- Ausfertigungsdatum:
- 14.12.2012
- Fundstelle:
- StAnz. 2012, 26
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen (APOhDArchiv) vom 14. ...
V aufgeh. durch § 28 Abs. 1 der Verordnung vom 24. November 2016 (StAnz. S. 1614)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 17, 22 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2013 (StAnz. S. 1591) |
§ 17 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
§ 17
Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Die Prüfungs- und Studienleistungen im Vorbereitungsdienst sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
- -
15 bis 14 Punkte - sehr gut (1) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- -
13 bis 11 Punkte - gut (2) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
- -
10 bis 8 Punkte - befriedigend (3) = für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- -
7 bis 5 Punkte - ausreichend (4) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- -
4 bis 2 Punkte - mangelhaft (5) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
- -
1 bis 0 Punkte - ungenügend (6) = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Bei der Zuordnung des laufbahnrechtlichen Bewertungssystems gemäß Absatz 1 zum Hochschul-Bewertungssystem (fünf Notenstufen) ist die nachfolgende Zuordnung einzuhalten:
| 6er Notensystem |
Punktzahl |
5er Notensystem |
||
| sehr gut |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
15 bis 14 |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
sehr gut |
| gut |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
13 bis 11 |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
gut |
| befriedigend |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
10 bis 8 |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
befriedigend |
| ausreichend |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
7 bis 5 |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
ausreichend |
| mangelhaft |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
4 bis 2 |
für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
nicht ausreichend |
| ungenügend |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
1 bis 0 |
|
|
(3) Zur Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen werden volle Notenpunktzahlen vergeben. Ergeben sich aufgrund von Zwischenrechnungen Bruchteile von Notenpunkten, so werden diese unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle auf die nächste volle Punktzahl auf- oder abgerundet. Beträgt die erste Dezimalstelle fünf oder mehr, wird aufgerundet; beträgt sie vier oder weniger, wird abgerundet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Wiederholung der Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung wird zeitnah angeboten. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung zulassen. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Eine nicht bestandene Transferphase kann einmal wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(3) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden.
(4) Eine Wiederholungsprüfung wird in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Archivgesetzes (HArchivG) vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410) verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil
Archivarische Staatsprüfung
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| INHALTSÜBERSICHT | |
| Erster Teil Allgemeines |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 3 | Auswahl und Einstellung |
| § 4 | Dienstverhältnis, Urlaub |
| Zweiter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| § 5 | Ziel |
| § 6 | Ausbildungsstellen |
| § 7 | Dauer und Ablauf |
| § 8 | Berufspraktische Studien |
| § 9 | Note der berufspraktischen Studien |
| § 10 | Fachstudien |
| § 11 | Note der Fachstudien |
| § 12 | Transferphase |
| Dritter Teil Archivarische Staatsprüfung |
|
| § 13 | Gliederung und Zweck |
| § 14 | Prüfungsausschuss |
| § 15 | Prüfungsberechtigung |
| § 16 | Prüfungsformen und Studienleistungen |
| § 17 | Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen |
| § 18 | Modulprüfungen |
| § 19 | Abschlussprüfung |
| § 20 | Note der Abschlussprüfung |
| § 21 | Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt |
| § 22 | Wiederholung der Prüfungen |
| § 23 | Ordnungsverstöße |
| § 24 | Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung |
| § 25 | Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung |
| § 26 | Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen |
| Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 27 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen |
| § 28 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des höheren Archivdienstes in Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Fachstudien
(1) Die Fachstudien finden an der Archivschule Marburg statt. Die Lehrinhalte der Module sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert zu vermitteln. Dabei sind die Belange der verschiedenen Archivsparten in Deutschland angemessen zu berücksichtigen.
(2) Während der Fachstudien sollen der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar die fachspezifischen und fachübergreifenden methodischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst vermittelt werden.
(3) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar soll während der Fachstudien die Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben zur
- 1.
selbständigen Erweiterung der historischen und archivarischen Fachkenntnisse,
- 2.
Steuerung der archivarischen Fachaufgaben auf der Grundlage ihres Fachwissens und der zur Verfügung stehenden Ressourcen,
- 3.
Erfüllung der Fach- und Führungsaufgaben in der digitalen Welt,
- 4.
Einschätzung und Weiterentwicklung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen.
(4) Die Fachstudien gliedern sich in Module und umfassen folgende Gebiete:
- 1.
Archivwissenschaft,
- 2.
Verwaltungswissenschaft und Archivmanagement,
- 3.
Historische Hilfswissenschaften.
Außerdem finden archivwissenschaftlich begründete Studienfahrten statt.
Die Inhalte der Fachgebiete regelt die Studienordnung.
(5) Während der Fachstudien sind 9 Module zu absolvieren. Die Fachstudien umfassen insgesamt 60 ECTS-Punkte (1.800 Stunden).
(6) Die Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt. Im Zuge des Prozesses der europäischen Integration können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache durchgeführt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Note der Fachstudien
(1) Die Archivschule ermittelt die Punktzahl und Note der Fachstudien durch Mittelwertbildung der Prüfungsergebnisse aus den bestandenen 9 Modulen.
(2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter erläutert der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar in einem Gespräch die Noten der Prüfungsleistungen in den Fachstudien.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Transferphase
(1) Die Transferphase ist ein eigenständiges Modul und umfasst 15 ECTS-Punkte (450 Stunden). Sie findet nach den Fachstudien als dreimonatiges gemeinsames Projekt der Archivschule und des Ausbildungsarchivs statt. Sie wird von der Projektleiterin oder dem Projektleiter im Ausbildungsarchiv und von einer Dozentin oder einem Dozenten der Archivschule betreut.
(2) In der Transferphase soll die Archivreferendarin oder der Archivreferendar nachweisen, dass sie oder er praxisrelevante Fragestellungen aus den Inhalten der Fachstudien selbständig nach archivwissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann. Die Ergebnisse stellt sie oder er in der Transferarbeit dar.
(3) Die Fragestellung wird auf Vorschlag der Archivreferendarin oder des Archivreferendars vom Ausbildungsarchiv im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg bestimmt. Die ausgewählte Fragestellung wird der Archivschule Marburg spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase mitgeteilt.
(4) Die Transferarbeit ist fristgerecht beim Ausbildungsarchiv und bei der Archivschule einzureichen.
(5) Die Transferarbeit ist von einem Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule und der Projektleiterin und dem Projektleiter in dem Ausbildungsarchiv zu bewerten. Die abschließende Punktzahl und Note wird von der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungsarchivs durch die Bildung des arithmetischen Mittels festgesetzt. Die Note der Transferarbeit ist der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar mit der Einladung zur Abschlussprüfung mitzuteilen. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Gliederung und Zweck
(1) Die Archivarische Staatsprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus der Gesamtheit der nach den §§ 8, 10 und 12 abzulegenden Modulprüfungen und der Abschlussprüfung.
(2) In der Archivarischen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Archivreferendarin oder der Archivreferendar das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und damit die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes besitzt.
(3) Für das Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung sind 14 Module und die Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.
(4) Bei allen Teilen der Archivarischen Staatsprüfung sind Schwerbehinderten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden (§ 6 Abs. 2 HLVO).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Prüfungsausschuss
(1) Zur Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen wird bei der Archivschule Marburg ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Der Prüfungsausschuss besteht aus
- 1.
der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule Marburg als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
zwei Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule;
- 3.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der entsendenden Landesarchivverwaltungen oder des Bundes;
- 4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.
(2) Das für das Archivwesen zuständige Ministerium beruft auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 und ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Auf Vorschlag des Beirates der Archivschule beruft es die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 und seine Vertreterinnen oder seine Vertreter. Auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften beruft es das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 4 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis Nachfolgerinnen oder Nachfolger berufen sind. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, mit dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der Amtszeit aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit berufen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können vom zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder die Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungsberechtigung
(1) Zur Prüferin oder zum Prüfer wird vom Prüfungsausschuss grundsätzlich der oder die Modulverantwortliche bestellt. Ist eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer erforderlich, so kann ein Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ausbildungsarchivs bestellt werden.
(2) Zur Prüferin oder zum Prüfer können Archivarinnen und Archivare bestellt werden, die die Laufbahnbefähigung für den höheren Archivdienst oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Für Prüfungen, die spezifische, nicht archivarische Fachkenntnisse erfordern, können auch Lehrkräfte bestellt werden, die ein Hochschulstudium absolviert und mehrjährige Berufserfahrung im von ihnen unterrichteten Fach haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Prüfungsformen und Studienleistungen
Als Prüfungsformen und Studienleistungen während des Vorbereitungsdienstes werden bestimmt:
- 1.
Klausur
Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeit, in der die Referendarinnen und Referendare ohne Hilfsmittel oder unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die gestellten Aufgaben allein und selbstständig bearbeiten. Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 120, höchstens 240 Minuten. Die Arbeit ist spätestens am Ende der vorgegebenen Bearbeitungszeit abzugeben.
- 2.
Hausarbeit
Eine Hausarbeit ist die auf wissenschaftlicher Grundlage erfolgte selbständige Bearbeitung eines Themas, deren Erkenntnisse die Referendarin oder der Referendar systematisch schriftlich darlegt.
- 3.
Referat mit Ausarbeitung
Ein Referat besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil, in dem sich die Referendarin oder der Referendar mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinandersetzt. Der mündliche Teil besteht aus einem Vortrag von mindestens 20, höchstens 45 Minuten. An den Vortrag schließt sich eine von der Referentin oder dem Referenten zu leitende Diskussion an. Das Referat soll in freien Formulierungen und unterstützt durch eine angemessene Präsentationstechnik gehalten werden. In der schriftlichen Ausarbeitung sind die wichtigsten Ergebnisse des Referates und der Diskussion auf höchstens fünf Seiten strukturiert darzustellen.
- 4.
Fallbearbeitung
Eine Fallbearbeitung kann aus einer oder mehreren Studienleistungen bestehen. Studienleistungen können sowohl die schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas mit anschließender Präsentation als auch eine durchzuführende praktische Übung sein. Zu Beginn der Lehrveranstaltung sind die Studienleistungen abschließend zu benennen.
- 5.
Posterpräsentation
Eine Posterpräsentation stellt zentrale Forschungsergebnisse zu einem spezifischen Thema visuell aufbereitet in der Regel in Form eines Plakates bereit. Sie ersetzt keinen Fachvortrag, sondern ermöglicht es Interessenten, sich fachspezifisch schnell und präzise über ein Thema zu informieren. Die Verwendung von Texten, Grafiken und Visualisierungen ist ein zentraler Bestandteil einer Posterpräsentation.
- 6.
Portfolio
Das Portfolio ist eine Zusammenstellung von Arbeiten einer Referendarin oder eines Referendars, die Bemühen, Fortschritte und Erfolge der Lernenden belegen. Es umfasst eine Zusammenstellung von mehreren Aufgaben, z. B. Protokoll, Thesenpapier, Rezension, Kurzreferat, Übungsaufgaben, Essay, die im Verlauf eines Moduls erbracht und dokumentiert wurden. Es soll auch einen Anteil Selbstreflexion über den Lernprozess enthalten. Ziel des Portfolios ist es, den Lernfortschritt der Referendarinnen und Referendare innerhalb eines bestimmten Zeitraums aufzuzeigen. Es soll zu einer Bewusstmachung des eigenen Lernens führen und ist gleichzeitig das Produkt, das die Referendarinnen und Referendare als Ergebnis des Prozesses gestalten. Die Studierenden werden an der Auswahl des Inhalts, der Kriterien für die Auswahl und den Bewertungskriterien beteiligt. Das Portfolio wird in seiner Gesamtheit bewertet.
- 7.
Transferarbeit
In der Transferarbeit soll die Referendarin oder der Referendar eine Fragestellung aus der Praxis unter Anwendung der Kenntnisse aus den Fachstudien selbständig wissenschaftlich bearbeiten, einen Lösungsvorschlag entwickeln und schriftlich auf höchstens 30 Seiten ausarbeiten.
- 8.
Leitungsübung
In der Leitungsübung soll die Referendarin oder der Referendar an einem Fallbeispiel nachweisen, dass sie oder er die erworbenen Fach- und Führungskompetenzen als Leiterin oder Leiter eines Einzel- oder Gruppengesprächs in mündlicher Form einsetzen kann. Die Leitungsübung soll inklusive Vorbereitungszeit die Dauer von 50 Minuten nicht überschreiten.
- 9.
Mündliche Prüfung
Durch die mündliche Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar nachweisen, dass sie oder er übergreifende Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und einordnen kann oder auf praxisorientierte Fragestellungen anwenden kann. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung von ca. 20 bis 30 Minuten Dauer oder als ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt.
- 10.
Praxisbericht
Der Praxisbericht ist eine schriftliche Ausarbeitung über Ziele, Ablauf und Ergebnisse des Praktikums, der die Kompetenzen der Referendarin und des Referendars insbesondere in Bezug auf das Praxisverständnis weiterentwickeln soll; er soll höchstens 15 Seiten umfassen.
Näheres regelt die Studienordnung.
§ 17 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
§ 17
Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Die Prüfungs- und Studienleistungen im Vorbereitungsdienst sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
- -
15 bis 14 Punkte - sehr gut (1) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- -
13 bis 11 Punkte - gut (2) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
- -
10 bis 8 Punkte - befriedigend (3) = für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- -
7 bis 5 Punkte - ausreichend (4) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- -
4 bis 2 Punkte - mangelhaft (5) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
- -
1 bis 0 Punkte - ungenügend (6) = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Bei der Zuordnung des laufbahnrechtlichen Bewertungssystems gemäß Absatz 1 zum Hochschul-Bewertungssystem (fünf Notenstufen) ist die nachfolgende Zuordnung einzuhalten:
| 6er Notensystem |
Punktzahl |
5er Notensystem |
||
| sehr gut |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
15 bis 14 |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
sehr gut |
| gut |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
13 bis 11 |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
gut |
| befriedigend |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
10 bis 8 |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
befriedigend |
| ausreichend |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
7 bis 5 |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
ausreichend |
| mangelhaft |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
4 bis 2 |
für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
nicht ausreichend |
| ungenügend |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
1 bis 0 |
|
|
(3) Zur Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen werden volle Notenpunktzahlen vergeben. Ergeben sich aufgrund von Zwischenrechnungen Bruchteile von Notenpunkten, so werden diese unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle auf die nächste volle Punktzahl auf- oder abgerundet. Beträgt die erste Dezimalstelle fünf oder mehr, wird abgerundet; beträgt sie vier oder weniger, wird abgerundet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Modulprüfungen
(1) Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab oder es ist eine Studienleistung zu erbringen.
(2) Die Prüfungsleistung aus jedem Modul ist von der Prüferin oder dem Prüfer nach § 17 mit einer Punktzahl und Note zu bewerten. Über die Benotung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
(3) Die kontinuierliche mündliche Mitarbeit kann bei bestimmten Lehrveranstaltungen bis zu 30 % in die Prüfungsnote einfließen, sofern die jeweils zuständige Lehrkraft das zu Beginn einer Lehrveranstaltung mitgeteilt hat.
(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die gesamte Leistung mit mindestens der Note „ausreichend“ (4) bewertet werden kann.
(5) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(6) Die Ergebnisse der Modulprüfungen aus den berufspraktischen Studien und den Fachstudien und das Ergebnis der Transferphase werden den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Kenntnis gebracht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist am Ende des Vorbereitungsdienstes vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Sie besteht aus einer Leitungsübung und einer mündlichen Prüfung.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist formlos mit der Transferarbeit und den Bescheinigungen über die erbrachten Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. 2 bei der Archivschule einzureichen. Zur Abschlussprüfung wird geladen, wer die Module nach den §§ 8, 10 und 12 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4) bestanden hat.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lässt die Archivreferendarin oder den Archivreferendar zur Abschlussprüfung zu. Sie oder er bestimmt Zeitpunkt und Ort der Abschlussprüfung und unterrichtet darüber das Ausbildungsarchiv.
(4) In der Leitungsübung hat die Archivreferendarin oder der Archivreferendar den Nachweis zu erbringen, dass sie oder er zur Ausübung von Leitungsfunktionen in einem Archiv befähigt ist. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von den Ausbildungsarchiven Vorschläge für Prüfungsaufgaben einholen.
(5) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie umfasst die Verteidigung der Transferarbeit und ein Prüfungsgespräch über die in § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Gebiete.
(6) Die Abschlussprüfung soll insgesamt nicht länger als 90 Minuten dauern. Davon entfallen 30 Minuten auf die Vorbereitung der Leitungsübung, 20 Minuten auf die Leitungsübung und 40 Minuten auf die mündliche Prüfung, die sich je zur Hälfte auf die Verteidigung der Transferarbeit und das Prüfungsgespräch gemäß Abs. 5 erstreckt.
(7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. An Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil.
(8) Die Abschlussprüfung und ihre Vorbereitung umfassen insgesamt 5 ECTS-Punkte (150 Stunden).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst kann nur eingestellt werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit dem Hessischen Beamtengesetz und der Hessischen Laufbahnverordnung erfüllt,
- 2.
das Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder anderer geeigneter Fachgebiete an einer Hochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und
- 3.
angemessene Kenntnisse des Lateinischen und einer modernen Fremdsprache nachweist,
- 4.
höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist. Bewerberinnen oder Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 4 Abs. 2 HLVO von ihrer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen haben, können bis zu einem Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden (§ 17 Abs. 1 HLVO). Angestellte, die mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst überwiegend mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die in der Regel von Beamtinnen und Beamten des höheren Archivdienstes wahrgenommen werden, sowie Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (§ 17 Abs. 2 HLVO).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Note der Abschlussprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss bewertet auf Vorschlag der jeweiligen Prüferin oder des jeweiligen Prüfers die einzelnen Prüfungsleistungen in der Abschlussprüfung mit je einer Punktzahl und stellt daraus für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer die Punktzahl und -note der Abschlussprüfung fest. Die Note der Leitungsübung wird mit 40 %, die Noten der Verteidigung der Transferarbeit und des Prüfungsgesprächs werden mit je 30 % gewichtet.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle drei Prüfungsteile mit mindestens der Note „ausreichend“ (4) bewertet werden.
(3) Die Note der Abschlussprüfung wird den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren nach der Abschlussprüfung mitgeteilt. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.
(4) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt
(1) Ist eine Archivreferendarin oder ein Archivreferendar durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung einer Prüfung verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis - vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grunde abgebrochene oder nicht angetretene Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist nach den Vorgaben der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferin oder des Prüfers nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.
(3) Der Prüfungsausschuss bzw. die Prüferin oder der Prüfer erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn die Archivreferendarin oder der Archivreferendar ohne triftigen Grund einer Prüfung fernbleibt oder diese abbricht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Wiederholung der Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung wird innerhalb von vier Wochen nach der nicht bestandenen Prüfung als mündliche Prüfung angeboten. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Eine nicht bestandene Transferphase kann einmal wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(3) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Ordnungsverstöße
(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss bzw. die Prüferin oder der Prüfer. Er kann - je nach Schwere des Verstoßes - die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten.
(2) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
§ 24 Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung
§ 24
Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung
(1) Im Anschluss an die Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Note der Archivarischen Staatsprüfung.
(2) Die Punktzahlen und Noten der einzelnen Studien- und Prüfungsbereiche gehen mit folgendem Prozentanteil in die Abschlussnote der Archivarischen Staatsprüfung ein:
- -
Berufspraktischen Studien mit 30 %
- -
Fachstudien mit 30 %
- -
Transferarbeit mit 20 %
- -
Abschlussprüfung mit 20 %.
(3) Die Abschlussnote wird entsprechend § 17 Abs. 1 als Punktzahl und der sich daraus ergebenden Note ausgewiesen.
(4) Die Archivarische Staatsprüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 122 ECTS-Punkte erzielt und die Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens 7 bis 5 Punkten bzw. mit der Note „ausreichend“ (4) bewertet wurden.
§ 25 Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung
§ 25
Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung
(1) Über die bestandene Archivarische Staatsprüfung stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis aus. Eine Zweitausfertigung ist der Einstellungsbehörde der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers für die Personalakten zu übersenden.
(2) Mit Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung erwirbt die Archivreferendarin oder der Archivreferendar die Befähigung für den höheren Archivdienst. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessorin des Archivdienstes“ oder „Assessor des Archivdienstes“ zu führen, sobald ihr oder ihm das Prüfungszeugnis zugegangen ist.
(3) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar, die oder der die Archivarische Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen
§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann die Archivreferendarin oder der Archivreferendar auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, bei der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule Marburg zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt in den Räumen der Archivschule Marburg.
(2) Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Niederschriften 30 Jahre und Entwürfe oder Durchschriften der jeweiligen Zeugnisse 60 Jahre aufzubewahren.
§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
§ 27
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen (APOhArchiD) vom 23. Mai 1997 (StAnz. S. 1868) wird aufgehoben.
(2) Für Archivreferendarinnen und Archivreferendare, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Auswahl und Einstellung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt nach Durchführung eines strukturierten Auswahlverfahrens.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das Zeugnis über eine das Studium abschließende Hochschulprüfung,
- 3.
Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten,
- 4.
ein Nachweis angemessener Sprachkenntnisse gemäß § 2 Nr. 3,
- 5.
gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid über die Gleichstellung als behinderter Mensch.
Bei den in Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Dienstverhältnis, Urlaub
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Archivreferendarin“ oder zum „Archivreferendar“ ernannt.
(2) Die Archivreferendarinnen und Archivreferendare werden mit ihrer Ernennung dem Ausbildungsarchiv zugewiesen.
(3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird (§ 4 HUrlVO). Während der Fachstudien an der Archivschule in Marburg soll er in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ziel
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, Nachwuchskräfte für die Laufbahn des höheren Archivdienstes auszubilden, die vielseitige berufliche und soziale Handlungskompetenzen besitzen, um die an sie gestellten Aufgaben des höheren Archivdienstes wahrnehmen zu können. Das Studium an der Archivschule Marburg vermittelt den Referendarinnen und Referendaren die archivwissenschaftlichen Kompetenzen und Methoden durch anwendungsbezogene Lehre; die Ausbildungsphase in den Ausbildungsarchiven vermittelt vornehmlich berufspraktische Kompetenzen, die zur Erfüllung der archivfachlichen Aufgaben im höheren Archivdienst erforderlich sind. Die Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung des höheren Archivdienstes sollen insbesondere über fachliche Fähigkeiten und fachübergreifende Kompetenzen verfügen. Dazu gehört die Fähigkeit zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von archivfachlichen Aufgaben unter sich wandelnden beruflichen und gesellschaftlichen Anforderungen ebenso wie die Fähigkeit zum Verständnis für historische, kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen. Darüber hinaus sollen die Befähigung zu leitender Tätigkeit und die Bereitschaft, als Führungskraft verantwortlich und selbständig zu handeln entwickelt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsstellen sind
- 1.
das vom für das Archivwesen zuständigen Ministerium bestimmte Ausbildungsarchiv oder die von diesem bestimmten Ausbildungsarchive,
- 2.
die Archivschule Marburg,
- 3.
vom Ausbildungsarchiv oder von den Ausbildungsarchiven bestimmte weitere Einrichtungen.
(2) Das Ausbildungsarchiv übt die Dienstaufsicht über die Archivreferendarin oder den Archivreferendar aus. Es kann einzelne Befugnisse auf die Archivschule Marburg oder andere Ausbildungsstellen übertragen.
(3) In ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit untersteht die Archivreferendarin oder der Archivreferendar den Weisungen der Ausbildungsstelle.
(4) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungsarchivs oder eine von ihr oder von ihm bestellte Beamtin oder ein bestellter Beamter des höheren Archivdienstes.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Dauer und Ablauf
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren Archivdienst (Archivarische Staatsprüfung) ab.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist modular aufgebaut und gliedert sich wie folgt:
| 1. |
berufspraktische Studien einschließlich zwei Praktika von jeweils einem Monat |
acht Monate |
| 2. |
Fachstudien |
zwölf Monate |
| 3. |
Transferphase |
drei Monate |
| 4. |
Prüfungsphase mit Abschlussprüfung |
ein Monat |
(3) Der Vorbereitungsdienst endet
- 1.
bei Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung mit erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung (§ 7 Abs. 2 Nr. 4), frühestens jedoch mit dem allgemein oder im Einzelfall festgelegten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
- 2.
bei Nichtbestehen der Wiederholung einer Modulprüfung oder der Abschlussprüfung mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HLVO).
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist damit beendet. Wird die Abschlussprüfung während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HLVO).
(4) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und die Anrechnung förderlicher Tätigkeiten entscheidet das zuständige Ministerium oder die von ihr bestimmte Stelle nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 und 4 der Hessischen Laufbahnverordnung.
(5) Fachstudien und berufspraktische Studien sind in thematische und zeitliche Einheiten (Module) eingeteilt, die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Die Transferphase bildet ein eigenständiges Modul. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen oder Studienleistungen zu erbringen, die mit Punkten und einer Note zu bewerten sind. Die Module werden im Modulhandbuch beschrieben. Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen.
(6) Für bestandene Modulprüfungen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Der Vorbereitungsdienst umfasst insgesamt 122 ECTS-Punkte (3.660 Stunden).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Berufspraktische Studien
(1) Die berufspraktischen Studien werden im Ausbildungsarchiv und den von diesem bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Dabei sind fachbezogene Schwerpunkte des Ausbildungsarchivs zu berücksichtigen. Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studien sind mit denen der Fachstudien abzustimmen.
(2) Während der berufspraktischen Studien soll die Archivreferendarin oder der Archivreferendar in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und Verfahren sowie in die Leitung eines öffentlichen Archivs eingeführt werden.
(3) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar soll während der berufspraktischen Studienzeiten grundlegende Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben
- 1.
in der Anwendung geeigneter Methoden der Überlieferungsbildung und in der Erschließung von Archivgut,
- 2.
in der Anwendung und im Einsatz moderner Archivtechniken,
- 3.
in Fragen der Nutzung und Bereitstellung von Archivgut,
- 4.
in der Anwendung der Instrumentarien eines modernen Organisations- und Archivmanagements.
(4) Die berufspraktischen Studien gliedern sich in Module und umfassen folgende Gebiete:
- 1.
Archivfachliche Beratung und Bewertung von Archivgut,
- 2.
Archivalische Quellenkunde,
- 3.
Sicherung und Erschließung von Archivgut,
- 4.
Bereitstellung und Vermittlung von Archivgut,
- 5.
Archivmanagement und Archivrecht.
Die Inhalte der Fachgebiete regelt die Studienordnung.
(5) Während der berufspraktischen Studien sind 4 Module zu absolvieren. Die berufspraktischen Studien umfassen insgesamt 42 ECTS-Punkte (1.260 Stunden).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Note der berufspraktischen Studien
(1) Das Ausbildungsarchiv ermittelt die Punktzahl und Note der berufspraktischen Studien durch Mittelwertbildung der Prüfungsergebnisse aus den bestandenen 4 Modulen.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erläutert der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar in einem Gespräch die Noten der berufspraktischen Studien.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.