- Ausfertigungsdatum:
- 12.09.2025
- Fundstelle:
- StAnz. 2025, 1073
Anordnung zur Regelung der Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: neuer § 5 eingefügt (alte §§ 5 bis 7 werden §§ 6 bis 8) durch Anordnung vom 11. November 2025 (StAnz.. S. 1413) |
§ 6 Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...
§ 6
Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen
(1) Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Verträge aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall einmalig oder jährlich nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die aufgrund des Vergleiches zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen 50 000 Euro nicht übersteigen, werden den Regierungspräsidien übertragen. Von den in Satz 1 übertragenen Befugnissen dürfen die Dienststellen ohne Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales und des Ministeriums der Finanzen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch machen.
(2) Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beträge zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, werden den Regierungspräsidien mit der Maßgabe übertragen, im Einzelfall Beträge bis zu
50 000 Euro zu stunden
50 000 Euro befristet niederzuschlagen
25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen
10 000 Euro zu erlassen.
Das Regierungspräsidium Gießen wird ermächtigt, die nach Satz 1 übertragenen Befugnisse in angemessenem Umfang auf die ihm nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.
(3) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die Einwilligung des Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales und des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.
(4) Abs. 2 gilt nicht für
- 1.
die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge, Arbeitsentgelte und Versorgungsbezüge,
- 2.
Steuern und öffentliche Ausgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden sind,
- 3.
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen und Geldbußen.
(5) Abweichend von Abs. 4 Nr. 1 werden dem Regierungspräsidium Kassel die Befugnisse nach Abs. 2 auch für die Rückforderung oder die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge, Arbeitsentgelte und Versorgungsbezüge übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis
Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Land Hessen, vertreten durch ...“ die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis letztlich übertragen ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Schlussvorschriften
(1) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration vom 24. Januar 2013 (StAnz. S. 309), zuletzt geändert durch Anordnung vom 30. Oktober 2023 (StAnz. S. 1519), wird aufgehoben.
(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262), geändert durch Anordnung vom 17. November 2022 (StAnz. S. 1466), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Rechtsgeschäftliche Vertretung
Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört.
§ 2 Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten
§ 2
Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten
(1) Die Vertretung des Landes Hessen in steuerlichen Angelegenheiten obliegt - soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist - den in Abs. 2 genannten Dienststellen jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(2) Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales sind Dienststellen im Sinne des Abs. 1:
- 1.
das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales und
- 2.
die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen.
(3) Die Dienststellen des Abs. 2 werden durch die Staatssekretärin als Amtschefin oder den Staatssekretär als Amtschef vertreten.
(4) Die steuerliche Vertretung in seiner Funktion als Arbeitgeber für das Land Hessen obliegt dem Regierungspräsidium Kassel.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Prozessvertretung
(1) Die Prozessvertretung wird
- 1.
in Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten als Partei oder Verfahrensbeteiligter den Regierungspräsidien im Rahmen des jeweiligen Geschäftsbereichs,
- 2.
in Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit der Dienststelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Verfahren zugrunde liegt,
- 3.
in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten des Regierungspräsidiums Kassel richten, dem Regierungspräsidium Kassel
übertragen.
(2) Ändert sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Zuständigkeit, kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(3) Das Ministerium der Finanzen ist auf dem Dienstweg über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende Belastung des Landes besorgt werden muss.
(4) In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind Klageschrift beziehungsweise Antragsschrift einschließlich Erwiderung sowie jede gerichtliche Entscheidung, die ein Verfahren abschließt, dem Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales rechtzeitig vorzulegen. Ein solches Verfahren ist unter anderem dann gegeben, wenn
- 1.
es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht,
- 2.
der Streitwert 50 000 Euro übersteigt oder
- 3.
dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist.
Die Anordnung weiterer Berichtspflichten bleibt dem Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales vorbehalten.
(5) Dem Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales bleibt vorbehalten, jedes nach dieser Anordnung auf eine andere Dienststelle übertragene Verfahren jederzeit an sich zu ziehen. Das Regierungspräsidium Gießen wird ermächtigt, alle Fälle von besonderer Bedeutung, die nach dieser Anordnung von den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales zu führen sind, jederzeit an sich zu ziehen.
(6) Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 gelten nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten nach § 106 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, da in diesen Fällen nicht das Land, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder Verfahrensbeteiligter ist.
(7) Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 werden den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales die Prozessvertretungen für den Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der ersten Instanz sowie die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 81a des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und § 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vor den Zivilgerichten übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Drittschuldnervertretung
(1) Das Land Hessen wird bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen bei der Pfändung von
- 1.
Bezügen und Versorgungsbezügen aller Beschäftigten des Geschäftsbereichs durch das Regierungspräsidium Kassel,
- 2.
sonstigen Forderungen durch die Behörde, die die Bewirkung der geschuldeten Leistung anzuordnen hat,
vertreten.
(2) Ist die Zustellung an eine nicht zuständige Behörde erfolgt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich an die nach Abs. 1 zuständige Stelle weiterzuleiten und Abgabenachricht an den Gläubiger unter Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.
(3) Das Regierungspräsidium Kassel unterrichtet vor Abgabe der Drittschuldnererklärung die Beschäftigungsbehörde oder die für die Zahlungsanordnung zuständige Behörde schriftlich von der Pfändung.
§ 5 Vertretung bei Schadensersatzansprüchen
§ 5
Vertretung bei Schadensersatzansprüchen
(1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird
- 1.
für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales,
- 2.
für die Beamtinnen und Beamten der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen sowie
- 3.
für diejenigen Beamtinnen und Beamten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit den Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren,
die Befugnis übertragen, nach § 57 Satz 1 und Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangene Schadensersatzansprüche geltend zu machen, soweit diese im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einem Sachschaden im Sinne des § 81 des Hessischen Beamtengesetzes stehen.
(2) Die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer das Land Hessen nach Nr. 6 und 9.2 der KfZ-Bestimmungen vom 2. September 2020 (StAnz. S. 943) ist, bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis
Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Land Hessen, vertreten durch ...“ die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis letztlich übertragen ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Schlussvorschriften
(1) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration vom 24. Januar 2013 (StAnz. S. 309), zuletzt geändert durch Anordnung vom 30. Oktober 2023 (StAnz. S. 1519), wird aufgehoben.
(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.