HEArtSchV · Hessen

Vorläufige Hessische Artenschutzverordnung - HEArtSchV - Vom 16. Mai 1984

Ausfertigungsdatum:
16.05.1984
Fundstelle:
GVBl. I 1984, 166
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorläufige Hessische Artenschutzverordnung - HEArtSchV - vom 16. Mai 1984

V aufgeh. durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619)

Eingangsformel HEArtSchV

Auf Grund von § 21 Abs. 3 Satz 2 , § 24 Abs. 2 Satz 1 und 3 , § 26 Abs. 2 , § 28 Abs. 3 , § 29 Abs. 4 Satz 2 und § 50 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309) wird verordnet:

§§

§§ 1 und 2 (aufgehoben)

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 16des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 1 wildlebende Tiere ohne Genehmigung beringt oder 2. eine Nebenbestimmung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.

§ 13

(Aufhebungsanweisung)

§ 13 (Aufhebungsanweisung)

§ 14

Inkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

(aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6

Entnahme von Amphibienlaich oder Kaulquappen zu Lehrzwecken

§ 6 Entnahme von Amphibienlaich oder Kaulquappen zu Lehrzwecken Die Entnahme von Laich oder Kaulquappen des Grasfrosches oder der Erdkröte aus der Natur außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen zur Beobachtung der Entwicklung im Rahmen der Erziehung ist in der Zeit vom 1. bis 31. März eines jeden Jahres zulässig unter der Voraussetzung, daß dies 1. in Anwesenheit eines Erwachsenen geschieht, 2. auf eine geringe Menge beschränkt bleibt, 3. in Gebieten erfolgt, in denen die Art in größerer Zahl vorkommt. Die Tiere sind nach Beendigung des Versuches am Entnahmeort zurückzusetzen.

§ 7

Kennzeichnung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken

§ 7 Kennzeichnung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken (1) Das Fangen von wildlebenden Tieren zum Zwecke der Kennzeichnung sowie das Anbringen von Fußringen, Flügelmarken oder sonstigen Kennzeichen (Beringung) ist nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde gestattet. (2) Die Genehmigung darf nur an Personen erteilt werden, die die Gewähr für eine sachgemäße und zuverlässige Arbeit bei der Beringung bieten. Sie werden vom Institut für Vogelforschung "Vogelwarte Helgoland" in Wilhelmshaven (für Vögel), vom Forschungsinstitut Senckenberg in Frankfurt am Main (für Fledermäuse) oder von anderen anerkannten wissenschaftlichen Einrichtungen, die eine koordinierende Tätigkeit bei sonstigen mit der Kennzeichnung von Tieren verbundenen Forschung ausüben, benannt. (3) Die Genehmigung ist auf höchstens fünf Jahre befristet zu erteilen. Der jeweilige sachliche und örtliche Geltungsbereich der Genehmigung ist zu bezeichnen. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. (4) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist bei der Beringung mitzuführen und Polizei- und Hilfspolizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Die Genehmigung ersetzt nicht etwa notwendige öffentlich- oder privatrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse, insbesondere zum Betreten von Grundstücken oder zur Beringung von jagdbaren Tieren.

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§§

§§ 9 bis 11 (aufgehoben)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.