
Gestaltungs- und Medientechnik
- -
Informationsverarbeitung - Technik
- -
Informationsverarbeitung - Wirtschaft
- -
Nachhaltige Umwelttechnik.
(4) Wer die Ausbildung mit der Abschlussprüfung erfolgreich beendet hat, ist berechtigt, je nach gewählter Fachrichtung eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen:
| Fachrichtung |
Berufsbezeichnung |
| Bekleidungstechnik |
„Staatlich geprüfte bekleidungstechnische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter bekleidungstechnischer Assistent“ |
| Biologietechnik |
„Staatlich geprüfte biologisch-technische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter biologisch-technischer Assistent“ |
| Bürowirtschaft |
„Staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin für Bürowirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Bürowirtschaft“ |
| Chemietechnik |
„Staatlich geprüfte chemisch-technische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter chemisch-technischer Assistent“ |
| Fremdsprachensekretariat |
„Staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin für das Fremdsprachensekretariat“ oder „Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für das Fremdsprachensekretariat“ |
| Gestaltungs- und Medientechnik |
„Staatlich geprüfte gestaltungs- und medientechnische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter gestaltungs- und medientechnischer Assistent“ |
| Informationsverarbeitung - Technik |
„Staatlich geprüfte technische Assistentin für Informationsverarbeitung“ oder „Staatlich geprüfter technischer Assistent für Informationsverarbeitung“ |
| Informationsverarbeitung - Wirtschaft |
„Staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin für Informationsverarbeitung“ oder „Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Informationsverarbeitung“ |
| Nachhaltige Umwelttechnik |
„Staatlich geprüfte Assistentin für Nachhaltige Umwelttechnik“ oder „Staatlich geprüfter Assistent für Nachhaltige Umwelttechnik“ |
(5) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zusatzunterricht können nach Ablegen einer Zusatzprüfung entsprechend dem vierten Teil der Verordnung einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss erlangen.
§ 13 Vornote und Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 13
Vornote und Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Die Vornote für den berufsbildenden Bereich wird aus den nach Stundenumfang gewichteten Endnoten aller Lernfelder als Note mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung nach dem Muster in Anlage 13 gebildet.
(2) Die Vornote für den berufsbildenden Bereich sowie die Endnoten der einzelnen Lernfelder und der Fächer werden spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der Abschlussprüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Sie werden den Schülerinnen und Schülern zwei Unterrichtstage vor Beginn der Abschlussprüfung bekannt gegeben. Der Unterricht ist damit abgeschlossen.
(3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss ist unter folgenden Voraussetzungen auszusprechen:
- 1.
Ein Praktikum gemäß den Bedingungen nach § 4 Abs. 3 und § 12 wird nachgewiesen.
- 2.
In den Endnoten der einzelnen Lernfelder des berufsbildenden Bereichs und der Fächer des allgemeinbildenden Bereichs wurden mindestens ausreichende Leistungen erbracht. Der Prüfungsausschuss kann bei höchstens einer mangelhaften Leistung in einem Lernfeld und höchstens einer mangelhaften Leistung in einem Fach pro Ausbildungsjahr die Zulassung aussprechen, wenn im selben Ausbildungsjahr in dem jeweiligen Bereich mindestens gute Leistungen in einem oder mehreren anderen Lernfeldern mit insgesamt mindestens dem gleichen Stundenumfang und gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in anderen Lernfeldern mit insgesamt mindestens dem zweifachen Stundenumfang und in zwei anderen Fächern erbracht wurden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(4) Wer nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wird, wird bis zum Ende des Schuljahres in das erste Ausbildungsjahr zurückversetzt. Für Schülerinnen und Schüler, die sich nicht ordnungsgemäß zur Abschlussprüfung anmelden, obwohl sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Durchführung der Prüfung
(1) Je nach Fachrichtung findet die Prüfung an drei oder vier Unterrichtstagen statt. Zwischen dem zweiten und dritten Prüfungstag wird ein prüfungsfreier Tag eingelegt.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Arbeitsplätze allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglicht und regelt die Aufsicht.
(3) Vor Beginn jedes Prüfungsteils weist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Folgen unerlaubten Verhaltens nach § 16 dieser Verordnung hin. Sie oder er stellt durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer prüfungsunfähig fühlt. Ist dies der Fall, nimmt die Schülerin oder der Schüler an der weiteren Prüfung des Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit von der Prüfung zurückzustellen. Sie oder er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird dieses Attest nicht vorgelegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über die nachzuholenden Prüfungsteile entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreicher Vorbereitung bedürfen, kann die Schulaufsichtsbehörde den Schulen gestatten, die Umschläge entsprechende Zeit vor der Prüfung zu öffnen. Der Antrag hierzu ist zu begründen und zusammen mit den Aufgabenvorschlägen einzureichen.
(5) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur einzeln und für kurze Zeit verlassen.
(6) Über den Verlauf jedes Prüfungsteils fertigen die Aufsicht führenden Lehrkräfte eine Niederschrift an. Diese muss u. a. enthalten:
- 1.
Angaben über die Themenschwerpunkte, die gestellten Aufgaben, die zur Verfügung stehende Zeit und die erlaubten Hilfsmittel,
- 2.
einen Vermerk über die Hinweise und Befragung nach Abs. 3,
- 3.
einen Sitzplan oder Arbeitsplatzplan,
- 4.
Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsraum,
- 5.
Angaben über besondere Vorfälle.
Die Niederschrift wird von den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben.
§ 16 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen
§ 16
Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen
(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung auf die nachfolgenden Bestimmungen bei Täuschungen und Täuschungsversuchen hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
(2) Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers und der aufsichtführenden Lehrkraft über die weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung nach Satz 1 soll noch am gleichen Tag erfolgen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt.
(3) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:
- 1.
Wiederholung des Leistungsnachweises mit neuer Aufgabenstellung,
- 2.
Bewertung des Leistungsnachweises mit ungenügend,
- 3.
in schweren Fällen wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.
(4) Führt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 vorliegen, ist der Leistungsnachweis mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses bekannt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen.
(6) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von der Schulaufsichtsbehörde endgültig von der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Schule zu verlassen.
(7) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Prüfungsgeschehen so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sie oder ihn von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der Prüfung berät der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung und setzt die Gesamtnote für den berufsbildenden Bereich fest.
(2) Die Gesamtnote im berufsbildenden Bereich wird aus der Vornote des berufsbildenden Bereichs entsprechend § 13 Abs. 1 sowie den Noten der Abschlussprüfung gebildet. Diese Gesamtnote wird mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung angegeben.
In der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat wird jeweils aus den vier Endnoten der Lernfelder für die erste und zweite Fremdsprache und den Prüfungsergebnissen für den fremdsprachlichen Bereich zusätzlich für jede Fremdsprache eine eigenständige Gesamtnote gebildet und gemäß Anlage 6 gesondert ausgewiesen.
(3) Die Gesamtnote für den berufsbildenden Bereich ergibt sich nach folgender Berechnung:
- -
die Vornote des berufsbildenden Bereichs geht mit einer Gewichtung von 60 % ein,
- -
die Abschlussprüfung wird mit 40 % gewichtet.
Sie wird in einer Note bis auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung ermittelt (Anlage 13).
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine nach § 18 Abs. 3 zu bildende Gesamtnote für den berufsbildenden Bereich von 4,4 oder besser erreicht wurde und höchstens eine Prüfungsleistung der Themenschwerpunkte nach § 8 Abs. 2 mit mangelhaft bewertet wurde.
(5) Ungenügende Prüfungsleistungen, auch in einzelnen Themenschwerpunkten, können nicht ausgeglichen werden und führen zum Nichtbestehen der Prüfung.
(6) Die Noten der Prüfung und die Gesamtnote werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses, spätestens am folgenden Unterrichtstag, bekannt gegeben. Mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Ausbildung abgeschlossen.
(7) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern wird an einem zu vereinbarenden Termin Gelegenheit gegeben, mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und die Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt davon unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Zeugnisse
(1) Wer die Berufsausbildung nach § 18 erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 5; in der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat wird das Abschlusszeugnis nach Anlage 6 erteilt, wenn in den Gesamtnoten beider Fremdsprachen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Das Ausstellungsdatum des Abschlusszeugnisses entspricht dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nach § 18 Abs. 6.
(2) Wer die Voraussetzungen nach § 18 nicht erfüllt und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach den Anlagen 7a und b; für die Fachrichtung Fremdsprachensekretariat nach den Anlagen 8a und b.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils gültigen Fassung.
§ 22 Nachweis ausreichender beruflicher Tätigkeit
§ 22
Nachweis ausreichender beruflicher Tätigkeit
Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:
- 1.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf oder
- 2.
eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder
- 3.
eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit oder
- 4.
eine nach dem Abschluss der zweijährigen höheren Berufsfachschule erbrachte mindestens halbjährige ununterbrochene einschlägige Praktikantentätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder einer öffentlichen Verwaltung. Das Praktikum ist durch einen Praktikantenvertrag zu begründen und sein erfolgreicher Abschluss durch ein Praktikantenzeugnis zu belegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Praktikantentätigkeit unterbrochen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Durchführung der Zusatzprüfung zur Erlangung eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
alle Lehrkräfte, die in den Prüfungsbereichen der Zusatzprüfung zur Erlangung eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses zuletzt den planmäßigen Unterricht erteilt haben.
(2) Für den Prüfungsausschuss gilt § 9 Abs. 2 bis 7 entsprechend.
(3) Die mündliche Zusatzprüfung wird durch Fachausschüsse durchgeführt. Einem Fachausschuss gehören an:
- 1.
ein Mitglied, das dem Fachausschuss vorsitzt,
- 2.
eine Prüferin oder ein Prüfer,
- 3.
eine Protokollantin oder ein Protokollant.
(4) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten:
(5) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, Prüfungsfragen zu stellen. Sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet sie oder er, wer aus dem Fachausschuss ausscheidet.
(7) Über die Zulassung von Gästen zur mündlichen Prüfung entscheidet nach vorheriger Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Als Gäste kommen unter anderem in Betracht Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers, des Schulelternbeirates, der ausbildenden Wirtschaft oder der Schüler- oder Studierendenvertretung. Letztgenannte dürfen nicht gleichzeitig Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sein. Ebenso können Schülerinnen und Schüler, die zu einem späteren Prüfungstermin geprüft werden, als Gäste teilnehmen. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist über die Teilnahme von Gästen zu informieren. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen der Fachausschüsse und des Prüfungsausschusses sowie bei der Bekanntgabe der Ergebnisse nicht teil.
§ 30 Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung
§ 30
Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung
(1) Die mündliche Zusatzprüfung findet innerhalb der letzten zehn Unterrichtstage des letzten Ausbildungshalbjahres nach § 10 Abs. 1 statt. Das Kultusministerium kann bei Bedarf andere Termine festlegen.
(2) Bevor die Prüfungsaufgaben ausgehändigt werden, weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Folgen unerlaubten Verhaltens nach § 16 hin. Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer sich prüfungsunfähig fühlt. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer wird eine Vorbereitungszeit von in der Regel 30 Minuten gegeben. Sie oder er kann sich als Grundlage für ihre oder seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht wird sichergestellt, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit nicht gestört wird und keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel hat. Die Aufsicht führende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.
(4) Die mündlichen Zusatzprüfungen sind Einzelprüfungen. Sie dauern fünfzehn bis zwanzig Minuten.
(5) Aufgaben und Fragen werden von der Prüferin oder dem Prüfer gestellt. Die oder der Vorsitzende eines Fachausschusses und die Protokollführerin oder der Protokollführer sind berechtigt, ergänzende Fragen zu stellen. Ist eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu bewältigen oder liegt Veranlassung vor, die Zusatzprüfung auszudehnen oder zu vertiefen, so entscheidet der Fachausschuss, ob eine weitere Aufgabe gestellt werden soll.
(6) Über den Verlauf der mündlichen Zusatzprüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine Niederschrift an, aus der hervorgeht, ob und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte.
Die Niederschrift enthält:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Fachausschusses,
- 3.
Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
- 4.
Bereich der mündlichen Zusatzprüfung,
- 5.
Beginn und Ende der mündlichen Zusatzprüfung,
- 6.
die Bewertung nach § 31.
Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.
§ 32 Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung
§ 32
Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung
(1) Nach Abschluss der mündlichen Zusatzprüfung berät der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung und setzt die Endnoten für die Bereiche der Zusatzprüfung fest. Die Endnoten werden nicht schematisch errechnet. In Zweifelsfällen kommt der Vornote die größere Bedeutung zu.
(2) Die Zusatzprüfung zum Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses ist bestanden, wenn in den Endnoten aller Bereiche der Zusatzprüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.
(3) Mangelhafte Leistungen in höchstens einer Endnote der Zusatzprüfung können durch eine mindestens gute Leistung in einer anderen Endnote der Zusatzprüfung oder eine befriedigende Leistung in den zwei anderen Endnoten der Zusatzprüfung ausgeglichen werden.
(4) § 18 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(5) Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
§ 4 Stundentafel, Lehrpläne, Betriebspraktikum
§ 4
Stundentafel, Lehrpläne, Betriebspraktikum
(1) Dem Unterricht liegen die Stundentafeln nach Anlage 1 zugrunde. Es wird Pflicht- und Wahlunterricht erteilt. Der Pflichtunterricht ist in einen allgemeinbildenden und einen berufsbildenden Bereich gegliedert. Der Unterricht kann innerhalb des Rahmens der in der Stundentafel angegebenen Gesamtstundenzahl unterschiedlich verteilt werden. Der Wahlunterricht dient der Vorbereitung auf den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses oder der Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung.
(2) In der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat kann die zweite Fremdsprache Französisch oder Spanisch sein. Weitere Fremdsprachen bedürfen der Genehmigung des Kultusministeriums. In der zweiten Fremdsprache werden keine Kenntnisse vorausgesetzt. Wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, sollen bei unterschiedlichen Vorkenntnissen in der zweiten Fremdsprache differenzierte Unterrichtsangebote organisiert werden.
(3) Die Schülerinnen und Schüler absolvieren ein in der Regel mindestens 160 Stunden umfassendes einschlägiges Betriebspraktikum. Es kann in Blockform oder unterrichtsbegleitend, ganz oder teilweise in den Schulferien durchgeführt werden.
Der Nachweis des Betriebspraktikums ist Voraussetzung für die Meldung zur Abschlussprüfung nach § 12. Die Schülerinnen und Schüler in der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat sollen, alle anderen Fachrichtungen können das Praktikum im Ausland durchführen.
Im Übrigen gelten die Regelungen zur beruflichen Orientierung und zur Ausgestaltung der Berufs- und Studienorientierung in Schulen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Übergangsregelung
Eine Aufnahme in die Fachrichtungen Hotellerie/Gastronomie/Fremdenverkehrswirtschaft, Maschinenbautechnik und Systemgastronomie ist letztmalig zum Schuljahr 2018/2019 möglich. Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2017/2018 ihre Ausbildung begonnen haben und in das zweite Ausbildungsjahr versetzt wurden, können sie nach den bisherigen Bestimmungen abschließen. Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2017/2018 ihre Ausbildung begonnen haben, jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung vom 1. August 2018 keine Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr nach § 6 erhalten oder die Abschlussprüfung im Schuljahr 2018/2019 nicht bestehen und diese daher im Schuljahr 2019/2020 wiederholen, findet die Verordnung in der Fassung nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Zeugnis, Wiederholung
(1) Am Ende eines Schulhalbjahres erhält die Schülerin oder der Schüler ein Halbjahreszeugnis nach Anlage 2. Für die Fachrichtung Fremdsprachensekretariat gilt Anlage 3.
(2) In den Halbjahreszeugnissen sind die Noten für die Fächer aufgeführt. Daneben sind die Noten für die nicht abgeschlossenen Lernfelder und die Endnoten für abgeschlossene Lernfelder aufgeführt. Aus den Noten und den Endnoten der Lernfelder des berufsbildenden Bereichs wird die nach Stundenumfang gewichtete Gesamtnote mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung nach dem Muster in Anlage 13 gebildet.
(3) Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang erhalten mit der Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr ein Zeugnis, das dem mittleren Abschluss gleichgestellt ist. Das Zeugnis nach Satz 1 enthält unter „Bemerkungen“ folgenden Vermerk: „Dieses Zeugnis entspricht in Verbindung mit dem Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe dem mittleren Abschluss.“
(4) Bei Nichtversetzung in das zweite Ausbildungsjahr können Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang, die ein Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe vorweisen, auf ihren Antrag oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern ein Abgangszeugnis erhalten, welches dem mittleren Abschluss gleichgestellt ist. Die Betroffenen sind vor der Antragstellung zu beraten. Die Gleichstellung wird im Abgangszeugnis unter „Bemerkungen“ aufgeführt und beinhaltet den Wortlaut: „Dieses Zeugnis entspricht in Verbindung mit dem Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe gemäß Beschluss der Klassenkonferenz dem mittleren Abschluss.“ Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(5) Wer auch nach der Wiederholung nicht in das zweite Ausbildungsjahr zugelassen wird, muss in der Regel die Schule verlassen. In begründeten Fällen, vor allem bei längerem Unterrichtsversäumnis aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten.
§ 8 Allgemeine Regelungen zur Abschlussprüfung
§ 8
Allgemeine Regelungen zur Abschlussprüfung
(1) In der Abschlussprüfung sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie die Ziele der zweijährigen höheren Berufsfachschule (Assistentenberufe) erreicht haben und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen, die in dem gewählten Beruf erforderlich sind.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil, die im Rahmen einer gemeinsamen Aufgabenstellung durchgeführt werden. Für die Abschlussprüfung gelten die Themenschwerpunkte laut Anlage 4. Die Bearbeitungsdauer für den schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung soll insgesamt mindestens zwölf Stunden (720 Minuten) betragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Prüfungsausschuss
(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet; ihm gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
alle Lehrkräfte, die in den Lernfeldern oder Fächern des Pflicht- oder Wahlunterrichts im zweiten Ausbildungsjahr unterrichtet haben.
(2) Der Prüfungsausschuss tritt zusammen auf Einladung der oder des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens fünf Prüfungsausschussmitgliedern.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertretung und mindestens zwei Drittel der Prüfungsausschussmitglieder anwesend sind.
(4) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende eine andere fachkundige Lehrkraft oder ein anderes Prüfungsausschussmitglied mit dessen Aufgaben betrauen.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich. Er trifft alle notwendigen organisatorischen Vorbereitungen und achtet darauf, dass bei Bewertungen nicht von unrichtigen Voraussetzungen und sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet der Prüfungsausschuss über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit.
(7) Auf Antrag ist Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mit Behinderungen ein der Behinderung angemessener Nachteilsausgleich im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu gewähren. Der Prüfungsausschuss entscheidet, gegebenenfalls nach Vorlage eines ärztlichen Attestes, über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren. Die fachlichen Anforderungen an die Abschlussprüfung bleiben unberührt.
(8) Über die Zulassung von Gästen zur Prüfung entscheidet nach vorheriger Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Als Gäste kommen unter anderem in Betracht Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers, des Schulelternbeirates oder der Wirtschaft. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist über die Teilnahme von Gästen zu informieren. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses sowie an der Bekanntgabe der Ergebnisse nicht teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Aufgaben, Fachrichtungen, Berechtigungen |
| § 2 | Zugangsvoraussetzung, Aufnahme |
| ZWEITER TEIL Ausbildung |
|
| § 3 | Verweildauer, Teilnahme am Unterricht, Ausbildungsvereinbarungen |
| § 4 | Stundentafel, Lehrpläne, Betriebspraktikum |
| § 5 | Leistungsnachweise, Notengebung |
| § 6 | Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr |
| § 7 | Zeugnis, Wiederholung |
| DRITTER TEIL Abschlussprüfung |
|
| § 8 | Allgemeine Regelungen zur Abschlussprüfung |
| § 9 | Prüfungsausschuss |
| § 10 | Termine |
| § 11 | Information der Schülerinnen und Schüler |
| § 12 | Meldung zur Abschlussprüfung |
| § 13 | Vornote und Zulassung zur Abschlussprüfung |
| § 14 | Prüfungsvorschläge |
| § 15 | Durchführung der Prüfung |
| § 16 | Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen |
| § 17 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 18 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 19 | Zeugnisse |
| § 20 | Rücktritt, Nachholen und Wiederholen |
| VIERTER TEIL Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
|
| § 21 | Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
| § 22 | Nachweis ausreichender beruflicher Tätigkeit |
| § 23 | Zulassung zur Zusatzprüfung |
| § 24 | Prüfungsausschuss, Fachausschüsse |
| § 25 | Prüfungsbereiche |
| § 26 | Prüfungsanforderungen |
| § 27 | Schriftliche Zusatzprüfung |
| § 28 | Anforderungen in der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 29 | Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 30 | Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 31 | Bewertung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 32 | Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung |
| § 33 | Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
| § 34 | Rücktritt, Nachholen und Wiederholen |
| FÜNFTER TEIL Externenprüfung |
|
| § 35 | Zulassung zur Prüfung |
| § 36 | Prüfung |
| § 37 | Zeugnis |
| § 38 | Prüfungsgebühr |
| SECHSTER TEIL Anerkennung von Berufsqualifikationen |
|
| § 39 | Anerkennung von Berufsqualifikationen |
| SIEBTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 40 | Übergangsregelung |
| § 41 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| ANLAGEN | |
| Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 | |
| Anlage 2 zu § 7 Abs. 1 | |
| Anlage 3 zu § 7 Abs. 1 | |
| Anlage 4 zu § 8 Abs. 2 | |
| Anlage 5 zu § 19 Abs. 1 | |
| Anlage 6 zu § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 | |
| Anlagen 7a und b zu § 19 Abs. 2 | |
| Anlagen 8a und b zu § 19 Abs. 2 | |
| Anlage 9 zu § 21 Abs. 2 | |
| Anlage 10 zu § 33 Abs. 1 bis 3 | |
| Anlage 11 zu § 33 Abs. 2 und 3 | |
| Anlage 12 zu § 37 | |
| Anlage 13 zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 18 Abs. 3 | |
| Anlage 14 zu § 3 Abs. 3 | |
§ 3 Verweildauer, Teilnahme am Unterricht, Ausbildungsvereinbarungen
§ 3
Verweildauer, Teilnahme am Unterricht, Ausbildungsvereinbarungen
(1) Die Ausbildung gliedert sich in zwei Ausbildungsjahre. Die Verweildauer ist auf vier Jahre begrenzt. Die Ausbildung erfolgt im Vollzeitunterricht. Die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe im Schuljahr 2019/2020 oder bis zum 31. März 2021 bleibt bei der Berechnung der Verweildauer nach Satz 2 außer Betracht.1)
(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler den Versäumnisgrund spätestens am dritten Versäumnistag der Schule schriftlich mitteilen. In begründeten Einzelfällen kann die Schule verlangen, dass bei Krankheit der Versäumnisgrund durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen wird. Die Kosten für das ärztliche Attest tragen die Unterhaltspflichtigen.
(3) Bei der Aufnahme können zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler schriftliche Ausbildungsvereinbarungen getroffen werden, die ebenso Grundlage der vollschulischen Berufsausbildung sind (Anlage 14).
§ 4 Stundentafel, Lehrpläne, Betriebspraktikum
§ 4
Stundentafel, Lehrpläne, Betriebspraktikum
(1) Dem Unterricht liegen die Stundentafeln nach Anlage 1 zugrunde. Es wird Pflicht- und Wahlunterricht erteilt. Der Pflichtunterricht ist in einen allgemeinbildenden und einen berufsbildenden Bereich gegliedert. Der Unterricht kann innerhalb des Rahmens der in der Stundentafel angegebenen Gesamtstundenzahl unterschiedlich verteilt werden. Der Wahlunterricht dient der Vorbereitung auf den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses oder der Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung. In der Zeit vom 27. April 2020 bis 31. März 2021 kann von der Stundentafel nach Anlage 1 abgewichen werden.
(2) In der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat kann die zweite Fremdsprache Französisch oder Spanisch sein. Weitere Fremdsprachen bedürfen der Genehmigung des Kultusministeriums. In der zweiten Fremdsprache werden keine Kenntnisse vorausgesetzt. Wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, sollen bei unterschiedlichen Vorkenntnissen in der zweiten Fremdsprache differenzierte Unterrichtsangebote organisiert werden.
(3) Die Schülerinnen und Schüler absolvieren ein in der Regel mindestens 160 Stunden umfassendes einschlägiges Betriebspraktikum. Es kann in Blockform oder unterrichtsbegleitend, ganz oder teilweise in den Schulferien durchgeführt werden.
Der Nachweis des Betriebspraktikums ist Voraussetzung für die Meldung zur Abschlussprüfung nach § 12. Die Schülerinnen und Schüler in der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat sollen, alle anderen Fachrichtungen können das Praktikum im Ausland durchführen.
Im Übrigen gelten die Regelungen zur beruflichen Orientierung und zur Ausgestaltung der Berufs- und Studienorientierung in Schulen. Können aufgrund der Corona-Pandemie Betriebspraktika nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt werden, bleibt die Meldung zur Prüfung sowie die Vergabe des Abschlusses hiervon unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft. § 3 Abs. 1 Satz 4, § 4 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 5 sowie § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr
(1) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres entscheidet die Klassenkonferenz der an der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler beteiligten Lehrkräfte über die Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr.
(2) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr ist auszusprechen, wenn in den Endnoten der abgeschlossenen Lernfelder und in den Noten der Fächer am Ende des ersten Ausbildungsjahres jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(3) Die Klassenkonferenz kann die Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr aussprechen, wenn
- 1.
eine mangelhafte Leistung in höchstens einem Lernfeld durch gute Leistungen in einem oder mehreren anderen Lernfeldern mit insgesamt mindestens dem gleichen Stundenumfang oder durch befriedigende Leistungen in einem oder mehreren anderen Lernfeldern mit insgesamt mindestens dem zweifachen Stundenumfang ausgeglichen wird,
- 2.
eine mangelhafte Leistung in höchstens einem Fach durch eine gute Leistung in einem anderen Fach oder durch zwei befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird.
Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 3 werden im Jahr 2020 alle Schülerinnen und Schüler zum zweiten Ausbildungsjahr zugelassen, für die nicht ein Antrag auf freiwillige Wiederholung gestellt wird. In den Fällen, in denen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des zweiten Ausbildungsabschnitts unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers nicht zu erwarten ist, ist die Schülerin oder der Schüler oder bei Minderjährigen deren Eltern rechtzeitig zu beraten und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Wiederholung zu stellen, hinzuweisen. § 75 Abs. 5 HSchG gilt entsprechend. Eine Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr ist dann zu versagen, wenn bereits durch die Noten des ersten Ausbildungsjahres feststeht, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 nicht mehr erreichbar ist.3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Prüfungsausschuss
(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet; ihm gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
alle Lehrkräfte, die in den Lernfeldern oder Fächern des Pflicht- oder Wahlunterrichts im zweiten Ausbildungsjahr unterrichtet haben.
(2) Der Prüfungsausschuss tritt zusammen auf Einladung der oder des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens fünf Prüfungsausschussmitgliedern.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertretung und mindestens zwei Drittel der Prüfungsausschussmitglieder anwesend sind. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann eine Sitzung eines Prüfungsausschusses nach Satz 3 statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden. Eine Beschlussfähigkeit kann auch durch das Votum von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Prüfungsausschusses im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens hergestellt werden.
(4) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende eine andere fachkundige Lehrkraft oder ein anderes Prüfungsausschussmitglied mit dessen Aufgaben betrauen.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich. Er trifft alle notwendigen organisatorischen Vorbereitungen und achtet darauf, dass bei Bewertungen nicht von unrichtigen Voraussetzungen und sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet der Prüfungsausschuss über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit.
(7) Auf Antrag ist Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mit Behinderungen ein der Behinderung angemessener Nachteilsausgleich im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu gewähren. Der Prüfungsausschuss entscheidet, gegebenenfalls nach Vorlage eines ärztlichen Attestes, über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren. Die fachlichen Anforderungen an die Abschlussprüfung bleiben unberührt.
(8) Über die Zulassung von Gästen zur Prüfung entscheidet nach vorheriger Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Als Gäste kommen unter anderem in Betracht Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers, des Schulelternbeirates oder der Wirtschaft. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist über die Teilnahme von Gästen zu informieren. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses sowie an der Bekanntgabe der Ergebnisse nicht teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Meldung zur Abschlussprüfung
Die Schülerinnen und Schüler müssen sich spätestens zwei Monate nach Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres unter Vorlage einer Bescheinigung über die Erfüllung ihrer Praktikumsverpflichtungen schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Abschlussprüfung anmelden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Praktikumsbescheinigung nachgereicht werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Näheres wird durch Erlass des Kultusministeriums geregelt.
§ 4 Stundentafel, Lehrpläne, Betriebspraktikum
§ 4
Stundentafel, Lehrpläne, Betriebspraktikum
(1) Dem Unterricht liegen die Stundentafeln nach Anlage 1 zugrunde. Es wird Pflicht- und Wahlunterricht erteilt. Der Pflichtunterricht ist in einen allgemeinbildenden und einen berufsbildenden Bereich gegliedert. Der Unterricht kann innerhalb des Rahmens der in der Stundentafel angegebenen Gesamtstundenzahl unterschiedlich verteilt werden. Der Wahlunterricht dient der Vorbereitung auf den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses oder der Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung. Das Kultusministerium kann in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei einem Aussetzen des Präsenzunterrichts bei Vorliegen einer Pandemie-Situation, durch Erlass ein Abweichen von der Stundentafel nach Anlage 1 regeln.
(2) In der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat kann die zweite Fremdsprache Französisch oder Spanisch sein. Weitere Fremdsprachen bedürfen der Genehmigung des Kultusministeriums. In der zweiten Fremdsprache werden keine Kenntnisse vorausgesetzt. Wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, sollen bei unterschiedlichen Vorkenntnissen in der zweiten Fremdsprache differenzierte Unterrichtsangebote organisiert werden.
(3) Die Schülerinnen und Schüler absolvieren ein in der Regel mindestens 160 Stunden umfassendes einschlägiges Betriebspraktikum. Es kann in Blockform oder unterrichtsbegleitend, ganz oder teilweise in den Schulferien durchgeführt werden.
Der Nachweis des Betriebspraktikums ist Voraussetzung für die Meldung zur Abschlussprüfung nach § 12. Die Schülerinnen und Schüler in der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat sollen, alle anderen Fachrichtungen können das Praktikum im Ausland durchführen.
Im Übrigen gelten die Regelungen zur beruflichen Orientierung und zur Ausgestaltung der Berufs- und Studienorientierung in Schulen. Können aufgrund der Corona-Pandemie Betriebspraktika nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt werden, bleibt die Meldung zur Prüfung sowie die Vergabe des Abschlusses hiervon unberührt. Näheres wird durch Erlass des Kultusministeriums geregelt.2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft. § 4 Abs. 3 Satz 3 und § 6 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft; § 3 Abs. 1 Satz 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft; § 9 Abs. 3 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Prüfungsausschuss
(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet; ihm gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
alle Lehrkräfte, die in den Lernfeldern oder Fächern des Pflicht- oder Wahlunterrichts im zweiten Ausbildungsjahr unterrichtet haben.
(2) Der Prüfungsausschuss tritt zusammen auf Einladung der oder des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens fünf Prüfungsausschussmitgliedern.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertretung und mindestens zwei Drittel der Prüfungsausschussmitglieder anwesend sind. Die Sitzung des Prüfungsausschusses kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.4) Eine Beschlussfähigkeit kann auch durch das Votum von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Prüfungsausschusses im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens hergestellt werden.
(4) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende eine andere fachkundige Lehrkraft oder ein anderes Prüfungsausschussmitglied mit dessen Aufgaben betrauen.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich. Er trifft alle notwendigen organisatorischen Vorbereitungen und achtet darauf, dass bei Bewertungen nicht von unrichtigen Voraussetzungen und sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet der Prüfungsausschuss über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit.
(7) Auf Antrag ist Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mit Behinderungen ein der Behinderung angemessener Nachteilsausgleich im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu gewähren. Der Prüfungsausschuss entscheidet, gegebenenfalls nach Vorlage eines ärztlichen Attestes, über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren. Die fachlichen Anforderungen an die Abschlussprüfung bleiben unberührt.
(8) Über die Zulassung von Gästen zur Prüfung entscheidet nach vorheriger Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Als Gäste kommen unter anderem in Betracht Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers, des Schulelternbeirates oder der Wirtschaft. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist über die Teilnahme von Gästen zu informieren. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses sowie an der Bekanntgabe der Ergebnisse nicht teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Zugangsvoraussetzung, Aufnahme
(1) Die Aufnahme in die zweijährige höhere Berufsfachschule setzt voraus:
- 1.
die Versetzung in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder
- 2.
ein Zeugnis über den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) oder
- 3.
ein Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule oder
- 4.
ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
Grundsätzlich aufgenommen werden kann nur, wer bis zum 30. April das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Die Aufnahme ist durch die abgebende Schule oder, sofern die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung keine Schule besucht, durch sie oder ihn selbst spätestens am 30. April bei der zweijährigen höheren Berufsfachschule zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 2.
das letzte Schulzeugnis in Kopie.
Minderjährige Bewerberinnen und Bewerber müssen ihrem Antrag die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beifügen. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
(3) Bewerberinnen und Bewerber um die Aufnahme in die zweijährige höhere Berufsfachschule müssen im letzten Zeugnis der Schule, in der sie den mittleren Abschluss anstreben, oder in ihrem Zeugnis nach Abs. 1 mindestens befriedigende Leistungen in zwei der Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch nachweisen, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistungen schlechter als ausreichend sein dürfen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Zeitpunkt der Bewerbung die Voraussetzung nach Abs. 1 noch nicht nachweisen können, ist die Entscheidung unter dem Vorbehalt zu treffen, dass die Voraussetzung nach Abs. 1 nachgewiesen wird. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die Aufnahmekapazität, kann die Aufnahme einzelner Bewerberinnen und Bewerber nach objektiven und sachbezogenen Kriterien abgelehnt werden. Im Falle einer Aufnahmezusage kann den Bewerberinnen und Bewerbern eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer sie erklären müssen, ob sie die Zusage annehmen. Stehen nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens noch freie Plätze zur Verfügung, können weitere Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden. Dabei können in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
zu § 4 Abs. 1
Stundentafel
Die Stundentafel gibt die während der Ausbildung durchzuführenden Gesamtstunden an. Für die Unterrichtsorganisation ist die Schule zuständig.
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemeinbildender Bereich |
320 |
|
|
Deutsch/Fremdsprachen1) |
80 |
|
|
Politik und Wirtschaft3) |
80 |
|
|
Religion/Ethik |
80 |
|
|
Sport |
80 |
| 1.2 |
Berufsbildender Bereich Fachrichtungsbezogener Unterricht nach den jeweils gültigen Lehrplänen |
23201) 2) 5) |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife nach Anlage 91) 2) 4) |
240 |
| 2.2 |
Alternativ Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
Lernfelder oder Fächer, die gemäß KMK-Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 05.06.1998 i. d. F. vom 09.03.2001 ganz oder teilweise angerechnet werden:
- 1)
auf Deutsch/Fremdsprachen
- 2)
auf Mathematik/Naturwissenschaften/Technik
- 3)
auf Gesellschaftswissenschaften
- 4)
Dieser Wahlunterricht ergänzt die Ausbildung im originären Bildungsgang im Hinblick auf den Erwerb der Fachhochschulreife. Damit wird der Anforderung der KMK-Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 05.06.1998 i. d. F. vom 09.03.2001 entsprochen.
- 5)
davon mindestens 160 Wochenstunden als Betriebspraktikum
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 10
zu § 33 Abs. 1 bis 3
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 11
zu § 33 Abs. 2 bis 3
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 12
zu § 37
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 13
zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 18 Abs. 3
Anlage 14 Muster einer schulischen Vereinbarung
Anlage 14
zu § 3 Abs. 3
Muster einer schulischen Vereinbarung
Vereinbarung für die Ausbildung in der zweijährigen höheren Berufsfachschule (Fachrichtung: ...),
der Schule
zwischen den Lehrkräften der Klasse
und dem/der Schüler/Schülerin
(nachfolgend Auszubildende/r genannt)
werden folgende Vereinbarungen getroffen:
§ 1 Ziele und Inhalte dieser Berufsausbildung
§ 1
Ziele und Inhalte dieser Berufsausbildung
- 1.
Zielsetzung
Die Berufsausbildung zur/zum staatlich geprüften Assistentin/Assistenten, Fachrichtung ______ vermittelt Qualifikationen mit Bezug zum Beschäftigungssystem, das auf einer breit angelegten beruflichen Basis vielfältige Beschäftigungsmöglichkeiten in unterschiedlichen Bereichen der öffentlichen und privaten Wirtschaft eröffnet. Sie befähigt zur Weiterbildung (Anpassung, Aufstieg, Umorientierung) und leistet einen Beitrag zur Identifikation und Persönlichkeitsentwicklung. Die Ausbildung trägt zur Erhöhung der Mobilität und Flexibilität bei. Das zentrale Ziel dieser Berufsausbildung ist der Erwerb einer dynamischen beruflichen Handlungsfähigkeit.
Dies bedeutet für den Unterricht:
In Verbindung mit fachbezogenen Kompetenzen wird die Vermittlung von fachübergreifenden Fähigkeiten sowie Sozial- und Methodenkompetenz (Schlüsselqualifikationen) angestrebt. Der Lehr-/Lernprozess ist so umfassend angelegt, dass die/der ausgebildete ______ qualifizierte berufliche Tätigkeiten selbstständig planen, durchführen und kontrollieren sowie die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf neue betriebliche Situationen übertragen kann.
Damit stehen Unterrichtsverfahren und deren Anwendung im Vordergrund, die dazu geeignet sind, bei Schülerinnen und Schülern Interesse zu wecken und dadurch Lernanstrengungen und Leistungsbereitschaft anzuregen und/oder zu unterstützen.
- 2.
Inhalte
(1) Richtlinien. Grundlage dieser Berufsausbildung bildet der jeweils gültige Lehrplan und -soweit erlassen - die gültige Ausbildungsverordnung sowie das zusätzlich von der Schule entwickelte Ausbildungskonzept.
(2) Betriebspraktikum. Ein Betriebspraktikum von mindestens vier Wochen ist verpflichtender Ausbildungsbestandteil und kann im In- oder Ausland durchgeführt werden. Ein Auslandspraktikum ist grundsätzlich genehmigungspflichtig und es muss ein entsprechender Versicherungsschutz von Seiten der Praktikantinnen/Praktikanten bzw. durch deren Erziehungsberechtigten nachgewiesen werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des Erlasses über die Zusammenarbeit von Schule und Betrieb im Bereich der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen in der jeweils gültigen Fassung.
| Die Auszubildenden sind sich darüber bewusst, dass sie während des Betriebspraktikums Repräsentanten der Schule sind. |
Das Betriebspraktikum wird in den entsprechenden Lernfeldern vor- bzw. nachbereitet. Soweit die Praktika im Umfeld der Schule durchgeführt werden, finden nach Möglichkeit Besuche von den unterrichtenden Lehrkräften statt.
Der Praktikumsplatz ist von den Auszubildenden selbstständig - ca. vier Monate vor Beginn der Praktikumszeit - zu finden und der Klassenleitung mitzuteilen. Die betreuende Lehrkraft entscheidet über die Zulässigkeit als Praktikumsstelle. Das Praktikum fällt zum Teil in die unterrichtsfreie Zeit (Schulferien).
Über das Praktikum ist ein Bericht anzufertigen und bei dem/der zuständigen Fachlehrer/in bzw. Klassenlehrer/in nach Terminvereinbarung vorzulegen. Eine Bescheinigung des Praktikumsbetriebes über Zeitraum und ausgeführte Tätigkeiten ist bei der Klassenleitung vorzulegen. Ohne diese Bescheinigung kann keine Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen.
Da Praktikumszeiten wie Unterrichtszeiten behandelt werden, gelten bei Fehlzeiten die gleichen Regelungen wie in der Schule (siehe § 6). Regelungen der Praktikumsbetriebe sind darüber hinaus gegebenenfalls zusätzlich zu beachten.
(3) Studienfahrten. In der Regel finden innerhalb der Ausbildung Studienfahrten mit unterschiedlichen Schwerpunkten statt. Kann eine Schülerin oder ein Schüler dennoch aus besonderen persönlichen Gründen an diesen Maßnahmen nicht teilnehmen, verlängert sich die Dauer ihres/seines betrieblichen Praktikums in der unterrichtsfreien Zeit entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Verpflichtung der Lehrkräfte
Die Lehrkräfte verpflichten sich im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorgaben die Auszubildenden bei der Erreichung der unter § 1 genannten Ziele und Inhalte mit ihren Qualifikationen, ihrem Engagement und nach Kräften zu unterstützen. Darüber hinaus verpflichten sie sich, den Auszubildenden - nach Terminvereinbarung - auch beratend über die eigentliche Unterrichtszeit hinaus zur Verfügung zu stehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Verpflichtung der Auszubildenden
Die Auszubildenden verpflichten sich alles zu tun, um die in § 1 genannten sowie die von den Lehrkräften weiter konkretisierten Ziele und Inhalte zu erreichen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausbildungszeit, Unterrichtszeit
| Die Ausbildung beginnt am |
|
und endet mit Bestehen der Abschlussprüfung voraussichtlich im |
|
|
|
. |
|
|
Besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen um längstens ein Jahr. Eine Wiederholung des ersten Ausbildungsjahres bleibt davon unbenommen, unterliegt aber einem Konferenzbeschluss und der entsprechenden Willenserklärung der/des Auszubildenden.
Es gelten die üblichen Unterrichtszeiten der Schule. Diese werden den Auszubildenden mit ihrem Stundenplan durch die Klassenleitung bekannt gemacht.
Die Schulordnung ist Bestandteil dieses Vertrages und wurde den Auszubildenden gesondert zur Kenntnis gegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Verspätungen
Da die Ausbildung in der Regel als gemeinsamer Lernprozess organisiert ist, ist ein gemeinsamer pünktlicher Beginn unabdingbar. Verspätungen sind hierbei besonders störend. Sollte dennoch im Einzelfall ein Zuspätkommen unvermeidbar sein, ist dies unter Angabe des Grundes bei der unterrichtenden Lehrkraft ohne Aufforderung zu erklären. Der jeweiligen Lehrkraft obliegt es, die Verspätung als entschuldigt oder unentschuldigt zu bewerten und entsprechend einzutragen. Die Verspätungen addieren sich zu den sonstigen Fehlzeiten und werden im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Fehlzeiten
- 1.
Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler den Versäumnisgrund spätestens am dritten Versäumnistag der Schule schriftlich mitteilen.
- 2.
In begründeten Einzelfällen kann die Schule verlangen, dass bei Krankheit der Versäumnisgrund durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen wird. Die Kosten für das ärztliche Attest tragen die Unterhaltspflichtigen.
- 3.
Unentschuldigte Fehlzeiten werden bei Empfängern von öffentlichen Leistungen (wie z. B Bafög) unverzüglich den zuständigen Stellen gemeldet.
- 4.
Arztbesuche, Behördengänge und Ähnliches sind grundsätzlich außerhalb der schulischen Ausbildungszeiten wahrzunehmen. Über Ausnahmen entscheidet der/die Klassenlehrer/in.
- 5.
Die jeweilige Lehrkraft entscheidet, ob und wann aufgrund entschuldigter Fehlzeit ein Nachschreibetermin gewährt wird.
- 6.
Alle Verspätungen und Versäumnisse werden im Klassenbuch bzw. Kursheft unter dem jeweiligen Unterrichtstag festgehalten.
§ 7 Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Vereinbarung
§ 7
Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Vereinbarung
Bei Verletzung der Vereinbarung werden die Lehrkräfte der Schule in der Regel zunächst pädagogische Gespräche führen und erst dann Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen nach § 82 des Hessischen Schulgesetzes einleiten. Bei bereits erfolgten Abmahnungen erfolgt nach erneuter Rücksprache - zur endgültigen Klärung der Gründe - bei negativem Ausgang eine sofortige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.
Davon unbenommen bleibt die Möglichkeit, dass diese Vereinbarung und damit die Berufsausbildung im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit aufgelöst werden kann.
Ort, Datum
| Der/Die Auszubildende |
Der/Die Erziehungsberechtigte/n |
| Der/Die Klassenlehrer/in |
Die Schulleitung |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
zu § 7 Abs. 1
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
zu § 7 Abs. 1
Anlage 4 Themenschwerpunkte für die Abschlussprüfung
Anlage 4
zu § 8 Abs. 2
Themenschwerpunkte für die Abschlussprüfung
| Fachrichtungen |
Themenschwerpunkte |
| Bekleidungstechnik |
|
| Biologietechnik |
|
| Bürowirtschaft |
|
| Chemietechnik |
|
| Fremdsprachensekretariat |
|
| Gestaltungs- und Medientechnik |
|
| Hotellerie/Gastronomie/ Fremdenverkehrswirtschaft |
|
| Informationsverarbeitung -Technik |
|
| Informationsverarbeitung -Wirtschaft |
|
| Maschinenbautechnik |
|
| Systemgastronomie |
|
| Umweltschutztechnik |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
zu § 19 Abs. 1
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
zu § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7
zu § 19 Abs. 2
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 8
zu § 19 Abs. 2
Anlage 9 Zusatzunterricht zur Erlangung eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses
Anlage 9
zu § 21 Abs. 2
Zusatzunterricht zur Erlangung eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses
| Fachrichtung |
Zusatzunterricht |
Stunden |
| Bekleidungstechnik |
Deutsch1) |
80 |
|
|
Englisch1) |
40 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/ Technik2) |
120 |
| Biologietechnik |
Deutsch1) |
80 |
|
|
Englisch1) |
120 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/ Technik2) |
40 |
| Bürowirtschaft |
Deutsch1) |
40 |
|
|
Englisch1) |
40 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/ Technik2) |
160 |
| Chemietechnik |
Deutsch1) |
80 |
|
|
Englisch1) |
120 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/ Technik2) |
40 |
| Fremdsprachensekretariat |
Deutsch1) |
40 |
|
|
Englisch1) |
40 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/ Technik2) |
160 |
| Gestaltungs- und Medientechnik |
Deutsch1) |
80 |
|
|
Englisch1) |
80 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/ Technik2) |
80 |
| Hotellerie/Gastronomie/ Fremdenverkehrswirtschaft |
Deutsch1) |
80 |
| Englisch1 ) |
40 |
|
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/ Technik2) |
120 |
| Informationsverarbeitung - Technik |
Deutsch1) |
80 |
|
|
Englisch1) |
80 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/ Technik2) |
80 |
| Informationsverarbeitung - Wirtschaft |
Deutsch1) |
80 |
|
|
Englisch1) |
80 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/ Technik2) |
80 |
| Maschinenbautechnik |
Deutsch1) |
40 |
|
|
Englisch1) |
80 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/ Technik2) |
120 |
| Systemgastronomie |
Deutsch1) |
80 |
|
|
Englisch1) |
80 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/ Technik2) |
80 |
| Umweltschutztechnik |
Deutsch1) |
80 |
|
|
Englisch1) |
80 |
|
|
Mathematik/Naturwissenschaften/ Technik2) |
80 |
Lernfelder oder Fächer, die gemäß KMK-Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 05.06.1998 i. d. F. vom 09.03.2001 ganz oder teilweise angerechnet werden:
- 1)
auf Deutsch/Fremdsprachen
- 2)
auf Mathematik/Naturwissenschaften/Technik
- 3)
auf Gesellschaftswissenschaften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund der §§ 9 Abs. 5, 13 Abs. 7 und 44 in Verbindung mit § 185 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach §§ 118 und des Landesschülerrates nach 124 Abs. 4 dieses Gesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ZWEITER TEIL
Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Abschlussprüfung
VIERTER TEIL Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb eines der Fachhochschulreife ...
VIERTER TEIL
Zusatzunterricht und Zusatzprüfung
zum Erwerb
eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
FÜNFTER TEIL
Externenprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
SECHSTER TEIL
Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Aufgaben, Fachrichtungen, Berechtigungen |
| § 2 | Zugangsvoraussetzung, Aufnahme |
| ZWEITER TEIL Ausbildung |
|
| § 3 | Verweildauer, Teilnahme am Unterricht, Ausbildungsvereinbarungen |
| § 4 | Stundentafel, Lehrpläne, Betriebspraktikum |
| § 5 | Leistungsnachweise, Notengebung |
| § 6 | Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr |
| § 7 | Zeugnis, Wiederholung |
| DRITTER TEIL Abschlussprüfung |
|
| § 8 | Allgemeine Regelungen zur Abschlussprüfung |
| § 9 | Prüfungsausschuss |
| § 10 | Termine |
| § 11 | Information der Schülerinnen und Schüler |
| § 12 | Meldung zur Abschlussprüfung |
| § 13 | Vornote und Zulassung zur Abschlussprüfung |
| § 14 | Prüfungsvorschläge |
| § 15 | Durchführung der Prüfung |
| § 16 | Unerlaubtes Verhalten |
| § 17 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 18 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 19 | Zeugnisse |
| § 20 | Rücktritt, Nachholen und Wiederholen |
| VIERTER TEIL Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
|
| § 21 | Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
| § 22 | Nachweis ausreichender beruflicher Tätigkeit |
| § 23 | Zulassung zur Zusatzprüfung |
| § 24 | Prüfungsausschuss, Fachausschüsse |
| § 25 | Prüfungsbereiche |
| § 26 | Prüfungsanforderungen |
| § 27 | Schriftliche Zusatzprüfung |
| § 28 | Anforderungen in der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 29 | Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 30 | Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 31 | Bewertung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 32 | Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung |
| § 33 | Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses |
| § 34 | Rücktritt, Nachholen und Wiederholen |
| FÜNFTER TEIL Externenprüfung |
|
| § 35 | Zulassung zur Prüfung |
| § 36 | Prüfung |
| § 37 | Zeugnis |
| § 38 | Prüfungsgebühr |
| SECHSTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 39 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 40 | Übergangsregelung |
| § 41 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| ANLAGEN | |
| Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 | |
| Anlage 2 zu § 7 Abs. 1 | |
| Anlage 3 zu § 7 Abs. 1 | |
| Anlage 4 zu § 8 Abs. 2 | |
| Anlage 5 zu § 19 Abs. 1 | |
| Anlage 6 zu § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 | |
| Anlage 7 zu § 19 Abs. 2 | |
| Anlage 8 zu § 19 Abs. 2 | |
| Anlage 9 zu § 21 Abs. 2 | |
| Anlage 10 zu § 33 Abs. 1 bis 3 | |
| Anlage 11 zu § 33 Abs. 2 und 3 | |
| Anlage 12 zu § 37 | |
| Anlage 13 zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 18 Abs. 3 | |
| Anlage 14 zu § 3 Abs. 3 | |
§ 1 Aufgaben, Fachrichtungen, Berechtigungen
§ 1
Aufgaben, Fachrichtungen, Berechtigungen
(1) Die zweijährige höhere Berufsfachschule führt zu einem schulischen Berufsabschluss.
(2) Sie vermittelt Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um im Assistentenberuf der gewählten Fachrichtung tätig zu sein. Sie befähigt die Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem Handeln bei der Mitgestaltung im Beruf und in der Gesellschaft.
(3) Die zweijährige höhere Berufsfachschule gliedert sich in folgende Fachrichtungen:
- -
Bekleidungstechnik
- -
Biologietechnik
- -
Bürowirtschaft
- -
Chemietechnik
- -
Fremdsprachensekretariat
- -
Gestaltungs- und Medientechnik
- -
Hotellerie/Gastronomie/Fremdenverkehrswirtschaft
- -
Informationsverarbeitung - Technik
- -
Informationsverarbeitung - Wirtschaft
- -
Maschinenbautechnik
- -
Systemgastronomie
- -
Umweltschutztechnik.
(4) Wer die Ausbildung mit der Abschlussprüfung erfolgreich beendet hat, ist berechtigt, je nach gewählter Fachrichtung eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen:
| Fachrichtung |
Berufsbezeichnung |
| Bekleidungstechnik |
„Staatlich geprüfte bekleidungstechnische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter bekleidungstechnischer Assistent“ |
| Biologietechnik |
„Staatlich geprüfte biologisch-technische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter biologisch-technischer Assistent“ |
| Bürowirtschaft |
„Staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin für Bürowirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Bürowirtschaft“ |
| Chemietechnik |
„Staatlich geprüfte chemisch-technische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter chemisch-technischer Assistent“ |
| Fremdsprachen- |
„Staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin für das Fremdsprachensekretariat“ oder „Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für das Fremdsprachensekretariat“ |
| Gestaltungs- und Medientechnik |
„Staatlich geprüfte gestaltungs- und medientechnische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter gestaltungs- und medientechnischer Assistent“ |
| Hotellerie/ Gastronomie/ Fremdenverkehrs- |
„Staatlich geprüfte Assistentin für Hotellerie/Gastronomie/Fremdenverkehrswirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Assistent für Hotellerie/Gastronomie/Fremdenverkehrswirtschaft“ |
| Informations- |
„Staatlich geprüfte technische Assistentin für Informationsverarbeitung“ oder „Staatlich geprüfter technischer Assistent für Informationsverarbeitung“ |
| Informations- |
„Staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin für Informationsverarbeitung“ oder „Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Informationsverarbeitung“ |
| Maschinenbautechnik |
„Staatlich geprüfte maschinenbautechnische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter maschinenbautechnischer Assistent“ |
| Systemgastronomie |
„Staatlich geprüfte Assistentin in der Systemgastronomie“ oder „Staatlich geprüfter Assistent in der Systemgastronomie“ |
| Umweltschutztechnik |
„Staatlich geprüfte umweltschutztechnische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter umweltschutztechnischer Assistent“ |
(5) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zusatzunterricht können nach Ablegen einer Zusatzprüfung entsprechend dem vierten Teil der Verordnung einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss erlangen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Termine
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende des letzten Ausbildungshalbjahres statt.
(2) Der Terminplan für die Abschlussprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.
§ 11 Information der Schülerinnen und Schüler
§ 11
Information der Schülerinnen und Schüler
Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine beauftragte Lehrkraft unterrichtet die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Prüfungshalbjahres über die wesentlichen Bestimmungen der Abschlussprüfung und der Zusatzprüfung zur Erlangung eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses. Hierbei ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:
- 1.
Prüfungsanforderungen, Prüfungsverfahren und -ablauf,
- 2.
Bedeutung der Vornote,
- 3.
Themenschwerpunkte für die Abschlussprüfung,
- 4.
Hilfsmittel, die bei den Prüfungsteilen erlaubt sind,
- 5.
unerlaubtes Verhalten,
- 6.
Bestimmungen über Rücktritt und Verhinderung.
Über diese Information wird ein Aktenvermerk angefertigt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Meldung zur Abschlussprüfung
Die Schülerinnen und Schüler müssen sich spätestens zwei Monate nach Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres unter Vorlage einer Bescheinigung über die Erfüllung ihrer Praktikumsverpflichtungen schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Abschlussprüfung anmelden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Praktikumsbescheinigung nachgereicht werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
§ 13 Vornote und Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 13
Vornote und Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Die Vornote für den berufsbildenden Bereich wird aus den nach Stundenumfang gewichteten Endnoten aller Lernfelder als ganze Note gebildet (Anlage 13).
(2) Die Vornote für den berufsbildenden Bereich sowie die Endnoten der einzelnen Lernfelder und der Fächer werden spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der Abschlussprüfung in die Prüfungsliste eingetragen und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben. Der Unterricht ist damit abgeschlossen.
(3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss ist unter folgenden Voraussetzungen auszusprechen:
- 1.
Ein Praktikum gemäß den Bedingungen nach § 4 Abs. 3 und § 12 wird nachgewiesen.
- 2.
In den Endnoten der einzelnen Lernfelder des berufsbildenden Bereichs und der Fächer des allgemeinbildenden Bereichs wurden mindestens ausreichende Leistungen erbracht. Der Prüfungsausschuss kann bei höchstens einer mangelhaften Leistung in einem Lernfeld und höchstens einer mangelhaften Leistung in einem Fach pro Ausbildungsjahr die Zulassung aussprechen, wenn im selben Ausbildungsjahr in dem jeweiligen Bereich mindestens gute Leistungen in einem oder mehreren anderen Lernfeldern mit insgesamt mindestens dem gleichen Stundenumfang und gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in anderen Lernfeldern mit insgesamt mindestens dem zweifachen Stundenumfang und in zwei anderen Fächern erbracht wurden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(4) Wer nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wird, wird bis zum Ende des Schuljahres in das erste Ausbildungsjahr zurückversetzt. Für Schülerinnen und Schüler, die sich nicht ordnungsgemäß zur Abschlussprüfung anmelden, obwohl sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Prüfungsvorschläge
(1) Für die Prüfung sind zwei Aufgabenvorschläge von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 zu erstellen. Mit den Aufgabenstellungen werden die zulässigen Hilfsmittel angegeben. Die Aufgabenstellungen sollen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, durch ihre Arbeit zu zeigen, in welchem Maße sie
- 1.
fachspezifische Arbeitstechniken und Verfahren anwenden können,
- 2.
mit Schlüsselbegriffen, Formeln und Modellen umgehen können,
- 3.
Einsichten in fachliche Zusammenhänge haben,
- 4.
fachspezifische und fachübergreifende Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien kennen,
- 5.
zu selbstständiger Urteilsbildung über einen Sachverhalt fähig sind,
- 6.
Vorgänge, Sachverhalte, Zusammenhänge und eigene Überlegungen angemessen und verständlich darstellen können,
- 7.
gestellte Aufgaben in der zur Verfügung stehenden Zeit bewältigen können.
Die Aufgaben müssen den Zielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen und dürfen sich nicht nur auf die Schwerpunkte eines Schulhalbjahres beziehen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung dem Staatlichen Schulamt vor.
(3) Das Staatliche Schulamt wählt jeweils einen Aufgabenvorschlag aus. Es ist berechtigt, Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Aufgabenstellungen zu machen, andere Vorschläge von der Schule anzufordern, Vorschläge selber abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen. Die ausgewählten Vorschläge werden in versiegelten Umschlägen an die Schule zurückgesandt.
(4) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Dem Staatlichen Schulamt ist zu berichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Durchführung der Prüfung
(1) Je nach Fachrichtung findet die Prüfung an drei oder vier Unterrichtstagen statt. Zwischen dem zweiten und dritten Prüfungstag wird ein prüfungsfreier Tag eingelegt.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Arbeitsplätze allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglicht und regelt die Aufsicht.
(3) Vor Beginn jedes Prüfungsteils weist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Folgen unerlaubten Verhaltens nach § 16 dieser Verordnung hin. Sie oder er stellt durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Gibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer an, sich krank zu fühlen, nimmt sie oder er an den weiteren Teilen der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Sie oder er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird dieses Attest nicht vorgelegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über die nachzuholenden Prüfungsteile entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreicher Vorbereitung bedürfen, kann das Staatliche Schulamt den Schulen gestatten, die Umschläge entsprechende Zeit vor der Prüfung zu öffnen. Der Antrag hierzu ist zu begründen und zusammen mit den Aufgabenvorschlägen einzureichen.
(5) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur einzeln und für kurze Zeit verlassen.
(6) Über den Verlauf jedes Prüfungsteils fertigen die Aufsicht führenden Lehrkräfte eine Niederschrift an. Diese muss u. a. enthalten:
- 1.
Angaben über die Themenschwerpunkte, die gestellten Aufgaben, die zur Verfügung stehende Zeit und die erlaubten Hilfsmittel,
- 2.
einen Vermerk über die Hinweise und Befragung nach Abs. 3,
- 3.
einen Sitzplan oder Arbeitsplatzplan,
- 4.
Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsraum,
- 5.
Angaben über besondere Vorfälle.
Die Niederschrift wird von den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Unerlaubtes Verhalten
(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht oder der Täuschungshandlung eines anderen Vorschub leistet, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. In leichten Fällen ist der Prüfungsteil unter Aufsicht mit neuen Aufgaben zu wiederholen. Über die zu wiederholenden Prüfungsteile entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer behindert, dass die ordnungsgemäße Prüfung einzelner oder aller Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer gefährdet ist, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(3) Bei Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Bewertet die Prüferin oder der Prüfer eine Prüfungsleistung nicht mit mindestens „ausreichend“, so beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere fachkundige Lehrkraft (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) mit der unabhängigen Bewertung dieser Leistung. Bei abweichender Bewertung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer und der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter die Note fest.
(2) Die Prüfungsergebnisse werden in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern gemäß § 18 Abs. 5 bekannt gegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der Prüfung berät der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung und setzt die Gesamtnote für den berufsbildenden Bereich fest.
(2) Die Gesamtnote im berufsbildenden Bereich wird aus der Vornote des berufsbildenden Bereichs entsprechend § 13 Abs. 1 sowie den Noten der Abschlussprüfung gebildet. Diese Gesamtnote wird mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung angegeben.
In der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat wird jeweils aus den vier Endnoten der Lernfelder für die erste und zweite Fremdsprache und den Prüfungsergebnissen für den fremdsprachlichen Bereich zusätzlich für jede Fremdsprache eine eigenständige Gesamtnote gebildet und gemäß Anlage 6 gesondert ausgewiesen.
(3) Die Gesamtnote für den berufsbildenden Bereich ergibt sich nach folgender Berechnung:
- -
die Vornote des berufsbildenden Bereichs geht mit einer Gewichtung von 60 % ein,
- -
die Abschlussprüfung wird mit 40 % gewichtet.
Sie wird in einer Note bis auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung ermittelt (Anlage 13).
(4) Ungenügende Prüfungsleistungen, auch in einzelnen Themenschwerpunkten, können nicht ausgeglichen werden und führen zum Nichtbestehen der Prüfung.
(5) Die Noten der Prüfung und die Gesamtnote werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses, spätestens am folgenden Unterrichtstag, bekannt gegeben. Mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Ausbildung abgeschlossen.
(6) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern wird an einem zu vereinbarenden Termin Gelegenheit gegeben, mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und die Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt davon unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Zeugnisse
(1) Wer die Berufsausbildung nach § 18 erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 5; in der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat wird das Abschlusszeugnis nach Anlage 6 erteilt, wenn in den Gesamtnoten beider Fremdsprachen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Das Ausstellungsdatum des Abschlusszeugnisses entspricht dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Wer die Voraussetzungen nach § 18 nicht erfüllt und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 7; für die Fachrichtung Fremdsprachensekretariat nach Anlage 8.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils gültigen Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Zugangsvoraussetzung, Aufnahme
(1) Die Aufnahme in die zweijährige höhere Berufsfachschule setzt voraus:
- 1.
die Versetzung in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder
- 2.
ein Zeugnis über den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) oder
- 3.
ein Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule oder
- 4.
ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
Grundsätzlich aufgenommen werden kann nur, wer bis zum 30. April das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Die Aufnahme ist durch die abgebende Schule oder, sofern die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung keine Schule besucht, durch sie oder ihn selbst spätestens am 30. April bei der zweijährigen höheren Berufsfachschule zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 2.
das letzte Schulzeugnis in beglaubigter Abschrift oder in beglaubigter Kopie.
Minderjährige Bewerberinnen und Bewerber müssen ihrem Antrag die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beifügen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber um die Aufnahme in die zweijährige höhere Berufsfachschule müssen im letzten Zeugnis der Schule, in der sie den mittleren Abschluss anstreben, oder in ihrem Zeugnis nach Abs. 1 mindestens befriedigende Leistungen in zwei der Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch nachweisen, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistungen schlechter als ausreichend sein dürfen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Zeitpunkt der Bewerbung die Voraussetzung nach Abs. 1 noch nicht nachweisen können, ist die Entscheidung unter dem Vorbehalt zu treffen, dass die Voraussetzung nach Abs. 1 nachgewiesen wird. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die Aufnahmekapazität, kann die Aufnahme einzelner Bewerberinnen und Bewerber nach objektiven und sachbezogenen Kriterien abgelehnt werden. Im Falle einer Aufnahmezusage kann den Bewerberinnen und Bewerbern eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer sie erklären müssen, ob sie die Zusage annehmen. Stehen nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens noch freie Plätze zur Verfügung, können weitere Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden. Dabei können in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Rücktritt, Nachholen und Wiederholen
(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer vor Beginn der Prüfung von ihr zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Grund während der Prüfung von dieser zurück oder kann sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Abschlussprüfung nicht teilnehmen, so ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, nach näherer Bestimmung des Prüfungsausschusses die restlichen Prüfungsabschnitte nachzuholen. Sofern Prüfungsteile nachzuholen sind, sollen dafür die vom Staatlichen Schulamt nicht ausgewählten Vorschläge verwendet werden.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, während der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an einer weiteren Teilnahme verhindert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach weiterem Schulbesuch zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule wiederholen. Im begründeten Fall kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine zweite Wiederholung gestatten. Wird eine zweite Wiederholung nicht gestattet, so muss die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen.
(5) Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung kann nicht wiederholt werden.
§ 21 Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses
§ 21
Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses
(1) Schülerinnen und Schüler der zweijährigen höheren Berufsfachschule können einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss erwerben, wenn sie
- 1.
die Abschlussprüfung der zweijährigen höheren Berufsfachschulen bestanden haben und
- 2.
am Zusatzangebot zur Erlangung eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses teilgenommen und die Zusatzprüfung bestanden haben und
- 3.
eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach § 22 nachweisen.
(2) Dem Zusatzunterricht liegt die Stundentafel nach Anlage 9 zugrunde. Er ergänzt die Ausbildung im originären Bildungsgang.
§ 22 Nachweis ausreichender beruflicher Tätigkeit
§ 22
Nachweis ausreichender beruflicher Tätigkeit
Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:
- 1.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf oder
- 2.
eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder
- 3.
eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit oder
- 4.
eine mindestens halbjährige ununterbrochene einschlägige Praktikantentätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder einer öffentlichen Verwaltung. Das Praktikum ist durch einen Praktikantenvertrag zu begründen und sein erfolgreicher Abschluss durch ein Praktikantenzeugnis zu belegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Zulassung zur Zusatzprüfung
(1) Schülerinnen und Schüler, die in die Prüfungsliste eingetragen sind und die das Zusatzangebot zur Erlangung eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses mit jeweils mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen haben, sind auf Antrag zur Zusatzprüfung zur Erlangung eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses zuzulassen und in die Zusatzprüfungsliste einzutragen.
(2) Die Antragsfrist beginnt an dem Unterrichtstag, der auf die Information der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten nach § 11 folgt, und dauert sieben Unterrichtstage.
(3) Über die Zulassung von Schülerinnen und Schülern, deren Anträge nach Ablauf der Antragsfrist eingehen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Die Regelungen über Rücktritt, Nachholen und Wiederholung gelten nach § 20 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Durchführung der Zusatzprüfung zur Erlangung eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
alle Lehrkräfte, die in den Prüfungsbereichen der Zusatzprüfung zur Erlangung eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses zuletzt den planmäßigen Unterricht erteilt haben.
(2) Für den Prüfungsausschuss gilt § 9 Abs. 2 bis 6 entsprechend.
(3) Die mündliche Zusatzprüfung wird durch Fachausschüsse durchgeführt. Einem Fachausschuss gehören an:
- 1.
ein Mitglied, das dem Fachausschuss vorsitzt,
- 2.
eine Prüferin oder ein Prüfer,
- 3.
eine Protokollantin oder ein Protokollant.
(4) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten:
(5) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, Prüfungsfragen zu stellen. Sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet sie oder er, wer aus dem Fachausschuss ausscheidet.
(7) Über die Zulassung von Gästen zur mündlichen Prüfung entscheidet nach vorheriger Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Als Gäste kommen unter anderem in Betracht Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers, des Schulelternbeirates, der ausbildenden Wirtschaft oder der Schüler- oder Studierendenvertretung. Letztgenannte dürfen nicht gleichzeitig Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sein. Ebenso können Schülerinnen und Schüler, die zu einem späteren Prüfungstermin geprüft werden, als Gäste teilnehmen. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist über die Teilnahme von Gästen zu informieren. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen der Fachausschüsse und des Prüfungsausschusses sowie bei der Bekanntgabe der Ergebnisse nicht teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Prüfungsbereiche
(1) Die schriftliche und mündliche Zusatzprüfung zum Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses umfasst die drei Bereiche
- -
Deutsch,
- -
Fremdsprache,
- -
Mathematik/Naturwissenschaft/Technik.
(2) Im Bereich Fremdsprache ist Englisch Prüfungsgegenstand. In der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat können auch Aufgaben bearbeitet werden, die sich auf Englisch und die zweite Fremdsprache beziehen.
(3) In jedem der drei Bereiche findet eine schriftliche Prüfung statt. Sie dauert im Bereich Deutsch mindestens drei Stunden, im Bereich Fremdsprache mindestens eineinhalb Stunden und im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich mindestens zwei Stunden. Die mündliche Prüfung kann in den Bereichen durchgeführt werden, in denen das Ergebnis der schriftlichen Zusatzprüfung von den Vornoten abweicht.
(4) Die schriftliche Prüfung kann in einem Bereich durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums ersetzt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Prüfungsanforderungen
Die Prüfungsanforderungen müssen den Standards der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 i. d. F. vom 9. März 2001 entsprechen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Schriftliche Zusatzprüfung
(1) Für die Bereiche der Zusatzprüfung sind entsprechend § 14 je zwei Aufgabenvorschläge beim Staatlichen Schulamt einzureichen.
(2) Die Zusatzprüfung findet frühestens am zweiten Unterrichtstag nach dem Ende der Abschlussprüfung des originären Bildungsgangs statt.
(3) Die §§ 15 bis 16 gelten entsprechend.
§ 28 Anforderungen in der mündlichen Zusatzprüfung
§ 28
Anforderungen in der mündlichen Zusatzprüfung
In der mündlichen Zusatzprüfung sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine größere Aufgabe lösen und die Lösung in einem Vortrag zusammenhängend darstellen. Die Aufgabenstellung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Zusatzprüfung sein. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen ihre Kenntnisse, ihre Urteilsfähigkeit, ihre Arbeitsweise und ihr Darstellungsvermögen zeigen. Sie sollen nachweisen, dass sie auf Fragen und Einwände eingehen und Hilfen verwerten können.
§ 29 Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung
§ 29
Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung
(1) Spätestens acht Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Zusatzprüfung findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses zur Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung statt.
(2) Bis zu dieser Sitzung werden die Beurteilungen der in den Bereichen der Zusatzprüfung von den Schülerinnen und Schülern erbrachten Unterrichtsleistungen (Vornoten) in die Prüfungsliste für die Zusatzprüfung eingetragen. Bei der Festsetzung der Vornoten ist die Leistungsentwicklung während des zweiten Ausbildungsjahres zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt aufgrund der Vornoten und der erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen, in welchen Bereichen eine mündliche Zusatzprüfung durchgeführt wird.
(4) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Die Vornoten und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses nach Abs. 2 und 3 werden den Schülerinnen und Schülern spätestens sieben Unterrichtstage vor der mündlichen Zusatzprüfung bekannt gegeben.
§ 3 Verweildauer, Teilnahme am Unterricht, Ausbildungsvereinbarungen
§ 3
Verweildauer, Teilnahme am Unterricht, Ausbildungsvereinbarungen
(1) Die Ausbildung gliedert sich in zwei Ausbildungsjahre. Die Verweildauer ist auf vier Jahre begrenzt. Die Ausbildung erfolgt im Vollzeitunterricht.
(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler den Versäumnisgrund spätestens am dritten Versäumnistag der Schule schriftlich mitteilen. In begründeten Einzelfällen kann die Schule verlangen, dass bei Krankheit der Versäumnisgrund durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen wird. Die Kosten für das ärztliche Attest tragen die Unterhaltspflichtigen.
(3) Bei der Aufnahme können zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler schriftliche Ausbildungsvereinbarungen getroffen werden, die ebenso Grundlage der vollschulischen Berufsausbildung sind (Anlage 14).
§ 30 Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung
§ 30
Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung
(1) Die mündliche Zusatzprüfung findet innerhalb der letzten zehn Unterrichtstage im Juni statt. Das Kultusministerium kann bei Bedarf andere Termine festlegen.
(2) Bevor die Prüfungsaufgaben ausgehändigt werden, weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Folgen unerlaubten Verhaltens nach § 16 hin. Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer sich krank fühlt. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer wird eine Vorbereitungszeit von in der Regel 30 Minuten gegeben. Sie oder er kann sich als Grundlage für ihre oder seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht wird sichergestellt, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit nicht gestört wird und keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel hat. Die Aufsicht führende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.
(4) Die mündlichen Zusatzprüfungen sind Einzelprüfungen. Sie dauern fünfzehn bis zwanzig Minuten.
(5) Aufgaben und Fragen werden von der Prüferin oder dem Prüfer gestellt. Die oder der Vorsitzende eines Fachausschusses und die Protokollführerin oder der Protokollführer sind berechtigt, ergänzende Fragen zu stellen. Ist eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu bewältigen oder liegt Veranlassung vor, die Zusatzprüfung auszudehnen oder zu vertiefen, so entscheidet der Fachausschuss, ob eine weitere Aufgabe gestellt werden soll.
(6) Über den Verlauf der mündlichen Zusatzprüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine Niederschrift an, aus der hervorgeht, ob und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte.
Die Niederschrift enthält:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Fachausschusses,
- 3.
Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
- 4.
Bereich der mündlichen Zusatzprüfung,
- 5.
Beginn und Ende der mündlichen Zusatzprüfung,
- 6.
die Bewertung nach § 31.
Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.
§ 31 Bewertung der mündlichen Zusatzprüfung
§ 31
Bewertung der mündlichen Zusatzprüfung
Die Leistung der mündlichen Zusatzprüfung wird von dem Fachausschuss, der die Zusatzprüfung durchführt, auf der Grundlage eines Vorschlages der Prüferin oder des Prüfers bewertet. Kommt der Fachausschuss zu keiner übereinstimmenden Bewertung, so entscheidet die oder der Vorsitzende.
§ 32 Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung
§ 32
Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung
(1) Nach Abschluss der mündlichen Zusatzprüfung berät der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung und setzt die Endnoten für die Bereiche der Zusatzprüfung fest. Die Endnoten werden nicht schematisch errechnet. In Zweifelsfällen kommt der Vornote die größere Bedeutung zu.
(2) Die Zusatzprüfung zum Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses ist bestanden, wenn in den Endnoten aller Bereiche der Zusatzprüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.
(3) Mangelhafte Leistungen in höchstens einer Endnote der Zusatzprüfung können durch eine mindestens gute Leistung in einer anderen Endnote der Zusatzprüfung oder eine befriedigende Leistung in den zwei anderen Endnoten der Zusatzprüfung ausgeglichen werden.
(4) § 18 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(5) Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
§ 33 Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses
§ 33
Zeugnis über den Erwerb eines
der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses
(1) Wer die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung bestanden und den Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach § 22 erbracht hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses nach Anlage 10.
(2) Wer die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung bestanden, den Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach § 22 jedoch noch nicht erbracht hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb des schulischen Teils eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses nach Anlage 11. Das Zeugnis über den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses nach Anlage 10 wird ausgestellt, sobald der Nachweis ausreichender beruflicher Tätigkeit nach § 22 erbracht ist.
(3) Die auf den Zeugnissen nach Anlage 10 und Anlage 11 auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Bereiche der Zusatzprüfung und der Gesamtnote des berufsbildenden Bereichs gemäß § 18 Abs. 3 gebildet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Rücktritt, Nachholen und Wiederholen
Die Regelungen über Rücktritt, Nachholen und Wiederholen nach § 20 gelten entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Zulassung zur Prüfung
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Externe sind:
- 1.
der Nachweis eines mittleren Abschlusses,
- 2.
der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder mindestens dreijähriger Berufstätigkeit,
- 3.
der Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihren oder seinen ersten Wohnsitz in Hessen hat.
Darüber hinaus können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland haben und erfolgreich an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannten Fernlehrgang teilgenommen haben, soweit sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, keine zwingenden organisatorischen Gründe einer Prüfung dieser Bewerberinnen oder Bewerber entgegenstehen und eine Assistentenausbildung in der Fachrichtung, in der die Prüfung abgelegt werden soll, in dem anderen Bundesland nicht durchgeführt wird.
(2) Die Zulassung zur Prüfung für Externe ist bis zum 15. Februar beim Staatlichen Schulamt zu beantragen. Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
Lebenslauf in tabellarischer Form mit Darstellung des Bildungsganges und Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit und gegebenenfalls der Berufsausbildung,
- 2.
die Nachweise nach § 35 Abs. 1,
- 3.
ein Lichtbild neueren Datums,
- 4.
Erklärung über die Fachrichtung und gegebenenfalls den Schwerpunkt,
- 5.
Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, in welcher Form sie oder er sich auf die Prüfung für Externe vorbereitet hat und welche Sachgebiete sie oder er in den Themenschwerpunkten durchgearbeitet hat,
- 6.
Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob, wo und mit welchem Erfolg sie oder er gleichartige Prüfungen versucht oder abgelegt hat und dass sie oder er nicht gleichzeitig einen anderen Antrag auf Prüfung für Externe gestellt hat.
(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet das Staatliche Schulamt. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Prüfung
(1) Das Staatliche Schulamt weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber der zweijährigen höheren Berufsfachschule zu. Dort nimmt die Bewerberin oder der Bewerber an der integrierten Abschlussprüfung teil.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann das Staatliche Schulamt besondere Prüfungsausschüsse für Externe bilden. In den Prüfungsausschuss werden berufen:
- 1.
eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
eine Schulleiterin oder ein Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
sechs fachkundige Lehrkräfte.
(3) In den Fällen des Abs. 2 legt das Staatliche Schulamt die Termine der Prüfung fest und bestimmt die Aufgaben für die integrierte Abschlussprüfung.
(4) Die Bestimmungen des dritten Teils gelten entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
Zeugnis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 12.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Prüfungsgebühr
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Kultusministeriums.
(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach Zulassung zur Prüfung, spätestens jedoch vor Beginn des ersten Prüfungsteils zu entrichten.
(3) Tritt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Prüfung an, werden 80 % der eingezahlten Prüfungsgebühr erstattet.
(4) Gilt die Prüfung als nicht abgelegt, werden 50 % der eingezahlten Prüfungsgebühr erstattet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an den zweijährigen höheren Berufsfachschulen (Assistentenberufe) vom 17. Februar 2000 (ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2010 (ABl. S. 546) wird aufgehoben.
§ 4 Stundentafel, Lehrpläne, Betriebspraktikum
§ 4
Stundentafel, Lehrpläne, Betriebspraktikum
(1) Dem Unterricht liegen die Stundentafeln nach Anlage 1 zugrunde. Es wird Pflicht- und Wahlunterricht erteilt. Der Pflichtunterricht ist in einen allgemeinbildenden und einen berufsbildenden Bereich gegliedert. Der Unterricht kann innerhalb des Rahmens der in der Stundentafel angegebenen Gesamtstundenzahl unterschiedlich verteilt werden. Der Wahlunterricht dient der Vorbereitung auf den Erwerb eines der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschlusses oder der Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung.
(2) In der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat und in der Fachrichtung Hotellerie/Gastronomie/Fremdenverkehrswirtschaft kann die zweite Fremdsprache Französisch oder Spanisch sein. Weitere Fremdsprachen bedürfen der Genehmigung des Kultusministeriums. In der zweiten Fremdsprache werden keine Kenntnisse vorausgesetzt. Wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, sollen bei unterschiedlichen Vorkenntnissen in der zweiten Fremdsprache differenzierte Unterrichtsangebote organisiert werden.
(3) Die Schülerinnen und Schüler absolvieren ein in der Regel mindestens 160 Stunden umfassendes einschlägiges Betriebspraktikum. Es kann in Blockform oder unterrichtsbegleitend, ganz oder teilweise in den Schulferien durchgeführt werden.
Der Nachweis des Betriebspraktikums ist Voraussetzung für die Meldung zur Abschlussprüfung nach § 12. Die Schülerinnen und Schüler in der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat sollen, alle anderen Fachrichtungen können das Praktikum im Ausland durchführen.
Im Übrigen gelten die Regelungen des Erlasses über die Zusammenarbeit von Schule und Betrieb im Bereich der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen in der jeweils gültigen Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Übergangsregelung
Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2010/2011 ihre Ausbildung begonnen haben, können sie nach den bisherigen Bestimmungen abschließen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Leistungsnachweise, Notengebung
(1) Grundlage der Leistungsbeurteilung nach § 73 des Hessischen Schulgesetzes sind die erbrachten Leistungen sowie die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise.
(2) Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die standardsprachlichen Normen der deutschen Sprache sind bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen.
(3) Sobald ein Lernfeld abgeschlossen ist, wird dessen Endnote gebildet. Sie wird jeweils aus der Gesamtheit der Noten der Schulhalbjahre, in denen ein Lernfeld unterrichtet wurde, gewichtet nach Stundenumfang, ermittelt, wobei die Leistungsentwicklung über das gesamte Schuljahr zu berücksichtigen ist. Die Endnote für jedes Fach wird im allgemeinbildenden Bereich unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während der beiden Ausbildungsjahre ermittelt.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils gültigen Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr
(1) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres entscheidet die Klassenkonferenz der an der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler beteiligten Lehrkräfte über die Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr.
(2) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr ist auszusprechen, wenn in den Endnoten der abgeschlossenen Lernfelder und in den Noten der Fächer am Ende des ersten Ausbildungsjahres jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(3) Die Klassenkonferenz kann die Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr aussprechen, wenn
- 1.
eine mangelhafte Leistung in höchstens einem Lernfeld durch gute Leistungen in einem oder mehreren anderen Lernfeldern mit insgesamt mindestens dem gleichen Stundenumfang oder durch befriedigende Leistungen in einem oder mehreren anderen Lernfeldern mit insgesamt mindestens dem zweifachen Stundenumfang ausgeglichen wird,
- 2.
eine mangelhafte Leistung in höchstens einem Fach durch eine gute Leistung in einem anderen Fach oder durch zwei befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird.
Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils gültigen Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Zeugnis, Wiederholung
(1) Am Ende eines Schulhalbjahres erhält die Schülerin oder der Schüler ein Halbjahreszeugnis nach Anlage 2. Für die Fachrichtung Fremdsprachensekretariat gilt Anlage 3.
(2) In den Halbjahreszeugnissen sind die Noten für die Fächer aufgeführt. Daneben sind die Noten für die nicht abgeschlossenen Lernfelder und die Endnoten für abgeschlossene Lernfelder aufgeführt; aus den Noten und den Endnoten der Lernfelder des berufsbildenden Bereichs wird die nach Stundenumfang gewichtete Gesamtnote als ganze Note gebildet (Anlage 13).
(3) Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang erhalten mit der Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr ein Zeugnis, das dem mittleren Abschluss gleichgestellt ist. Das Zeugnis nach Satz 1 enthält unter „Bemerkungen“ folgenden Vermerk: „Dieses Zeugnis entspricht in Verbindung mit dem Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe dem mittleren Abschluss.“
(4) Bei Nichtversetzung in das zweite Ausbildungsjahr können Schülerinnen und Schüler aus dem verkürzten gymnasialen Bildungsgang, die ein Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe vorweisen, auf ihren Antrag oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern ein Abgangszeugnis erhalten, welches dem mittleren Abschluss gleichgestellt ist. Die Betroffenen sind vor der Antragstellung zu beraten. Die Gleichstellung wird im Abgangszeugnis unter „Bemerkungen“ aufgeführt und beinhaltet den Wortlaut: „Dieses Zeugnis entspricht in Verbindung mit dem Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe gemäß Beschluss der Klassenkonferenz dem mittleren Abschluss.“ Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(5) Wer auch nach der Wiederholung nicht in das zweite Ausbildungsjahr zugelassen wird, muss in der Regel die Schule verlassen. In begründeten Fällen, vor allem bei längerem Unterrichtsversäumnis aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten.
§ 8 Allgemeine Regelungen zur Abschlussprüfung
§ 8
Allgemeine Regelungen zur Abschlussprüfung
(1) In der Abschlussprüfung sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie die Ziele der zweijährigen höheren Berufsfachschule (Assistentenberufe) erreicht haben und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen, die in dem gewählten Beruf erforderlich sind.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil, die im Rahmen einer gemeinsamen Aufgabenstellung durchgeführt werden. Für die Abschlussprüfung gelten die Themenschwerpunkte laut Anlage 4. Die Bearbeitungsdauer für den schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung soll insgesamt mindestens zwölf Stunden betragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Prüfungsausschuss
(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet; ihm gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
alle Lehrkräfte, die in den Lernfeldern oder Fächern des Pflicht- oder Wahlunterrichts im zweiten Ausbildungsjahr unterrichtet haben.
(2) Der Prüfungsausschuss tritt zusammen auf Einladung der oder des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens fünf Prüfungsausschussmitgliedern.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertretung und mindestens zwei Drittel der Prüfungsausschussmitglieder anwesend sind.
(4) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende eine andere fachkundige Lehrkraft oder ein anderes Prüfungsausschussmitglied mit dessen Aufgaben betrauen.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich. Er trifft alle notwendigen organisatorischen Vorbereitungen und achtet darauf, dass bei Bewertungen nicht von unrichtigen Voraussetzungen und sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für Behinderte im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
(7) Über die Zulassung von Gästen zur Prüfung entscheidet nach vorheriger Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Als Gäste kommen unter anderem in Betracht Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers, des Schulelternbeirates oder der Wirtschaft. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist über die Teilnahme von Gästen zu informieren. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses sowie an der Bekanntgabe der Ergebnisse nicht teil.
Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an den zweijährigen höheren Berufsfachschulen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 48
Prüfungsgebühr
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
zu § 5 Abs. 1 und § 29:
Stundentafeln
Die Stundentafeln geben die während der Ausbildung durchzuführenden Gesamtstunden an. Die Organisation des Unterrichts ist Sache der Schule.
A. Stundentafel der Fachrichtung Bekleidungstechnik
| . |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemein bildender Bereich |
|
|
|
Religion/Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik und Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbildender Bereich |
|
|
|
Englisch1 |
160 |
|
|
Mathematik2 |
160 |
|
|
Betriebsmittel |
160 |
|
|
Textile Werkstoffe |
160 |
|
|
Gestaltungslehre/Erzeugnisgestaltung |
160 |
|
|
Zeichnen/Konstruieren |
440 |
|
|
Fertigungstechnik |
640 |
|
|
Betriebsorganisation3 |
440 |
|
|
Summe |
2320*) |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Mathematik2 |
160 |
|
|
Physik oder Chemie2 |
80 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
B. Stundentafel der Fachrichtung Biologietechnik
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemein bildender Bereich |
|
|
|
Religion/Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik und Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbildender Bereich |
|
|
|
Grundlagen der Chemie2 |
440 |
|
|
Praxis der Biotechnik |
840 |
|
|
Biologie/Mikrobiologie2 |
160 |
|
|
Physik/Physikalische Chemie2 |
400 |
|
|
Informationsverarbeitung |
120 |
|
|
Umweltschutz und Ökologie |
120 |
|
|
Mathematik2 |
160 |
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Summe |
2320*) |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Deutsch1 |
120 |
|
|
Englisch1 |
120 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
C. Stundentafel der Fachrichtung Bürowirtschaft
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemein bildender Bereich |
|
|
|
Religion/Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik und Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbildender Bereich |
|
|
|
Kommunikation1 |
640 |
|
|
(Fachkommunikation Deutsch und Englisch) |
|
|
|
Kaufmännische Grundlagen |
520 |
|
|
(Arbeitsabläufe organisieren3, Rechnungswesen/Kaufmännisches Rechnen2, Unternehmensbeziehungen) |
|
|
|
Informationsverarbeitung / Sekretariatstechnik |
560 |
|
|
(Textbearbeitung1, Korrespondenz1, Informations- und Kommunikationstechnik) |
|
|
|
Büromanagement |
600 |
|
|
(Büroorganisation, Tagungsmanagement, Präsentationen1) |
|
|
|
Summe |
2320*) |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Mathematik2 |
80 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
D. Stundentafel der Fachrichtung Chemietechnik, Schwerpunkt Laboratoriumstechnik
| . |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemein bildender Bereich |
|
|
|
Religion/Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik und Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbildender Bereich |
|
|
|
Grundlagen der Chemie2 |
440 |
|
|
Praxis der Laboratoriumstechnik |
840 |
|
|
Biologie/Mikrobiologie2 |
160 |
|
|
Physik/Physikalische Chemie2 |
400 |
|
|
Informationsverarbeitung |
120 |
|
|
Umweltschutz und Ökologie |
120 |
|
|
Mathematik2 |
160 |
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Summe |
2320*) |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Deutsch1 |
120 |
|
|
Englisch1 |
120 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
E. Stundentafel der Fachrichtung Chemietechnik, Schwerpunkt Lebensmittelanalytik
| . |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemein bildender Bereich |
|
|
|
Religion/Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik und Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbildender Bereich |
|
|
|
Grundlagen der Chemie2 |
440 |
|
|
Praxis der Lebensmittelanalytik |
840 |
|
|
Biologie/Mikrobiologie2 |
160 |
|
|
Physik/Physikalische Chemie2 |
400 |
|
|
Informationsverarbeitung |
120 |
|
|
Umweltschutz und Ökologie |
120 |
|
|
Mathematik2 |
160 |
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Summe |
2320*) |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Deutsch1 |
120 |
|
|
Englisch1 |
120 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
F. Stundentafel der Fachrichtung Chemietechnik, Schwerpunkt Umweltanalytik
| . |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemein bildender Bereich |
|
|
|
Religion/Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik und Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbildender Bereich |
|
|
|
Grundlagen der Chemie2 |
440 |
|
|
Praxis der Umweltanalytik |
840 |
|
|
Biologie/Mikrobiologie2 |
160 |
|
|
Physik/Physikalische Chemie2 |
400 |
|
|
Informationsverarbeitung |
120 |
|
|
Umweltschutz und Ökologie |
120 |
|
|
Mathematik2 |
160 |
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Summe |
2320*) |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Deutsch1 |
120 |
|
|
Englisch1 |
120 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
G. Stundentafel der Fachrichtung Datenverarbeitungstechnik
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemein bildender Bereich |
|
|
|
Religion/Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik und Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbildender Bereich |
|
|
|
Englisch1 |
160 |
|
|
Physik2 |
80 |
|
|
Betriebswirtschaftslehre |
240 |
|
|
Informationssysteme und Anwendersoftware |
560 |
|
|
Programmiertechnik |
400 |
|
|
Mathematik2 |
680 |
|
|
Projektmanagement |
200 |
|
|
Summe |
2320*) |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Deutsch1 |
120 |
|
|
Englisch1 |
120 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
H. Stundentafel der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemein bildender Bereich |
|
|
|
Religion/Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik und Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbildender Bereich |
|
|
|
Sprachen1 |
800 |
|
|
(Englisch, Zweite Fremdsprache) |
|
|
|
Wirtschaft |
440 |
|
|
(Wirtschaftslehre3, Rechnungswesen/Kaufmännisches Rechnen2) |
|
|
|
Informationsverarbeitung |
480 |
|
|
(Textverarbeitung1, Datenverarbeitung) |
|
|
|
Sekretariatstechnik |
600 |
|
|
(Bürokommunikation, Sekretariatstechnik, Textformulierung1, Phonotypie) |
|
|
|
Summe |
2320*) |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Mathematik2 |
160 |
|
|
Physik oder Chemie oder Biologie2 |
80 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
|
|
z. B. Projektarbeit, deutsche und englische Kurzschrift |
|
I. Stundentafel der Fachrichtung
Hotellerie/Gastronomie/Fremdenverkehrswirtschaft
| . |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemein bildender Bereich |
|
|
|
Religion/Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik und Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbildender Bereich |
|
|
|
Hygiene- und Umweltschutz |
80 |
|
|
Ernährungsphysiologie und Gästeberatung |
240 |
|
|
Grundtechniken der Gastronomie |
640 |
|
|
Grundtechniken der Hotellerie |
160 |
|
|
Tourismuslehre |
200 |
|
|
Marketing |
200 |
|
|
Betriebliche Wirtschaftslehre3 |
160 |
|
|
Recht3 |
80 |
|
|
Geschäftsbuchführung/Kosten- und Leistungsrechnung2 |
240 |
|
|
Kommunikation in den Sprachen Englisch und Französisch oder Spanisch1 |
320 |
|
|
Summe |
2320*) |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Deutsch1 |
120 |
|
|
Mathematik2 |
120 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
J. Stundentafel der Fachrichtung Informationsverarbeitung - Technik
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemein bildender Bereich |
|
|
|
Religion/Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik und Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbildender Bereich |
|
|
|
Mathematik2 |
200 |
|
|
Physik2 |
80 |
|
|
Englisch1 |
160 |
|
|
Konfiguration, Zusammenbau und Inbetriebnahme von Computersystemen und deren Peripherie |
240 |
|
|
Dokumentation und Präsentation |
120 |
|
|
Programmierung zur Anpassung von Anwenderprogrammen sowie von Betriebssystemen und Netzwerk-Betriebssystemen |
320 |
|
|
Projektierung, Installation und Inbetriebnahme von Netzwerken |
320 |
|
|
Administration und Wartung von Netzwerken |
320 |
|
|
Betriebs- und Arbeitsorganisation |
160 |
|
|
Projektarbeit |
400 |
|
|
Summe |
2320*) |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Mathematik2 |
80 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
K. Stundentafel der Fachrichtung Informationsverarbeitung - Wirtschaft
| . |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemein bildender Bereich |
|
|
|
Religion/Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik und Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbildender Bereich |
|
|
|
Wirtschaftsmathematik2 |
120 |
|
|
Englisch1 |
160 |
|
|
Markt3 |
320 |
|
|
Verwaltung, Controlling, Unternehmenssteuerung |
480 |
|
|
Systementwicklung, Produktion und Dienstleistung |
480 |
|
|
Informations- und Kommunikationstechnik |
480 |
|
|
Projekt |
280 |
|
|
Summe |
2320*) |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Mathematik2 |
80 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
. Stundentafel der Fachrichtung Maschinenbautechnik
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemein bildender Bereich |
|
|
|
Religion/Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik und Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbildender Bereich |
|
|
|
Produktentwicklung/Konstruktion |
720 |
|
|
Produktionstechnik/Prüftechnik |
920 |
|
|
Präsentation/Service/Vertrieb |
440 |
|
|
Technisches Englisch1 |
160 |
|
|
Projekt |
80 |
|
|
Summe |
2320*) |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Mathematik2 |
160 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
M. Stundentafel der Fachrichtung Physiktechnik
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemein bildender Bereich |
|
|
|
Religion/Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik und Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbildender Bereich |
|
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Mathematik2 |
240 |
|
|
Datenverarbeitung |
320 |
|
|
Physik2 (Elektrotechnik/Elektronik, Arbeitsmethoden) |
1080 |
|
|
Chemie2 (Physikalische Chemie, Arbeitsmethoden) |
600 |
|
|
Summe |
2320*) |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Deutsch1 |
120 |
|
|
Englisch1 |
120 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
N. Stundentafel der Fachrichtung Systemgastronomie
| . |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemein bildender Bereich |
|
|
|
Religion/Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik und Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbildender Bereich |
|
|
|
Grundlagen |
240 |
|
|
(Sozialpsychologie, Berufsbezogenes Englisch)1 |
|
|
|
Kundenorientierte Dienstleistungen |
840 |
|
|
(Produktion, Service, Präsentation, Wirtschaftsdienst) |
|
|
|
Wirtschaft |
480 |
|
|
(Betriebswirtschaftslehre2 3, Datenverarbeitung2) |
|
|
|
Qualitätssicherung |
600 |
|
|
(Ernährungslehre, Biologie/Ökologie2, Hygiene/Lebensmittelrecht, Arbeitssicherheit) |
|
|
|
Berufskunde/Praxisbegleitender Unterricht |
160 |
|
|
Summe |
2320*) |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Mathematik2 |
160 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
O. Stundentafel der Fachrichtung Umweltschutztechnik
| . |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemein bildender Bereich |
|
|
|
Religion/Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik und Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbildender Bereich |
|
|
|
Arbeitsstoffe |
280 |
|
|
Instrumentelle Analyse/Laborpraxis |
440 |
|
|
Emissionen/Immissionen |
240 |
|
|
Boden und Gewässer |
320 |
|
|
Naturwissenschaftliche Auswertungsverfahren/Dokumentation2 |
320 |
|
|
Produktionsorganisation |
640 |
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Summe |
2320*) |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Mathematik2 |
80 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
Lernfelder oder Fächer, die gemäß KMK-Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 ganz oder teilweise angerechnet werden:
1) auf Deutsch / Fremdsprachen
2) auf Mathematik / Naturwissenschaften / Technik
3) auf Gesellschaftswissenschaften
4) Dieser Wahlunterricht ergänzt die Ausbildung im originären Bildungsgang im Hinblick auf den Erwerb der Fachhochschulreife. Damit wird der Anforderung der KMK-Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 05.06.1998 entsprochen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 10
zu § 47
Zeugnis für Externe
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
zu § 8 Abs. 1
Halbjahreszeugnis
Anlage 3 Lernbereiche oder Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung Gegenstände der praktischen ...
Anlage 3
(zu § 15 Abs. 1)
Lernbereiche oder Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung
Gegenstände der praktischen Prüfung
| Fachrichtung |
Prüfungsgegenstände |
| Bekleidungstechnik |
|
| Biologietechnik |
|
| Bürowirtschaft |
|
| Chemietechnik Schwerpunkt Laboratoriumstechnik |
|
| Chemietechnik Schwerpunkt Lebensmittelanalytik |
|
| Chemietechnik Schwerpunkt Umweltanalytik |
|
| Datenverarbeitungstechnik |
|
| Fremdsprachensekretariat |
integriert mit der schriftlichen Prüfung |
| Hotellerie/Gastronomie/Fremdenverkehrswirtschaft |
|
| Informationsverarbeitung - Technik |
integriert mit der schriftlichen Prüfung |
| Informationsverarbeitung - Wirtschaft |
integriert mit der schriftlichen Prüfung |
| Maschinenbautechnik |
|
| Physiktechnik |
|
| Systemgastronomie |
|
| Umweltschutztechnik |
Instrumentelle Analyse/Laborpraxis |
Anlage 4 Gegenstände der praktischen Prüfung
Anlage 4
(zu § 20 Abs. 1)
Gegenstände der praktischen Prüfung
| Fachrichtung |
Prüfungsgegenstände |
|
| Bekleidungstechnik |
- |
Zeichnen / Konstruieren |
| - |
Fertigungstechnik |
|
| Biologietechnik |
- |
Praxis der Biotechnik |
| - |
Biologie / Mikrobiologie |
|
Bürowirtschaft |
Präsentation zu einer bürowirtschaftlichen Fallstudie |
|
| Chemietechnik |
- |
Praxis der Laboratoriumstechnik |
| Chemietechnik |
- |
Praxis der Lebensmittelanalytik |
| Chemietechnik |
- |
Praxis der Umweltanalytik |
| Datenverarbeitungstechnik |
- |
Algorithmuswahl |
| - |
Nichttriviale Fehlerbestimmung |
|
| - |
Programmbeschreibung nach Analyse und Simulation |
|
| Fremdsprachensekretariat |
- |
integriert mit der schriftlichen Prüfung |
Hotellerie/Gastronomie/Fremdenverkehrswirtschaft |
Grundtechniken der Gastronomie, Grundtechniken der Hotellerie |
|
| Informationsverarbeitung |
- |
integriert mit der schriftlichen Prüfung |
| Informationsverarbeitung |
- |
integriert mit der schriftlichen Prüfung |
| Maschinenbautechnik |
- |
Produktionstechnik |
| Physiktechnik |
- |
Physikalische Arbeitsmethoden |
| - |
Elektrotechnische / elektronische Arbeitsmethoden |
|
| - |
Chemische und physikalischchemische Arbeitsmethoden |
|
| Systemgastronomie |
- |
Wirtschaftsdienst |
|
|
- |
Produktion / Service / Präsentation |
| Umweltschutztechnik |
- |
Instrumentelle Analyse / Laborpraxis |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
zu § 27 Abs. 1
Abschlusszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
zu § 27 Abs. 2
Abgangszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7
zu § 39 Abs. 1
Zeugnis der Fachhochschulreife
Anlage 8 Zeugnis über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Anlage 8
zu § 42 Abs. 2
Zeugnis über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Anlage 9 Lernbereiche oder Fächer der mündlichen Prüfung für Externe
Anlage 9
(zu § 42 Abs. 4)
Lernbereiche oder Fächer der mündlichen Prüfung für Externe
| achrichtung |
Lernbereiche oder Fächer |
|
|
| Bekleidungstechnik |
|
|
|
| Biologietechnik |
|
|
|
| Bürowirtschaft |
|
|
|
| Chemietechnik |
|
|
|
| Datenverarbeitungstechnik |
|
|
|
| Fremdsprachensekretariat |
|
|
|
| Hotellerie/Gastronomie/Fremdenverkehrswirtschaft |
|
|
|
| Informationsverarbeitung - Technik |
|
||
| Informationsverarbeitung - Wirtschaft |
|
||
| Maschinenbautechnik |
|
||
| Physiktechnik |
|
||
| Systemgastronomie |
|
||
| Umweltschutztechnik |
|
||
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Aufgaben, Fachrichtungen, Berechtigungen |
| § 2 | Zugangsvoraussetzung, Aufnahme |
| § 3 | Auswahlverfahren |
| Zweiter Teil Ausbildung |
|
| § 4 | Verweildauer, Teilnahme am Unterricht |
| § 5 | Stundentafel, Lehrpläne |
| § 6 | Leistungsnachweise |
| § 7 | Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr |
| § 8 | Zeugnis, Wiederholung |
| Dritter Teil Abschlussprüfung |
|
| § 9 | Allgemeine Regelungen zur Abschlussprüfung |
| § 10 | Prüfungsausschuss, Fachausschüsse |
| § 11 | Termine |
| § 12 | Information der Schülerinnen und Schüler |
| § 13 | Meldung zur Abschlussprüfung, Prüfungsunterlagen |
| § 14 | Vornoten und Zulassung zur Abschlussprüfung |
| § 15 | Anforderungen in der schriftlichen Prüfung |
| § 16 | Vorschläge der schriftlichen Prüfung |
| § 17 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 18 | Unerlaubtes Verhalten |
| § 19 | Bewertung der schriftlichen Arbeiten |
| § 20 | Praktische Prüfung |
| § 21 | Mündliche Prüfung |
| § 22 | Anforderungen in der mündlichen Prüfung |
| § 23 | Vorbereitung der mündlichen Prüfung |
| § 24 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 25 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
| § 26 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 27 | Zeugnisse |
| § 28 | Rücktritt, Nachholen und Wiederholen |
| Vierter Teil Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife |
|
| § 29 | Erwerb der Fachhochschulreife |
| § 30 | Nachweis ausreichender beruflicher Tätigkeit |
| § 31 | Zulassung zur Zusatzprüfung |
| § 32 | Prüfungsausschuss |
| § 33 | Prüfungsfächer |
| § 34 | Prüfungsanforderungen |
| § 35 | Schriftliche Zusatzprüfung |
| § 36 | Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 37 | Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 38 | Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung |
| § 39 | Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife |
| § 40 | Rücktritt und Wiederholung |
| Fünfter Teil Externenprüfung |
|
| § 41 | Zulassung zur Prüfung |
| § 42 | Prüfung |
| § 43 | Zeugnis |
| § 44 | Prüfungsgebühr |
| Sechster Teil Schlussbestimmungen |
|
| § 45 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 46 | Übergangsregelung |
| § 47 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
| Anlagen |
||
| 1. | zu § 5 Abs. 1, |
|
| § 29 Abs. 2: |
Stundentafeln (A-O) |
|
| 2. | zu § 8 Abs. 1: |
Halbjahreszeugnis |
| 3. | zu § 14 Abs. 1: |
Lernbereiche oder Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung |
| 4. | zu § 19 Abs. 1: |
Gegenstände der praktischen Prüfung |
| 5. | zu § 27 Abs. 1: |
Abschlusszeugnis |
| 6. | zu § 27 Abs. 2: |
Abgangszeugnis |
| 7. | zu § 39 Abs. 1: |
Zeugnis der Fachhochschulreife |
| 8. | zu § 39 Abs. 2: |
Zeugnis über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife |
| 9. | zu § 46 Abs. 3: |
Lernbereiche oder Fächer der mündlichen Prüfung für Externe |
| 10. | zu § 47: |
Abschlusszeugnis (Externe) |
§ 1 Aufgaben, Fachrichtungen, Berechtigungen
§ 1
Aufgaben, Fachrichtungen, Berechtigungen
(1) Die zweijährige Höhere Berufsfachschule führt zu einem schulischen Berufsabschluss.
(2) Sie vermittelt Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um im Assistentenberuf der gewählten Fachrichtung tätig zu sein. Sie Befähigt die Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem Handeln bei der Mitgestaltung im Beruf und in der Gesellschaft.
(3) Die zweijährige Höhere Berufsfachschule gliedert sich in folgende Fachrichtungen:
- -
Bekleidungstechnik
- -
Biologietechnik
- -
Bürowirtschaft
- -
Chemietechnik mit den Schwerpunkten
- -
Laboratoriumstechnik
- -
Lebensmittelanalytik
- -
Umweltanalytik
- -
Datenverarbeitungstechnik
- -
Fremdsprachensekretariat
- -
Hotellerie/Gastronomie/ Fremdenverkehrswirtschaft
- -
Informationsverarbeitung - Wirtschaft
- -
Informationsverarbeitung - Technik
- -
Maschinenbautechnik
- -
Physiktechnik
- -
Systemgastronomie
- -
Umweltschutztechnik.
(4) Wer die Ausbildung mit der Abschlussprüfung erfolgreich beendet hat, ist berechtigt, je nach gewählter Fachrichtung eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen:
| Fachrichtung |
Berufsbezeichnung |
| Bekleidungstechnik |
„Staatlich geprüfte bekleidungstechnische Assistentin" oder „Staatlich geprüfter bekleidungstechnischer Assistent“ |
| Biologietechnik |
„Staatlich geprüfte biologisch-technische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter biologisch-technischer Assistent“ |
| Bürowirtschaft |
„Staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin für Bürowirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Bürowirtschaft“ |
| Chemietechnik, Schwerpunkt Laboratoriumstechnik |
„Staatlich geprüfte chemisch-technische Assistentin, Schwerpunkt Laboratoriumstechnik“ oder „Staatlich geprüfter chemisch-technischer Assistent, Schwerpunkt Laboratoriumstechnik“ |
| Chemietechnik, Schwerpunkt Lebensmittelanalytik |
„Staatlich geprüfte chemisch-technische Assistentin, Schwerpunkt Lebensmittelanalytik“ oder „Staatlich geprüfter chemisch-technischer Assistent, Schwerpunkt Lebensmittelanalytik“ |
| Chemietechnik, Schwerpunkt Umweltanalytik |
„Staatlich geprüfte chemisch-technische Assistentin, Schwerpunkt Umweltanalytik“ oder „Staatlich geprüfter chemischtechnischer Assistent, Schwerpunkt Umweltanalytik“ |
| Datenverarbeitungstechnik |
„Staatlich geprüfte mathematisch-technische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter mathematisch-technischer Assistent“ |
| Fremdsprachensekretariat |
„Staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin für das Fremdsprachensekretariat“ oder „Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für das Fremdsprachensekretariat“ |
Hotellerie/ Gastronomie/Fremdenverkehrswirtschaft |
„Staatlich geprüfte Assistentin für Hotellerie/ Gastronomie/Fremdenverkehrswirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Assistent für Hotellerie/Gastronomie/ Fremdenverkehrswirtschaft“ |
| Informationsverarbeitung - Wirtschaft - |
„Staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin für Informationsverarbeitung“ oder „Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Informationsverarbeitung“ |
| Informationsverarbeitung - Technik - |
„Staatlich geprüfte technische Assistentin für Informationsverarbeitung“ oder „Staatlich geprüfter technischer Assistent für Informationsverarbeitung“ |
| Maschinenbautechnik |
„Staatlich geprüfte maschinenbautechnische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter maschinenbautechnischer Assistent“ |
| Physiktechnik |
„Staatlich geprüfte physikalisch-technische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter physikalisch-technischer Assistent“ |
| Systemgastronomie |
„Staatlich geprüfte Assistentin in der Systemgastronomie“ oder „Staatlich geprüfter Assistent in der Systemgastronomie“ |
| Umweltschutztechnik |
„Staatlich geprüfte umweltschutztechnische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter umweltschutztechnischer Assistent“ |
(5) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zusatzunterricht können nach Ablegen einer Zusatzprüfung entsprechend dem vierten Teil der Verordnung die Fachhochschulreife erlangen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet; ihm gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
die Lehrkräfte, die in den Lernfeldern oder Fächern des Pflicht- oder Wahlbereichs zuletzt unterrichten oder unterrichtet haben.
(2) Der Prüfungsausschuss tritt zusammen auf Einladung der oder des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens fünf Prüfungsausschussmitgliedern.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertretung und mindestens zwei Drittel der Prüfungsausschussmitglieder anwesend sind.
(4) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende eine andere fachkundige Lehrkraft oder ein anderes Prüfungsausschussmitglied mit dessen Aufgaben betrauen.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich. Er trifft alle notwendigen organisatorischen Vorbereitungen und achtet darauf, dass bei Bewertungen nicht von unrichtigen Voraussetzungen und sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für Behinderte im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
(7) Für die Fächer der mündlichen Prüfung können Fachausschüsse gebildet werden. Einem Fachausschuss gehören an:
- 1.
ein Mitglied, das dem Fachausschuss vorsitzt,
- 2.
eine Prüferin oder ein Prüfer,
- 3.
eine Protokollantin oder ein Protokollant.
(8) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Schulleitung. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten:
- 1.
Geprüft wird in der Regel von einer Lehrkraft, die das Prüfungsfach bei den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zuletzt unterrichtet hat.
- 2.
Die Protokollführung soll von einer fachkundigen Lehrkraft übernommen werden.
(9) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(10) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet sie oder er, wer aus dem Fachausschuss ausscheidet.
(11) Über die Zulassung von Gästen zur Prüfung entscheidet nach vorheriger Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Als Gäste kommen unter anderem in Betracht: Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers, des Schulelternbeirates, der ausbildenden Wirtschaft und der Schüleroder Studierendenvertretung. Letztgenannte dürfen nicht gleichzeitig Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sein. Ebenso können Schülerinnen und Schüler, die zu einem späteren Prüfungstermin geprüft werden, als Gäste teilnehmen. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist über die Teilnahme von Gästen zu informieren. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen der Fachausschüsse und des Prüfungsausschusses sowie bei der Bekanntgabe der Ergebnisse nicht teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Termine
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende des letzten Ausbildungshalbjahres statt.
(2) Der Terminplan für die Abschlussprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.
§ 12 Information der Schülerinnen und Schüler
§ 12
Information der Schülerinnen und Schüler
Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine beauftragte Lehrkraft unterrichtet die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Prüfungshalbjahres über die wesentlichen Bestimmungen der Abschlussprüfung und der Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife. Hierbei ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:
- 1.
Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren,
- 2.
Bedeutung der Vornoten,
- 3.
Fächer der schriftlichen Prüfung,
- 4.
Art und Umfang der praktischen Prüfung,
- 5.
Art und Umfang der mündlichen Prüfung,
- 6.
Hilfsmittel, die bei den Prüfungsteilen erlaubt sind,
- 7.
Unerlaubtes Verhalten,
- 8.
Bestimmungen über Rücktritt und Verhinderung.
Über diese Information wird ein Aktenvermerk angefertigt.
§ 13 Meldung zur Abschlussprüfung, Prüfungsunterlagen
§ 13
Meldung zur Abschlussprüfung, Prüfungsunterlagen
Die Schülerinnen und Schüler müssen sich spätestens zwei Monate nach Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres schriftlich bei der Schulleitung zur Abschlussprüfung anmelden.
§ 14 Vornoten und Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 14
Vornoten und Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Die Vornote für den berufsbildenden Bereich wird aus den Gesamtnoten der jeweiligen Halbjahreszeugnisse ermittelt.
(2) Die Vornote für den berufsbildenden Bereich und die Vornoten in den Fächern des allgemein bildenden Bereichs werden spätestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungslisten eingetragen und den Schülerinnen und Schülern spätestens neun Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Der Unterricht ist damit abgeschlossen.
(3) Die Vornoten werden nicht schematisch errechnet, sondern sollen auch die Leistungsentwicklung während der Ausbildung berücksichtigen. In die Vornoten dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.
(4) Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist unter folgenden Voraussetzungen auszusprechen:
- 1.
Die Vornote im berufsbildenden Bereich entspricht mindestens der Note ausreichend (4,0). Eine nicht ausreichende Leistung in der Vornote für den berufsbildenden Bereich ist nicht ausgleichbar.
- 2.
Eine schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistung in einem Fach des allgemein bildenden Bereichs kann durch mindestens eine gute Leistung in einem anderen Fach des allgemein bildenden Bereichs oder in einem Lernfeld des berufsbildenden Bereichs mit mindestens 80 Wochenstunden Umfang oder durch eine befriedigende Leistung in zwei anderen Fächern des allgemein bildenden Bereichs oder in zwei Lernfeldern des berufsbildenden Bereichs mit jeweils mindestens 80 Wochenstunden Umfang ausgeglichen werden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
Die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung trifft die Klassenkonferenz.
§ 15 Anforderungen in der schriftlichen Prüfung
§ 15
Anforderungen in der schriftlichen Prüfung
(1) Die Fächer oder Lernbereiche der schriftlichen Abschlussprüfung sind für jede Fachrichtung in Anlage 3 festgelegt.
(2) Die Aufgabenstellung soll Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, durch ihre Arbeit zu zeigen, in welchem Maße sie
- 1.
fachspezifische Arbeitstechniken und Verfahren anwenden können,
- 2.
mit Schlüsselbegriffen, Formeln und Modellen umgehen können,
- 3.
Einsichten in fachliche Zusammenhänge haben,
- 4.
fachspezifische und fachübergreifende Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien kennen,
- 5.
zu selbstständiger Urteilsbildung über einen Sachverhalt fähig sind,
- 6.
Vorgänge, Sachverhalte, Zusammenhänge und eigene Überlegungen angemessen und verständlich darstellen können,
- 7.
gestellte Aufgaben in der zur Verfügung stehenden Zeit bewältigen können.
Die Aufgaben müssen den Zielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen und dürfen sich nicht nur auf die Schwerpunkte eines Schulhalbjahres beziehen.
§ 16 Vorschläge für die schriftlichen Prüfung
§ 16
Vorschläge für die schriftlichen Prüfung
(1) Für jedes Fach oder jeden Lernbereich der schriftlichen Prüfung sind zwei Aufgabenvorschläge von der Prüferin oder dem Prüfer nach § 10 Abs. 8 Nr. 1 zu erstellen. Mit den Aufgabenstellungen werden die zulässigen Hilfsmittel angegeben.
(2) Die Schulleitung überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Staatlichen Schulamt vor.
(3) Das Staatliche Schulamt wählt für jedes Prüfungsfach einen Aufgabenvorschlag aus. Es ist berechtigt, Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Aufgabenstellungen zu machen, andere Vorschläge von der Schule anzufordern, Vorschläge selber abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen. Die ausgewählten Vorschläge werden in versiegelten Umschlägen an die Schule zurückgesandt.
(4) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Dem Staatlichen Schulamt ist zu berichten.
§ 17 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 17
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Je nach Fachrichtung findet die schriftliche Prüfung an drei oder vier Unterrichtstagen statt. Zwischen dem zweiten und dritten Prüfungstag wird ein prüfungsfreier Tag eingelegt.
(2) Die Schulleitung sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Arbeitsplätze allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglicht und regelt die Aufsicht.
(3) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu selbstständiger und ehrlicher Arbeit auf und weist auf die Folgen unerlaubten Verhaltens nach § 18 dieser Verordnung hin. Sie oder er stellt durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Gibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer an, sich krank zu fühlen, nimmt sie oder er an der weiteren schriftlichen Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Sie oder er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird dieses Attest nicht vorgelegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Arbeit in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet.
(5) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur einzeln und für kurze Zeit verlassen.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die Aufsicht führenden Lehrkräfte eine Niederschrift an.
Diese muss u.a. enthalten:
- 1.
Angaben über das Prüfungsfach, die gestellten Aufgaben, die zur Verfügung stehende Zeit und die erlaubten Hilfsmittel,
- 2.
einen Vermerk über die Hinweise und Befragung nach Abs. 3,
- 3.
einen Sitzplan,
- 4.
Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsraum,
- 5.
Angaben über besondere Vorfälle.
Die Niederschrift wird von den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben.
(7) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) Bewertet die Prüferin oder der Prüfer eine Arbeit nicht mit mindestens „ausreichend“, so beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere fachkundige Lehrkraft (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) mit der unabhängigen Bewertung der Arbeit. Bei abweichender Bewertung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer und der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter die Note fest.
(2) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens neun Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Zugangsvoraussetzung, Aufnahme
(1) Die Aufnahme in die zweijährige Höhere Berufsfachschule setzt voraus:
- 1.
die Versetzung in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder
- 2.
ein Zeugnis über den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) oder
- 3.
ein Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule oder
- 4.
ein Zeugnis der Fachschulreife oder
- 5.
ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
Aufgenommen werden kann nur, wer bis zum 30. April das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt.
(2) Die Aufnahme ist durch die abgebende Schule spätestens am 30. April bei der zweijährigen Höheren Berufsfachschule zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 2.
das letzte Schulzeugnis in beglaubigter Abschrift oder in beglaubigter Kopie.
Minderjährige Bewerberinnen und Bewerber müssen ihrem Antrag die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beifügen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber um die Aufnahme in die zweijährige Höhere Berufsfachschule müssen im letzten Zeugnis der Schule, in der sie den Mittleren Abschluss anstreben, oder in ihrem Zeugnis nach Abs. 1 mindestens befriedigende Leistungen in zwei der Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch nachweisen, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistungen schlechter als ausreichend sein dürfen. Bewerberinnen und Bewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen sich einem Auswahlverfahren nach § 3 unterziehen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er kann eine Frist setzen, innerhalb der die Bewerberin oder der Bewerber erklären muss, ob sie oder er die zugesagte Aufnahme annimmt.
(5) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Zeitpunkt der Bewerbung den in Abs. 1 geforderten Abschluss noch nicht nachweisen können, aber im letzten Zeugnis der Schule, in der sie den mittleren Abschluss erwerben, die geforderten Mindestleistungen in Deutsch, Englisch und Mathematik vorweisen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme unter dem Vorbehalt, dass der nach Abs. 1 geforderte Abschluss nachgewiesen wird.
(6) Wer aus einem ausländischen Bildungssystem überwechseln will, muss sich in der Regel einem Auswahlverfahren nach § 3 unterziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(7) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die Zahl der Ausbildungsplätze, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter in eigener Zuständigkeit.
(8) Stehen nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens noch freie Plätze zur Verfügung, können Nachbewerberinnen oder Nachbewerber, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, aufgenommen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Praktische Prüfung
(1) Die Gegenstände der praktischen Prüfung sind in der Anlage 4 festgelegt.
(2) Die Aufgabenvorschläge für die praktische Prüfung werden von den Lehrkräften erstellt, die den fachpraktischen Unterricht zuletzt erteilt haben. Spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung wird der Schulleiterin oder dem Schulleiter für jedes Fach ein Aufgabenvorschlag zur Genehmigung vorgelegt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, nach Rücksprache mit den zuständigen Lehrkräften, die Aufgabenvorschläge zu ergänzen, abzuändern oder neue Aufgaben zu stellen.
(3) Vor Beginn der praktischen Prüfung stellt die Aufsicht führende Lehrkraft durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt, fordert zu selbstständiger und ehrlicher Arbeit auf und weist auf die Folgen unerlaubten Verhaltens und Täuschens nach § 18 dieser Verordnung hin. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 3.
(4) Die Arbeiten sind von zwei fachkundigen Lehrkräften unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den beiden fachkundigen Lehrkräften.
(5) Die Ergebnisse der praktischen Prüfung werden in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens neun Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Lernbereiche des berufsbildenden Bereichs oder Fächer des Pflichtunterrichts erstrecken, die im zweiten Ausbildungsjahr durchgehend unterrichtet wurden. Das Fach Sport ist von der mündlichen Prüfung ausgenommen.
(2) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird mindestens in einem Lernbereich oder Fach mündlich geprüft.
(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können spätestens sieben Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich erklären, in welchen Lernbereiche oder Fächern sie geprüft werden wollen.
(4) Der Prüfungsausschuss tritt spätestens sechs Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung zusammen, prüft die bisherigen Eintragungen in der Prüfungsliste und nimmt die schriftlichen Erklärungen zu Protokoll.
§ 22 Anforderungen in der mündlichen Prüfung
§ 22
Anforderungen in der mündlichen Prüfung
In der mündlichen Prüfung sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine größere Aufgabe lösen und die Lösung in einem Vortrag zusammenhängend darstellen. Die Aufgabe soll den Zielen der Lehrpläne entsprechen und darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen ihre Kenntnisse, ihre Urteilsfähigkeit, ihre Arbeitsweise und ihr Darstellungsvermögen zeigen. Sie sollen nachweisen, dass sie auf Fragen und Einwände eingehen und Hilfen verwerten können.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erstellt mit dem Prüfungsausschuss einen Prüfungsplan, der vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekannt gegeben wird. Er bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfung ausgehängt.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer sorgen dafür, dass die zur mündlichen Prüfung notwendigen Hilfsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(3) Zur mündlichen Prüfung werden die Prüfungsarbeiten zur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuss und die Fachausschüsse ausgelegt.
§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 24
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Bevor die Prüfungsaufgaben ausgehändigt werden, weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Folgen unerlaubten Verhaltens nach § 18 hin. Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer sich krank fühlt. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer wird eine Vorbereitungszeit von in der Regel 30 Minuten gegeben. Sie oder er kann sich als Grundlage für die Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht wird sichergestellt, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit nicht gestört wird und keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel hat. Die Aufsicht führende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.
(3) Die mündlichen Prüfungen sind Einzelprüfungen. Sie dauern fünfzehn bis zwanzig Minuten.
(4) Die mündliche Prüfung wird von den nach § 10 Abs. 7 gebildeten Fachausschüssen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von der Prüferin oder dem Prüfer gestellt. Die oder der Vorsitzende eines Fachausschusses und die Protokollführerin oder der Protokollführer sind berechtigt, ergänzende Fragen zu stellen. Ist eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu bewältigen oder liegt Veranlassung vor, die Prüfung auszudehnen oder zu vertiefen, so entscheidet der Fachausschuss, ob eine weitere Aufgabe gestellt werden soll.
(5) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine Niederschrift an, aus der hervorgeht, ob und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte.
Die Niederschrift enthält:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Fachausschusses,
- 3.
Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
- 4.
Fach der mündlichen Prüfung,
- 5.
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
- 6.
die Bewertung nach § 25.
Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Bewertung der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfungsleistung wird von dem Fachausschuss, der die Prüfung durchführt, auf der Grundlage eines Vorschlages der Prüferin oder des Prüfers bewertet. Kommt der Fachausschuss zu keiner übereinstimmenden Bewertung, so wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berät der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung und setzt die Endnoten fest. Diese wird aus der Vornote des berufsbildenden Bereichs nach § 14 Abs. 1 sowie den Noten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Abschlussprüfung gebildet.
(2) Die Endnote der Abschlussprüfung ergibt sich nach folgender Berechnung:
- -
die Vornote des berufsbildenden Bereichs geht mit einer Gewichtung von 50% ein,
- -
die praktische Abschlussprüfung wird mit 20% gewichtet,
- -
die schriftliche Abschlussprüfung wird mit 20% gewichtet,
- -
die mündliche Abschlussprüfung wird mit 10% gewichtet.
(3) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(4) Ein Abschlusszeugnis wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
- 1.
Die Endnote entsprechend § 26 Abs. 2 im berufsbildenden Bereich entspricht mindestens der Note ausreichend (4,0).
- 2.
Eine schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistung in einem Fach des allgemein bildenden Bereichs kann durch mindestens eine gute Leistung in einem anderen Fach des allgemein bildenden Bereichs oder in einem Lernfeld des berufsbildenden Bereichs mit mindestens 80 Wochenstunden Umfang oder durch eine befriedigende Leistung in zwei anderen Fächern des allgemein bildenden Bereichs oder in zwei Lernfeldern des berufsbildenden Bereichs mit jeweils mindestens 80 Wochenstunden Umfang ausgeglichen werden.“
(5) Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(6) Die Noten der Prüfung und die Endnoten werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses, spätestens am folgenden Unterrichtstag, bekannt gegeben.
(7) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern wird an einem zu vereinbarenden Termin Gelegenheit gegeben, mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und die Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt davon unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Zeugnisse
(1) Wer die Berufsausbildung nach § 26 Abs. 4 erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 5.
(2) Wer die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 4 nicht erfüllt und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 6.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils gültigen Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Rücktritt, Nachholen und Wiederholen
(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer vor Beginn der Prüfung von ihr zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Grund während der Prüfung von dieser zurück oder kann sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Abschlussprüfung nicht teilnehmen, so ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, nach näherer Bestimmung des Prüfungsausschusses die restlichen Prüfungsabschnitte nachzuholen. Sofern schriftliche Arbeiten nachzuholen sind, sollen dafür die vom Staatlichen Schulamt nicht ausgewählten Aufgaben verwendet werden.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, während der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an einer weiteren Teilnahme verhindert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach weiterem Schulbesuch zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule wiederholen. Im begründeten Fall kann das Staatliche Schulamt eine zweite Wiederholung gestatten. Wird eine zweite Wiederholung nicht gestattet, so muss die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Schülerinnen und Schüler der zweijährigen Berufsfachschule können die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie
- 1.
die Abschlussprüfung der zweijährigen Berufsfachschulen bestanden haben und
- 2.
am Zusatzangebot zur Erlangung der Fachhochschulreife mit Erfolg teilgenommen und die Zusatzprüfung bestanden haben und
- 3.
eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach § 30 nachweisen.
(2) Der Zusatzunterricht ist für jede Fachrichtung in der Stundentafel nach Anlage 1 ausgewiesen. Er ergänzt die Ausbildung im originären Bildungsgang, so dass die Anforderungen der KMK-Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 6. Juni 1998 erfüllt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Auswahlverfahren
(1) Das Auswahlverfahren erstreckt sich im Fall des § 2 Abs. 3 auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. Im Fall des § 2 Abs. 3 erstreckt es sich auf diejenigen der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch, in denen die im Zeugnis nach § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 ausgewiesenen Noten ausreichend oder schlechter sind.
Das Auswahlverfahren wird in schriftlicher und erforderlichenfalls mündlicher Form durchgeführt. Die Anforderungen der gestellten Aufgaben entsprechen dem Leistungsstandard des mittleren Abschlusses.
(2) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird ein Auswahlausschuss gebildet; ihm gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
von der Schulleiterin oder dem Schulleiter berufene drei Lehrkräfte.
Für alle Beschlüsse ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Auswahlausschuss regelt den Ablauf des Auswahlverfahrens. Er bestimmt die von den Bewerberinnen und Bewerbern zu bearbeitenden Aufgaben, beurteilt die dabei erbrachten Leistungen und entscheidet über die Aufnahme unter dem Vorbehalt, dass der nach § 2 Abs. 1 geforderte Abschluss nachgewiesen wird.
§ 30 Nachweis ausreichender beruflicher Tätigkeit
§ 30
Nachweis ausreichender beruflicher Tätigkeit
Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:
- 1.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf oder
- 2.
eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder
- 3.
eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit oder
- 4.
eine mindestens halbjährige ununterbrochene einschlägige Praktikantentätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder einer öffentlichen Verwaltung. Das Praktikum ist durch einen Praktikantenvertrag zu begründen und sein erfolgreicher Abschluss durch ein Praktikantenzeugnis zu belegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Zulassung zur Zusatzprüfung
(1) Schülerinnen und Schüler, die in die Prüfungsliste eingetragen sind und die am Zusatzangebot zur Erlangung der Fachhochschulreife mit mindestens ausreichendem Erfolg teilgenommen haben, sind auf Antrag zur Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife zuzulassen und in die Zusatzprüfungsliste einzutragen.
(2) Die Antragsfrist beginnt an dem Unterrichtstag, der auf die Information der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten nach § 12 folgt, und dauert sieben Unterrichtstage.
(3) Über die Zulassung von Schülerinnen und Schülern, deren Anträge nach Ablauf der Antragsfrist eingehen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Die Regelungen über Rücktritt und Wiederholung gelten nach § 28 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung der Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
die oder der Vorsitzende nach § 10 Abs. 1,
- 2.
die Lehrkräfte, die in den Prüfungsfächern der Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife im letzten Halbjahr den planmäßigen Unterricht erteilt haben.
(2) § 10 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Prüfungsfächer
(1) Die schriftliche und mündliche Zusatzprüfung zum
Erwerb der Fachhochschulreife umfasst die drei Bereiche
- -
Deutsch,
- -
Fremdsprache,
- -
Mathematik - Naturwissenschaft - Technik.
(2) Im Bereich Fremdsprache ist Englisch in der Regel Prüfungsgegenstand. In der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat können auch Aufgaben bearbeitet werden, die sich auf Englisch und die zweite Fremdsprache beziehen.
(3) In jedem der drei Bereiche findet eine schriftliche Prüfung statt. Sie dauert im Bereich Deutsch mindestens drei Stunden, im Bereich Fremdsprache mindestens eineinhalb Stunden und im mathematisch-naturwissenschaftlich- technischen Bereich mindestens zwei Stunden. Die mündliche Prüfung kann in den Bereichen durchgeführt werden, in denen das Ergebnis der schriftlichen Zusatzprüfung von den Vornoten abweicht.
(4) Die schriftliche Prüfung kann in einem Bereich durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums ersetzt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Prüfungsanforderungen
Die Prüfungsanforderungen müssen den Standards der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 6. Juni 1998 entsprechen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Schriftliche Zusatzprüfung
(1) Für die Fächer der Zusatzprüfung sind je zwei Aufgabenvorschläge beim Staatlichen Schulamt einzureichen.
(2) Die Zusatzprüfung findet frühestens am zweiten Tag nach dem Ende der schriftlichen Abschlussprüfung des originären Bildungsgangs statt.
(3) Die §§ 16 bis 18 gelten entsprechend.
§ 36 Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung
§ 36
Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung
(1) Spätestens acht Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Zusatzprüfung findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses zur Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung statt.
(2) Bis zu dieser Sitzung werden die Beurteilungen der in den Bereichen der Zusatzprüfung von den Schülerinnen und Schülern erbrachten Unterrichtsleistungen (Vornoten) in die Prüfungsliste für die Zusatzprüfung eingetragen. Bei der Festsetzung der Vornoten ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind die Fächer oder Lernfelder, die in der Stundentafel durch die Fußnoten 1 und 2 gekennzeichnet sind.
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Grund der Vornoten und der erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen, in welchen Bereichen eine mündliche Zusatzprüfung durchgeführt wird.
(4) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Die Vornoten und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses nach Abs. 2 und 3 werden den Schülerinnen und Schülern spätestens sieben Unterrichtstage vor der mündlichen Zusatzprüfung bekanntgeben.
(6) § 22 gilt entsprechend.
§ 37 Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung
§ 37
Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung
(1) Die mündliche Zusatzprüfung findet in der Regel an dem Unterrichtstag statt, der auf das Ende der mündlichen Abschlussprüfung folgt.
(2) Die mündliche Zusatzprüfung kann durch den gesamten Prüfungsausschuss oder durch Fachausschüsse nach § 10 Abs. 7 dieser Verordnung durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Bildung von Fachausschüssen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Bei der Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung gilt § 24 entsprechend.
(4) Für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen gilt § 25 entsprechend.
§ 38 Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung
§ 38
Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung
(1) Nach Abschluss der mündlichen Zusatzprüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnoten für die Bereiche der Zusatzprüfung fest. § 26 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ist bestanden, wenn in allen Bereichen mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
(3) Mangelhafte Leistungen in höchstens einem Fach oder Lernfeld eines Bereichs der Zusatzprüfung können durch eine mindestens gute Leistung in einem Lernfeld oder Fach eines anderen Bereichs der Zusatzprüfung oder eine befriedigende Leistung in zwei anderen Lernfeldern oder Fächern eines anderen Bereichs der Zusatzprüfung ausgeglichen werden.
(4) Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(5) § 26 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 39 Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife
§ 39
Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Wer die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung bestanden und den Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach § 30 erbracht hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife nach Anlage 7.
(2) Wer die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung bestanden, den Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach § 30 jedoch noch nicht erbracht hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach Anlage 8. Das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife nach Anlage 7 wird ausgestellt, sobald der Nachweis ausreichender beruflicher Tätigkeit nach § 30 erbracht ist.
(3) Die auf den Zeugnissen nach Anlage 7 und Anlage 8 auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Bereiche der Zusatzprüfung und der Fächer der Abschlussprüfung, die nicht Gegenstand der Zusatzprüfung sind, gebildet. Die Fächer Sport und Religion/Ethik sind hiervon ausgenommen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet. Es wird nicht gerundet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Rücktritt und Wiederholung
Die Regelungen über Rücktritt und Wiederholung nach § 28 gelten entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Zulassung zur Prüfung
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Externe sind:
- 1.
der Nachweis eines mittleren Abschlusses,
- 2.
der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder mindestens dreijähriger Berufstätigkeit,
- 3.
der Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihren oder seinen ersten Wohnsitz in Hessen hat.
Darüber hinaus können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland haben und erfolgreich an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannten Fernlehrgang teilgenommen haben, soweit sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, keine zwingenden organisatorischen Gründe einer Prüfung dieser Bewerberinnen oder Bewerber entgegenstehen und eine Assistentenausbildung in der Fachrichtung oder dem Schwerpunkt, in der die Prüfung abgelegt werden soll, in dem anderen Bundesland nicht durchgeführt wird.
(2) Die Zulassung zur Prüfung für Externe ist bis zum 15. Februar beim Staatlichen Schulamt zu beantragen. Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
Lebenslauf in tabellarischer Form mit Darstellung des Bildungsganges und Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit und gegebenenfalls der Berufsausbildung,
- 2.
die Nachweise nach § 41 Abs.1,
- 3.
ein Lichtbild neueren Datums,
- 4.
Erklärung über die Fachrichtung und gegebenenfalls den Schwerpunkt,
- 5.
Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, in welcher Form sie oder er sich auf die Prüfung für Externe vorbereitet hat und welche Sachgebiete sie oder er in den Prüfungsfächern durchgearbeitet hat,
- 6.
Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob, wo und mit welchem Erfolg sie oder er gleichartige Prüfungen versucht oder abgelegt hat und dass sie oder er nicht gleichzeitig einen anderen Antrag auf Prüfung für Externe gestellt hat.
(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet das Staatliche Schulamt. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 42
Prüfung
(1) Das Staatliche Schulamt weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber der zweijährigen Höheren Berufsfachschule zu. Dort nimmt die Bewerberin oder der Bewerber am schriftlichen und gegebenenfalls am praktischen Teil der Prüfung teil.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann das Staatliche Schulamt besondere Prüfungsausschüsse für Externe bilden. In den Prüfungsausschuss werden berufen:
- 1.
eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
eine Schulleiterin oder ein Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
sechs fachkundige Lehrerinnen oder Lehrer.
(3) In den Fällen des Abs. 2 legt das Staatliche Schulamt die Termine der Prüfung fest und bestimmt die Aufgaben für die schriftliche und praktische Prüfung.
(4) Die Fächer der mündlichen Prüfung sind für die einzelnen Fachrichtungen und Schwerpunkte in Anlage 9 festgelegt. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden in jedem der dort genannten Fächer geprüft. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen bei der schriftlichen Prüfung
mindestens gute Leistungen erbracht wurden.
(5) Die Prüferinnen oder Prüfer sollen in der mündlichen Prüfung auch die Vorbereitung der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigen und auf ihre Spezialkenntnisse eingehen. In einer Vorbesprechung kann der Bewerberin oder dem Bewerber Gelegenheit gegeben werden, ihre oder seine Prüferinnen oder Prüfer kennen zu lernen und mit ihnen ein Gespräch zu führen.
(6) Die Bestimmungen des dritten Teils gelten entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
Zeugnis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 10, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 44
Prüfungsgebühr
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 45
Aufhebung von Vorschriften
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
- 1.
IV A 4.2 - 231/24/04 - 15 - vom 29. Juli 1998 -, zuletzt geändert durch Erlass vom 03. Dezember 2003 - IV A 1.1 - 231/24/04 - 99 -, über die Durchführung des Schulversuchs zur Ausbildung von kaufmännischen Assistentinnen/Assistenten in den Fachrichtungen Betriebswirtschaft und Bürowirtschaft an Zweijährigen Berufsfachschulen, die auf dem mittleren Abschluss aufbauen.
- 2.
IV A 4.2 - 231/24/04 - 21 - vom 28. Juli 1998 -, zuletzt geändert durch Erlass vom 28. November 2003 - IV A 1.1 - 231/24/04 - 100 -, über die Durchführung des Schulversuchs zur Ausbildung von technischen Assistentinnen/Assistenten in der Fachrichtung Informationsverarbeitung Technik / Computersysteme und Netzwerktechnik an Zweijährigen Berufsfachschulen, die auf dem mittleren Abschluss aufbauen.
- 3.
IV A 4.2.- 231/24/04 - 25 - vom 14. Dezember 1998 -, zuletzt geändert durch Erlass vom 04. Dezember 2001 - IV A 4.2 - 231/24/04 - 25 -, über die Durchführung des Schulversuchs zur Ausbildung von staatlich geprüften Assistentinnen/Assistenten in der Fachrichtung Hotellerie/Gastronomie/Fremdenverkehrswirtschaft an Zweijährigen Berufsfachschulen, die auf dem mittleren Abschluss aufbauen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 46
Übergangsregelung
Für Schülerinnen und Schüler, die sich beim In-Kraft- Treten dieser Verordnung im zweiten Ausbildungsjahr befinden, gelten die bisherigen Bestimmungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 47
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Stundentafel, Lehrpläne
(1) Dem Unterricht liegen die Stundentafeln nach Anlage 1 zugrunde. Es wird Pflicht- und Wahlunterricht erteilt. Der Pflichtunterricht ist in einen allgemein bildenden und einen berufsbildenden Bereich gegliedert. Der Wahlunterricht dient der Vorbereitung auf den Erwerb der Fachhochschulreife oder der Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung.
(2) In der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat und in der Fachrichtung Hotellerie/Gastronomie/Fremdenverkehrswirtschaft kann die zweite Fremdsprache Französisch oder Spanisch sein. Weitere Fremdsprachen bedürfen der Genehmigung des Kultusministeriums. In der zweiten Fremdsprache werden keine Kenntnisse vorausgesetzt. Wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, sollen bei unterschiedlichen Vorkenntnissen in der zweiten Fremdsprache differenzierte Unterrichtsangebote organisiert werden.
(3) Der allgemeine und der berufsbezogene Unterricht wird nach Lehrplänen gestaltet.
(4) Die Schülerinnen und Schüler absolvieren ein in der Regel mindestens 160 Stunden umfassendes Betriebspraktikum. Es kann ganz oder teilweise in den Schulferien durchgeführt werden. Der Nachweis des Betriebspraktikums ist Voraussetzung für die Anmeldung zur Abschlussprüfung nach § 13. Die Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat sollen, alle anderen Fachrichtungen können das Praktikum im Ausland durchführen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Leistungsnachweise
(1) Grundlage der Leistungsbeurteilung nach § 73 des Hessischen Schulgesetzes sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen sowie die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise. Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Hausaufgaben, schriftliche Ausarbeitungen, Protokolle und Referate. Die Leistungsbewertung erfolgt in pädagogischer Verantwortung und frei von Schematismus unter angemessener Berücksichtigung der Leistungsentwicklung.
(2) Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die standardsprachlichen Normen der deutschen Sprache sind bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils gültigen Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr
(1) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres entscheidet die Konferenz der an der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler zuletzt beteiligten Lehrkräfte über die Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr.
(2) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsjahr wird unter folgenden Voraussetzungen ausgesprochen:
- 1.
Die Note im berufsbildenden Bereich entspricht mindestens der Note ausreichend (4,0). Die Note des berufsbildenden Bereichs ist eine Gesamtnote und ergibt sich aus dem Durchschnitt der nach Stundenumfang gewichtet eingebrachten Einzelnoten der Lernfelder oder Fächer. Eine nicht ausreichende Leistung in der Gesamtnote für den berugsbildenden Bereich ist nicht ausgleichbar.
- 2.
Eine schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistung in einem Fach des allgemein bildenden Bereichs kann durch mindestens eine gute Leistung in einem anderen Fach des allgemein bildenden Bereichs oder in einem Lernfeld des berufsbildenden Bereichs mit mindestens 80 Wochenstunden Umfang oder durch eine befriedigende Leistung in zwei anderen Fächern des allgemein bildenden Bereichs oder in zwei Lernfeldern des berufsbildenden Bereichs mit jeweils mindestens 80 Wochenstunden Umfang ausgeglichen werden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Zeugnis, Wiederholung
(1) Am Ende eines Schulhalbjahres erhält die Schülerin oder der Schüler ein Halbjahreszeugnis nach Anlage 2.
(2) In den Halbjahreszeugnissen sind im berufsbildenden Bereich die Einzelnoten der jeweiligen Lernfelder und die daraus errechnete Gesamtnote aufgeführt.
(3) Wer auch nach der Wiederholung nicht in das zweite Ausbildungsjahr zugelassen wird, muss in der Regel die Schule verlassen. In begründeten Fällen, vor allem bei längerem Unterrichtsversäumnis aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann das Staatliche Schulamt auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten.
§ 9 Allgemeine Regelungen zur Abschlussprüfung
§ 9
Allgemeine Regelungen zur Abschlussprüfung
(1) In der Abschlussprüfung sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie die Ziele der zweijährigen Berufsfachschule (Assistentenberufe) erreicht haben und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen, die in dem gewählten Beruf erforderlich sind.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Schriftlicher und praktischer Teil müssen integriert durchgeführt werden, d. h. im Rahmen einer gemeinsamen Aufgabenstellung durchgeführt werden.. Die Bearbeitungsdauer für die schriftliche und praktische Prüfung soll insgesamt mindestens zwölf Stunden betragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 47
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
zu § 5 Abs. 1 und § 31:
Stundentafeln
Die Stundentafeln geben die während der Ausbildung durchzuführenden Gesamtstunden an. Die Organisation des Unterrichts ist Sache der Schule.
| A. |
Stundentafel der Fachrichtung Bekleidungstechnik |
|
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemeiner Bereich |
|
|
|
Religion / Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbezogener Bereich |
|
|
|
Englisch1 |
160 |
|
|
Mathematik2 |
160 |
|
|
Betriebsmittel |
160 |
|
|
Textile Werkstoffe |
160 |
|
|
Gestaltungslehre / Erzeugnisgestaltung |
160 |
|
|
Zeichnen / Konstruieren |
440 |
|
|
Fertigungstechnik |
640 |
|
|
Betriebsorganisation3 |
440 |
|
|
Summe |
2320 |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Mathematik2 |
160 |
|
|
Physik oder Chemie2 |
80 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
| B. |
Stundentafel der Fachrichtung Biologietechnik |
|
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemeiner Bereich |
|
|
|
Religion / Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
|
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbezogener Bereich |
|
|
|
Grundlagen der Chemie2 |
440 |
|
|
Praxis der Biotechnik |
840 |
|
|
Biologie / Mikrobiologie2 |
160 |
|
|
Physik / Physikalische Chemie2 |
400 |
|
|
Informationsverarbeitung |
120 |
|
|
Umweltschutz und Ökologie |
120 |
|
|
Mathematik2 |
160 |
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Summe |
2320 |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
| C. |
Stundentafel der Fachrichtung Chemietechnik, Schwerpunkt Laboratoriumstechnik |
|
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemeiner Bereich |
|
|
|
Religion / Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbezogener Bereich |
|
|
|
Grundlagen der Chemie2 |
440 |
|
|
Praxis der Laboratoriumstechnik |
840 |
|
|
Biologie / Mikrobiologie2 |
160 |
|
|
Physik / Physikalische Chemie2 |
400 |
|
|
Informationsverarbeitung |
120 |
|
|
Umweltschutz und Ökologie |
120 |
|
|
Mathematik2 |
160 |
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Summe |
2320 |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
| D. |
Stundentafel der Fachrichtung Chemietechnik, Schwerpunkt Lebensmittelanalytik |
|
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemeiner Bereich |
|
|
|
Religion / Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik/Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbezogener Bereich |
|
|
|
Grundlagen der Chemie2 |
440 |
|
|
Praxis der Lebensmittelanalytik |
840 |
|
|
Biologie/Mikrobiologie2 |
160 |
|
|
Physik/Physikalische Chemie2 |
400 |
|
|
Informationsverarbeitung |
120 |
|
|
Umweltschutz und Ökologie |
120 |
|
|
Mathematik2 |
160 |
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Summe |
2320 |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
| E. |
Stundentafel der Fachrichtung Chemietechnik, Schwerpunkt Umweltanalytik |
|
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemeiner Bereich |
|
|
|
Religion / Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbezogener Bereich |
|
|
|
Grundlagen der Chemie2 |
440 |
|
|
Praxis der Umweltanalytik |
840 |
|
|
Biologie / Mikrobiologie2 |
160 |
|
|
Physik / Physikalische Chemie2 |
400 |
|
|
Informationsverarbeitung |
120 |
|
|
Umweltschutz und Ökologie |
120 |
|
|
Mathematik2 |
160 |
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Summe |
2320 |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
| F. |
Stundentafel der Fachrichtung Datenverarbeitungstechnik |
|
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemeiner Bereich |
|
|
|
Religion / Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbezogener Bereich |
|
|
|
Englisch1 |
160 |
|
|
Physik2 |
80 |
|
|
Betriebswirtschaftslehre |
240 |
|
|
Informationssysteme und Anwendersoftware |
560 |
|
|
Programmiertechnik |
400 |
|
|
Mathematik2 |
680 |
|
|
Projektmanagement |
200 |
|
|
Summe |
2320 |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
| G. |
Stundentafel der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat |
|
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemeiner Bereich |
|
|
|
Religion / Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbezogener Bereich |
|
|
|
Sprachen1 |
|
|
|
Englisch, Zweite Fremdsprache |
800 |
|
|
Wirtschaft |
|
|
|
Wirtschaftslehre3, Rechnungswesen, Wirtschaftsmathematik2 |
440 |
|
|
Informationsverarbeitung |
|
|
|
Textverarbeitung1, Datenverarbeitung |
480 |
|
|
Sekretariatstechnik |
|
|
|
Bürokommunikation, Sekretariatstechnik, Textformulierung1, Phonotypie |
600 |
|
|
Summe |
2320 |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Mathematik2 |
160 |
|
|
Physik oder Chemie oder Biologie2 |
80 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
|
|
z.B. Projektarbeit, deutsche und englische Kurzschrift |
|
| H. |
Stundentafel der Fachrichtung Informationsverarbeitung |
|
|
|
- Wirtschaft - |
|
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemeiner Bereich |
|
|
|
Religion / Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbezogener Bereich |
|
|
|
Wirtschaftsmathematik2 |
120 |
|
|
Englisch1 |
160 |
|
|
Markt3 |
320 |
|
|
Verwaltung, Controlling, Unternehmenssteuerung |
480 |
|
|
Systementwicklung, Produktion und Dienstleistung |
480 |
|
|
Informations- und Kommunikationstechnik |
480 |
|
|
Projekt |
280 |
|
|
Summe |
2320 |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Deutsch / Fremdsprachen1 |
80 |
|
|
Mathematik2 |
80 |
|
|
Physik oder Biologie oder Chemie2 |
80 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
| I. |
Stundentafel der Fachrichtung Informationsverarbeitung |
|
|
|
- Technik - |
|
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemeiner Bereich |
|
|
|
Religion / Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbezogener Bereich |
|
|
|
Mathematik2 |
200 |
|
|
Physik2 |
80 |
|
|
Englisch1 |
160 |
|
|
Konfiguration, Zusammenbau und Inbetriebnahme von Computersystemen |
160 |
|
|
Administration von Computersystemen und deren Peripherie |
200 |
|
|
Programmierung zur Anpassung von Anwenderprogrammen sowie von Betriebssystemen und Netzwerk-Betriebssystemen |
320 |
|
|
Projektierung, Installation und Inbetriebnahme von Netzwerken |
320 |
|
|
Administration und Wartung von Netzwerken |
320 |
|
|
Betriebs- und Arbeitsorganisation |
160 |
|
|
Projektarbeit |
400 |
|
|
Summe |
2320 |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
| J. |
Stundentafel der Fachrichtung Maschinenbautechnik |
|
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemeiner Bereich |
|
|
|
Religion / Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbezogener Bereich |
|
|
|
Produktentwicklung / Konstruktion |
720 |
|
|
Produktionstechnik / Prüftechnik |
920 |
|
|
Präsentation / Service / Vertrieb |
440 |
|
|
Technisches Englisch1 |
160 |
|
|
Projekt |
80 |
|
|
Summe |
2320 |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Mathematik2 |
160 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
| K. |
Stundentafel der Fachrichtung Physiktechnik |
|
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1. |
Allgemeiner Bereich |
|
|
|
Religion / Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbezogener Bereich |
|
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Mathematik2 |
240 |
|
|
Datenverarbeitung |
320 |
|
|
Physik2 (Elektrotechnik / Elektronik, Arbeitsmethoden) |
1080 |
|
|
Chemie2 (Physikalische Chemie, Arbeitsmethoden) |
600 |
|
|
Summe |
2320 |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife 4 |
|
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
| L. |
Stundentafel der Fachrichtung Systemgastronomie |
|
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemeiner Bereich |
|
|
|
Religion / Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbezogener Bereich |
|
|
|
Grundlagen |
240 |
|
|
Sozialpsychologie, Berufsbezogenes Englisch1 |
|
|
|
Kundenorientierte Dienstleistungen |
840 |
|
|
Produktion, Service, Präsentation, Wirtschaftsdienst |
|
|
|
Wirtschaft |
480 |
|
|
Betriebswirtschaftslehre2 ,3, Datenverarbeitung2 |
|
|
|
Qualitätssicherung |
600 |
|
|
Ernährungslehre, Biologie / Ökologie2, Hygiene / Lebensmittelrecht, Arbeitssicherheit |
|
|
|
Berufskunde / Praxisbegleitender Unterricht |
160 |
|
|
Summe |
2320 |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Mathematik2 |
160 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
| M. |
Stundentafel der Fachrichtung Umweltschutztechnik |
|
| 1. |
Pflichtunterricht |
|
| 1.1 |
Allgemeiner Bereich |
|
|
|
Religion / Ethik |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Politik / Wirtschaft3 |
80 |
|
|
Sport |
80 |
|
|
Summe |
320 |
| 1.2 |
Berufsbezogener Bereich |
|
|
|
Arbeitsstoffe |
280 |
|
|
Instrumentelle Analyse / Laborpraxis |
440 |
|
|
Emissionen / Immissionen |
240 |
|
|
Boden und Gewässer |
320 |
|
|
Naturwissenschaftliche Auswertungsverfahren / Dokumentation2 |
320 |
|
|
Produktionsorganisation |
640 |
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Summe |
2320 |
| 2. |
Wahlunterricht (bis höchstens 240 Stunden) |
|
| 2.1 |
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife4 |
|
|
|
Mathematik2 |
80 |
|
|
Englisch1 |
80 |
|
|
Deutsch1 |
80 |
|
|
Summe |
240 |
|
|
alternativ |
|
| 2.2 |
Unterricht zur Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung |
240 |
Lernfelder oder Fächer, die gemäß KMK-Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 05.06.1998 ganz oder teilweise angerechnet werden:
1) auf Deutsch / Fremdsprachen
2) auf Mathematik / Naturwissenschaften / Technik
3) auf Gesellschaftswissenschaften
4) Dieser Wahlunterricht ergänzt die Ausbildung im originären Bildungsgang im Hinblick auf den Erwerb der Fachhochschulreife. Damit wird der Anforderung der KMK-Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 05.06.1998 entsprochen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 10
zu § 47
Zeugnis für Externe
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
zu § 8 Abs. 1
Halbjahreszeugnis
Anlage 3 Lernfelder oder Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung
Anlage 3
(zu § 15 Abs. 1)
Lernfelder oder Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung
| Fachrichtung |
Lernfelder oder Fächer |
|
| Bekleidungstechnik |
- |
Gestaltungslehre / Erzeugnisgestaltung |
| - |
Betriebsorganisation |
|
| - |
Textile Werkstoffe |
|
| Biologietechnik |
- |
Grundlagen der Chemie |
| - |
Biotechnik |
|
| - |
Mathematik |
|
| Chemietechnik |
- |
Grundlagen der Chemie |
| - |
Laboratoriumstechnik |
|
| - |
Mathematik |
|
| Chemietechnik |
- |
Grundlagen der Chemie |
| - |
Lebensmittelanalytik |
|
| - |
Mathematik |
|
| Chemietechnik |
- |
Grundlagen der Chemie |
| - |
Umweltanalytik |
|
| - |
Mathematik |
|
| Datenverarbeitungstechnik |
- |
Mathematik |
| - |
Informationssysteme und Anwendersoftware |
|
| - |
Programmiertechnik |
|
| - |
Betriebswirtschaftslehre |
|
| Fremdsprachensekretariat |
- |
Englisch |
| - |
Zweite Fremdsprache |
|
| - |
Wirtschaftslehre |
|
| - |
Informationsverarbeitung / Sekretariatstechnik |
|
| Informationsverarbeitung |
- |
Programmierung zur Anpassung von Anwenderprogrammen sowie von Betriebssystemen und Netzwerkbetriebssystemen |
| - |
Projektierung, Installation und Inbetriebnahme von Netzwerken |
|
| - |
Administration und Wartung von Netzwerken |
|
| - |
Betriebs- und Arbeitsorganisation |
|
| Informationsverarbeitung
|
- |
Systementwicklung / Produktion und Dienstleistung |
| - |
Verwaltung, Controlling, Unternehmenssteuerung |
|
| - |
Informations- und Kommunikationstechnik |
|
| Maschinenbautechnik |
- |
Produktentwicklung / Konstruktion |
| - |
Produktionstechnik / Prüftechnik |
|
| - |
Präsentation / Service / Vertrieb |
|
| Physiktechnik |
- |
Mathematik |
| - |
Physik |
|
| - |
Datenverarbeitung |
|
| Systemgastronomie |
- |
Betriebswirtschaftslehre |
| - |
Ernährungslehre / Hygiene |
|
| - |
Sozialpsychologie |
|
| Umweltschutztechnik |
- |
Instrumentelle Analyse |
| - |
Boden und Gewässer |
|
| - |
Produktionsorganisation |
|
Anlage 4 Gegenstände der praktischen Prüfung
Anlage 4
(zu § 20 Abs. 1)
Gegenstände der praktischen Prüfung
| Fachrichtung |
Prüfungsgegenstände |
|
| Bekleidungstechnik |
- |
Zeichnen / Konstruieren |
| - |
Fertigungstechnik |
|
| Biologietechnik |
- |
Praxis der Biotechnik |
| - |
Biologie / Mikrobiologie |
|
| Chemietechnik |
- |
Praxis der Laboratoriumstechnik |
| - |
Physik / Physikalische Chemie |
|
| Chemietechnik |
- |
Praxis der Lebensmittelanalytik |
| - |
Physik / Physikalische Chemie |
|
| Chemietechnik |
- |
Praxis der Umweltanalytik |
| - |
Physik / Physikalische Chemie |
|
| Datenverarbeitungstechnik |
- |
Algorithmuswahl |
| - |
Nichttriviale Fehlerbestimmung |
|
| - |
Programmbeschreibung nach Analyse und Simulation |
|
| Fremdsprachensekretariat |
- |
integriert mit der schriftlichen Prüfung |
| Informationsverarbeitung |
- |
integriert mit der schriftlichen Prüfung |
| Informationsverarbeitung |
- |
integriert mit der schriftlichen Prüfung |
| Maschinenbautechnik |
- |
Produktionstechnik |
| Physiktechnik |
- |
Physikalische Arbeitsmethoden |
| - |
Elektrotechnische / elektronische Arbeitsmethoden |
|
| - |
Chemische und physikalischchemische Arbeitsmethoden |
|
| Systemgastronomie |
- |
Wirtschaftsdienst |
|
|
- |
Produktion / Service / Präsentation |
| Umweltschutztechnik |
- |
Instrumentelle Analyse / Laborpraxis |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
zu § 28 Abs. 1
Abschlusszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
zu § 28 Abs. 2
Abgangszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7
zu § 42 Abs. 1
Zeugnis der Fachhochschulreife
Anlage 8 Zeugnis über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Anlage 8
zu § 42 Abs. 2
Zeugnis über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Anlage 9 Lernfelder oder Fächer der mündlichen Prüfung für Externe
Anlage 9
(zu § 46 Abs. 4)
Lernfelder oder Fächer der mündlichen Prüfung für Externe
| Fachrichtung |
|
|
| Bekleidungstechnik |
- |
die Lernfelder oder Fächer der schriftlichen Prüfung |
| - |
Mathematik |
|
| - |
Englisch |
|
| - |
Datenverarbeitung |
|
| - |
Politik / Wirtschaft |
|
| Chemietechnik |
- |
die Lernfelder oder Fächer der schriftlichen Prüfung |
| - |
Englisch |
|
| - |
Datenverarbeitung |
|
| - |
Politik / Wirtschaft |
|
| - |
|
|
| Datenverarbeitungstechnik |
- |
die Lernfelder oder Fächer der schriftlichen Prüfung |
| - |
Physik |
|
| - |
Englisch |
|
| - |
Politik / Wirtschaft |
|
| Fremdsprachensekretariat |
- |
die Lernfelder oder Fächer der schriftlichen |
| - |
Prüfung |
|
| - |
Datenverarbeitung |
|
| - |
Sekretariatstechnik |
|
| - |
Deutsch |
|
| - |
Rechnungswesen |
|
| Informationsverarbeitung |
- |
die Lernfelder oder Fächer der schriftlichen Prüfung |
| - |
Physik |
|
| - |
Technische Mathematik |
|
| - |
Englisch |
|
| - |
Politik / Wirtschaft |
|
| - |
Deutsch |
|
| Informationsverarbeitung |
- |
die Lernfelder oder Fächer der schriftlichen Prüfung |
| - |
Volkswirtschaftslehre |
|
| - |
Wirtschaftsmathematik |
|
| - |
Englisch |
|
| - |
Systemanalyse |
|
| - |
Bürokommunikation |
|
| - |
Deutsch |
|
| Maschinenbautechnik |
- |
die Lernfelder oder Fächer der schriftlichen Prüfung |
| - |
Mathematik |
|
| - |
Englisch |
|
| - |
Physik |
|
| - |
Politik / Wirtschaft |
|
| Physiktechnik |
- |
die Lernfelder oder Fächer der schriftlichen Prüfung |
| - |
Datenverarbeitung |
|
| - |
Chemie |
|
| - |
Englisch |
|
| - |
Politik / Wirtschaft |
|
| Systemgastronomie |
- |
die Fächer / Lernfelder des Pflichtunterrichts |
| Umweltschutztechnik |
- |
die Fächer / Lernfelder des Pflichtunterrichts |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund der §§ 9 Abs. 5, 13 Abs. 7 und 44 in Verbindung mit § 185 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 354) wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats und des Landesschülerrates nach §§ 118, 124 Abs. 4 dieses Gesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Teil
Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil
Abschlussprüfung
Vierter Teil Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
Vierter Teil
Zusatzunterricht und Zusatzprüfung
zum Erwerb
der Fachhochschulreife
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Fünfter Teil
Externenprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Sechster Teil
Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Aufgaben, Fachrichtungen, Berechtigungen |
| § 2 | Zugangsvoraussetzung, Aufnahme |
| § 3 | Auswahlverfahren |
| Zweiter Teil Ausbildung |
|
| § 4 | Verweildauer, Teilnahme am Unterricht |
| § 5 | Rahmenstundentafel, Lehrpläne |
| § 6 | Leistungsnachweise |
| § 7 | Zulassung in das zweite Ausbildungsjahr |
| § 8 | Zeugnis, Wiederholung |
| Dritter Teil Abschlussprüfung |
|
| § 9 | Zweck der Abschlussprüfung |
| § 10 | Teile der Abschlussprüfung |
| § 11 | Prüfungsausschuss, Fachausschüsse |
| § 12 | Termine |
| § 13 | Information der Schülerinnen und Schüler |
| § 14 | Meldung zur Abschlussprüfung, Prüfungsunterlagen |
| § 15 | Anforderungen in der schriftlichen Prüfung |
| § 16 | Vorschläge der schriftlichen Prüfung |
| § 17 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 18 | Unerlaubtes Verhalten |
| § 19 | Bewertung der schriftlichen Arbeiten |
| § 20 | Praktische Prüfung |
| § 21 | Vornoten |
| § 22 | Mündliche Prüfung |
| § 23 | Anforderungen in der mündlichen Prüfung |
| § 24 | Vorbereitung der mündlichen Prüfung |
| § 25 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 26 | Beurteilung und Bewertung der mündlichen Prüfung |
| § 27 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 28 | Zeugnisse |
| § 29 | Prüfungsniederschriften |
| § 30 | Rücktritt, Nachholen und Wiederholen |
| Vierter Teil Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife |
|
| § 31 | Erwerb der Fachhochschulreife |
| § 32 | Nachweis beruflicher Tätigkeit |
| § 33 | Zulassung zur Zusatzprüfung |
| § 34 | Prüfungsausschuss |
| § 35 | Prüfungsfächer |
| § 36 | Prüfungsanforderungen |
| § 37 | Vorschläge für die Zusatzprüfung |
| § 38 | Durchführung der Zusatzprüfung |
| § 39 | Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 40 | Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung |
| § 41 | Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung |
| § 42 | Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife |
| § 43 | Prüfungsniederschriften |
| § 44 | Rücktritt und Wiederholung |
| Fünfter Teil Externenprüfung |
|
| § 45 | Zulassung zur Prüfung |
| § 46 | Prüfung |
| § 47 | Zeugnis |
| § 48 | Prüfungsgebühr |
| Sechster Teil Schlussbestimmungen |
|
| § 49 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 50 | Übergangsregelung |
| § 51 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
| Anlagen |
||
| 1. | zu § 5 Abs. 1, |
|
| § 31 Abs. 2: |
Stundentafeln (A-M) |
|
| 2. | zu § 8 Abs. 1: |
Halbjahreszeugnis |
| 3. | zu § 15 Abs. 1: |
Lernfelder oder Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung |
| 4. | zu § 20 Abs. 1: |
Gegenstände der praktischen Prüfung |
| 5. | zu § 28 Abs. 1: |
Abschlusszeugnis |
| 6. | zu § 28 Abs. 2: |
Abgangszeugnis |
| 7. | zu § 42 Abs. 1: |
Zeugnis der Fachhochschulreife |
| 8. | zu § 42 Abs. 2: |
Zeugnis über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife |
| 9. | zu § 46 Abs. 3: |
Lernfelder oder Fächer der mündlichen Prüfung für Externe |
| 10. | zu § 47: |
Abschlusszeugnis (Externe) |
§ 1 Aufgaben, Fachrichtungen, Berechtigungen
§ 1
Aufgaben, Fachrichtungen, Berechtigungen
(1) Die zweijährige Berufsfachschule, die auf einem Mittleren Abschluss aufbaut, führt zu einem schulischen Berufsabschluss.
(2) Sie vermittelt Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um im Assistentenberuf der gewählten Fachrichtung tätig zu sein. Entsprechend dem allen Schulen gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrag befähigt sie die Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem Handeln bei der Mitgestaltung im Beruf und in der Gesellschaft.
(3) Die zweijährige Berufsfachschule, die auf einem Mittleren Abschluss aufbaut, gliedert sich in folgende Fachrichtungen:
- -
Bekleidungstechnik
- -
Biologietechnik
- -
Chemietechnik mit den Schwerpunkten
- -
Laboratoriumstechnik
- -
Lebensmittelanalytik
- -
Umweltanalytik
- -
Datenverarbeitungstechnik
- -
Fremdsprachensekretariat
- -
Informationsverarbeitung - Wirtschaft
- -
Informationsverarbeitung - Technik
- -
Maschinenbautechnik
- -
Physiktechnik
- -
Systemgastronomie
- -
Umweltschutztechnik.
(4) Wer die Ausbildung mit der Abschlussprüfung erfolgreich beendet hat, ist berechtigt, je nach gewählter Fachrichtung eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen:
| Fachrichtung |
Berufsbezeichnung |
| Bekleidungstechnik |
„Staatlich geprüfte bekleidungstechnische Assistentin" oder „Staatlich geprüfter bekleidungstechnischer Assistent“ |
| Biologietechnik |
„Staatlich geprüfte biologisch-technische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter biologisch-technischer Assistent“ |
| Chemietechnik, Schwerpunkt Laboratoriumstechnik |
„Staatlich geprüfte chemisch-technische Assistentin, Schwerpunkt Laboratoriumstechnik“ oder „Staatlich geprüfter chemisch-technischer Assistent, Schwerpunkt Laboratoriumstechnik“ |
| Chemietechnik, Schwerpunkt Lebensmittelanalytik |
„Staatlich geprüfte chemisch-technische Assistentin, Schwerpunkt Lebensmittelanalytik“ oder „Staatlich geprüfter chemisch-technischer Assistent, Schwerpunkt Lebensmittelanalytik“ |
| Chemietechnik, Schwerpunkt Umweltanalytik |
„Staatlich geprüfte chemisch-technische Assistentin, Schwerpunkt Umweltanalytik“ oder „Staatlich geprüfter chemischtechnischer Assistent, Schwerpunkt Umweltanalytik“ |
| Datenverarbeitungstechnik |
„Staatlich geprüfte mathematisch-technische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter mathematisch-technischer Assistent“ |
| Fremdsprachensekretariat |
„Staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin für das Fremdsprachensekretariat“ oder „Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für das Fremdsprachensekretariat“ |
| Informationsverarbeitung - Wirtschaft - |
„Staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin für Informationsverarbeitung“ oder „Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Informationsverarbeitung“ |
| Informationsverarbeitung - Technik - |
„Staatlich geprüfte technische Assistentin für Informationsverarbeitung“ oder „Staatlich geprüfter technischer Assistent für Informationsverarbeitung“ |
| Maschinenbautechnik |
„Staatlich geprüfte maschinenbautechnische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter maschinenbautechnischer Assistent“ |
| Physiktechnik |
„Staatlich geprüfte physikalisch-technische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter physikalisch-technischer Assistent“ |
| Systemgastronomie |
„Staatlich geprüfte Assistentin in der Systemgastronomie“ oder „Staatlich geprüfter Assistent in der Systemgastronomie“ |
| Umweltschutztechnik |
„Staatlich geprüfte umweltschutztechnische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter umweltschutztechnischer Assistent“ |
(5) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zusatzunterricht können nach Ablegen einer Zusatzprüfung die Fachhochschulreife erlangen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Teile der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Schriftlicher und praktischer Teil können integriert durchgeführt werden. Die Bearbeitungsdauer für die schriftliche und praktische Prüfung soll insgesamt mindestens zwölf, höchstens fünfzehn Stunden betragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet; ihm gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
die Lehrkräfte, die in den Fächern des Pflicht- oder Wahlpflichtbereichs unterrichten oder unterrichtet haben.
(2) Der Prüfungsausschuss tritt zusammen auf Einladung der oder des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens fünf Prüfungsausschussmitgliedern.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertretung und mindestens zwei Drittel der Prüfungsausschussmitglieder anwesend sind.
(4) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende eine andere fachkundige Lehrkraft oder ein anderes Prüfungsausschussmitglied mit dessen Aufgaben betrauen.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich. Er trifft alle notwendigen organisatorischen Vorbereitungen und achtet darauf, dass bei Bewertungen nicht von unrichtigen Voraussetzungen und sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Der Prüfungsausschuss trifft, soweit erforderlich, besondere Vorkehrungen oder Ausnahmeregelungen für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer.
(7) Für die Fächer der mündlichen Prüfung können Fachausschüsse gebildet werden. Einem Fachausschuss gehören an:
- 1.
ein Mitglied, das dem Fachausschuss vorsitzt,
- 2.
eine Prüferin oder ein Prüfer,
- 3.
eine Protokollantin oder ein Protokollant.
(8) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Schulleitung. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten:
- 1.
Geprüft wird in der Regel von einer Lehrkraft, die das Prüfungsfach bei den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zuletzt unterrichtet hat.
- 2.
Die Protokollführung soll von einer fachkundigen Lehrkraft übernommen werden.
(9) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(10) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet sie oder er, wer aus dem Fachausschuss ausscheidet.
(11) Gegen einen Beschluss des Prüfungsausschusses oder eines Fachausschusses kann die oder der Vorsitzende das Staatliche Schulamt anrufen. Bis zu dessen Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt.
(12) Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter können Gäste bei der mündlichen oder praktischen Prüfung zugelassen werden. Als Gäste kommen unter anderem in Betracht: Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers, des Schulelternbeirates, der Sozialpartner und der Schüler- oder Studierendenvertretung. Letztgenannte dürfen nicht gleichzeitig Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sein. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist über die Teilnahme von Gästen zu informieren.
(13) Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen der Fachausschüsse und des Prüfungsausschusses sowie bei der Bekanntgabe der Ergebnisse nicht teil.
(14) Schülerinnen und Schülern, die zu einem späteren Prüfungstermin geprüft werden, kann gestattet werden, an der mündlichen Prüfung als Zuhörer teilzunehmen, sofern die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer hiergegen keine Einwände erheben. Die Gestattung kann jederzeit von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses widerrufen werden. Absatz 13 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Termine
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende des letzten Ausbildungshalbjahres statt.
(2) Der Terminplan für die Abschlussprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.
(3) Sofern die praktische Prüfung nicht zusammen mit der schriftlichen in integrierter Form abgehalten wird, findet sie zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung statt.
§ 13 Information der Schülerinnen und Schüler
§ 13
Information der Schülerinnen und Schüler
Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine beauftragte Lehrkraft unterrichtet die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Prüfungshalbjahres über die wesentlichen Bestimmungen der Abschlussprüfung und der Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife. Hierbei ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:
- 1.
Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren,
- 2.
Bedeutung der Vornoten,
- 3.
Fächer der schriftlichen Prüfung,
- 4.
Art und Umfang der praktischen Prüfung,
- 5.
Art und Umfang der mündlichen Prüfung,
- 6.
Hilfsmittel, die bei den Prüfungsteilen erlaubt sind,
- 7.
Unerlaubtes Verhalten,
- 8.
Bestimmungen über Rücktritt und Verhinderung.
Über diese Besprechung wird ein Aktenvermerk angefertigt.
§ 14 Meldung zur Abschlussprüfung, Prüfungsunterlagen
§ 14
Meldung zur Abschlussprüfung, Prüfungsunterlagen
(1) Die Schülerinnen und Schüler müssen sich spätestens zwei Monate nach Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres schriftlich bei der Schulleitung zur Abschlussprüfung anmelden.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht ablegen will, hat dies der Schulleitung schriftlich mitzuteilen. Der Verzicht auf die Meldung ist nur einmal zulässig.
(3) Die angemeldeten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden in eine Prüfungsliste eingetragen.
§ 15 Anforderungen in der schriftlichen Prüfung
§ 15
Anforderungen in der schriftlichen Prüfung
(1) Die Fächer oder Lernfelder der schriftlichen Abschlussprüfung sind für jede Fachrichtung in Anlage 3 festgelegt.
(2) Die in der schriftlichen Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Zielen und Anforderungen der Lehrpläne und des Unterrichts entsprechen.
(3) Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die Aufgaben nicht auf Bereiche und Ziele nur eines Schulhalbjahres beschränken.
(4) Die Aufgabenstellung soll Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, durch ihre Arbeit zu zeigen, in welchem Maße sie
- 1.
fachspezifische Arbeitstechniken und Verfahren anwenden können,
- 2.
mit Schlüsselbegriffen, Formeln und Modellen umgehen können,
- 3.
Einsichten in fachliche Zusammenhänge haben,
- 4.
fachspezifische und fachübergreifende Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien kennen,
- 5.
zu selbstständiger Urteilsbildung über einen Sachverhalt fähig sind,
- 6.
Vorgänge, Sachverhalte, Zusammenhänge und eigene Überlegungen angemessen und verständlich darstellen können,
- 7.
gestellte Aufgaben in der zur Verfügung stehenden Zeit bewältigen können.
(5) Es dürfen keine Aufgaben gestellt werden, die im Unterricht so weit vorbereitet wurden oder einer bereits bearbeiteten und gelösten Aufgabe so ähnlich sind, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt.
§ 16 Vorschläge für die schriftlichen Prüfung
§ 16
Vorschläge für die schriftlichen Prüfung
(1) Für jedes Fach der schriftlichen Prüfung sind zwei Aufgabenvorschläge von der Prüferin oder dem Prüfer nach § 11 Abs. 7 Nr. 2 zu erstellen. Mit den Aufgabenstellungen werden die zulässigen Hilfsmittel angegeben.
(2) Die Schulleitung überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Staatlichen Schulamt vor.
(3) Das Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Aufgabenstellungen zu machen, andere Vorschläge von der Schule anzufordern, Vorschläge selber abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(4) Das Staatliche Schulamt wählt für jedes Prüfungsfach einen Aufgabenvorschlag aus und sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Arbeit in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet.
(5) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Dem Staatlichen Schulamt ist zu berichten.
§ 17 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 17
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Je nach Fachrichtung findet die schriftliche Prüfung an drei oder vier Unterrichtstagen statt. Zwischen dem zweiten und dritten Prüfungstag wird ein prüfungsfreier Tag eingelegt.
(2) Die Schulleitung sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Arbeitsplätze allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglicht und regelt die Aufsicht.
(3) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu selbstständiger und ehrlicher Arbeit auf und weist auf die Folgen unerlaubten Verhaltens nach § 18 dieser Verordnung hin. Sie oder er stellt durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Gibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer an, sich krank zu fühlen, nimmt sie oder er an der weiteren schriftlichen Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Sie oder er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird dieses Attest nicht vorgelegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur einzeln und für kurze Zeit verlassen. Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die Aufsicht führenden Lehrkräfte eine Niederschrift an.
Diese muss u.a. enthalten:
- 1.
Angaben über das Prüfungsfach, die gestellten Aufgaben, die zur Verfügung stehende Zeit und die erlaubten Hilfsmittel,
- 2.
einen Vermerk über die Hinweise und Befragung nach Abs. 3,
- 3.
einen Sitzplan,
- 4.
Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsraum,
- 5.
Angaben über besondere Vorfälle.
Die Niederschrift wird von den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben.
(6) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Unerlaubtes Verhalten
(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht oder der Täuschungshandlung eines anderen Vorschub leistet, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. In leichten Fällen ist der Prüfungsteil oder die Arbeit unter Aufsicht mit neuen Aufgaben zu wiederholen. Über die zu wiederholenden Prüfungsteile oder Arbeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer behindert, dass die ordnungsgemäße Prüfung einzelner oder aller Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer gefährdet ist, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(3) Bei Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede Arbeit wird von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer durchgesehen, korrigiert und bewertet.
(2) Grundlage der Bewertung der schriftlichen Arbeiten sind die allgemein festgesetzten Notenstufen nach § 73 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes.
(3) Bewertet die Prüferin oder der Prüfer eine Arbeit nicht mit mindestens „ausreichend“, so beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere fachkundige Lehrkraft (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) mit der unabhängigen Bewertung der Arbeit. Bei abweichender Bewertung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer und der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter die Note fest.
(4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens neun Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Zugangsvoraussetzung, Aufnahme
(1) Die Aufnahme in die zweijährige Berufsfachschule, die auf einem Mittleren Abschluss aufbaut, setzt voraus:
- 1.
ein Versetzungszeugnis nach Jahrgangsstufe 11 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasialen Oberstufe oder
- 2.
ein Zeugnis über den Mittleren Abschluss (Realschulabschluss) oder
- 3.
ein Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule oder
- 4.
ein Zeugnis der Fachschulreife oder
- 5.
ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
Aufgenommen werden kann nur, wer bis zum 15. Februar das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt.
(2) Die Aufnahme ist spätestens am 15. Februar bei der zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem Mittleren Abschluss aufbaut, zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 2.
das letzte Schulzeugnis in beglaubigter Abschrift oder in beglaubigter Kopie.
Minderjährige Bewerberinnen und Bewerber müssen ihrem Antrag die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beifügen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber um die Aufnahme in die zweijährige Berufsfachschule, die auf einem Mittleren Abschluss aufbaut, müssen im letzten Zeugnis der Schule, in der sie den Mittleren Abschluss anstreben, oder in ihrem Zeugnis nach Abs. 1 mindestens befriedigende Leistungen in zwei der Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch nachweisen, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistungen schlechter als ausreichend sein dürfen. Bewerberinnen und Bewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen sich einem Auswahlverfahren nach § 3 unterziehen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er kann eine Frist setzen, innerhalb der die Bewerberin oder der Bewerber erklären muss, ob sie oder er die zugesagte Aufnahme annimmt.
(5) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Zeitpunkt der Bewerbung den in Abs. 1 geforderten Abschluss noch nicht nachweisen können, aber im letzten Zeugnis der Schule, in der sie den Mittleren Abschluss erwerben, die geforderten Mindestleistungen in Deutsch, Englisch und Mathematik vorweisen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme unter dem Vorbehalt, dass der nach Abs. 1 geforderte Abschluss nachgewiesen wird.
(6) Wer aus einem ausländischen Bildungssystem überwechseln will, muss sich in der Regel einem Auswahlverfahren nach § 3 unterziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(7) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die Zahl der Ausbildungsplätze, müssen sich alle Bewerberinnen und Bewerber einem Auswahlverfahren gemäß § 3 unterziehen.
(8) Stehen nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens noch freie Plätze zur Verfügung, können Nachbewerberinnen oder Nachbewerber, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, aufgenommen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Praktische Prüfung
(1) Die Gegenstände der praktischen Prüfung sind in der Anlage 4 festgelegt.
(2) Die Aufgabenvorschläge für die praktische Prüfung werden von den Lehrkräften erstellt, die den fachpraktischen Unterricht zuletzt erteilt haben. Spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung wird der Schulleiterin oder dem Schulleiter für jedes Fach ein Aufgabenvorschlag zur Genehmigung vorgelegt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, nach Rücksprache mit den zuständigen Lehrkräften, die Aufgabenvorschläge zu ergänzen, abzuändern oder neue Aufgaben zu stellen.
(3) Vor Beginn der praktischen Prüfung stellt die Aufsicht führende Lehrkraft durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt, fordert zu selbstständiger und ehrlicher Arbeit auf und weist auf die Folgen unerlaubten Verhaltens und Täuschens nach § 18 dieser Verordnung hin. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 3.
(4) Die Arbeiten sind von zwei fachkundigen Lehrkräften unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den beiden fachkundigen Lehrkräften.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Vornoten
(1) Durch die Vornoten werden die Unterrichtsleistungen der Schülerinnen und Schüler bewertet. Die Vornoten werden spätestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungslisten eingetragen.
(2) Die Vornoten werden nicht schematisch errechnet, sondern sollen auch die Leistungsentwicklung während der Ausbildung berücksichtigen. In die Vornoten dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.
(3) Die Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern spätestens neun Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Der Unterricht ist damit abgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Lernfelder oder Fächer des Pflichtunterrichts erstrecken, die im zweiten Ausbildungsjahr durchgehend unterrichtet wurden. Das Fach Sport ist hiervon ausgenommen.
(2) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird mindestens in einem Fach mündlich geprüft.
(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können spätestens sieben Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich erklären, in welchen Fächern sie geprüft werden wollen.
(4) Der Prüfungsausschuss tritt spätestens sechs Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung zusammen, prüft die bisherigen Eintragungen in der Prüfungsliste und nimmt die schriftlichen Erklärungen zu Protokoll.
(5) Die Wünsche der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Prüfungsausschuss ist an diese Erklärungen jedoch nicht gebunden. Er entscheidet, in welchen Fächern mündlich geprüft werden soll.
(6) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens fünf Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 23 Anforderungen in der mündlichen Prüfung
§ 23
Anforderungen in der mündlichen Prüfung
In der mündlichen Prüfung sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine größere Aufgabe lösen und die Lösung in einem Vortrag zusammenhängend darstellen. Die Aufgabe soll den Zielen der Lehrpläne entsprechen und darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen ihre Kenntnisse, ihre Urteilsfähigkeit, ihre Arbeitsweise und ihr Darstellungsvermögen zeigen. Sie sollen nachweisen, dass sie auf Fragen und Einwände eingehen und Hilfen verwerten können.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Gäste Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers, des Schulelternbeirates, der Sozialparteien und der Schülervertretung ein. Letztgenannte dürfen nicht gleichzeitig Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sein. Die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sind über die Teilnahme von Gästen zu informieren.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erstellt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss einen Prüfungsplan, der vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekannt gegeben wird. Er bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfung ausgehängt.
(3) Die Prüfungszeit einschließlich der Warte- und Vorbereitungszeit darf an einem Prüfungstag für eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer acht Zeitstunden nicht überschreiten. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zu ihrer oder seiner ersten mündlichen Prüfung an diesem Tag bestellt wird.
(4) Die Prüferinnen und Prüfer sorgen dafür, dass die zur mündlichen Prüfung notwendigen Hilfsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(5) Zur mündlichen Prüfung werden die Prüfungsarbeiten zur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuss und die Fachausschüsse ausgelegt.
§ 25 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 25
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Bevor die Prüfungsaufgaben ausgehändigt werden, weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Folgen unerlaubten Verhaltens nach § 18 hin. Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer sich krank fühlt. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Zur Vorbereitung wird jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer eine der Aufgabe angemessene Zeit gegeben. Sie oder er kann sich als Grundlage für die Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht wird sichergestellt, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit nicht gestört wird und keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel hat. Die Aufsicht führende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.
(3) Die mündliche Prüfung wird von den nach § 11 Abs. 7 gebildeten Fachausschüssen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von der Prüferin oder dem Prüfer gestellt. Die oder der Vorsitzende eines Fachausschusses und die Protokollführerin oder der Protokollführer sind berechtigt, ergänzende Fragen zu stellen. Ist eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu bewältigen oder liegt Veranlassung vor, die Prüfung auszudehnen oder zu vertiefen, so entscheidet der Fachausschuss, ob eine weitere Aufgabe gestellt werden soll.
(4) Die mündlichen Prüfungen sind Einzelprüfungen. Sie dauern fünfzehn bis zwanzig Minuten.
(5) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine Niederschrift an, aus der hervorgeht, ob und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte.
Die Niederschrift enthält:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Fachausschusses,
- 3.
Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
- 4.
Fach der mündlichen Prüfung,
- 5.
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
- 6.
die Bewertung nach § 26.
Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.
§ 26 Beurteilung und Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 26
Beurteilung und Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden von dem Fachausschuss, der die Prüfung durchführt, nach den Kriterien des § 23 beurteilt.
(2) Der Fachausschuss bewertet die Leistung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers und unter Berücksichtigung der Aussagen des Protokolls nach § 25 Abs. 5. Grundlage der Bewertung sind die allgemein festgesetzten Notenstufen nach § 73 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes. Kommt der Fachausschuss zu keiner übereinstimmenden Bewertung, so wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berät der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung und setzt die Endnoten fest. Diese werden aus den Vornoten nach § 21 sowie den Noten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung gebildet. Die Endnoten werden nicht schematisch errechnet. Den Vornoten kommt in der Regel besondere Bedeutung zu. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Fächern des Pflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
(3) Mangelhafte Leistungen in einem Lernfeld oder Fach können ausgeglichen werden, wenn eine mindestens gute Leistung in einem anderen Lernfeld oder Fach des gleichen Bereiches oder eine befriedigende Leistung in zwei anderen Lernfeldern oder Fächern des gleichen Bereiches erbracht wurde.
(4) Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(5) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(6) Die Noten der Prüfung und die Endnoten werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in der Regel am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses, spätestens am folgenden Unterrichtstag, bekannt gegeben.
(7) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern wird an einem zu vereinbarenden Termin Gelegenheit gegeben, mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und die Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt davon unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 5.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 6.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils gültigen Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Niederschriften
(1) Die Vorgänge der Abschlussprüfung werden in folgenden Niederschriften festgehalten:
- 1.
Aktenvermerke über Informationen der Schülerinnen und Schüler nach § 13, über Hinweise und Befragungen nach § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 und über Verlauf der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen;
- 2.
Aktenvermerke über Bekanntgabe und Eintragung der Vornoten und der Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung;
- 3.
Erklärungen der Schülerinnen und Schüler über ihre Wahl der mündlichen Prüfungsfächer nach § 22 Abs. 3 und die Niederschrift über die Festlegung der mündlichen Prüfungsfächer nach § 22 Abs. 5;
- 4.
Aktenvermerke über den Prüfungsplan und die Abweichungen vom Prüfungsplan im Verlauf der Prüfung, über Krankmeldungen, unerlaubtes Verhalten und daraufhin getroffene Entscheidungen.
(2) Die Prüfungsliste wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.
(3) Die Aktenvermerke, Niederschriften, Erklärungen der Schülerinnen und Schüler, die Prüfungsliste und der Prüfungsplan sind Bestandteil der Prüfungsakte.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Auswahlverfahren
(1) Das Auswahlverfahren erstreckt sich im Fall des § 2 Abs. 8 auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. Im Fall des § 2 Abs. 3 erstreckt es sich auf diejenigen der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch, in denen die im Zeugnis nach § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 geforderten Leistungen nicht nachgewiesen werden konnten.
Das Auswahlverfahren wird in schriftlicher Form durchgeführt. Die Anforderungen der gestellten Aufgaben entsprechen dem Leistungsstandard des Mittleren Abschlusses.
(2) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird ein Auswahlausschuss gebildet; ihm gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
von der Schulleiterin oder dem Schulleiter berufene Lehrkräfte.
Für alle Beschlüsse ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Auswahlausschuss regelt den Ablauf des Auswahlverfahrens. Er bestimmt die von den Bewerberinnen und Bewerbern zu bearbeitenden Aufgaben, beurteilt die dabei erbrachten Leistungen und entscheidet über die Aufnahme unter dem Vorbehalt, dass der nach § 2 Abs. 1 geforderte Abschluss nachgewiesen wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Rücktritt, Nachholen und Wiederholen
(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer vor Beginn der Prüfung von ihr zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Grund während der Prüfung von dieser zurück oder kann sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Abschlussprüfung nicht teilnehmen, so ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, nach näherer Bestimmung des Prüfungsausschusses die restlichen Prüfungsabschnitte nachzuholen. Sofern schriftliche Arbeiten nachzuholen sind, sollen dafür die vom Staatlichen Schulamt nicht ausgewählten Aufgaben verwendet werden.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, während der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an einer weiteren Teilnahme verhindert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach weiterem Schulbesuch zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule wiederholen. Im begründeten Fall kann das Staatliche Schulamt eine zweite Wiederholung gestatten. Wird eine zweite Wiederholung nicht gestattet, so muss die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Schülerinnen und Schüler der zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem Mittleren Abschluss aufbaut, können die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie
- 1.
die Abschlussprüfung der zweijährigen Berufsfachschulen, die auf einem Mittleren Abschluss aufbauen, bestanden haben und
- 2.
am Zusatzangebot zur Erlangung der Fachhochschulreife mit Erfolg teilgenommen und die Zusatzprüfung bestanden haben und
- 3.
eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach § 32 nachweisen.
(2) Der Zusatzunterricht ist für jede Fachrichtung in der Stundentafel nach Anlage 1 ausgewiesen. Er ergänzt die Ausbildung im originären Bildungsgang, so dass die Anforderungen der KMK-Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 6. Juni 1998 erfüllt werden.
§ 32 Nachweis ausreichender beruflicher Tätigkeit
§ 32
Nachweis ausreichender beruflicher Tätigkeit
Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:
- 1.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf oder
- 2.
eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder
- 3.
eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit oder
- 4.
eine mindestens halbjährige ununterbrochene einschlägige Praktikantentätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder einer öffentlichen Verwaltung. Das Praktikum ist durch einen Praktikantenvertrag zu begründen und sein erfolgreicher Abschluss durch ein Praktikantenzeugnis zu belegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Zulassung zur Zusatzprüfung
(1) Schülerinnen und Schüler, die in die Prüfungsliste nach § 14 Abs. 3 eingetragen sind und die am Zusatzangebot zur Erlangung der Fachhochschulreife mit mindestens ausreichendem Erfolg teilgenommen haben, sind auf Antrag zur Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife zuzulassen und in die Zusatzprüfungsliste einzutragen.
(2) Die Antragsfrist beginnt an dem Unterrichtstag, der auf die Information der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten nach § 13 folgt, und dauert sieben Unterrichtstage.
(3) Über die Zulassung von Schülerinnen und Schülern, deren Anträge nach Ablauf der Antragsfrist eingehen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung der Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
die oder der Vorsitzende nach § 11 Abs. 1,
- 2.
die Lehrkräfte, die in den Prüfungsfächern der Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife im letzten Halbjahr den planmäßigen Unterricht erteilt haben.
(2) Im Übrigen gilt § 11 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Prüfungsfächer
(1) Die schriftliche und mündliche Zusatzprüfung zum
Erwerb der Fachhochschulreife umfasst die drei Bereiche
- -
Deutsch,
- -
Fremdsprache,
- -
Mathematik - Naturwissenschaft - Technik.
(2) Im Bereich Fremdsprache ist Englisch in der Regel Prüfungsgegenstand. In der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat können auch Aufgaben bearbeitet werden, die sich auf Englisch und die zweite Fremdsprache beziehen.
(3) In jedem der drei Bereiche findet eine schriftliche Prüfung statt. Sie dauert im Bereich Deutsch mindestens drei Stunden, im Bereich Fremdsprache mindestens eineinhalb Stunden und im mathematisch-naturwissenschaftlich- technischen Bereich mindestens zwei Stunden. Die mündliche Prüfung kann in den Bereichen durchgeführt werden, in denen das Ergebnis der schriftlichen Zusatzprüfung von den Vornoten abweicht.
(4) Die schriftliche Prüfung kann in einem Bereich durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums ersetzt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Prüfungsanforderungen
Die Prüfungsanforderungen müssen den Standards der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 6. Juni 1998 entsprechen.
§ 37 Vorschläge für die schriftliche Zusatzprüfung
§ 37
Vorschläge für die schriftliche Zusatzprüfung
(1) Für die Fächer der Zusatzprüfung sind je zwei Aufgabenvorschläge beim Staatlichen Schulamt einzureichen.
(2) Im Übrigen gilt § 16 entsprechend.
§ 38 Durchführung der schriftlichen Zusatzprüfung
§ 38
Durchführung der schriftlichen Zusatzprüfung
(1) Die Zusatzprüfung findet frühestens am zweiten Tag nach dem Ende der schriftlichen Abschlussprüfung des originären Bildungsgangs statt.
(2) Im Übrigen gelten §§ 17 bis 19 entsprechend.
§ 39 Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung
§ 39
Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung
(1) Spätestens acht Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Zusatzprüfung findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses zur Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung statt.
(2) Bis zu dieser Sitzung werden die Beurteilungen der in den Bereichen der Zusatzprüfung von den Schülerinnen und Schülern erbrachten Unterrichtsleistungen (Vornoten) in die Prüfungsliste für die Zusatzprüfung eingetragen. Bei der Festsetzung der Vornoten ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind die Fächer oder Lernfelder, die in der Stundentafel durch die Fußnoten 1 und 2 gekennzeichnet sind.
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Grund der Vornoten und der erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen, in welchen Bereichen eine mündliche Zusatzprüfung durchgeführt wird.
(4) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Die Vornoten und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses nach Abs. 2 und 3 werden den Schülerinnen und Schülern spätestens sieben Unterrichtstage vor der mündlichen Zusatzprüfung bekanntgeben.
(6) Im Übrigen gilt § 23 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Verweildauer, Teilnahme am Unterricht
(1) Die Ausbildung gliedert sich in zwei Ausbildungsjahre. Die Verweildauer ist auf vier Jahre begrenzt. Die Ausbildung erfolgt im Vollzeitunterricht.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und verpflichtende Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Lehrkräfte überprüfen die Anwesenheit und tragen die versäumten Unterrichtsstunden in die Unterlagen mit dem Vermerk „entschuldigt“ oder „unentschuldigt“ ein. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Unterricht oder verpflichtende Unterrichtsveranstaltungen, so müssen die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler den Versäumnisgrund spätestens am dritten Versäumnistag der Schule schriftlich mitteilen. Die Schule kann verlangen, dass bei Krankheit der Versäumnisgrund durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen wird. Die Kosten für das ärztliche Attest tragen die Unterhaltspflichtigen.
§ 40 Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung
§ 40
Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung
(1) Die mündliche Zusatzprüfung findet in der Regel an dem Unterrichtstag statt, der auf das Ende der mündlichen Abschlussprüfung folgt.
(2) Die mündliche Zusatzprüfung kann durch den gesamten Prüfungsausschuss oder durch Fachausschüsse nach § 11 Abs. 7 dieser Verordnung durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Bildung von Fachausschüssen trifft der Prüfungsausschuss.
(3) Bei der Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung gilt § 25 entsprechend.
(4) Für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen gilt § 26 Abs. 2 entsprechend.
§ 41 Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung
§ 41
Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung
(1) Nach Abschluss der mündlichen Zusatzprüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnoten für die Bereiche der Zusatzprüfung fest. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ist bestanden, wenn in allen Bereichen mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
(3) Mangelhafte Leistungen in höchstens einem Fach oder Lernfeld eines Bereichs der Zusatzprüfung können durch eine mindestens gute Leistung in einem Lernfeld oder Fach eines anderen Bereichs der Zusatzprüfung oder eine befriedigende Leistung in zwei anderen Lernfeldern oder Fächern eines anderen Bereichs der Zusatzprüfung ausgeglichen werden.
(4) Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(5) Im Übrigen gilt § 27 Abs. 4 bis 6 entsprechend.
§ 42 Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife
§ 42
Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Wer die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung bestanden und den Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach § 32 erbracht hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife nach Anlage 7.
(2) Wer die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung bestanden, den Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach § 32 jedoch noch nicht erbracht hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach Anlage 8.
(3) Schülerinnen und Schülern, denen der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt wurde, ist ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife nach Anlage 7 auszustellen, sobald sie den Nachweis ausreichender beruflicher Tätigkeit nach § 32 erbracht haben.
(4) Die auf den Zeugnissen nach Anlage 7 und Anlage 8 auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Bereiche der Zusatzprüfung und der Fächer der Abschlussprüfung, die nicht Gegenstand der Zusatzprüfung sind, gebildet. Die Fächer Sport und Religion/Ethik sind hiervon ausgenommen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet. Es wird nicht gerundet.
§ 43 Prüfungsniederschriften (Zusatzprüfung)
§ 43
Prüfungsniederschriften (Zusatzprüfung)
Die Regelungen über die Prüfungsniederschrift nach § 29 gelten entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 44
Rücktritt und Wiederholung
Die Regelungen über Rücktritt und Wiederholung nach § 30 gelten entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 45
Zulassung zur Prüfung
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Externe sind:
- 1.
der Nachweis eines Mittleren Abschlusses,
- 2.
der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder mindestens dreijähriger Berufstätigkeit,
- 3.
der Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihren oder seinen ersten Wohnsitz in Hessen hat.
Darüber hinaus können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland haben und erfolgreich an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannten Fernlehrgang teilgenommen haben, soweit sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, keine zwingenden organisatorischen Gründe einer Prüfung dieser Bewerberinnen oder Bewerber entgegenstehen und eine Assistentenausbildung in der Fachrichtung oder dem Schwerpunkt, in der die Prüfung abgelegt werden soll, in dem anderen Bundesland nicht durchgeführt wird.
(2) Die Zulassung zur Prüfung für Externe ist bis zum 15. Februar beim Staatlichen Schulamt zu beantragen. Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
Lebenslauf in tabellarischer Form mit Darstellung des Bildungsganges und Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit und gegebenenfalls der Berufsausbildung,
- 2.
die Nachweise nach § 45 Abs.1,
- 3.
ein Lichtbild neueren Datums,
- 4.
Erklärung über die Fachrichtung und gegebenenfalls den Schwerpunkt,
- 5.
Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, in welcher Form sie oder er sich auf die Prüfung für Externe vorbereitet hat und welche Sachgebiete sie oder er in den Prüfungsfächern durchgearbeitet hat,
- 6.
Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob, wo und mit welchem Erfolg sie oder er gleichartige Prüfungen versucht oder abgelegt hat und dass sie oder er nicht gleichzeitig einen anderen Antrag auf Prüfung für Externe gestellt hat.
(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet das Staatliche Schulamt. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 46
Prüfung
(1) Das Staatliche Schulamt weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber der zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem Mittleren Abschluss aufbaut, zu. Dort nimmt die Bewerberin oder der Bewerber am schriftlichen und gegebenenfalls am praktischen Teil der Prüfung teil.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann das Staatliche Schulamt besondere Prüfungsausschüsse für Externe bilden. In den Prüfungsausschuss werden berufen:
- 1.
eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- 2.
eine Schulleiterin oder ein Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
sechs fachkundige Lehrerinnen oder Lehrer.
(3) In den Fällen des Abs. 2 legt das Staatliche Schulamt die Termine der Prüfung fest und bestimmt die Aufgaben für die schriftliche und praktische Prüfung.
(4) Die Fächer der mündlichen Prüfung sind für die einzelnen Fachrichtungen und Schwerpunkte in Anlage 9 festgelegt. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden in jedem der dort genannten Fächer geprüft. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen bei der schriftlichen Prüfung
mindestens gute Leistungen erbracht wurden.
(5) Die Prüferinnen oder Prüfer sollen in der mündlichen Prüfung auch die Vorbereitung der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigen und auf ihre Spezialkenntnisse eingehen. In einer Vorbesprechung kann der Bewerberin oder dem Bewerber Gelegenheit gegeben werden, ihre oder seine Prüferinnen oder Prüfer kennen zu lernen und mit ihnen ein Gespräch zu führen.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des dritten Teils entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 47
Zeugnis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 10, das von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 48
Prüfungsgebühr
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Kultusministeriums.
(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach Zulassung zur Prüfung, spätestens jedoch vor Beginn des ersten Prüfungsteils zu entrichten.
(3) Tritt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Prüfung an, werden 80 % der eingezahlten Prüfungsgebühr erstattet.
(4) Gilt die Prüfung als nicht abgelegt, werden 50 % der eingezahlten Prüfungsgebühr erstattet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 49
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben
- 1.
die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen, die auf einem Mittleren Abschluss aufbauen vom 31. Mai 1979 (ABl. S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1996 (ABl. S. 58),
- 2.
die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen für Fremdsprachensekretariat vom 27. Juni 1984 (ABl. S. 353), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1996 (ABl. S. 65) und
- 3.
die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an zweijährigen Berufsfachschulen für Informationsverarbeitung vom 18. Dezember 1988 (ABl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1996 (ABl. S. 69).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Rahmenstundentafel, Lehrpläne
(1) Dem Unterricht liegen die Rahmenstundentafeln nach Anlage 1 zugrunde. Es wird Pflicht- und Wahlunterricht erteilt. Der Pflichtunterricht ist in einen allgemeinen und einen berufsbezogenen Bereich gegliedert. Der Wahlunterricht dient der Vorbereitung auf den Erwerb der Fachhochschulreife oder der Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung.
(2) In der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat kann die zweite Fremdsprache Französisch oder Spanisch sein. Weitere Fremdsprachen bedürfen der Genehmigung des Kultusministeriums. In der zweiten Fremdsprache werden keine Kenntnisse vorausgesetzt. Wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, sollen bei unterschiedlichen Vorkenntnissen in der zweiten Fremdsprache differenzierte Unterrichtsangebote organisiert werden.
(3) Der allgemeine und der berufsbezogene Unterricht wird nach Lehrplänen gestaltet.
(4) Der Religionsunterricht wird als evangelischer Religionsunterricht, als katholischer Religionsunterricht oder als Religionsunterricht einer anderen Religionsgemeinschaft erteilt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 8 Hessisches Schulgesetz über den Religions- und Ethikunterricht.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die durch Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Schulbesuches vom Sportunterricht befreit werden, reduziert sich die Zahl der verbindlichen Wochenstunden.
(6) Die Schülerinnen und Schüler sollen an einem mindestens vierwöchigen Betriebspraktikum teilnehmen. Für dieses Praktikum gelten die Richtlinien für Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler an beruflichen Vollzeitschulen. Die Schülerinnen und Schüler in der Fachrichtung Fremdsprachensekretariat sollen an Auslandspraktika teilnehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 50
Übergangsregelung
Für Schülerinnen und Schüler, die sich beim In-Kraft- Treten dieser Verordnung im zweiten Ausbildungsjahr befinden, gelten die bisherigen Bestimmungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 51
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Leistungsnachweise
(1) Für die Beurteilungen der Leistungen sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen ebenso bedeutsam wie die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise. Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Hausaufgaben, schriftliche Ausarbeitungen, Protokolle und Referate. Die zu erteilende Note in einem Lernfeld oder Fach soll nicht schematisch errechnet werden. Die Leistungsentwicklung des Schülers ist angemessen zu berücksichtigen.
(2) Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die standardsprachlichen Normen der deutschen Sprache sind bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen.
(3) Grundlage der Leistungsbewertung sind die zu erfüllenden Anforderungen für die allgemein festgesetzten Notenstufen nach § 73 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7 Zulassung in das zweite Ausbildungsjahr
§ 7
Zulassung in das zweite Ausbildungsjahr
(1) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres entscheidet die Konferenz der an der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler zuletzt beteiligten Lehrkräfte über die Zulassung in das zweite Ausbildungsjahr.
(2) Die Zulassung in das zweite Ausbildungsjahr ist auszusprechen, wenn in den Lernfeldern oder Fächern des Pflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Die Konferenz kann die Zulassung in das zweite Ausbildungsjahr bei mangelhaften Leistungen in einem Lernfeld oder Fach aussprechen, wenn eine mindestens gute Leistung in einem anderen Lernfeld oder Fach des gleichen Bereiches oder eine befriedigende Leistung in zwei anderen Lernfeldern oder Fächern des gleichen Bereiches erbracht wurde. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils gültigen Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Zeugnis, Wiederholung
(1) Am Ende eines Schulhalbjahres erhält die Schülerin oder der Schüler ein Halbjahreszeugnis nach Anlage 2.
(2) Wer auch nach der Wiederholung nicht in das zweite Ausbildungsjahr zugelassen wird, muss in der Regel die Schule verlassen. In begründeten Fällen, vor allem bei längerem Unterrichtsversäumnis aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann das Staatliche Schulamt auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Zweck der Abschlussprüfung
In der Abschlussprüfung sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie die Ziele der zweijährigen Berufsfachschule für Assistentenberufe erreicht haben und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen, die in dem gewählten Beruf erforderlich sind.
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