ArbStDPrivG HE · Hessen

Gesetz zur Privatisierung des Arbeitssicherheitstechnischen Dienstes Vom 17. Oktober 2005 *

Ausfertigungsdatum:
17.10.2005
Fundstelle:
GVBl. I 2005, 674, 686
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Die Erledigung der Aufgaben des bei den Regierungspräsidien zur Betreuung der Schulen eingerichteten Arbeitssicherheitstechnischen Dienstes wird einem Dienstleistungsunternehmen des privaten Rechts übertragen, soweit die für die Vergabe erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

§ 2

§ 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.