- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.2006
- Fundstelle:
- StAnz. 2007, 142
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
(zu § 9 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(zu § 16 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
(zu § 23 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil:
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Teil:
Einstellung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil:
Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Vierter Teil:
Prüfungen
Erster Abschnitt Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft -
Erster Abschnitt
Zwischenprüfung an der Archivschule
Marburg
- Hochschule für Archivwissenschaft -
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt:
Laufbahnprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Abschnitt:
Gemeinsame Vorschriften
Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fünfter Teil:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil: Allgemeines |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| Zweiter Teil: Einstellung |
|
| § 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 3 | Ausschreibung, Bewerbung |
| § 4 | Auswahl und Einstellung |
| Dritter Teil: Ausbildung |
|
| § 5 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
| § 6 | Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes |
| § 7 | Berufspraktische Studien und Fachstudien |
| § 8 | Gestaltung der Fachstudien |
| § 9 | Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der berufspraktischen Studienzeiten |
| § 10 | Bewertung der Leistungen |
| Vierter Teil: Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt: Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft |
|
| § 11 | Zweck der Zwischenprüfung |
| § 12 | Prüfungsausschuss |
| § 13 | Schriftliche Prüfung |
| § 14 | Mündliche Prüfung |
| § 15 | Entscheidung über das Prüfungsergebnis, Nichtbestehen |
| § 16 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis |
| Zweiter Abschnitt: Laufbahnprüfung |
|
| § 17 | Zweck und Teile der Laufbahnprüfung |
| § 18 | Prüfungsausschuss |
| § 19 | Schriftliche Prüfung |
| § 20 | Bewertung der schriftlichen Prüfung |
| § 21 | Mündliche Prüfung |
| § 22 | Abschlussnote |
| § 23 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen |
| § 24 | Wiederholung der Laufbahnprüfung |
| Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften |
|
| § 25 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 26 | Ordnungsverstöße |
| § 27 | Regelung für schwerbehinderte Menschen |
| Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 28 | Übergangsbestimmungen |
| § 29 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Lande Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Bewertung der Leistungen
(1) Leistungen im Vorbereitungsdienst und in den Prüfungen sind mit einer Punktzahl zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = (sehr gut) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
13 bis 11 Punkte = (gut) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
10 bis 8 Punkte = (befriedigend) = für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
7 bis 5 Punkte = (ausreichend) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte = (mangelhaft) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
1 bis 0 Punkte = (ungenügend) = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf und mehr, wird aufgerundet; bei vier und weniger wird abgerundet.
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§ 11
Zweck der Zwischenprüfung
(1) Zum Abschluss des Studiums an der Archivschule Marburg findet eine Zwischenprüfung statt. Sie dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden erworben hat, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Einzelne Prüfungsleistungen können bereits während des Studiums erbracht werden.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie den nach der Studienordnung zu erbringenden Leistungsnachweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Er besteht aus,
- 1.
der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
zwei Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule, die auf Vorschlag ihrer Leiterin oder ihres Leiters vom zuständigen Ministerium berufen werden.
Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Archivschule vom zuständigen Ministerium Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf diese Verpflichtung schriftlich hinzuweisen.
(2) Zu den mündlichen Prüfungen können die obersten Dienstbehörden der Prüflinge und die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes je eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benachrichtigt diese Stellen über die Termine. An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil.
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§ 13
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind in zwei Aufsichtsarbeiten von je drei Stunden Schriftstücke des 17. bis 21. Jahrhunderts in deutscher und wahlweise in lateinischer oder französischer Sprache nach aufgegebenen Gesichtspunkten zu bearbeiten. In zwei weiteren Aufsichtsarbeiten von jeweils vier Stunden, die in der zweiten Hälfte des Studiums an der Archivschule anzufertigen sind, ist je ein Thema aus dem Gebiet „Geschichtswissenschaften“ und aus dem Gebiet „Archivwissenschaft“ zu bearbeiten.
(2) Die Themen der Aufsichtsarbeiten wählt das für das Fach zuständige Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welches Mitglied des Lehrkörpers bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führt.
(4) Mit Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Zeit ist die Arbeit abzugeben. Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind von dem für das Fach zuständigen und von einem anderen, von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Mitglied des Lehrkörpers, unabhängig voneinander nach § 10 zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so sollen die Betreffenden versuchen, sich zu einigen; andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen der vorliegenden Bewertungen.
(6) Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn weniger als drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet sind.
(7) Die Endnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach deren Feststellung mitzuteilen. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.
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§ 14
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt werden und nicht länger als eine Stunde dauern. Sie kann in Teilprüfungen durchgeführt werden.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
- 1.
Archivwissenschaft einschließlich Bestandserhaltung und Archivrecht,
- 2.
Geschichtswissenschaften mit dem Schwerpunkt in der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte,
- 3.
Historische Hilfswissenschaften des Mittelalters und der Neuzeit.
(3) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss durch die Mitglieder des Lehrkörpers der Archivschule Marburg abgehalten, die die Fächer unterrichtet haben. Sie schlagen dem Prüfungsausschuss die Note für den Gegenstand der Prüfung vor. Der Prüfungsausschuss setzt für die mündliche Prüfung eine Note nach § 10 fest. Nach Teilprüfungen können den Prüfungsteilnehmern Einzelnoten mitgeteilt werden.
§ 15 Entscheidung über das Prüfungsergebnis, Nichtbestehen
§ 15
Entscheidung über das Prüfungsergebnis, Nichtbestehen
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Prüfungsergebnis. Die Gesamtnote setzt sich zu je einem Drittel aus dem Ergebnis der schriftlichen Arbeiten, der mündlichen Prüfung und den Leistungsnachweisen nach der Studienordnung für das Studium an der Archivschule Marburg zusammen und wird nach Maßgabe des § 10 ermittelt. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ (7 bis 5 Punkte) ergibt.
(2) Der Prüfungsausschuss kann nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen und der Persönlichkeit der Anwärterin oder des Anwärters gewonnen hat, die Gesamtnote um bis zu einen Punkt anheben.
(3) Die Gesamtnote und die ihr zugrunde liegenden Einzelnoten sind den Anwärterinnen und Anwärtern nach der Prüfung bekannt zu geben. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist bei der Archivschule Marburg zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht in den Räumen der Archivschule.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; das Ausbildungsarchiv erhält eine Kopie.
(5) Wurde die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung wiederholen und zwar nach Bestimmung des Prüfungsausschusses frühestens nach sechs, spätestens nach zwölf Monaten Fachstudien. Eine zweite Wiederholung findet nicht statt. Besteht die Anwärterin oder der Anwärter die Zwischenprüfung auch nach Wiederholung nicht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
§ 16 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
§ 16
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Zwischenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift enthält:
- 1.
Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,
- 2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonstigen Anwesenden,
- 3.
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
- 4.
den Prüfungsstoff,
- 5.
die vollständigen Notenlisten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer.
(2) Über die bestandene Zwischenprüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach Anlage 3 aus.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Zweck und Teile der Laufbahnprüfung
In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für den gehobenen Archivdienst nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss für den gehobenen Archivdienst abzulegen; er besteht aus:
- 1.
der Direktorin oder dem Direktor des Hessischen Staatsarchivs Marburg als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
den Direktorinnen oder Direktoren des Hessischen Hauptstaatsarchivs und des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt,
- 3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Archivdienstes
- 4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, die oder der mindestens die Befähigung für den gehobenen Archivdienst besitzen muss.
(2) Das zuständige Ministerium beruft auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 3 und je eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Mitglieder nach Nr. 1 bis 3. Auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften beruft es ferner das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 4 sowie dessen Vertreterin oder Vertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss geeignet sein. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
(5) Zu den Prüfungen können die obersten Dienstbehörden der Prüflinge und die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden, einer Direktorin oder einem Direktor eines Staatsarchivs und einem der in Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Mitglieder besetzt ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
- 1.
einer Probearbeit, die im Laufe des Schlusspraktikums anzufertigen ist,
- 2.
einem dienstlichen Bericht oder einer größeren Auskunft, die im letzten Ausbildungsmonat innerhalb von drei Tagen abzugeben sind.
(2) Die Probearbeit besteht aus der Erschließung eines geeigneten Archivbestandes und der Erstellung einer zugehörigen Behörden- und Bestandsgeschichte. Die Probearbeit ist innerhalb von zwei Monaten auszuführen und abzuschließen.
(3) Die Prüfungsaufgaben stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatusgesetz und in Verbindung mit dem Hessischen Beamtengesetz erfüllt,
- 2.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie angemessene Kenntnisse zweier Fremdsprachen, darunter Französisch oder Latein, nachweist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt werden, unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung hat auf der Grundlage von § 10 zu erfolgen. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so sollen die Betreffenden versuchen, sich zu einigen; andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen der vorliegenden Bewertungen.
(2) Wird eine der beiden Arbeiten geringer als „ausreichend“ (7 bis 5 Punkte) bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung folgt im Anschluss an die Bewertung der schriftlichen Arbeiten. Die Prüfung soll grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt werden und 45 Minuten nicht überschreiten.
(2) Die mündliche Prüfung soll von berufspraktischen Aufgabenstellungen ausgehen und sich vor allem auf die hessische Landesgeschichte, die Organisation und Rechtsverhältnisse im hessischen Archivwesen und die Grundzüge des Verfassungs-, Staats- und Verwaltungsrechts erstrecken.
(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen und setzt für die mündliche Prüfung eine Note nach § 10 fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Abschlussnote
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote fest.
(2) Für die Bildung der Abschlussnote werden die Punktzahlen der Einzelnoten anteilig wie folgt bewertet:
|
mit |
5 % |
|
mit |
10 % |
|
mit |
5 % |
|
mit |
40 % |
|
mit |
18 % |
|
mit |
7 % |
|
mit |
15 %. |
Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach Satz 1 ermittelte Gesamtpunktzahl mindestens die Note „ausreichend“ (7 bis 5 Punkte) ergibt (§ 10) und kein Prüfungsteil mit ungenügend (1 bis 0 Punkte) bewertet wurde.
(3) Der Prüfungsausschuss kann die Abschlussnote nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen und der Persönlichkeit der Anwärterin oder des Anwärters hat, um bis zu einem Punkt anheben. Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Die Abschlussnote sowie die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, bei der Direktorin oder dem Direktor des Staatsarchivs Marburg zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt in den Räumen des Staatsarchivs Marburg unter Aufsicht.
(5) Die oberste Dienstbehörde ist über das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu unterrichten.
§ 23 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen
§ 23
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist entsprechend § 16 Abs.1 eine Niederschrift zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(2) Über die bestandene Laufbahnprüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach der Anlage 4 aus. Eine Zweitausfertigung wird zur Personalakte der Anwärterin oder des Anwärters gegeben.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid; das Ausbildungsarchiv erhält eine Ausfertigung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Die oberste Dienstbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Dauer des zusätzlichen Vorbereitungsdienstes und den Umfang der zu wiederholenden Prüfung.
(2) Besteht die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung auch nach Wiederholung nicht, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird (§ 9 Abs. 2 HLVO).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Erkrankung, Versäumnis
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis - vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grunde abgebrochene oder nicht angetretene schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist nach den Vorgaben der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.
(3) Der Prüfungsausschuss erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne triftigen Grund eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig anfertigt oder ohne wichtigen Grund der mündlichen Prüfung fernbleibt oder diese abbricht. § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Ordnungsverstöße
(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann - je nach Schwere des Verstoßes - die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten.
(2) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
§ 27 Regelung für schwerbehinderte Menschen
§ 27
Regelung für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen sind für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Übergangsbestimmungen
Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst vom 22. Dezember 2006 fort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das letzte Schulzeugnis,
- 3.
gegebenenfalls Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten,
- 4.
gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.
(3) Auf Anforderung sind ferner vorzulegen:
- 1.
ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt hat,
- 2.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie die Geburtsurkunde der Kinder,
- 3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Archivdienst Auskunft gibt,
- 4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Abs. 2 Nr. 3 und 4 und in Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Auswahl und Einstellung
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden aufgrund eines Einstellungsgespräches ausgewählt.
(2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Inspektoranwärterin“ oder zum „Inspektoranwärter“ ernannt. Während des Vorbereitungsdienstes erhalten sie Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit ihrer Ernennung einem der Hessischen Staatsarchive als Ausbildungsarchiv zugewiesen.
(4) Ausbildungsarchiv ist auch das Institut für Stadtgeschichte Frankfurt am Main.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Anwärterinnen und Anwärter mit den Aufgaben des gehobenen Archivdienstes vertraut zu machen, ihnen die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und sie in die Lage zu versetzen, neue Aufgaben selbständig zu erkennen und zu lösen. Dabei sind den Anwärterinnen und Anwärtern durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert werden.
§ 6 Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes
§ 6
Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst Fachstudien von mindestens zweiundzwanzig Monaten und berufspraktische Studienzeiten. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
|
|
|
|
zusammen zwölf Monate |
|
achtzehn Monate |
|
sechs Monate |
(2) Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und die Anrechnung förderlicher Tätigkeiten entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 und 4 der Hessischen Laufbahnverordnung.
(3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg und an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung soll er in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden.
§ 7 Berufspraktische Studien und Fachstudien
§ 7
Berufspraktische Studien und Fachstudien
(1) Das Einführungspraktikum vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über die Aufgaben und Arbeitsweise der Archive. Durch den Praxis begleitenden Unterricht werden sie in die Organisation und in die Arbeitsweise der Archive eingeführt.
(2) Beim Einführungsstudium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter am ersten theoretischen Ausbildungsteilabschnitt in der allgemeinen Verwaltungsausbildung (einschließlich Prüfungen) teil. Das Nähere regeln die Bestimmungen für die Anwärterinnen und Anwärter der allgemeinen Verwaltung an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.
(3) Das Studium an der Archivschule Marburg mit mindestens 1500 Unterrichtsstunden umfasst folgende Fachgebiete:
- 1.
Archivwissenschaft,
- 2.
Geschichtswissenschaften,
- 3.
Verwaltungswissenschaft,
- 4.
Historische Hilfswissenschaften.
Weitere Einzelheiten regelt die Studienordnung unter Beachtung der in § 13 und § 14 getroffenen Regelungen zu den Prüfungsgegenständen.
(4) Das Schlusspraktikum dient der Umsetzung der theoretischen Kenntnisse in praktische Arbeiten, insbesondere der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten für die Laufbahnprüfung nach § 19. Während des Schlusspraktikums können Anwärterinnen und Anwärter an andere Verwaltungsdienststellen des Landes überwiesen werden, um einen Einblick in deren Tätigkeit zu erhalten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Gestaltung der Fachstudien
(1) Die Lehrinhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen in Vorlesungen, Seminaren und Übungen sowie Besichtigungen und Exkursionen zu vermitteln.
(2) Die Vorlesungen geben eine Übersicht über den Unterrichtsstoff. Seminare und Übungen sowie Besichtigungen und Exkursionen erläutern und vertiefen den Stoff eines Faches an Beispielen.
§ 9 Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der berufspraktischen ...
§ 9
Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht
während der berufspraktischen Studienzeiten
(1) Das Ausbildungsarchiv legt zu Beginn der Ausbildung in einem Ausbildungsplan den Ausbildungsverlauf fest, der die Ausbildungsbereiche des Ausbildungsarchivs oder anderer Behörden benennt, denen die Anwärterin oder der Anwärter zugewiesen werden kann.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der berufspraktischen Studienzeit nach dem Muster der Anlage 1 einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Die Eintragungen sind von den Bediensteten, denen sie für einzelne Ausbildungsabschnitte zugewiesen sind, zu bestätigen und von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter zu überprüfen.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter gibt jeweils am Ende des Einführungspraktikums und des Schlusspraktikums einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 2. Sie oder er bewertet darin die Leistung während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte mit einer Punktzahl nach § 10. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde.
(4) Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Der Befähigungsbericht des Einführungspraktikums ist der Archivschule in Kopie zu übermitteln.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in Hessen (APOgDArch) vom 30. ...
V aufgeh. durch § 28 Abs. 1 der Verordnung vom 24. November 2016 (StAnz. S. 1619)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
(zu § 9 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(zu § 16 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
(zu § 23 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Archivgesetzes (HArchivG) vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) in Verbindung mit § 23 Abs. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508, 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Direktor des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Teil
Einstellung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil
Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Vierter Teil
Prüfungen
Erster Abschnitt Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft -
Erster Abschnitt
Zwischenprüfung an der Archivschule
Marburg
- Hochschule für Archivwissenschaft -
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Laufbahnprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Fünfter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil: Allgemeines |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| Zweiter Teil: Einstellung |
|
| § 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 3 | Ausschreibung, Bewerbung |
| § 4 | Auswahl und Einstellung |
| Dritter Teil: Ausbildung |
|
| § 5 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
| § 6 | Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes |
| § 7 | Berufspraktische Studien und Fachstudien |
| § 8 | Gestaltung der Fachstudien |
| § 9 | Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der berufspraktischen Studienzeiten |
| § 10 | Bewertung der Leistungen |
| Vierter Teil: Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt: Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft - |
|
| § 11 | Zweck der Zwischenprüfung |
| § 12 | Prüfungsausschuss |
| § 13 | Schriftliche Prüfung |
| § 14 | Mündliche Prüfung |
| § 15 | Entscheidung über das Prüfungsergebnis, Nichtbestehen |
| § 16 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis |
| Zweiter Abschnitt: Laufbahnprüfung |
|
| § 17 | Zweck und Teile der Laufbahnprüfung |
| § 18 | Prüfungsausschuss |
| § 19 | Schriftliche Prüfung |
| § 20 | Bewertung der schriftlichen Prüfung |
| § 21 | Mündliche Prüfung |
| § 22 | Abschlussnote |
| § 23 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen |
| § 24 | Wiederholung der Laufbahnprüfung |
| Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften |
|
| § 25 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 26 | Ordnungsverstöße |
| § 27 | Regelung für schwerbehinderte Menschen |
| Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 28 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen |
| § 29 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Bewertung der Leistungen
(1) Leistungen im Vorbereitungsdienst und in den Prüfungen sind mit einer Punktzahl zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = (sehr gut) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
13 bis 11 Punkte = (gut) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
10 bis 8 Punkte = (befriedigend) = für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
7 bis 5 Punkte = (ausreichend) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte = (mangelhaft) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
1 bis 0 Punkte = (ungenügend) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf und mehr, wird aufgerundet; bei vier und weniger wird abgerundet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Zweck der Zwischenprüfung
(1) Zum Abschluss des Studiums an der Archivschule Marburg findet eine Zwischenprüfung statt. Sie dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden erworben hat, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer oder seiner Laufbahn erforderlich sind. Einzelne Prüfungsleistungen können bereits während des Studiums erbracht werden.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie den nach § 7 Abs. 4 zu erbringenden Leistungsnachweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Er besteht aus
- 1.
der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
zwei Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule, die auf Vorschlag ihrer Leiterin oder ihres Leiters vom zuständigen Ministerium berufen werden.
Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Archivschule vom zuständigen Ministerium Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf diese Verpflichtung schriftlich hinzuweisen.
(2) Zu den mündlichen Prüfungen können die obersten Dienstbehörden der Prüflinge und die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes je eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benachrichtigt diese Stellen über die Termine. An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind in zwei Aufsichtsarbeiten von je drei Stunden Schriftstücke des 17. bis 21. Jahrhunderts in deutscher und wahlweise in lateinischer oder französischer Sprache nach aufgegebenen Gesichtspunkten zu bearbeiten. In zwei weiteren Aufsichtsarbeiten von jeweils vier Stunden, die in der zweiten Hälfte des Studiums an der Archivschule anzufertigen sind, ist je ein Thema aus dem Gebiet „Geschichtswissenschaften“ und aus dem Gebiet „Archivwissenschaft“ zu bearbeiten.
(2) Die Themen der Aufsichtsarbeiten wählt das für das Fach zuständige Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welches Mitglied des Lehrkörpers bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führt.
(4) Mit Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Zeit ist die Arbeit abzugeben. Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind von dem für das Fach zuständigen und von einem anderen, von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Mitglied des Lehrkörpers unabhängig voneinander nach § 10 zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so sollen die Betreffenden versuchen, sich zu einigen; andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen der vorliegenden Bewertungen.
(6) Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn weniger als drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet sind.
(7) Die Endnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach deren Feststellung mitzuteilen. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt werden und nicht länger als eine Stunde dauern. Sie kann in Teilprüfungen durchgeführt werden.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
- 1.
Archivwissenschaft einschließlich Bestandserhaltung und Archivrecht,
- 2.
Geschichtswissenschaften mit dem Schwerpunkt in der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte,
- 3.
Historische Hilfswissenschaften des Mittelalters und der Neuzeit.
(3) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt und soll durch die Mitglieder des Lehrkörpers der Archivschule Marburg abgehalten werden, die die Fächer unterrichtet haben. Sie schlagen dem Prüfungsausschuss die Note für den Gegenstand der Prüfung vor. Der Prüfungsausschuss setzt für die mündliche Prüfung eine Note nach § 10 fest. Nach Teilprüfungen können den Prüfungsteilnehmern Einzelnoten mitgeteilt werden.
§ 15 Entscheidung über das Prüfungsergebnis, Nichtbestehen
§ 15
Entscheidung über das Prüfungsergebnis, Nichtbestehen
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Prüfungsergebnis. Die Gesamtnote setzt sich zu je einem Drittel aus dem Ergebnis der schriftlichen Arbeiten, der mündlichen Prüfung und den Leistungsnachweisen nach der Studienordnung für das Studium an der Archivschule Marburg zusammen und wird nach Maßgabe des § 10 ermittelt. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ (7 bis 5 Punkte) ergibt.
(2) Der Prüfungsausschuss kann nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen und der Persönlichkeit der Anwärterin oder des Anwärters gewonnen hat, die Gesamtnote um bis zu einen Punkt anheben.
(3) Die Gesamtnote und die ihr zugrunde liegenden Einzelnoten sind den Anwärterinnen und Anwärtern nach der Prüfung bekannt zu geben. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, bei der Archivschule Marburg zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht in den Räumen der Archivschule.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; das Ausbildungsarchiv erhält eine Kopie.
(5) Wurde die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung wiederholen und zwar nach Bestimmung des Prüfungsausschusses frühestens nach sechs, spätestens nach zwölf Monaten Fachstudien. Eine zweite Wiederholung findet nicht statt. Besteht die Anwärterin oder der Anwärter die Zwischenprüfung auch nach Wiederholung nicht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
§ 16 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
§ 16
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Zwischenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift enthält:
- 1.
Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,
- 2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonstigen Anwesenden,
- 3.
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
- 4.
den Prüfungsstoff,
- 5.
die vollständigen Notenlisten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer.
(2) Über die bestandene Zwischenprüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach Anlage 3 aus.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Zweck und Teile der Laufbahnprüfung
In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst abzulegen; er besteht aus:
- 1.
der Direktorin oder dem Direktor des Hessischen Staatsarchivs Marburg als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
den Direktorinnen oder Direktoren des Hessischen Hauptstaatsarchivs und des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt,
- 3.
einer Beamtin oder einem Beamten des Laufbahnzweigs Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst gehobenen Archivdienstes,
- 4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, die oder der mindestens die Befähigung für den gehobenen Archivdienst besitzen muss.
(2) Das zuständige Ministerium beruft auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 3 und je eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Mitglieder nach Nr. 1 bis 3. Auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften beruft es ferner das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 4 sowie dessen Vertreterin oder Vertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss geeignet sein. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
(5) Zu den Prüfungen können die obersten Dienstbehörden der Prüflinge und die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden, einer Direktorin oder einem Direktor eines Staatsarchivs und einem der in Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Mitglieder besetzt ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
- 1.
einer Probearbeit, die im Laufe des Schlusspraktikums anzufertigen ist,
- 2.
einem dienstlichen Bericht oder einer größeren Auskunft, die im letzten Ausbildungsmonat innerhalb von drei Tagen abzugeben sind.
(2) Die Probearbeit besteht aus der Erschließung eines geeigneten Archivbestandes und der Erstellung einer zugehörigen Behörden- und Bestandsgeschichte. Die Probearbeit ist innerhalb von zwei Monaten auszuführen und abzuschließen.
(3) Die Prüfungsaufgaben stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst kann nur eingestellt werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
- 2.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie angemessene Kenntnisse zweier Fremdsprachen, darunter Französisch oder Latein, nachweist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt werden, unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung hat auf der Grundlage von § 10 zu erfolgen. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so sollen die Betreffenden versuchen, sich zu einigen; andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen der vorliegenden Bewertungen.
(2) Wird eine der beiden Arbeiten geringer als „ausreichend“ (7 bis 5 Punkte) bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung folgt im Anschluss an die Bewertung der schriftlichen Arbeiten. Die Prüfung soll grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt werden und 45 Minuten nicht überschreiten.
(2) Die mündliche Prüfung soll von berufspraktischen Aufgabenstellungen ausgehen und sich vor allem auf die hessische Landesgeschichte, die Organisation und Rechtsverhältnisse im hessischen Archivwesen und die Grundzüge des Verfassungs-, Staats- und Verwaltungsrechts erstrecken.
(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen und setzt für die mündliche Prüfung eine Note nach § 10 fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Abschlussnote
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote fest.
(2) Für die Bildung der Abschlussnote werden die Punktzahlen der Einzelnoten anteilig wie folgt bewertet:
|
mit 5% |
|
mit 10% |
|
mit 5% |
|
mit 40% |
|
mit 18% |
|
mit 7% |
|
mit 15%. |
Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach Satz 1 ermittelte Gesamtpunktzahl mindestens die Note „ausreichend“ (7 bis 5 Punkte) ergibt (§ 10) und kein Prüfungsteil mit ungenügend (1 bis 0 Punkte) bewertet wurde.
(3) Der Prüfungsausschuss kann die Abschlussnote nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen und der Persönlichkeit der Anwärterin oder des Anwärters hat, um bis zu einen Punkt anheben. Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Die Abschlussnote sowie die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, bei der Direktorin oder dem Direktor des Staatsarchivs Marburg zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt in den Räumen des Staatsarchivs Marburg unter Aufsicht.
(5) Die oberste Dienstbehörde ist über das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu unterrichten.
§ 23 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen
§ 23
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist entsprechend § 16 Abs.1 eine Niederschrift zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(2) Über die bestandene Laufbahnprüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach der Anlage 4 aus. Eine Zweitausfertigung wird zur Personalakte der Anwärterin oder des Anwärters gegeben.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid; das Ausbildungsarchiv erhält eine Ausfertigung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Wiederholung der Laufbahnprüfung
Die oberste Dienstbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Dauer des zusätzlichen Vorbereitungsdienstes und den Umfang der zu wiederholenden Prüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Erkrankung, Versäumnis
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis - vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grunde abgebrochene oder nicht angetretene schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist nach den Vorgaben der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.
(3) Der Prüfungsausschuss erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne triftigen Grund eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig anfertigt oder ohne wichtigen Grund der mündlichen Prüfung fernbleibt oder diese abbricht. § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Ordnungsverstöße
(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann - je nach Schwere des Verstoßes - die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten.
(2) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Studierende mit Behinderung
Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen sind für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) sind zu beachten.
§ 28 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
§ 28
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in Hessen (APOgDArch) vom 30. November 2011 (StAnz. S. 1622) wird aufgehoben.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gilt die in Abs. 1 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das letzte Schulzeugnis,
- 3.
gegebenenfalls Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten,
Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.
(3) Auf Anforderung sind ferner vorzulegen:
- 1.
ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie die Geburtsurkunden der Kinder,
- 3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst Auskunft gibt,
- 4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Abs. 2 Nr. 3 und in Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Auswahl und Einstellung
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden aufgrund eines Einstellungsgespräches ausgewählt.
(2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Inspektoranwärterin“ oder zum „Inspektoranwärter“ ernannt. Während des Vorbereitungsdienstes erhalten sie Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit ihrer Ernennung einem der Hessischen Staatsarchive als Ausbildungsarchiv zugewiesen.
(4) Ausbildungsarchiv ist auch das Institut für Stadtgeschichte Frankfurt am Main.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Anwärterinnen und Anwärter mit den Aufgaben des Laufbahnzweigs Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst vertraut zu machen, ihnen die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und sie in die Lage zu versetzen, neue Aufgaben selbstständig zu erkennen und zu lösen. Dabei sind den Anwärterinnen und Anwärtern durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert werden.
§ 6 Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes
§ 6
Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst Fachstudien von mindestens zweiundzwanzig Monaten und berufspraktische Studienzeiten. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
|
zusammen zwölf Monate |
|
achtzehn Monate |
|
sechs Monate |
(2) Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg und an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung soll der Erholungsurlaub in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden.
§ 7 Berufspraktische Studien und Fachstudien
§ 7
Berufspraktische Studien und Fachstudien
(1) Das Einführungspraktikum vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über die Aufgaben und Arbeitsweise der Archive. Durch den praxisbegleitenden Unterricht werden sie in die Organisation und in die Arbeitsweise der Archive eingeführt.
(2) Beim Einführungsstudium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter am ersten theoretischen Ausbildungsteilabschnitt in der allgemeinen Verwaltungsausbildung (einschließlich Prüfungen) teil. Das Nähere regeln die Bestimmungen für die Anwärterinnen und Anwärter der allgemeinen Verwaltung an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.
(3) Das Studium an der Archivschule Marburg mit mindestens 1500 Unterrichtsstunden umfasst folgende Fachgebiete:
- 1.
Archivwissenschaft,
- 2.
Geschichtswissenschaften,
- 3.
Verwaltungswissenschaft,
- 4.
Historische Hilfswissenschaften.
(4) Während des Studiums an der Archivschule Marburg sind mindestens zehn unter Beachtung von § 10 APOgDArch benotete Leistungen zu erbringen. Mögliche Leistungsformen sind: Protokoll, Referat, Hausarbeit, Test, Bericht, Essay, Projektarbeit und Moderation einer Sitzung. Von den erworbenen Leistungsnachweisen gehen sieben in die Zwischenprüfung ein, darunter eine Hausarbeit und ein Essay. Einer der sieben Leistungsnachweise dokumentiert Grundkenntnisse in der Bearbeitung von Archivgut in der Sprache, die in der Wahl-Aufsichtsarbeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 APOgDArch nicht gewählt wurde. Die Hausarbeit fließt mit vierfachem, das Essay mit dreifachem Gewicht in die Benotung ein. Alle übrigen Leistungsnachweise zählen einfach. Die Studierenden legen die sieben Leistungsnachweise im Anschluss an die schriftliche Prüfung dem Prüfungsausschuss vor.
(5) Das Schlusspraktikum dient der Umsetzung der theoretischen Kenntnisse in praktische Arbeiten, insbesondere der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten für die Laufbahnprüfung nach § 19. Während des Schlusspraktikums können Anwärterinnen und Anwärter an andere Verwaltungsdienststellen des Landes überwiesen werden, um einen Einblick in deren Tätigkeit zu erhalten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Gestaltung der Fachstudien
(1) Die Lehrinhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen in Vorlesungen, Seminaren und Übungen sowie Besichtigungen und Exkursionen zu vermitteln.
(2) Die Vorlesungen geben eine Übersicht über den Unterrichtsstoff. Seminare und Übungen sowie Besichtigungen und Exkursionen erläutern und vertiefen den Stoff eines Faches an Beispielen.
§ 9 Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der berufspraktischen ...
§ 9
Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht
während der berufspraktischen Studienzeiten
(1) Das Ausbildungsarchiv legt zu Beginn der Ausbildung in einem Ausbildungsplan den Ausbildungsverlauf fest, der die Ausbildungsbereiche des Ausbildungsarchivs oder anderer Behörden benennt, denen die Anwärterin oder der Anwärter zugewiesen werden kann.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der berufspraktischen Studienzeit nach dem Muster der Anlage 1 einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Die Eintragungen sind von den Bediensteten, denen sie für einzelne Ausbildungsabschnitte zugewiesen sind, zu bestätigen und von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter zu überprüfen.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter gibt jeweils am Ende des Einführungspraktikums und des Schlusspraktikums einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 2. Sie oder er bewertet darin die Leistung während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte mit einer Punktzahl nach § 10. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde.
(4) Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Der Befähigungsbericht des Einführungspraktikums ist der Archivschule in Kopie zu übermitteln.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 12. Januar 2017 (StAnz. S. 201) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
(zu § 9 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(zu § 16 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
(zu § 23 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund § 23 Abs. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508, 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Direktor des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Teil
Einstellung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil
Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Vierter Teil
Prüfungen
Erster Abschnitt Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft -
Erster Abschnitt
Zwischenprüfung an der Archivschule
Marburg
- Hochschule für Archivwissenschaft -
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Laufbahnprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Fünfter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil: Allgemeines | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| Zweiter Teil: Einstellung | |
| § 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 3 | Ausschreibung, Bewerbung |
| § 4 | Auswahl und Einstellung |
| Dritter Teil: Ausbildung | |
| § 5 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
| § 6 | Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes |
| § 7 | Berufspraktische Studien und Fachstudien |
| § 8 | Gestaltung der Fachstudien |
| § 9 | Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der berufspraktischen Studienzeiten |
| § 10 | Bewertung der Leistungen |
| Vierter Teil: Prüfungen | |
| Erster Abschnitt: Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft - | |
| § 11 | Zweck der Zwischenprüfung |
| § 12 | Prüfungsausschuss |
| § 13 | Schriftliche Prüfung |
| § 14 | Mündliche Prüfung |
| § 15 | Entscheidung über das Prüfungsergebnis, Nichtbestehen |
| § 16 | Prüfungszeugnis |
| Zweiter Abschnitt: Laufbahnprüfung | |
| § 17 | Zweck und Teile der Laufbahnprüfung |
| § 18 | Prüfungsausschuss |
| § 19 | Schriftliche Prüfung |
| § 20 | Bewertung der schriftlichen Prüfung |
| § 21 | Mündliche Prüfung |
| § 22 | Abschlussnote |
| § 23 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen |
| § 24 | Wiederholung der Laufbahnprüfung |
| Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften | |
| § 25 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 26 | Ordnungsverstöße |
| § 27 | Studierende mit Behinderung |
| § 28 | Prüfungsakten |
| Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
| § 29 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen |
| § 30 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Bewertung der Leistungen
(1) Leistungen im Vorbereitungsdienst und in den Prüfungen sind mit einer Punktzahl zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = (sehr gut) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
13 bis 11 Punkte = (gut) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
10 bis 8 Punkte = (befriedigend) = für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
7 bis 5 Punkte = (ausreichend) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte = (mangelhaft) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
1 bis 0 Punkte = (ungenügend) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma errechnet; eine Rundung findet nicht statt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Zweck der Zwischenprüfung
(1) Zum Abschluss des Studiums an der Archivschule Marburg findet eine Zwischenprüfung statt. Sie dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden erworben hat, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer oder seiner Laufbahn erforderlich sind. Einzelne Prüfungsleistungen können bereits während des Studiums erbracht werden.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie den nach § 7 Abs. 5 zu erbringenden Leistungsnachweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Er besteht aus
- 1.
der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
zwei Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule, die auf Vorschlag ihrer Leiterin oder ihres Leiters vom zuständigen Ministerium berufen werden.
Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Archivschule vom zuständigen Ministerium Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf diese Verpflichtung schriftlich hinzuweisen.
(2) Zu den mündlichen Prüfungen können die obersten Dienstbehörden der Prüflinge und die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes sowie die das Hessische Landesarchiv mit der Ausbildung beauftragenden Stellen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benachrichtigt diese Stellen über die Termine. An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind in zwei Aufsichtsarbeiten von je drei Stunden Schriftstücke des 17. bis 21. Jahrhunderts in deutscher und wahlweise in lateinischer oder französischer Sprache nach aufgegebenen Gesichtspunkten zu bearbeiten. In zwei weiteren Aufsichtsarbeiten von jeweils vier Stunden, die in der zweiten Hälfte des Studiums an der Archivschule anzufertigen sind, ist je ein Thema aus dem Gebiet „Geschichtswissenschaften“ und aus dem Gebiet „Archivwissenschaft“ zu bearbeiten.
(2) Die Themen der Aufsichtsarbeiten wählt das für das Fach zuständige Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welches Mitglied des Lehrkörpers bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führt.
(4) Mit Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Zeit ist die jeweilige Aufsichtsarbeit abzugeben. Wird eine Aufsichtsarbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind von dem für das Fach zuständigen und von einem anderen, von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmendem Mitglied des Lehrkörpers unabhängig voneinander nach § 10 zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so sollen die Betreffenden versuchen, sich zu einigen; andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen der vorliegenden Bewertungen.
(6) Der Prüfungsausschuss setzt für die schriftliche Prüfung nach § 10 eine Gesamtnote fest. Dazu werden die Ergebnisse der vier Aufsichtsarbeiten gleichgewichtig gemittelt. Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn weniger als drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet sind.
(7) Die Noten der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung sind den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach deren Feststellung mitzuteilen. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt werden und nicht länger als eine Stunde dauern. Sie kann in Teilprüfungen durchgeführt werden.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich gleichgewichtig auf folgende Gegenstände:
- 1.
Archivwissenschaft,
- 2.
Bestandserhaltung und Archivrecht,
- 3.
Geschichtswissenschaften mit dem Schwerpunkt in der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte,
- 4.
Historische Hilfswissenschaften des Mittelalters und der Neuzeit.
(3) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt und soll durch die Mitglieder des Lehrkörpers der Archivschule Marburg abgehalten werden, die die Fächer unterrichtet haben. Sie schlagen dem Prüfungsausschuss die Note für den Gegenstand der Prüfung vor. Der Prüfungsausschuss setzt für die mündliche Prüfung eine Gesamtnote nach § 10 fest. Dazu werden die Ergebnisse der einzelnen mündlichen Prüfungen gleichgewichtig gemittelt. Nach Teilprüfungen können den Prüfungsteilnehmern Einzelnoten mitgeteilt werden.
(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift enthält:
- 1.
Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,
- 2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonstigen Anwesenden,
- 3.
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
- 4.
den Prüfungsstoff.
§ 15 Entscheidung über das Prüfungsergebnis, Nichtbestehen
§ 15
Entscheidung über das Prüfungsergebnis, Nichtbestehen
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Prüfungsergebnis. Die Gesamtnote der Zwischenprüfung setzt sich je zu einem Drittel aus den Gesamtnoten der schriftlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung und der nach § 7 Abs. 5 zu berücksichtigenden Leistungsnachweise zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote der Zwischenprüfung mindestens „ausreichend“ (7 bis 5 Punkte) ergibt. Die Regelungen nach § 10 gelten entsprechend.
(2) Der Prüfungsausschuss kann nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen und der Persönlichkeit der Anwärterin oder des Anwärters gewonnen hat, die Gesamtnote um bis zu einen Punkt anheben.
(3) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung und die ihr zugrunde liegenden Einzelnoten sind den Anwärterinnen und Anwärtern nach der Feststellung durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben. Nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, bei der Archivschule Marburg zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht in den Räumen der Archivschule.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; das Ausbildungsarchiv erhält eine Kopie.
(5) Wurde die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung wiederholen, und zwar nach Bestimmung des Prüfungsausschusses frühestens nach sechs, spätestens nach zwölf Monaten der Fachstudien. Eine zweite Wiederholung findet nicht statt. Besteht die Anwärterin oder der Anwärter die Zwischenprüfung auch nach Wiederholung nicht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Prüfungszeugnis
Über die bestandene Zwischenprüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach Anlage 3 aus.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Zweck und Teile der Laufbahnprüfung
In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst abzulegen; er besteht aus:
- 1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesarchivs als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
der Ltd. Archivdirektorin oder dem Ltd. Archivdirektor der Abteilung Staatsarchiv Marburg im Hessischen Landesarchiv,
- 3.
einer Beamtin oder einem Beamten des Laufbahnzweigs Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst,
- 4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, die oder der mindestens die Befähigung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen muss.
(2) Das zuständige Ministerium beruft auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 3 und je eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Mitglieder nach Nr. 1 bis 3. Auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften beruft es ferner das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 4 sowie dessen Vertreterin oder Vertreter.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss geeignet sein und werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
(5) Zu den Prüfungen können die obersten Dienstbehörden der Prüflinge und die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes sowie die durch das Hessische Landesarchiv mit der Ausbildung beauftragenden Stellen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benachrichtigt diese Stellen über die Termine. An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden, der Ltd. Archivdirektorin oder dem Ltd. Archivdirektor der Abteilung Staatsarchiv Marburg im Hessischen Landesarchiv und einem der in Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Mitglieder besetzt ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
- 1.
einer Probearbeit, die im Laufe des Schlusspraktikums anzufertigen ist,
- 2.
einem dienstlichen Bericht oder einer größeren Auskunft, der oder die im letzten Ausbildungsmonat innerhalb von drei Tagen abzugeben sind.
(2) Die Probearbeit besteht entweder aus der Erschließung eines geeigneten Archivbestandes mit Erstellung einer zugehörigen Behörden- und Bestandsgeschichte oder aus einer Bestandsanalyse oder einer Bewertungskonzeption. Die Probearbeit ist innerhalb von zwei Monaten auszuführen und abzuschließen.
(3) Die Prüfungsaufgaben stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst kann nur eingestellt werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
- 2.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie angemessene Kenntnisse zweier Fremdsprachen, darunter Französisch oder Latein, nachweist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt werden, unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung hat auf der Grundlage von § 10 zu erfolgen. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so sollen die Betreffenden versuchen, sich zu einigen; andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen der vorliegenden Bewertungen.
(2) Wird eine der beiden Prüfungsarbeiten geringer als „ausreichend“ (7 bis 5 Punkte) bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung folgt im Anschluss an die Bewertung der schriftlichen Prüfung. Die Prüfung soll grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt werden und 45 Minuten nicht überschreiten.
(2) Die mündliche Prüfung soll von berufspraktischen Aufgabenstellungen ausgehen und sich vor allem auf die hessische Landesgeschichte, die Organisation und Rechtsverhältnisse im hessischen Archivwesen und die Grundzüge des Verfassungs-, Staatsund Verwaltungsrechts erstrecken.
(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen und setzt für die mündliche Prüfung eine Note nach § 10 fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Abschlussnote
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote fest.
(2) Für die Bildung der Abschlussnote werden die Punktzahlen der Einzelnoten anteilig wie folgt bewertet:
| - Einführungsstudium an der HfPV |
mit |
5 % |
| - Einführungspraktikum |
mit |
10 % |
| - Schlusspraktikum |
mit |
5 % |
| - Zwischenprüfung |
mit |
40 % |
| - Schriftliche Probearbeit |
mit |
18 % |
| - Dienstlicher Bericht oder größere Auskunft |
mit |
7 % |
| - mündliche Prüfung |
mit |
15 %. |
Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach Satz 1 ermittelte Gesamtpunktzahl mindestens die Note „ausreichend“ (7 bis 5 Punkte) ergibt und kein Prüfungsteil mit „ungenügend“ (1 bis 0 Punkte) bewertet wurde. Die Regelungen nach § 10 gelten entsprechend.
(3) Der Prüfungsausschuss kann die Abschlussnote nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen und der Persönlichkeit der Anwärterin oder des Anwärters hat, um bis zu einem Punkt anheben. Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Die Abschlussnote sowie die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesarchivs zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt in den Räumen des Hessischen Staatsarchivs Marburg unter Aufsicht.
(5) Die oberste Dienstbehörde ist über das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu unterrichten.
§ 23 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen
§ 23
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist entsprechend § 14 Abs. 4 eine Niederschrift zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(2) Über die bestandene Laufbahnprüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach der Anlage 4 aus. Eine Zweitausfertigung wird zur Personalakte der Anwärterin oder des Anwärters gegeben.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid; das Ausbildungsarchiv erhält eine Ausfertigung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Wiederholung der Laufbahnprüfung
Die oberste Dienstbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Dauer des zusätzlichen Vorbereitungsdienstes und den Umfang der zu wiederholenden Prüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Erkrankung, Versäumnis
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte oder einer benoteten Studienleistung verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Attest - auf Verlangen ein amtsärztliches Attest - vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grunde abgebrochene oder nicht angetretene schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist nach den Vorgaben der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.
(3) Über Fristverlängerungen für die Abgabe einer benoteten Studienleistung (Essay, Hausarbeit, Referatsausarbeitung etc.) entscheidet die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses.
(4) Der jeweilige Prüfungsausschuss erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne triftigen Grund eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig anfertigt oder ohne triftigen Grund der mündlichen Prüfung fernbleibt oder diese abbricht. § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Ordnungsverstöße
(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss. Er kann - je nach Schwere des Verstoßes - die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten.
(2) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann der jeweilige Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Studierende mit Behinderung
Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen sind für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - vom 6. Dezember 2018 (StAnz. S. 1532) sind zu beachten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Prüfungsakten
(1) Das Hessische Landesarchiv und die Archivschule Marburg führen jeweils für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Prüfungsakte.
(2) Die Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre und die Niederschriften dreißig Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.
§ 29 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
§ 29
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen (APOgDArch) vom 24. November 2016 (StAnz. S. 1619, 2017 S. 201) wird aufgehoben.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gilt die in Abs. 1 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das letzte Schulzeugnis,
- 3.
gegebenenfalls Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten.
Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.
(3) Auf Anforderung sind ferner vorzulegen:
- 1.
ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie die Geburtsurkunden der Kinder,
- 3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst Auskunft gibt,
- 4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Abs. 2 Nr. 3 und in Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Auswahl und Einstellung
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden aufgrund eines Einstellungsgespräches ausgewählt.
(2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Inspektoranwärterin“ oder zum „Inspektoranwärter“ ernannt. Während des Vorbereitungsdienstes erhalten sie Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit ihrer Ernennung dem Hessischen Landesarchiv als Ausbildungsarchiv zugewiesen.
(4) Ausbildungsarchiv ist auch das Institut für Stadtgeschichte Frankfurt am Main.
(5) Andere Behörden oder Einrichtungen können das Hessische Landesarchiv mit der Ausbildung beauftragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Anwärterinnen und Anwärter mit den Aufgaben des Laufbahnzweigs Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst vertraut zu machen, ihnen die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und sie in die Lage zu versetzen, neue Aufgaben selbstständig zu erkennen und zu lösen. Dabei sind den Anwärterinnen und Anwärtern durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert werden.
§ 6 Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes
§ 6
Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst Fachstudien von mindestens zweiundzwanzig Monaten und berufspraktische Studienzeiten. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
|
zusammen zwölf Monate |
|
achtzehn Monate |
|
sechs Monate |
(2) Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg und an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung soll der Erholungsurlaub in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden.
§ 7 Berufspraktische Studien und Fachstudien
§ 7
Berufspraktische Studien und Fachstudien
(1) Das Einführungspraktikum vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über die Aufgaben und Arbeitsweise der Archive. Durch den praxisbegleitenden Unterricht werden sie in die Organisation und in die Arbeitsweise der Archive eingeführt.
(2) Beim Einführungsstudium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter am ersten theoretischen Ausbildungsteilabschnitt in der allgemeinen Verwaltungsausbildung (einschließlich Prüfungen) teil. Näheres regeln die Bestimmungen für die Anwärterinnen und Anwärter der allgemeinen Verwaltung an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.
(3) Das Studium an der Archivschule Marburg mit mindestens 1.500 Unterrichtsstunden umfasst folgende Fachgebiete:
- 1.
Archivwissenschaft,
- 2.
Geschichtswissenschaften,
- 3.
Verwaltungswissenschaft,
- 4.
Historische Hilfswissenschaften.
(4) Während des Studiums an der Archivschule Marburg sind mindestens zehn unter Beachtung von § 10 benotete Leistungen zu erbringen.
(5) Mögliche Leistungsformen sind: Protokoll, Referat, Hausarbeit, Test, Bericht, Essay, Projektarbeit und Moderation einer Sitzung. Von den erworbenen Leistungsnachweisen gehen sieben in die Zwischenprüfung ein, darunter müssen die Hausarbeit und das Essay sowie ein Leistungsnachweis sein, der Grundkenntnisse in der Bearbeitung von Archivgut in der Sprache dokumentiert, die in der Wahl-Aufsichtsarbeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht gewählt wurde. Ein weiterer Leistungsnachweis über die Bearbeitung eines fremdsprachigen Schriftstückes ist nicht zulässig. Die Hausarbeit fließt mit vierfachem, das Essay mit dreifachem Gewicht in die Benotung ein. Alle übrigen Leistungsnachweise zählen einfach. Die Studierenden legen die sieben Leistungsnachweise im Anschluss an die schriftliche Prüfung dem Prüfungsausschuss vor.
(6) Das Schlusspraktikum dient der Umsetzung der theoretischen Kenntnisse in praktische Arbeiten, insbesondere der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten für die Laufbahnprüfung nach § 19. Während des Schlusspraktikums können Anwärterinnen und Anwärter an andere Verwaltungsdienststellen des Landes überwiesen werden, um einen Einblick in deren Tätigkeit zu erhalten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Gestaltung der Fachstudien
(1) Die Lehrinhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen in Vorlesungen, Seminaren und Übungen sowie Besichtigungen und Exkursionen zu vermitteln.
(2) Die Vorlesungen geben eine Übersicht über den Unterrichtsstoff. Seminare und Übungen sowie Besichtigungen und Exkursionen erläutern und vertiefen den Stoff eines Faches an Beispielen.
§ 9 Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der berufspraktischen ...
§ 9
Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis und
Befähigungsbericht während der berufspraktischen Studienzeiten
(1) Das Ausbildungsarchiv legt zu Beginn der Ausbildung in einem Ausbildungsplan den Ausbildungsverlauf fest, der die Ausbildungsbereiche des Ausbildungsarchivs oder anderer Behörden und Einrichtungen benennt, denen die Anwärterin oder der Anwärter zugewiesen werden kann.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der berufspraktischen Studienzeiten nach dem Muster der Anlage 1 einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Die Eintragungen sind von den Bediensteten, denen sie für einzelne Ausbildungsabschnitte zugewiesen sind, zu bestätigen und von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter zu überprüfen.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter gibt jeweils am Ende des Einführungspraktikums und des Schlusspraktikums einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 2. Sie oder er bewertet darin die Leistung während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte mit einer Punktzahl nach § 10. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde.
(4) Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Der Befähigungsbericht des Einführungspraktikums ist der Archivschule in Kopie zu übermitteln.
Anlage 1 Beschäftigungsnachweis der Inspektoranwärterin/des Inspektoranwärters (Vor- und Zuname)
Anlage 1
(zu § 9 Abs. 2)
Beschäftigungsnachweis
der Inspektoranwärterin/des Inspektoranwärters
(Vor- und Zuname)
| Lfd. Nr. |
Dauer |
Dienststelle |
Angabe des Ausbildungsabschnitts und kurze Darstellung der Beschäftigung |
Bescheinigung*) |
| Von |
||||
| ......... |
||||
| bis |
||||
| ......... |
||||
| 1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(zu § 16 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
(zu § 23 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil:
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Teil:
Einstellung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil:
Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Vierter Teil:
Prüfungen
Erster Abschnitt Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen -
Erster Abschnitt
Zwischenprüfung an der Archivschule
Marburg
- Fachhochschule für Archivwesen -
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt:
Laufbahnprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Abschnitt:
Gemeinsame Vorschriften
Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fünfter Teil:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil: Allgemeines |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| Zweiter Teil: Einstellung |
|
| § 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 3 | Ausschreibung, Bewerbung |
| § 4 | Auswahl und Einstellung |
| Dritter Teil: Ausbildung |
|
| § 5 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
| § 6 | Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes |
| § 7 | Berufspraktische Studien und Fachstudien |
| § 8 | Gestaltung der Fachstudien |
| § 9 | Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der berufspraktischen Studienzeiten |
| § 10 | Bewertung der Leistungen |
| Vierter Teil: Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt: Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen |
|
| § 11 | Zweck der Zwischenprüfung |
| § 12 | Prüfungsausschuss |
| § 13 | Schriftliche Prüfung |
| § 14 | Mündliche Prüfung |
| § 15 | Entscheidung über das Prüfungsergebnis, Nichtbestehen |
| § 16 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis |
| Zweiter Abschnitt: Laufbahnprüfung |
|
| § 17 | Zweck und Teile der Laufbahnprüfung |
| § 18 | Prüfungsausschuss |
| § 19 | Schriftliche Prüfung |
| § 20 | Bewertung der schriftlichen Prüfung |
| § 21 | Mündliche Prüfung |
| § 22 | Abschlussnote |
| § 23 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen |
| § 24 | Wiederholung der Laufbahnprüfung |
| Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften |
|
| § 25 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 26 | Ordnungsverstöße |
| § 27 | Regelung für schwerbehinderte Menschen |
| Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 28 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen |
| § 29 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Lande Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Bewertung der Leistungen
(1) Leistungen im Vorbereitungsdienst und in den Prüfungen sind mit einer Punktzahl zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = ( sehr gut) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
13 bis 11 Punkte = ( gut) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
10 bis 8 Punkte = ( befriedigend) = für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
7 bis 5 Punkte = ( ausreichend) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte = ( mangelhaft) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
1 bis 0 Punkte = ( ungenügend) = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf und mehr, wird aufgerundet; bei vier und weniger wird abgerundet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Zweck der Zwischenprüfung
(1) Zum Abschluss des Studiums an der Archivschule Marburg findet eine Zwischenprüfung statt. Sie dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden erworben hat, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Einzelne Prüfungsleistungen können bereits während des Studiums erbracht werden.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Er besteht aus,
- 1.
der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
zwei Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule, die auf Vorschlag ihrer Leiterin oder ihres Leiters vom zuständigen Ministerium berufen werden.
Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Archivschule vom zuständigen Ministerium Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf diese Verpflichtung schriftlich hinzuweisen.
(2) Zu den mündlichen Prüfungen können die obersten Dienstbehörden der Prüflinge und der Direktor des Landespersonalamtes je eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benachrichtigt diese Stellen über die Termine. An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind in zwei Aufsichtsarbeiten von je drei Stunden Schriftstücke des 17. bis 21. Jahrhunderts in deutscher und wahlweise in lateinischer oder französischer Sprache nach aufgegebenen Gesichtspunkten zu bearbeiten. In zwei weiteren Aufsichtsarbeiten von jeweils vier Stunden, die in der zweiten Hälfte des Studiums an der Archivschule anzufertigen sind, ist je ein Thema aus dem Studienfach „Deutsche und allgemeine Geschichte der Neuzeit“ und aus dem Gebiet „Archivwissenschaft“ zu bearbeiten.
(2) Die Themen der Aufsichtsarbeiten wählt das für das Fach zuständige Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welches Mitglied des Lehrkörpers bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führt.
(4) Mit Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Zeit ist die Arbeit abzugeben. Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind von dem für das Fach zuständigen und von einem anderen, von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Mitglied des Lehrkörpers, unabhängig voneinander nach § 10 zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so sollen die Betreffenden versuchen, sich zu einigen; andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen der vorliegenden Bewertungen.
(6) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass mindestens drei schriftliche Aufsichtsarbeiten „ausreichend“ (7 bis 5 Punkte) beurteilt sind. Andernfalls wird die Zwischenprüfung als „nicht bestanden“ erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung folgt im Anschluss an die Bewertung der schriftlichen Arbeiten. Sie soll grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt werden und nicht länger als eine Stunde dauern.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
- 1.
Archivwissenschaft einschließlich Bestandserhaltung und Archivrecht,
- 2.
Geschichtswissenschaften mit dem Schwerpunkt in der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte unter Einbeziehung der Landesgeschichte,
- 3.
Historische Hilfswissenschaften des Mittelalters und der Neuzeit.
(3) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss durch die Mitglieder des Lehrkörpers der Archivschule Marburg abgehalten, die die Fächer unterrichtet haben. Sie schlagen dem Prüfungsausschuss die Note für den Gegenstand der Prüfung vor. Der Prüfungsausschuss setzt für die mündliche Prüfung eine Note nach § 10 fest.
§ 15 Entscheidung über das Prüfungsergebnis, Nichtbestehen
§ 15
Entscheidung über das Prüfungsergebnis,
Nichtbestehen
(1) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über das Prüfungsergebnis. Die Gesamtnote setzt sich zu zwei Dritteln aus den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten und zu einem Drittel aus dem Ergebnis der mündlichen Prüfung zusammen und wird nach Maßgabe des § 10 ermittelt. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ (7 bis 5 Punkte) ergibt.
(2) Der Prüfungsausschuss kann nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen und der Persönlichkeit der Anwärterin oder des Anwärters gewonnen hat, die Gesamtnote um bis zu einen Punkt anheben.
(3) Die Gesamtnote und die ihr zugrunde liegenden Einzelnoten sind den Anwärterinnen und Anwärtern nach der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist bei der Archivschule Marburg zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht in den Räumen der Archivschule.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; das Ausbildungsarchiv erhält eine Durchschrift.
(5) Wurde die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann die Anwärterin oder der Anwärter, sofern sie oder er nicht nach § 43 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes entlassen wird, die Prüfung wiederholen, und zwar nach Bestimmung des Prüfungsausschusses frühestens nach sechs, spätestens nach zwölf Monaten Fachstudien. Eine zweite Wiederholung findet nicht statt. Besteht die Anwärterin oder der Anwärter die Zwischenprüfung auch nach Wiederholung nicht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
§ 16 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
§ 16
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Zwischenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift enthält:
- 1.
Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,
- 2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonstigen Anwesenden,
- 3.
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
- 4.
den Prüfungsstoff,
- 5.
die vollständigen Notenlisten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer.
(2) Über die bestandene Zwischenprüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach Anlage 3 aus.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Zweck und Teile der Laufbahnprüfung
In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für den gehobenen Archivdienst nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss für den gehobenen Archivdienst abzulegen; er besteht aus:
- 1.
der Direktorin oder dem Direktor des Hessischen Staatsarchivs Marburg als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
den Direktorinnen oder Direktoren des Hessischen Hauptstaatsarchivs Wiesbaden und des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt,
- 3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Archivdienstes und
- 4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, die oder der mindestens die Befähigung für den gehobenen Archivdienst besitzen muss.
(2) Das zuständige Ministerium beruft auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 3 und je eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Mitglieder nach Nr. 1 bis 3. Auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften beruft es ferner das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 4 sowie dessen Vertreterin oder Vertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss geeignet sein. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
(5) Zu den Prüfungen können die obersten Dienstbehörden der Prüflinge und der Direktor des Landespersonalamtes jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden, einer Direktorin oder einem Direktor eines Staatsarchivs und einem der in Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Mitglieder besetzt ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
- 1.
einer Probearbeit, die im Laufe des Schlusspraktikums anzufertigen ist,
- 2.
einem dienstlichen Bericht oder einer größeren Auskunft, die im letzten Ausbildungsmonat innerhalb von drei Tagen abzugeben sind.
(2) Die Probearbeit besteht aus der Erschließung eines geeigneten Archivbestandes und der Erstellung einer zugehörigen Behörden- und Bestandsgeschichte. Die Probearbeit ist innerhalb von zwei Monaten auszuführen und abzuschließen.
(3) Die Prüfungsaufgaben stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz und der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), erfüllt;
- 2.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie angemessene Kenntnisse zweier Fremdsprachen, darunter Französisch oder Latein, nachweist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt werden, unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung hat auf der Grundlage von § 10 zu erfolgen. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so sollen die Betreffenden versuchen, sich zu einigen; andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen der vorliegenden Bewertungen.
(2) Wird eine der beiden Arbeiten geringer als „ausreichend“ (7 bis 5 Punkte) bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung folgt im Anschluss an die Bewertung der schriftlichen Arbeiten. Die Prüfung soll grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt werden und 45 Minuten nicht überschreiten.
(2) Die mündliche Prüfung soll von berufspraktischen Aufgabenstellungen ausgehen und sich vor allem auf die hessische Landesgeschichte, die Organisation und Rechtsverhältnisse im hessischen Archivwesen und die Grundzüge des Verfassungs-, Staats- und Verwaltungsrechts erstrecken.
(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen und setzt für die mündliche Prüfung eine Note nach § 10 fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Abschlussnote
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote fest.
(2) Für die Bildung der Abschlussnote werden die Punktzahlen der Einzelnoten anteilig wie folgt bewertet:
| - |
Einführungspraktikum |
mit |
10% |
| - |
Schlusspraktikum |
mit |
10% |
| - |
Zwischenprüfung |
mit |
40% |
| - |
Schriftliche Probearbeit |
mit |
18% |
| - |
Dienstlicher Bericht oder größere Auskunft |
mit |
7% |
| - |
mündliche Prüfung |
mit |
15%. |
Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach Satz 1 ermittelte Gesamtpunktzahl mindestens die Note „ausreichend“ (7 bis 5 Punkte) ergibt (§ 10) und kein Prüfungsteil mit ungenügend (1 bis 0 Punkte) bewertet wurde.
(3) Der Prüfungsausschuss kann die Abschlussnote nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen und der Persönlichkeit der Anwärterin oder des Anwärters hat, um bis zu einem Punkt anheben. Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Die Abschlussnote sowie die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, bei der Direktorin oder dem Direktor des Staatsarchivs Marburg zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt in den Räumen des Staatsarchivs Marburg unter Aufsicht.
(5) Die oberste Dienstbehörde ist über das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu unterrichten.
§ 23 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen
§ 23
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist entsprechend § 16 Abs. 1 eine Niederschrift zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(2) Über die bestandene Laufbahnprüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach der Anlage 4 aus. Eine Zweitausfertigung wird zur Personalakte der Anwärterin oder des Anwärters gegeben.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid; das Ausbildungsarchiv erhält eine Ausfertigung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so bleibt sie oder er im Vorbereitungsdienst, sofern sie oder er nicht nach § 43 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes entlassen wird. Die oberste Dienstbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Dauer des zusätzlichen Vorbereitungsdienstes und den Umfang der zu wiederholenden Prüfung.
(2) Besteht die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung auch nach Wiederholung nicht, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird (§ 9 Abs. 2 HLVO).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Erkrankung, Versäumnis
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis - vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grunde abgebrochene oder nicht angetretene schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist nach den Vorgaben der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.
(3) Der Prüfungsausschuss erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne triftigen Grund eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig anfertigt oder ohne wichtigen Grund der mündlichen Prüfung fernbleibt oder diese abbricht. § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Ordnungsverstöße
(1) Eine Beeinflussung des Prüfungsergebnisses durch Ordnungsverstöße ist unzulässig. Versucht eine Anwärterin oder ein Anwärter, bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu täuschen oder verstößt sie oder er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann die Aufsichtführung die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann - je nach Schwere des Verstoßes - die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
§ 27 Regelung für schwerbehinderte Menschen
§ 27
Regelung für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen sind für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 28 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
§ 28
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Archivdienstes vom 27. Juli 2004 (StAnz. S. 2713) wird aufgehoben. Sie gilt jedoch für diejenigen Anwärterinnen und Anwärter weiter, die sich am 30. September 2006 bereits in der Ausbildung befinden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
- 3.
das letzte Schulzeugnis,
- 4.
gegebenenfalls Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten,
- 5.
gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.
(3) Auf Anforderung sind ferner vorzulegen:
- 1.
ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- 2.
eine Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder bei Lebenspartnern die Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden von Kindern,
- 3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Archivdienst Auskunft gibt,
- 4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Abs. 2 Nr. 3 bis 5 und in Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Auswahl und Einstellung
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden aufgrund eines Einstellungsgespräches ausgewählt. Sie werden in der Regel zum 1. Oktober eines Jahres eingestellt.
(2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Inspektoranwärterin“ oder zum „Inspektoranwärter“ ernannt. Während des Vorbereitungsdienstes erhalten sie Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit ihrer Ernennung einem der Hessischen Staatsarchive als Ausbildungsarchiv zugewiesen.
(4) Ausbildungsarchiv ist auch das Institut für Stadtgeschichte Frankfurt am Main.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Anwärterinnen und Anwärter mit den Aufgaben des gehobenen Archivdienstes vertraut zu machen, ihnen die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und sie in die Lage zu versetzen, neue Aufgaben selbständig zu erkennen und zu lösen. Dabei sind den Anwärterinnen und Anwärtern durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert werden.
§ 6 Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes
§ 6
Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 HBG) und umfasst Fachstudien von zweiundzwanzig Monaten und berufspraktische Studienzeiten von vierzehn Monaten Dauer (§ 22 Abs. 2 Satz 2 HBG). Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Zu den Fachstudien gehören auch die begleitenden Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeiten. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
| 1. |
Einführungspraktikum am Ausbildungsarchiv mit praxisbegleitendem Unterricht. |
acht Monate |
| 2. |
Einführungsstudium an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden; daneben Beschäftigung beim jeweiligen Ausbildungsarchiv. |
vier Monate |
| 3. |
Studium an der Archivschule Marburg |
achtzehn Monate |
| 4. |
Schlusspraktikum am Ausbildungsarchiv |
sechs Monate |
(2) Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und die Anrechnung förderlicher Tätigkeiten entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 und 4 der Hessischen Laufbahnverordnung.
(3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg und an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden soll er in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden.
§ 7 Berufspraktische Studien und Fachstudien
§ 7
Berufspraktische Studien und Fachstudien
(1) Das Einführungspraktikum vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über die Aufgaben und Arbeitsweise der Archive. Durch den praxisbegleitenden Unterricht werden sie in die Organisation und in die Arbeitsweise der Archive eingeführt.
(2) Beim Einführungsstudium an der Verwaltungsfachhochschule nehmen die Anwärterinnen und Anwärter am Grundstudium 1 für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung des Landes Hessen teil. Das Grundstudium 1 soll Grundkenntnisse auf den Gebieten Staat und Verfassung, Verwaltungsrecht, Öffentliche Finanzen, Gesellschaft und Verwaltung, Verwaltungsbetriebslehre, Kommunalrecht, Dienstrecht, Soziale Sicherung, Privatrecht, Wirtschaftslehre und Arbeitsmethodik vermitteln. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(3) Das Studium an der Archivschule Marburg mit mindestens 1 500 Unterrichtsstunden umfasst folgende Fachgebiete:
- 1.
Archivwissenschaft,
- 2.
Geschichtswissenschaften,
- 3.
Verwaltungswissenschaft,
- 4.
Historische Hilfswissenschaften.
Weitere Einzelheiten regelt die Studienordnung unter Beachtung der in § 13 und § 14 getroffenen Regelungen zu den Prüfungsgegenständen.
(4) Das Schlusspraktikum dient der Umsetzung der theoretischen Kenntnisse in praktische Arbeiten, insbesondere der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten für die Laufbahnprüfung nach § 19. Während des Schlusspraktikums können Anwärterinnen und Anwärter an andere Verwaltungsdienststellen des Landes überwiesen werden, um einen Einblick in deren Tätigkeit zu erhalten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Gestaltung der Fachstudien
(1) Die Lehrinhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen in Vorlesungen, Seminaren und Übungen sowie Besichtigungen und Exkursionen zu vermitteln.
(2) Die Vorlesungen geben eine Übersicht über den Unterrichtsstoff. Seminare und Übungen sowie Besichtigungen und Exkursionen erläutern und vertiefen den Stoff eines Faches an Beispielen.
§ 9 Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der berufspraktischen ...
§ 9
Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht
während der berufspraktischen Studienzeiten
(1) Das Ausbildungsarchiv legt zu Beginn der Ausbildung in einem Ausbildungsplan den Ausbildungsverlauf fest, der die Ausbildungsbereiche des Ausbildungsarchivs oder anderer Behörden benennt, denen die Anwärterin oder der Anwärter zugewiesen werden kann.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der berufspraktischen Studienzeit nach dem Muster der Anlage 1 einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Die Eintragungen sind von den Bediensteten, denen sie für einzelne Ausbildungsabschnitte zugewiesen sind, zu bestätigen und von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter zu überprüfen.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter gibt jeweils am Ende des Einführungspraktikums und des Schlusspraktikums einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 2. Sie oder er bewertet darin die Leistung während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte mit einer Punktzahl nach § 10. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde.
(4) Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Der Befähigungsbericht des Einführungspraktikums ist der Archivschule in Durchschrift zu übermitteln.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.