- Ausfertigungsdatum:
- 19.04.1999
- Fundstelle:
- StAnz. 1999, 1570
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren ...
V aufgeh. durch § 33 der Verordnung vom 6. April 2021 (StAnz. S. 569)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
(zu § 17 Abs. 1)
Beschäftigungsnachweis
| ___________________________________ |
___________________________________ |
Ausbildungsbehörde: Regierungspräsidium
________________________________________
Ausbildungsstelle: Staatl. Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
_______________
| a) |
Tätigkeiten/Aufgaben |
Sichtvermerk der |
| 1 |
2 |
3 |
|
|
|
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
(zu § 17 Abs. 2)
Staatliches Amt für Arbeitsschutz
| und Sicherheitstechnik |
____________________________________________ |
Befähigungsbericht
| ___________________ |
___________________________________ |
Vorbereitungsdienst vom ____________________ bis ________________________________________________________________________________________________________________________
Bewertungszeitraum vom ____________________ bis ________________________________________________________________________________________________________________________
|
|
Bewertung*) |
Wertigkeit |
Punkte |
|
|
(1) |
(2) |
(3) |
| 1. Auffassungsgabe |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| 2. Urteilsvermögen |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| 3. Organisatorische Befähigung |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| 4. Verantwortungs-/Pflichtbewußtsein, Lernbereitschaft |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| 5. Mündliche Ausdrucksfähigkeit |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| 6. Schriftliche Ausdrucksfähigkeit |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| 7. Leistungsvermögen |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| 8. Auftreten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| 9. Auftreten und Umgangsformen in Betrieben, gegenüber Publikum |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| 10. Fachliche Kenntnisse |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| 11. Arbeitssorgfalt |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| 12. Arbeitsleistung einschl. Verwertbarkeit |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| Summe: |
Pkt. |
|
|
Durchschnittspunktzahl |
___ Pkt. |
: 12 |
Pkt. |
||
| Bemerkungen: |
Note |
___________________________________ |
||||
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
Fehlen infolge von Krankheit _________________________ Tage
Fehlen infolge Urlaub ______________________________ Tage
Fehlen infolge von unentschuldigtem Fernbleiben __________ Tage
Das Ziel des Ausbildungsabschnitts wurde erreicht/nicht erreicht**)
| _________________________ |
______________________________ |
||
| (Ort) |
(Datum) |
(Die Amtsleiterin/Der Amtsleiter o. V. i. A.) |
|
Der vorstehende Befähigungsbericht wurde mir eröffnet und mit mir besprochen.
| _________________________ |
______________________________ |
||
| (Ort) |
(Datum) |
(Unterschrift) |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3 a
(zu § 17 Abs. 3 für den gehobenen und höheren technischen Dienst)
| Staatliches Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik |
____________________ |
Abschließende Beurteilung
| ____________________ |
___________________________________ |
Vorbereitungsdienst vom ____________________ bis ________________________________________________________________________________________________________________________
Bewertungszeitraum vom ____________________ bis ________________________________________________________________________________________________________________________
| Bewertung*) |
Wertigkeit |
Punkte |
|
| 1. Befähigungsberichte |
|||
| 1.1. Befähigungsbericht nach den ersten sechs Monaten |
___ Pkt. |
x 3 |
___ Pkt. |
| 1.2. Befähigungsbericht vor der Anmeldung zur Prüfung |
___ Pkt. |
x 3 |
___ Pkt. |
| Durchschnittliche Punktzahl der Befähigungsberichte |
___ Pkt. |
||
| 2. Leistungsnachweise |
|||
| 2.1 Erster Leistungsnachweis |
|||
| Thematik: ______________________________ |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| 2.2 Zweiter Leistungsnachweis |
|||
| Thematik: ______________________________ |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| 2.3 Dritter Leistungsnachweis |
|||
| Thematik: ______________________________ |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| 2.4 Vierter Leistungsnachweis |
|||
| Thematik: ______________________________ |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| 2.5 Fünfter Leistungsnachweis |
|||
| Thematik: ______________________________ |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| 2.6 Sechster Leistungsnachweis |
|||
| Thematik: ______________________________ |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| Durchschnittliche Punktzahl der Leistungsnachweise |
___ Pkt. |
||
| 3. Proberevision |
___ Pkt. |
x 3 |
___ Pkt. |
| Summe der Punktzahlen |
___ Pkt. |
||
| Ausbildungspunktwert |
___ Pkt. |
||
| Gesamtnote: ______________________________ |
Bemerkungen:
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
Fehlen infolge von Krankheit _________________________ Tage
Fehlen infolge Urlaub ______________________________ Tage
Fehlen infolge von unentschuldigtem Fernbleiben __________ Tage
Abschließendes Urteil:
Herr/Frau ________________________________________
hat das Ziel der praktischen und theoretischen Ausbildung erreicht/nicht erreicht**)
| _________________________ |
_________________________ |
||
| (Ort) |
(Datum) |
(Die Amtsleiterin/Der Amtsleiter o. V. i. A.) |
|
Die vorstehende abschließende Beurteilung wurde mir eröffnet und mit mir besprochen.
| _________________________ |
_________________________ |
||
| (Ort) |
(Datum) |
(Unterschrift) |
|
Zulassung zur Laufbahnprüfung
Herr/Frau ________________________________________ ist zur Laufbahnprüfung zugelassen.
| _________________________ |
_________________________ |
||
| (Ort) |
(Datum) |
(Unterschrift der Ausbildungsbehörde) |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3 b
(zu § 17 Abs. 3 für den mittleren technischen Dienst)
| Staatliches Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik |
____________________ |
Abschließende Beurteilung
| ____________________ |
____________________ |
Vorbereitungsdienst vom ____________________ bis ________________________________________________________________________________________________________________________
Bewertungszeitraum vom ____________________ bis ________________________________________________________________________________________________________________________
|
|
Bewertung*) |
Wertigkeit |
Punkte |
| 1. Befähigungsberichte |
|||
| 1.1. Befähigungsbericht nach den ersten sechs Monaten |
___ Pkt. |
x 3 |
___ Pkt. |
| 1.2. Befähigungsbericht vor der Anmeldung zur Prüfung |
___ Pkt. |
x 3 |
___ Pkt. |
| Durchschnittliche Punktzahl der Befähigungsberichte |
___ Pkt. |
||
| 2. Leistungsnachweise |
|||
| 2.1 Erster Leistungsnachweis |
|||
| Thematik: ______________________________ |
___ Pkt. |
x 1,5 |
___ Pkt. |
| 2.2 Zweiter Leistungsnachweis |
|||
| Thematik: ______________________________ |
___ Pkt. |
x 1,5 |
___ Pkt. |
| 2.3 Dritter Leistungsnachweis |
|||
| Thematik: ______________________________ |
___ Pkt. |
x 1,5 |
___ Pkt. |
| 2.4 Vierter Leistungsnachweis |
|||
| Thematik: ______________________________ |
___ Pkt. |
x 1,5 |
___ Pkt. |
| Durchschnittliche Punktzahl der Leistungsnachweise |
___ Pkt. |
||
| 3. Proberevision |
___ Pkt. |
x 3 |
___ Pkt. |
|
|
Summe der Punktzahlen |
___ Pkt. |
|
| Ausbildungspunktwert |
___ Pkt. |
||
| Gesamtnote: ______________________________ |
Bemerkungen:
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
Fehlen infolge von Krankheit _________________________ Tage
Fehlen infolge Urlaub ______________________________ Tage
Fehlen infolge von unentschuldigtem Fernbleiben __________ Tage
Abschließendes Urteil:
Herr/Frau ________________________________________
hat das Ziel der praktischen und theoretischen Ausbildung erreicht/nicht erreicht**)
| _________________________ |
_________________________ |
||
| (Ort) |
(Datum) |
(Die Amtsleiterin/Der Amtsleiter o. V. i. A.) |
|
Die vorstehende abschließende Beurteilung wurde mir eröffnet und mit mir besprochen.
| _________________________ |
_________________________ |
||||
| (Ort) |
(Datum) |
(Unterschrift) |
|
||
Zulassung zur Laufbahnprüfung
Herr/Frau ________________________________________ ist zur Laufbahnprüfung zugelassen.
| _________________________ |
_________________________ |
||
| (Ort) |
(Datum) |
(Unterschrift der Ausbildungsbehörde) |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
(zu § 26 Abs. 7)
Niederschrift über die schriftliche Arbeit unter Aufsicht
am ___________________________ in der Zeit von __________ bis _________________________
Prüfungsarbeit: _______________________________________________________________
| Die Aufsicht führte |
____________________________________________________________ |
Es nahmen folgende Prüflinge teil: ____________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
Der verschlossene Briefumschlag mit der Prüfungsarbeit wurde zu Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Jedem Prüfling wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgabe übergeben und wurden die in der Aufgabe angegebenen Hilfsmittel ausgehändigt.
Die Prüflinge wurden auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen (§ 33 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung) hingewiesen.
Während der für die Arbeit festgesetzten Zeit haben den Prüfungsraum verlassen (evtl. Anlage):
| Name |
Dauer der Abwesenheit |
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
Der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe wurde auf jeder Arbeit vermerkt.
Bemerkungen:
________________________________________________________________________________
Es traten*)
okeine Unregelmäßigkeiten auf.
ofolgende Unregelmäßigkeiten
auf: _____________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
| ____________________ |
____________________ |
||
| (Ort) |
(Datum) |
(Unterschrift der/des Aufsichtführenden) |
|
*)Zutreffendes ankreuzen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
(zu § 31 Abs. 1)
Prüfungsniederschrift über die Laufbahnprüfung
| ____________________ |
____________________ |
wurde am ____________________ nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Hessen (Fundstelle) geprüft.
Prüfungsausschuß:
1._______________________________________________________ als Vorsitzende(r)
2._______________________________________________________ als Mitglied
3._______________________________________________________ als Mitglied
4._______________________________________________________ als Mitglied
5._______________________________________________________ als Mitglied
Prüfungsleistungen
Schriftliche Prüfung
|
|
Bewertung*) |
Wertigkeit |
Punkte |
| 1.Häusliche Prüfungsarbeit |
|
|
|
| Thema: ________________________________________ |
___ Pkt. |
x 3 |
___ Pkt. |
| _____________________________________________ |
|
|
|
| 2.Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht |
|
|
|
| 2.1Erste Arbeit |
|
|
|
| Prüfungsfach: ________________________________________ |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| 2.2Zweite Arbeit |
|
|
|
| Prüfungsfach: ________________________________________ |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| 2.3Dritte Arbeit**) |
|
|
|
| Prüfungsfach: ________________________________________ |
___ Pkt. |
x 1 |
___ Pkt. |
| Mündliche Prüfung |
___ Pkt. |
x 4 |
___ Pkt. |
|
|
Summe der Punktzahlen |
|
___ Pkt. |
| Punktwert der Prüfungsleistungen |
|
|
|
| dividiert durch 9 für den mittleren Dienst) |
___ Pkt. |
|
|
| Gesamtergebnis |
|
|
|
| Ausbildungspunktwert (Vornote) |
___ Pkt. |
x 3 |
___ Pkt. |
| Punktwert der Prüfungsleistungen |
___ Pkt. |
x 7 |
___ Pkt. |
|
|
Summe der Punktzahlen |
|
___ Pkt. |
| Gesamtergebnis (Summe der Punktzahlen dividiert durch 10) |
___ Pkt. |
|
|
Abweichung nach § 30 Abs. 3*)
onein
oja
Begründung der Abweichung:
| Gesamtergebnis: |
Note ____________________ = __________ Punkte |
Damit ist die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des .................. technischen Dienstes in der
| Arbeitsschutzverwaltung |
[ ]bestanden |
|
|
[ ]nicht bestanden*) . |
1.Bei Bestehen der Prüfung:
Das Ergebnis ist Herrn/Frau ______________________________ im Anschluß an die mündliche Prüfung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden.
2.Bei Nichtbestehen der Prüfung:
Herrn/Frau ______________________________ ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, daß die Prüfung nicht bestanden wurde und daß die Prüfung frühestens nach sechs Monaten einmal vollständig wiederholt werden kann.
3.Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung:
Herrn/Frau ______________________________ ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, daß die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde.
| ____________________ |
||
| (Ort) |
(Datum) |
|
Der Prüfungsausschuß
_______________
| _______________ |
_______________ |
_______________ |
_______________ |
*)Zutreffendes ankreuzen
**)nur für den gehobenen und höheren Dienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6 a
(zu § 31 Abs. 3)
Der Prüfungsausschuß
für die Laufbahnprüfung im mittleren technischen Dienst
in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Hessen
Prüfungszeugnis
| Herr/Frau |
______________________________ |
______________________________ |
geboren am _______________ in ________________________________________
hat am ____________________ die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Hessen vorgeschriebene
Laufbahnprüfung
mit der Note _______________ bestanden und besitzt mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung.
| __________, den ________ |
Dienstsiegel |
______________________________ |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6 b
(zu § 31 Abs. 3)
Der Prüfungsausschuß
für die Laufbahnprüfung im gehobenen technischen Dienst
in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Hessen
Prüfungszeugnis
| Herr/Frau |
______________________________ |
______________________________ |
geboren am _______________ in ________________________________________
hat am ____________________ die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Hessen vorgeschriebene
Laufbahnprüfung
mit der Note _______________ bestanden und besitzt mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung.
| __________, den ________ |
Dienstsiegel |
______________________________ |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6 c
(zu § 31 Abs. 3)
Der Prüfungsausschuß
für die Große Staatsprüfung
in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Hessen
Prüfungszeugnis
| Herr/Frau |
______________________________ |
______________________________ |
geboren am _______________ in ________________________________________
hat am ____________________ die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Hessen vorgeschriebene
Große Staatsprüfung
mit der Note _______________ bestanden und besitzt mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung.
| __________, den ________ |
Dienstsiegel |
______________________________ |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I. Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II. Auswahl und Einstellung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
III. Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
IV. Laufbahnprüfung
APOmghtD-ASV V. Aufstieg vom mittleren in den gehobenen technischen Dienst
V. Aufstieg vom mittleren in den gehobenen technischen Dienst
APOmghtD-ASV VI. Übergangs- und Schlußvorschriften
VI. Übergangs- und Schlußvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| I. Allgemeines |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen |
| II. Auswahl und Einstellung |
|
| § 3 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 4 | Ausschreibung, Bewerbungen |
| § 5 | Auswahl, Einstellung |
| III. Vorbereitungsdienst |
|
| § 6 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
| § 7 | Dauer des Vorbereitungsdienstes |
| § 8 | Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub |
| § 9 | Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst |
| § 10 | Bewertung der Leistungen |
| § 11 | Theoretische Ausbildung |
| § 12 | Praktische Ausbildung |
| § 13 | Leistungsnachweise |
| § 14 | Proberevision |
| § 15 | Ausbildungsleitung, Ausbildende |
| § 16 | Aufgaben der Ausbildungsstelle |
| § 17 | Befähigungsnachweise, Befähigungsberichte, abschließende Beurteilung |
| § 18 | Ausbildungsakte |
| IV. Laufbahnprüfung |
|
| § 19 | Meldung, Zweck, Gliederung |
| § 20 | Regelung für Behinderte |
| § 21 | Bildung des Prüfungsausschusses |
| § 22 | Zusammensetzung des Prüfungsausschusses |
| § 23 | Verfahren vor dem Prüfungsausschuß |
| § 24 | Zulassung zur Prüfung |
| § 25 | Häusliche Prüfungsarbeit |
| § 26 | Schriftliche Prüfung |
| § 27 | Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Prüfung |
| § 28 | Zulassung zur mündlichen Prüfung |
| § 29 | Mündliche Prüfung |
| § 30 | Abschlußnote |
| § 31 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis |
| § 32 | Erkrankung, Versäumnisse |
| § 33 | Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße |
| § 34 | Wiederholung der Prüfung |
| § 35 | Einsicht in die Prüfungsakte |
| § 36 | Rücknahme der Prüfungsentscheidung |
| § 37 | Entscheidung über Widersprüche |
| V. Aufstieg vom mittleren in den gehobenen technischen Dienst |
|
| § 38 | Zulassung zum Aufstieg |
| § 39 | Einführungszeit, Laufbahnprüfung |
| § 40 | Anwendung der für Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen technischen Dienstes geltenden Bestimmungen |
| VI. Übergangs- und Schlußvorschriften |
|
| § 41 | Übergangsvorschriften |
| § 42 | Aufhebung bisherigen Rechts |
| § 43 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Bewertung der Leistungen
(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte sehr gut (1) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| 13 bis 11 Punkte gut (2) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| 10 bis 8 Punkte befriedigend (3) |
= |
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| 7 bis 5 Punkte ausreichend (4) |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| 4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| 1 bis 0 Punkte ungenügend (6) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Soweit Durchschnittspunktzahlen zu ermitteln sind, wird dazu die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
| von 14 bis 15 Punkten |
sehr gut |
| von 11 bis 13.99 Punkten |
gut |
| von 8 bis 10,99 Punkten |
befriedigend |
| von 5 bis 7,99 Punkten |
ausreichend |
| von 2 bis 4,99 Punkten |
mangelhaft |
| von 0 bis 1,99 Punkten |
ungenügend. |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Theoretische Ausbildung
(1) Die regelmäßige theoretische Ausbildung richtet sich nach den Lerninhalten des Ausbildungsrahmenlehrplanes.
(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung nehmen die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst an Lehrgängen teil, die in der Regel für den mittleren technischen Dienst 350 Stunden, für den gehobenen technischen Dienst 500 Stunden und für den höheren technischen Dienst 650 Stunden betragen.
(3) Die Ausbildung umfaßt folgende Lehrfächer:
- 1.
Rechtsgrundlagen und Organisation,
- 2.
Arbeitsschutzgesetz,
- 3.
Arbeitsstätten, Arbeitsplätze,
- 4.
Geräte- und Anlagensicherheit,
- 5.
Gefahrstoffrecht,
- 6.
Sozialer Arbeitsschutz,
- 7.
Gesundheitsschutz und Arbeitsmedizin,
- 8.
Betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes,
- 9.
Humanisierung der Arbeit,
- 10.
Technologien,
- 11.
Grundlagen des Umweltrechts,
- 12.
Methoden- und Sozialkompetenz,
- 13.
Datenverarbeitung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenlehrplan. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall geändert und Ausbildungsabschnitte dürfen geteilt werden, wenn Gründe dies angezeigt erscheinen lassen. Die Ausbildung wird durch externe Ausbildungslehrgänge ergänzt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sollen während der praktischen Ausbildung die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften kennen-, verstehen und anwenden lernen. Das selbständige Denken und Handeln ist zu fördern; einzelne Vorgänge sollen selbständig bearbeitet werden. Sie sollen Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsdienst und einen Einblick in die Aufgaben der gesamten Arbeitsschutzverwaltung erlangen sowie mit der Organisation und den Arbeitsabläufen ihrer Ausbildungsstelle vertraut gemacht werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen und Ortsbesichtigungen sollen die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst hinzugezogen werden.
(3) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst werden auf allen Gebieten des Arbeitsschutzes im Außen- und Innendienst entsprechend der Laufbahn praktisch ausgebildet; sie sollen insbesondere
- 1.
Betriebe besichtigen, Gefährdungen und organisatorische Mängel erkennen und bewerten sowie gebotene Maßnahmen vorschlagen,
- 2.
Unfälle und Schadensfälle untersuchen,
- 3.
Besichtigungsschreiben und Bescheide erstellen und
- 4.
Stellungnahmen zu betrieblichen Planungen fertigen und Beratungen durchführen.
(4) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten dürfen sie nur insoweit beschäftigt werden, als es der Ausbildung dient.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Leistungsnachweise
(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenlehrplans im mittleren technischen Dienst vier, im gehobenen und höheren technischen Dienst sechs schriftliche Leistungsnachweise anzufertigen.
(2) Die Themen dieser Leistungsnachweise werden von der Ausbildungsstelle nach dem Ausbildungsrahmenlehrplan gestellt und sind innerhalb der von der Ausbildungsstelle gesetzten Frist abzugeben. Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht zulässig. Ist die Frist versäumt worden oder wird der Leistungsnachweis geringer als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet, so ist einmal eine neue Aufgabe zu stellen.
(3) Die Leistungsnachweise sind von der Ausbildungsstelle zu bewerten.
(4) Die bewerteten Leistungsnachweise sind anschließend der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Proberevision
Im letzten Halbjahr des Vorbereitungsdienstes hat die Beamtin oder der Beamte in Anwesenheit der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsstelle selbständig eine den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn entsprechende Proberevision durchzuführen. Das Auftreten im Betrieb und das Ergebnis der Proberevision sind von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter zu beurteilen und zu bewerten. Das Ergebnis der Bewertung ist der Ausbildungsstelle mitzuteilen. Ist die Proberevision nicht mindestens mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden, so ist sie nach frühestens einem Monat einmal zu wiederholen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Ausbildungsleitung, Ausbildende
(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Leitende Aufsichtsbeamtin oder der Leitende Aufsichtsbeamte für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik für den Regierungsbezirk.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter koordiniert und überwacht die ordnungsgemäße theoretische und praktische Ausbildung.
(3) Als Ausbilderin oder Ausbilder sollen nur Beamtinnen und Beamte bestellt werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Aufgaben der Ausbildungsstelle
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle sorgen für die ordnungsgemäße Ausbildung. Ihnen obliegt es insbesondere,
- 1.
den Gang der praktischen Ausbildung zu gestalten,
- 2.
die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung zu gewährleisten,
- 3.
Ausbildungspläne aufzustellen,
- 4.
zur Wahrnehmung der Ausbildung jeweils eine geeignete Ausbilderin oder einen geeigneten Ausbilder schriftlich zu bestimmen,
- 5.
sich am Arbeitsplatz zu überzeugen, daß die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß ausgebildet werden,
- 6.
die Ausbildungsnachweise zu überprüfen und eventuell notwendige Maßnahmen zu treffen und
- 7.
die Bewertungen der Leistungsnachweise und die abschließende Beurteilung zu erstellen.
(2) Den Ausbilderinnen und Ausbildern obliegt es insbesondere,
- 1.
den ihnen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst Aufgaben entsprechend den Zielen des Lehrplanes zu stellen und sie bei deren Lösung zu unterstützen,
- 2.
sie selbst praktisch auszubilden und durch andere Beschäftigte ausbilden zu lassen,
- 3.
die Ausbildungsnachweise zu prüfen und
- 4.
am Ende einer Ausbildungsetappe eine Kurzbeurteilung zu erstellen.
(3) Die Ausbildungsstelle ist verpflichtet, der Ausbildungsleitung unverzüglich zu berichten, wenn bei den Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst Mängel in der Ausbildung auftreten, die das Erreichen des Ausbildungsziels gefährden.
§ 17 Beschäftigungsnachweise, Befähigungsbericht, abschließende Beurteilung
§ 17
Beschäftigungsnachweise, Befähigungsbericht,
abschließende Beurteilung
(1) Die Beamtin und der Beamte im Vorbereitungsdienst hat einen Beschäftigungsnachweis nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Die Eintragungen sind durch die Ausbilderin oder den Ausbilder zu bestätigen und vierteljährlich der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle vorzulegen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle erstellt spätestens nach sechs Monaten und vor der Anmeldung zur Prüfung unter Berücksichtigung der Kurzbeurteilungen (§ 16 Abs. 2) je einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 2. Sie oder er bewertet darin die Fähigkeiten, Kenntnisse, praktischen Leistungen und das Sozialverhalten der Beamtin oder des Beamten im Vorbereitungsdienst. Die Bewertungen müssen erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle erstellt für Referendarinnen und Referendare im fünften Monat und für Anwärterinnen und Anwärter im vierten Monat vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes die abschließende Beurteilung nach dem Muster der Anlage 3a bzw. der Anlage 3b. Sie oder er stellt darin fest, ob das Ziel der praktischen und theoretischen Ausbildung erreicht wurde und ermittelt die Durchschnittspunktzahl der praktischen und theoretischen Ausbildung und die sich daraus ergebene Gesamtnote.
Die Gesamtnote errechnet sich, indem
| die Punktzahl der zwei Befähigungsberichte |
mit 3 |
|
| die Punktzahl der Leistungsnachweise für |
|
|
| a) |
den gehobenen und höheren technischen Dienst |
mit 1 |
| b) |
den mittleren technischen Dienst |
mit 1,5 |
| und die Punktzahl der Proberevision |
mit 3 |
|
multipliziert und sodann die Summe durch 15 geteilt wird.
(4) Die Befähigungsberichte und die abschließende Beurteilung sind der Beamtin oder dem Beamten im Vorbereitungsdienst zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Sie sind mit einem Vermerk über die Bekanntgabe zur Ausbildungsakte zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Ausbildungsakte
Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst ist in der Ausbildungsstelle eine gesonderte Ausbildungsakte zu führen. Zu der Ausbildungsakte gehören insbesondere der Ausbildungsplan, der Beschäftigungsnachweise, Nachweis über die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung, Kurzbeurteilungen, Bewertungen, Befähigungsberichte und die abschließende Beurteilung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Meldung, Zweck, Gliederung
(1) Die Ausbildungsbehörde teilt dem Prüfungsausschuß spätestens drei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes die Namen der zur Prüfung zugelassenen Anwärterinnen und Anwärter und spätestens vier Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes die Namen der zur Prüfung zugelassenen Referendarinnen und Referendare mit und übersendet ihm die Ausbildungsakten.
(2) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar nach Persönlichkeit, Kenntnissen und Leistungen für die jeweilige Laufbahn befähigt ist.
(3) Die Laufbahnprüfung besteht aus der häuslichen Prüfungsarbeit (§ 25), der schriftlichen Prüfung (§ 26) und der mündlichen Prüfung (§ 29).
§ 2 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 2
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsbehörden sind die Regierungspräsidien.
(2) Ausbildungsstellen sind die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. Die Ausbildungsbehörden weisen ihnen die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst zu.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Regelung für Behinderte
Bei der Prüfung sind Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden (§ 6 Abs. 2 HLVO).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Bildung des Prüfungsausschusses
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei dem für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerium gebildet wird. Er führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuß für die Laufbahnprüfung im mittleren bzw. gehobenen technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Hessen“, im höheren technischen Dienst „Prüfungsausschuß für die Große Staatsprüfung in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Hessen“.
(2) Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium beruft im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses. Sie können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden auf die Dauer von vier Jahren berufen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds während der vierjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen.
(4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie das Amt weiter aus, bis ein neues Mitglied berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß.
(5) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften schlagen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 vor. Die Mitglieder nehmen an den Prüfungen jeweils abwechselnd teil.
(6) Das Amt als Prüfungsausschußmitglied ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 22 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 22
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Die Prüfungsausschüsse setzen sich zusammen aus
- 1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes der Arbeitsschutzverwaltung, die oder der die Große Staatsprüfung abgelegt hat und den Vorsitz führt,
- 2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes der Arbeitsschutzverwaltung,
- 3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Dienstes der Arbeitsschutzverwaltung,
- 4.
einer Gewerbeärztin oder einem Gewerbearzt, die oder der die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ besitzt,
- 5.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, die oder der mindestens die Befähigung für die betreffende Laufbahn der Arbeitsschutzverwaltung besitzen muß.
(2) Dem Prüfungsausschuß für den höheren technischen Dienst gehört anstelle einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen technischen Dienstes der Arbeitsschutzverwaltung eine Beamtin oder ein Beamter aus der Arbeitsschutzverwaltung an, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß.
(3) Dem Prüfungsausschuß für den mittleren technischen Dienst gehört anstelle einer Beamtin oder eines Beamten des höheren technischen Dienstes der Arbeitsschutzverwaltung nach Abs. 1 Nr. 2 eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren technischen Dienstes der Arbeitsschutzverwaltung an.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Verfahren vor dem Prüfungsausschuß
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung.
(2) Die Leiterin oder der Leiter sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Ausbildungsstelle dürfen bei Prüfungen von Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendaren der Ausbildungsstelle, der sie selbst angehören, nicht mitwirken.
(3) Der Prüfungsausschuß soll in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlußfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel des für den Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums mit dem Zusatz „Der Prüfungsausschuß“.
(5) Die Prüfung und Beratungen sind nicht öffentlich. Bei der Prüfung können Beauftragte des Hauptpersonalrates und des Direktors des Landespersonalamtes sowie die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle und die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter teilnehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.
(2) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die praktische und theoretische Ausbildung absolviert und das Ziel der praktischen und theoretischen Ausbildung gemäß Absatz 3 erreicht hat.
(3) Das Ziel der praktischen und theoretischen Ausbildung ist erreicht, wenn
- 1.
nicht mehr als ein Leistungsnachweis (§ 13) auch nach Wiederholung schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurde,
- 2.
die durchschnittliche Bewertung aller Leistungsnachweise (§ 13) auch nach Wiederholung mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt,
- 3.
die Proberevision (§ 14) mindestens mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurde,
- 4.
die durchschnittliche Bewertung der Befähigungsberichte (§ 17 Abs. 2) mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt und
- 5.
die Gesamtnote der abschließenden Beurteilung (§ 17 Abs. 3) mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt.
(4) Ist das Ziel der praktischen und theoretischen Ausbildung auch nach Verlängerung gemäß § 7 Abs. 3 nicht erreicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Beamtin oder der Beamte im Vorbereitungsdienst erhält hierüber von der Ausbildungsbehörde einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Häusliche Prüfungsarbeit
(1) Die Beamtin oder der Beamte im Vorbereitungsdienst soll durch die häusliche Prüfungsarbeit nachweisen, daß sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.
(2) Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit stellt der Prüfungsausschuß. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Beamtin oder dem Beamten im Vorbereitungsdienst Ort und Tag der Aushändigung der Aufgabe mit. Sie ist von den Anwärterinnen und Anwärtern für den mittleren technischen Dienst innerhalb von drei Wochen, von den Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen technischen Dienst innerhalb von vier Wochen und von den Referendarinnen und Referendaren innerhalb von sechs Wochen bei der Ausbildungsstelle abzugeben.
(3) Die Beamtin oder der Beamte im Vorbereitungsdienst hat schriftlich auf einem Beiblatt zu versichern, daß sie die Aufgabe vollständig ohne fremde Hilfe bearbeitet haben. Sie oder er hat alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Schriftliche Prüfung
(1) Die Beamtin oder der Beamte im Vorbereitungsdienst soll durch die schriftlichen Prüfungsarbeiten zeigen, daß sie oder er Aufgaben aus dem Bereich der Arbeitsschutzverwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter für den mittleren Dienst haben aus den unten aufgeführten Prüfungsfächern zwei schriftliche Prüfungsarbeiten und die Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen technischen Dienst und Referendarinnen und Referendare drei schriftliche Prüfungsarbeiten anzufertigen. Für die Anfertigung der Prüfungsarbeiten stehen für den mittleren und den gehobenen technischen Dienst vier Stunden, für den höheren technischen Dienst fünf Stunden zur Verfügung. Prüfungsfächer sind:
- a)
Allgemeine Rechtsgrundlagen und Organisation
- b)
Arbeitsschutzgesetz
- c)
Arbeitsstätten
- d)
Geräte- und Anlagensicherheit
- e)
Gefahrstoffrecht
- f)
Sozialer Arbeitsschutz
- g)
Gesundheitsschutz und Arbeitsmedizin
- h)
Betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes
- i)
Humanisierung der Arbeit
- j)
ausgewählte Technologien
- k)
Aufsichtsstrategien.
(3) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Prüfungsausschuß gestellt.
(4) Die für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten zugelassenen Hilfsmittel sind anzugeben oder in der Prüfung zur Verfügung zu stellen.
(5) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst enthalten. Sie sind mit einer Kennziffer zu versehen.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht führt. Den Aufsichtführenden sind die Aufgaben jeweils in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Sie öffnen den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung. Vor Beginn der Arbeiten weisen sie auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hin.
(7) Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 an. Sie vermerken in ihr Unregelmäßigkeiten und verzeichnen auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift verschließen sie in einem Umschlag und leiten sie der oder dem Vorsitzenden oder dem von ihr oder dem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zu.
§ 27 Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Prüfung
§ 27
Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit und der
schriftlichen Prüfung
(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und jede schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel. Weichen die Bewertungen um mehr als 3 Punkte voneinander ab, setzt der Prüfungsausschuß Punktzahl und Note im Rahmen der vorliegenden Bewertung fest.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zu beurteilen und zu bewerten haben.
(3) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt, wenn
- 1.
nicht mehr als eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist,
- 2.
die durchschnittliche Punktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt und
- 3.
die häusliche Prüfungsarbeit mindestens mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest und gibt sie der Beamtin oder dem Beamten im Vorbereitungsdienst spätestens 14 Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt.
(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Die Feststellung ist der Beamtin oder dem Beamten im Vorbereitungsdienst durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Verständnisprüfung zu den in § 11 Abs. 3 genannten Lehrfächern. Die Prüfung erfolgt in der Regel als Einzelprüfung.
(3) Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen technischen Dienstes haben zu Beginn der mündlichen Prüfung einen freien Vortrag von etwa fünf Minuten Dauer zu halten. Das Thema ist ihnen dreißig Minuten vorher bekanntzugeben.
(4) Referendarinnen und Referendare haben zu Beginn der mündlichen Prüfung einen Aktenvortrag, der in der Regel 15 Minuten nicht überschreiten soll, zu halten. Die Unterlagen sind ihnen zwei Tage vor der Prüfung zu übergeben. Sie haben den Vortrag selbständig vorzubereiten und dies schriftlich zu versichern.
(5) Die Prüfungsdauer soll für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Dienstes 45 Minuten, für Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Dienstes 60 Minuten und Referendarinnen und Referendare 90 Minuten in der Regel nicht überschreiten.
(6) Der Prüfungsausschuß bewertet die Prüfungsleistungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Einstellungsvoraussetzungen
(1) Es sind nur solche Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung müssen die Technikerprüfung an einer Fachakademie oder einer öffentlich oder staatlich anerkannten Technikerschule, die Meisterprüfung im Handwerk, die Industriemeisterprüfung oder die Gesellenprüfung (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine Abschlußprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes in einer für den Arbeitsschutz geeigneten Fachrichtung bestanden haben.
(3) Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung müssen die Abschlußprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in einer für den Arbeitsschutz geeigneten Fachrichtung (zum Beispiel Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektrotechnik, Chemieingenieurwesen, Technisches Gesundheitswesen - Umwelt- und Hygienetechnik -) bestanden haben oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen.
(4) Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung müssen die Abschlußprüfung an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule in einer für den Arbeitsschutz geeigneten Fachrichtung (zum Beispiel Maschinenbau, Elektrotechnik, Chemie, Physik) bestanden haben oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sollten möglichst zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen sein.
(6) Die Bewerberin oder der Bewerber muß für den Außendienst uneingeschränkt körperlich tauglich sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Abschlußnote
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Abschlußnote fest. Bei der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Abschlußnote der Laufbahnprüfung wird die Durchschnittspunktzahl der praktischen und theoretischen Ausbildung (§ 17 Abs. 3) mit einem Anteil von drei Zehnteln und die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen mit einem Anteil von sieben Zehnteln angerechnet.
(2) Die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen wird errechnet, indem die Punktzahl
| der häuslichen Prüfungsarbeit |
mit 3 |
| jeder schriftlichen Arbeit |
mit 1 |
| der mündlichen Prüfung |
mit 4 |
multipliziert und sodann die Summe beim mittleren technischen Dienst durch neun und beim gehobenen und höheren technischen Dienst durch zehn dividiert wird.
(3) Der Prüfungsausschuß kann die nach Absatz 1 ermittelte Abschlußnote bis zu einem Punkt heben, wenn dadurch die Leistung der Beamtin oder des Beamten im Vorbereitungsdienst zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die nach Absatz 1 ermittelte Abschlußnote mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt.
(5) Im Anschluß an die mündliche Prüfung wird der Beamtin oder dem Beamten im Vorbereitungsdienst das Gesamtergebnis der Prüfung durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.
§ 31 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
§ 31
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Nach bestandener Laufbahnprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6a - c ausgestellt. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen.
(4) Eine Ausfertigung erhält die Beamtin oder der Beamte im Vorbereitungsdienst, je eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses und der Niederschrift ist zur Prüfungs- und zur Personalakte zu nehmen.
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Beamtin oder der Beamte im Vorbereitungsdienst vom Prüfungsausschuß einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Erkrankung, Versäumnisse
(1) Ist die Beamtin oder der Beamte im Vorbereitungsdienst durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen (zum Beispiel Beschäftigungsverbote nach der Mutterschutzverordnung), die sie oder er nicht zu vertreten hat, an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches - auf Verlangen ein amtsärztliches - Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Bereits abgelieferte Arbeiten werden als schriftliche Prüfungsarbeiten gewertet.
(3) Eine aus triftigem Grund nicht fristgerecht vorgelegte häusliche Prüfungsarbeit ist nachzuholen. Hierfür ist eine neue Aufgabe zu erteilen. Für eine aus triftigem Grund nicht fristgerecht vorgelegte häusliche Prüfungsarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen neuen Abgabetermin, sofern dienstliche Gründe nicht die Erteilung einer neuen Aufgabe erforderlich machen.
(4) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen.
(5) Legt die Beamtin oder der Beamte im Vorbereitungsdienst die häusliche Prüfungsarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgerecht vor oder bleibt sie oder er einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht oder der mündlichen Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht sie oder er diese ohne triftigen Grund ab, so erklärt der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden.
§ 33 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 33
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Täuschungshandlungen von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern hat die oder der Aufsichtführende festzustellen, zu unterbinden und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Die oder der Aufsichtführende kann Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, die schuldhaft gegen die Ordnung verstoßen (Störung), von der Fortsetzung der schriftlichen Arbeit ausschließen, wenn sie ihr störendes Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsichtführende oder den Aufsichtführenden nicht einstellen.
(2) Unternehmen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer einen Täuschungsversuch, so werden sie von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. Die weitere Bewertung der Arbeit erfolgt nach Abs. 3.
(3) Bei einem Täuschungsversuch oder einer schuldhaften Störung kann der Prüfungsausschuß nach Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers die betreffende Prüfungsleistung je nach Schwere der Verfehlung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, so kann sie frühestens nach sechs Monaten einmal vollständig wiederholt werden (§ 9 Abs. 2 HLVO). Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 24 gilt entsprechend.
(2) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fest.
(3) Für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Einsicht in die Prüfungsakte
(1) Nach Bekanntgabe der Bewertungen der Prüfungsleistungen kann die Beamtin oder der Beamte im Vorbereitungsdienst die Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen durch die Prüferinnen und Prüfer im Anschluß an die mündliche Prüfung unter Aufsicht einsehen.
(2) Die Prüfungsakte ist zehn Jahre aufzubewahren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung gemäß § 33 Abs. 3 für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von drei Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von der dieser zugrunde liegenden Tatsache Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen werden, entscheidet das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Zulassung zum Aufstieg
Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Behörde kann Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung, die unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn für den gehobenen technischen Dienst geeignet erscheinen, fünf Jahre nach Bestehen der Laufbahnprüfung zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung (Einführungszeit) zulassen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HLVO).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Einführungszeit, Laufbahnprüfung
(1) Die Einführungszeit dauert ein Jahr und sechs Monate (§ 16 Abs. 2 HLVO).
(2) Die Einführungszeit schließt mit der Laufbahnprüfung ab (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HLVO).
(3) Während der Einführungszeit verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausschreibung, Bewerbungen
(1) Die Ausbildungsbehörden schreiben die freien Ausbildungsstellen aus.
(2) Die Einstellung erfolgt grundsätzlich zum 1. Oktober eines jeden Jahres.
(3) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein tabellarischer Lebenslauf
- 2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
- 3.
die letzten Schulzeugnisse der allgemeinbildenden und sonstigen Schulen sowie Zeugnisse über Studien- oder Berufsabschlüsse,
- 4.
Zeugnisse oder Bescheinigungen über berufspraktische Tätigkeiten,
- 5.
gegebenenfalls der Bescheid zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages.
Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung vorgesehen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen
- 6.
die Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde, Verheiratete auch die Heiratsurkunde, und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 7.
den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- 8.
ein amtsärztliches Zeugnis über die Dienstfähigkeit,
- 9.
ein Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Nr. 3 bis 7 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.
§ 40 Anwendung der für Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen technischen Dienstes geltenden ...
§ 40
Anwendung der für Anwärterinnen und Anwärter
des gehobenen technischen Dienstes geltenden Bestimmungen
(1) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gelten § 7, § 8 Abs. 3, § 9, §§ 10 bis 39 und § 42 entsprechend.
(2) Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück (§ 16 Abs. 3 Satz 2 HLVO).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Übergangsvorschriften
Für Referendarinnen und Referendare, Anwärterinnen und Anwärter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, sind die bisher gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen weiterhin anzuwenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 42
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des höheren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung vom 7. Mai 1958 (StAnz. S. 544), zuletzt geändert am 1. November 1973 (StAnz. S. 2140), die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Hessen (APOgDAS) vom 18. Februar 1994 (StAnz. S. 777) und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung vom 1. Juli 1957 (StAnz. S. 683), geändert am 1. November 1973 (StAnz. S. 2140), werden vorbehaltlich des § 41 aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
Inkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Auswahl, Einstellung
(1) Über die Auswahl und Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der zukünftigen Ausbildungsstelle; hinsichtlich des höheren Dienstes zusätzlich im Einvernehmen mit dem für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerium.
(2) Beim Einstellungsverfahren sind die Personalvertretung, die Frauenbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung der zukünftigen Ausbildungsstelle zu beteiligen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf die Verantwortung in der freiheitlich demokratischen Grundordnung im sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Ziel ist es, sie für den technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung auszubilden. Die Ausbildung soll gründliche theoretische und praktische Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes einschließlich der Aufgaben der Arbeitsschutzbehörden vermitteln. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit sowie zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sind zu fördern. Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden.
(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der praktischen Ausbildung zu übertragen sind. Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst dauert ein Jahr (§ 13 Abs. 3 HLVO), für den gehobenen technischen Dienst ein Jahr und sechs Monate (§ 15 Abs. 4 HLVO) und für den höheren technischen Dienst zwei Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 HBG).
(2) Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HLVO). Wird die Laufbahnprüfung bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HLVO).
(3) Die Ausbildungsbehörde (§ 25 HLVO) kann den regelmäßigen Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte im Vorbereitungsdienst das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HLVO).
(4) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, jedoch nur bis zur halben Dauer des Vorbereitungsdienstes - im gehobenen technischen Dienst bis zu dem ein Jahr übersteigenden Teil - angerechnet werden (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HLVO). Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der die Bewerberin oder der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel von Beamtinnen und Beamten der entsprechenden Laufbahn wahrgenommen werden (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HLVO). Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde (§ 25 HLVO).
§ 8 Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub
§ 8
Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HLVO, § 25). Während des Vorbereitungsdienstes führen sie die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in der Laufbahn des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, jeweils mit dem die Laufbahn oder die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz (§ 8 Abs. 2 HLVO).
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Referendarinnen und Referendare erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge (§§ 59 ff. BBesG).
(3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, daß die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
(1) Die Beamtin oder der Beamte im Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wenn
- 1.
zwei Leistungsnachweise nach § 13 auch nach Wiederholung nicht mindestens mit „ausreichend“ beurteilt wurden oder
- 2.
die Proberevision nach § 14 auch nach Wiederholung nicht mindestens mit „ausreichend“ beurteilt wurde oder
- 3.
sie oder er die sonst an sie oder ihn zu stellenden Anforderungen nicht erfüllen.
Die sonstigen Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes über die Entlassung von Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.
(2) Die Entscheidung über die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst trifft die Ausbildungsbehörde, beim höheren Dienst im Einvernehmen mit dem für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerium.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.