APOmVerwD · Hessen

Ausfertigungsdatum:
17.10.1983
Fundstelle:
StAnz. 1984, 312
38 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes ...

V aufgeh. durch § 33 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 2011 (JMBl. S. 572)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

(zu § 11 Abs. 1, 2)

................................................................
(Ausbildungsbehörde)

(Zusammenfassender) Befähigungsbericht

für d Assistentanwärter

für die Zeit der Ausbildung bei

vom bis

Dienstversäumnis (Krankheit, Urlaub, sonstige Gründe)

vom bis Grund

D Assistentanwärter wurde in folgenden Arbeitsgebieten ausgebildet:

1

Leistungsbild

a)

Auffassungsgabe

b)

Urteilsfähigkeit

c)

Ausdrucksfähigkeit

-

mündlich

-

schriftlich

d)

Fähigkeit zu selbständigem Arbeiten

e)

Arbeitssorgfalt

f)

Arbeitstempo

g)

Umfang der Fachkenntnisse

2

Ist das Ziel des Ausbildungsabschnitts - der Ausbildung - erreicht?

Falls nein, Angabe der Gründe und Mängel.

Es bestehen noch folgende Lücken in der Ausbildung:

3

Zusammenfassendes Urteil, insbesondere zu:

-

berufliches Interesse und Einsatzbereitschaft

-

Verhalten gegenüber

-

Gefangenen

-

Vorgesetzten

-

Mitarbeitern

-

Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit Gefangenen

-

besondere handwerkliche und sportliche Befähigung

-

Eignung für bestimmte Vollzugsarten

-

Führung

-

dienstlich

-

außerdienstlich

4

Leistungsbewertung § 7

4.1

durch den Ausbilder:

-

Aufsichtsarbeiten:

-

sonstige Leistungen:

-

insgesamt:

4.2

durch den Ausbildungsleiter:

-

Gesamtbeurteilung:

Kenntnis genommen

................................................................................., den ................................................

...........................................................................
Unterschrift

...............................................................
Unterschrift

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

(zu § 20 Abs. 1)

DER HESSISCHE MINSTER DER JUSTIZ
PRÜFUNGSZEUGNIS

geboren am

hat am

die Laufbahnprüfung für den mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienst

nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes (APOmVerwD)

vom 17. Oktober 1983 (JMBl. S. 614) mit der Abschlußnote

................................ (................ Punkte) bestanden.

Wiesbaden, den ........................................................

Der Bewertung liegt die Notenskala des § 19 Abs. 3 APOmVerwD zugrunde. Danach lautet die Abschlußnote auf

sehr gut

= bei einer Punktzahl von 14 bis 15

gut

= bei einer Punktzahl von 11 bis 13,99

befriedigend

= bei einer Punktzahl von 8 bis 10,99

ausreichend

= bei einer Punktzahl von 5 bis 7,99

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) i. d. F. vom 14. Dezember 1976 (GVBl. I 1977 S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 1982 (GVBl. I S. 140), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission für die Laufbahn des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I. Auswahl und Einstellung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II. Vorbereitungsdienst

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

1. Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

2. Ausbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III. Prüfung

APOmVerwD IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

INHALTSÜBERSICHT
I. Auswahl und Einstellung
§ 1 Bewerber
§ 2 Ausschreibung, Bewerbung
§ 3 Auswahl
II. Vorbereitungsdienst
1. Allgemeines
§ 4 Ziel
§ 5 Dauer
§ 6 Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge
§ 7 Bewertung der Leistungen
2. Ausbildung
§ 8 Gliederung
§ 9 Praktische Ausbildung
§ 10 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleiter, Ausbilder
§ 11 Befähigungsberichte
§ 12 Theoretische Ausbildung
III. Prüfung
§ 13 Zweck, Zeitpunkt und Gliederung
§ 14 Prüfungsausschuß
§ 15 Schriftliche Prüfung
§ 16 Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 17 Ausschluß von der mündlichen Prüfung
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 19 Abschlußnote
§ 20 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
§ 21 Erkrankung, Versäumnis
§ 22 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
§ 23 Wiederholung der Prüfung
§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten
IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 25 Übergangsbestimmungen
§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 27 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Bewerber

In den Vorbereitungsdienst können Bewerber eingestellt werden, die

1.

die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllen,

2.

den Abschluß einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen,

3.

mindestens sechzehn Jahre und höchstens fünfunddreißig Jahre alt sind. Dies gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines (§ 13 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung - HLVO -). Angestellte oder Arbeiter, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (§ 13 Abs. 2 HLVO).


§ 10 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleiter, Ausbilder

§ 10
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleiter, Ausbilder

(1) Der Minister der Justiz regelt und überwacht die Ausbildung. Er weist den Anwärter den Ausbildungsbehörden zu. Der Leiter der Ausbildungsbehörde ist Dienstvorgesetzter.

(2) Der Leiter der Ausbildungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz einen Beamten seiner Behörde zum Ausbildungsleiter, der in der Regel der Laufbahn des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes angehört und nach seiner Persönlichkeit zum Ausbildungsleiter geeignet ist sowie über die notwendigen fachlichen Kenntnisse und das erforderliche pädagogische Geschick verfügt. Der Ausbildungsleiter regelt die Durchführung der Ausbildung nach dem Lehr- und Stoffplan.

(3) Mit der Ausbildung der Anwärter sollen nur Bedienstete betraut werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Befähigungsberichte

(1) Jeder Ausbilder äußert sich in einem Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 1 über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistung sowie die Führung des Anwärters und legt ihn mit einer Leistungsbewertung nach § 7 umgehend dem Ausbildungsleiter vor.

(2) Am Ende der Ausbildungsabschnitte I, III und IV erstattet der Ausbildungsleiter einen zusammenfassenden Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 1 mit einer Leistungsbewertung nach § 7. Er legt ihn mit den schriftlichen Arbeiten sowie - im Ausbildungsabschnitt IV - mit den einzelnen Befähigungsberichten nach Abs. 1 dem Minister der Justiz vor.

Werden die Unterabschnitte des Ausbildungsabschnitts IV in verschiedenen Justizvollzugsanstalten abgeleistet, ist für die in einer Anstalt abgeleisteten Unterabschnitte ein zusammenfassender Befähigungsbericht mit einer Leistungsbewertung nach § 7 durch den jeweiligen Ausbildungsleiter zu erstatten. In diesem Fall ist für die Bewertung der Leistung im gesamten Ausbildungsabschnitt eine Durchschnittsnote zu bilden.

(3) Die Befähigungsberichte der Ausbilder und des Ausbildungsleiters sind dem Anwärter zur Kenntnis zu bringen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Theoretische Ausbildung

(1) In den Lehrgängen am Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes (Ausbildungsabschnitt II) und am Vollzugsseminar (Ausbildungsabschnitt V) wird dem Anwärter neben seiner staats- und verwaltungskundlichen Ausbildung das Fachwissen vermittelt, das zur Erfüllung seiner Berufspflichten unter besonderer Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Justizvollzuges im mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienst notwendig ist.

(2) Die Ausbildung in Abschn. V soll vermitteln:

1.

eingehende Kenntnisse in den Sachgebieten

a)

Vollzugsgeschäftsstelle,

b)

Anstaltszahlstelle,

c)

Arbeitsverwaltung,

d)

Wirtschaftsverwaltung,

e)

Hauptgeschäftsstelle,

f)

Vollzugskunde (einschließlich der rechtlichen Grundlagen des Justizvollzugs und des Gnadenwesens);

2.

Grundkenntnisse

a)

des Verfassungs- und Verwaltungsrechts,

b)

des bürgerlichen Rechts, des Sozial- und Arbeitsrechts und des Rechts der beruflichen Ausbildung,

c)

des Straf- und Strafprozeßrechts einschließlich des Gerichtsverfassungsrechts,

d)

des Beamten-, Disziplinar-, Tarif- und Personalvertretungsrechts,

e)

der Entstehungszusammenhänge der Kriminalität,

f)

für die Beurteilung von besonderen Vollzugssituationen,

g)

die zum Verständnis von zwischenmenschlichen Beziehungen im Justizvollzug notwendig sind,

h)

der Gesprächs- und Verhandlungsführung.

(3) Der Lehr- und Stoffplan wird von dem Minister der Justiz nach Beteiligung der Aus- und Fortbildungsstätte im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes aufgestellt.

(4) Während des Lehrgangs im Ausbildungsabschnitt V fertigt der Anwärter schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, deren Anzahl im Lehr- und Stoffplan (Abs. 3) festgelegt wird. Die Arbeiten sind zu bewerten (§ 7) und mit dem Anwärter zu besprechen.

(5) Am Ende der Lehrgänge beurteilt die Konferenz der hauptamtlichen Lehrkräfte auf Grund der in dem Lehrgang gezeigten schriftlichen und mündlichen Leistungen den Anwärter und erteilt ihm eine Erfahrungsnote (§ 7). Die Beurteilungen mit der Erfahrungsnote und die schriftlichen Arbeiten werden dem Minister der Justiz übersandt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Zweck, Zeitpunkt und Gliederung

(1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 4) erreicht hat und damit die Befähigung für den mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienst besitzt.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) Der Minister der Justiz bestimmt die Prüfungstermine.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Prüfungsausschuß

(1) Zur Abnahme der Prüfung wird bei dem Vollzugsseminar ein Prüfungsausschuß gebildet.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1.

ein Beamter des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes als Vorsitzender,

2.

ein Beamter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes,

3.

ein Beamter des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes,

4.

ein Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, der die Befähigung für den mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienst besitzen muß.

(3) Der Minister der Justiz bestellt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie den stellvertretenden Vorsitzenden und die stellvertretenden Mitglieder nach Bedarf. Der Vertreter der Gewerkschaften wird von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften vorgeschlagen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Bestellung auf diese Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.

(5) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind unter Aufsicht an drei Tagen sechs Arbeiten aus folgenden Fachgebieten anzufertigen:

1.

Strafvollzugs-, Straf- und Strafprozeßrecht, Vollzugskunde,

2.

Arbeits- und Wirtschaftsverwaltung,

3.

Vollzugsgeschäftsordnung, Strafzeitberechnung,

4.

Rechts- und Staatsbürgerkunde,

5.

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Verwaltung der Eigengelder der Gefangenen,

6.

Beamten- und Disziplinarrecht, Justizverwaltung.

Für die Arbeiten aus den Fachgebieten zu Nr. 1 bis 3 stehen je drei Stunden, aus den Fachgebieten zu Nr. 4 bis 6 je zwei Stunden zur Verfügung. Die Dauer der Bearbeitung der Arbeiten an einem Tag soll fünf Stunden nicht übersteigen.

(2) Die Arbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Vollzugsseminars ausgewählt.

(3) Der Leiter des Vollzugsseminars regelt die Aufsicht. Den Anwärtern werden die zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Arbeits- und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig.

(4) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe des Anwärters enthalten. Sie sind mit einer Kennziffer zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechselt.

(5) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat der Anwärter die Arbeit, verschen mit der ihm zugeteilten Kennziffer, dem Aufsichtführenden abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen einschließlich Nebenrechnungen.

(6) Der Aufsichtführende verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und übersendet die Arbeiten in einem versiegelten Umschlag dem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Mitglied.

(7) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten (§ 7). Prüfer und Reihenfolge der Bewertung werden von dem Vorsitzenden bestimmt. Erst- und Zweitprüfer dürfen vor Abgabe aller Bewertungen im Prüfungsausschuß die eigene Bewertung nicht bekanntgeben oder austauschen.

(2) Weichen die Punktzahlen um bis zu drei Punkten voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Liegt dieses in der Mitte zwischen zwei Punktzahlen, so wird aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt der Prüfungsausschuß Note und Punktzahl fest.

(3) Die Namen der Anwärter dürfen den Prüfern vor der endgültigen Bewertung nicht bekanntgegeben werden.

(4) Die Prüfungsarbeiten werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor Beginn der mündlichen Prüfung zur Einsichtnahme vorgelegt.

(5) Die Noten der Prüfungsarbeiten werden dem Anwärter jeweils nach Abschluß der Bewertungen, spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung, bekanntgegeben. Auf Antrag wird von der Bekanntgabe abgesehen.

§ 17 Ausschluß von der mündlichen Prüfung

§ 17
Ausschluß von der mündlichen Prüfung

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn mindestens vier Prüfungsarbeiten schlechter als ausreichend (5,00 Punkte) bewertet worden sind.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Anwärter das Nichtbestehen der Prüfung mit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sind in der Regel nicht mehr als sechs Anwärter gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungszeit soll für jeden Anwärter etwa dreißig Minuten nicht übersteigen; die Prüfung ist durch wenigstens eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Dieses soll sich insbesondere auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Auf Grund von Kurzreferaten der Anwärter oder Rundgesprächen soll sich der Prüfungsausschuß auch ein Bild von der Fähigkeit der Prüflinge verschaffen, eigene Gedanken zu entwickeln, eigene Standpunkte einzunehmen und Meinungsverschiedenheiten sachbezogen auszutragen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, aus welchen dem Lehr- und Stoffplan zu entnehmenden Fachgebieten schwerpunktmäßig mündlich geprüft wird und welches Mitglied des Prüfungsausschusses das jeweilige Fachgebiet prüft. Seine Entscheidung wird den Prüflingen rechtzeitig vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses können Fragen an die Anwärter stellen.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten; bei Anwärtern, die nicht unmittelbar zur Prüfung anstehen, bedarf es der Zustimmung der Prüflinge.

(5) Beauftragte des Direktors des Landespersonalamtes und des Ministers der Justiz können an der mündlichen Prüfung teilnehmen.

(6) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Abschlußnote

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß die mündlichen Prüfungsleistungen und entscheidet über das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlußnote.

(2) Die Abschlußnote wird gebildet, indem

die Punktzahl der Erfahrungsnote für den Ausbildungsabschnitt II mit eins,

die Punktzahl der Leistungsbewertung im Ausbildungsabschnitt IV mit eins,

die Punktzahl der Erfahrungsnote für den Ausbildungsabschnitt V mit zwei,

die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit sechs

und die Punktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit fünf

multipliziert und die Summe durch fünfzehn geteilt wird.

(3) Die Abschlußnote lautet auf

sehr gut

bei einer Punktzahl von 14 bis 15,

gut

bei einer Punktzahl von 11 bis 13,99,

befriedigend

bei einer Punktzahl von 8 bis 10,99,

ausreichend

bei einer Punktzahl von 5 bis 7,99.

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlußnote geringer als 5,00 ist.

(5) Ist die Prüfung bestanden, so kann der Prüfungsausschuß die Punktzahl der Abschlußnote um bis zu einem Punkt anheben, wenn die Leistungen des Anwärters während der praktischen Ausbildung erheblich bessere Bewertungen aufweisen als die Prüfungsleistungen oder der Anwärter in mehreren Prüfungsleistungen in besonderem Maß Verständnis, Kenntnisse und Fähigkeiten gezeigt hat, die in der Abschlußnote nicht angemessen zum Ausdruck kommen. Die Entscheidung ist zu begründen.

(6) Das Gesamtergebnis der Prüfung, die Abschlußnote und die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind dem Anwärter nach der Prüfung bekanntzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ausschreibung, Bewerbung

(1) Der Minister der Justiz setzt jährlich die Zahl der Anwärter fest, die eingestellt werden sollen.

(2) Die Bewerber sollen durch Stellenausschreibungen ermittelt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 HBG).

(3) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein vom Bewerber handgeschriebener Lebenslauf,

2.

ein Lichtbild,

3.

das Schulabschlußzeugnis oder das letzte Schulzeugnis,

4.

Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

5.

etwaige Bescheinigungen über die Beherrschung des Maschinenschreibens,

6.

eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn der Bewerber minderjährig ist.

Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

7.

die Geburtsurkunde,

8.

ein amtsärztliches oder ein von einem hauptamtlichen Anstaltsarzt ausgestelltes Gesundheitszeugnis.

Bei den in Nrn. 3 bis 5 genannten Urkunden genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

(4) Bewerber, die sich im Justizvollzugsdienst befinden, reichen ihren Antrag auf dem Dienstweg ein. Der Leiter der Beschäftigungsbehörde hat sich in einem Zeugnis über Leistung und Eignung des Bewerbers zu äußern.

§ 20 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis

§ 20
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis

(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift enthält:

1.

Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,

2.

die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,

3.

die Namen der Anwärter,

4.

die Prüfungsgebiete,

5.

die Prüfungsnoten,

6.

die Begründung der Entscheidung im Falle des § 19 Abs. 5.

(2) Der Anwärter erhält über die bestandene Prüfung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2, in dem die Abschlußnote und deren Punktzahl anzugeben sind.

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, erhält der Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

(4) Für jeden Anwärter ist eine Prüfungsniederschrift zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(5) Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Niederschriften dreißig Jahre nach Ablauf des Prüfungsjahres aufzubewahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Erkrankung, Versäumnis

(1) Fertigt der Anwärter aus einem von ihm zu vertretenden Grund eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig an, so ist die Prüfungsarbeit mit "ungenügend" (0 Punkten) zu bewerten. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Anwärter drei Prüfungsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint und dies nicht genügend entschuldigt oder wenn er ohne Genehmigung vom Prüfungsverfahren zurücktritt.

(2) Ist der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen das eines Amtsarztes - vorzulegen.

(3) Eine aus einem von dem Anwärter nicht zu vertretenden Grund abgebrochene oder nicht gefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.

(4) Eine aus einem von dem Anwärter nicht zu vertretenden Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen; bleibt der Anwärter diesem Termin aus einem von ihm zu vertretenden Grund fern, so erklärt der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden.

§ 22 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

§ 22
Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

(1) Täuschungshandlungen von Prüfungsteilnehmern hat der Aufsichtführende festzustellen, zu unterbinden und dem Minister der Justiz mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches und einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Minister der Justiz. Er kann - je nach Schwere des Verstoßes - die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit "ungenügend" (0 Punkten) bewerten.

(3) In der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.

(4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann der Minister der Justiz innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder ist sie für nicht bestanden erklärt worden, so verbleibt er im Vorbereitungsdienst, sofern er nicht nach § 43 Abs. 1 HBG entlassen wird. Der Prüfungsausschuß schlägt vor, welche Ausbildungsabschnitte vor der erneuten Prüfung zu wiederholen sind. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(2) Die Dauer einzelner Abschnitte und den Gang der weiteren Ausbildung regelt der Minister der Justiz.

(3) Für den Anwärter, der die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden hat, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HLVO).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Einsicht in die Prüfungsakten

Der Anwärter ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Einsicht in die Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen durch die Prüfer zu nehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Übergangsbestimmung

Für Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. Oktober 1983 begonnen haben, gelten die bisherigen Vorschriften.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Verwaltungsdienstes im Strafvollzugsdienst vom 6. März 1962 (StAnz. S. 382) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Inkrafttreten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Auswahl

Die Bewerber werden von dem Minister der Justiz nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt. Bewerber, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, können von der Eignungsprüfung befreit werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ziel

Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, vielseitig verwendungsfähige Beamte heranzubilden, die sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen und die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Aufgaben des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes selbständig und unter den besonderen Bedingungen des Justizvollzugs wahrnehmen können.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HLVO). Wird die Laufbahnprüfung bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HLVO).

(2) Der Minister der Justiz kann den regelmäßigen Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat, oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HLVO). Erreicht der Anwärter das Ausbildungsziel trotz Verlängerung des Vorbereitungsdienstes oder Wiederholung eines einzelnen Ausbildungsabschnittes nicht, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 24 Abs. 2 HBG), jedoch nur bis zur halben Dauer des Vorbereitungsdienstes, angerechnet werden. Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel von Beamten des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes wahrgenommen werden. Über die Anrechnung entscheidet der Minister der Justiz. Zeiten vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres dürfen nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge

(1) Die Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt (§ 8 Abs. 1 HLVO) und zum "Assistentanwärter" ernannt.

(2) Die Anwärter erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)

:

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

13 bis 11 Punkte = gut (2)

:

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)

:

für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)

:

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)

:

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

1 bis 0 Punkte = ungenügend (6)

:

Wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Soweit Durchschnittspunktzahlen zu ermitteln sind, wird dazu die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt; eine dritte Dezimalzahl bleibt unberücksichtigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Gliederung

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

I. Einführungszeit

3 Monate

II. Lehrgang beim Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes

1 Monat

III. Informatorische Ausbildung in Strafvollstreckungssachen bei einer Staatsanwaltschaft

1 Monat

IV. Praktische Ausbildung bei einer Justizvollzugsanstalt

1. Vollzugsgeschäftsstelle

3 Monate

2. Allgemeiner Vollzugsdienst

1 Monat

3. Zahlstelle

2 Monate

4. Arbeitsverwaltung, Werkdienst

3 Monate

5. Wirtschaftsverwaltung, Hilfsbetriebe der Hauswirtschaft

2 Monate

6. Hauptgeschäftsstelle

2 Monate

7. Verwaltungsgeschäfte im offenen Vollzug

1 Monat

V. Abschlußlehrgang an der Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen

5 Monate

(2) Der Minister der Justiz regelt die Einzelheiten der Ausbildung nach Abs. 1 und weist die Anwärter den Ausbildungsbehörden zu.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Praktische Ausbildung

(1) Im Ausbildungsabschnitt I wird der Anwärter in die Aufgaben des Verwaltungsdienstes eingeführt und unter besonderer Berücksichtigung der Laufbahn über Funktion und gesellschaftliche Bedeutung des Justizvollzuges unterrichtet. Er erhält daneben Einblick in die Tätigkeit aller im Justizvollzug Beschäftigten.

(2) Im Ausbildungsabschnitt III wird der Anwärter einer Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zur informatorischen Ausbildung in Strafvollstreckungssachen zugewiesen. Sie umfaßt insbesondere die Strafzeitberechnung und die Einführung in die Aufgaben des Zentral- und des Erziehungsregisters, der Asservatenverwaltung, der Geschäftsstelle und des Kostenbeamten.

(3) Der Anwärter soll im Ausbildungsabschnitt IV die laufenden und wichtigen Arbeiten des Verwaltungsdienstes und die dabei zu beachtenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsbestimmungen in ihrem praktisch bedeutsamen Teil kennen- und verstehenlernen und sich frühzeitig an ein selbständiges Denken und Arbeiten gewöhnen.

(4) Der Anwärter darf mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nur insoweit beschäftigt werden, als dies der Ausbildung dient.

(5) Die Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten III und IV wird durch praxisbegleitenden Unterricht und Übungen ergänzt. Der Anwärter hat monatlich eine schriftliche Aufsichtsarbeit aus dem Sachgebiet der jeweiligen Ausbildungsstelle anzufertigen, die der ausbildende Beamte nach § 7 bewertet und mit dem Anwärter bespricht. Dies gilt nicht, wenn dem Anwärter ein Dienstleistungsauftrag (Abs. 6) erteilt ist.

(6) Während des Ausbildungsabschnittes IV kann ein Anwärter, der in der Ausbildung genügend fortgeschritten ist, mit seiner Einwilligung bis zur Dauer von insgesamt sechs Wochen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Beamten des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in eigener Verantwortung beauftragt werden.

(7) Bis zum Ende des Ausbildungsabschnittes IV muß der Anwärter ausreichende Fertigkeiten im Maschinenschreiben (mindestens einhundertzwanzig Anschläge je Minute bei einer Ansage von zehn Minuten Dauer) nachweisen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.