APOgD PA · Hessen

Ausfertigungsdatum:
28.06.2016
Fundstelle:
StAnz. 2016, 758
61 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den ...

V aufgeh. durch § 42 Absatz 1 der Verordnung vom 30. August 2022 (StAnz. S. 1050)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

zur APOgD PA

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

zur APOgD PA

Anlage 3 Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung

Anlage 3

zur APOgD PA

Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung

Diploma Supplement

Diese Diploma Supplement-Vorlage wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate, etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden.

1.

ANGABEN ZUM INHABER/ZUR INHABERIN DER QUALIFIKATION

1.1

Familienname/1.2 Vorname

1.3

Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland

1.4

Matrikelnummer oder Code des/der Studierenden

2.

ANGABEN ZUR QUALIFIKATION

2.1

Bezeichnung der Qualifikation (ausgeschrieben, abgekürzt)

Bachelor of Arts (B.A.)

2.2

Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation

Public Administration

2.3

Name der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat

Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, University of Applied Sciences, Schönbergstraße 100, D 65199 Wiesbaden Fachhochschule, Staatliche Institution

2.4

Name der Einrichtung, die den Studiengang durchgeführt hat

Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, University of Applied Sciences, Schönbergstraße 100, D 65199 Wiesbaden

2.5

Im Unterricht/in der Prüfung verwendete Sprache(n)

Deutsch

3.

ANGABEN ZUR EBENE DER QUALIFIKATION

3.1

Ebene der Qualifikation

Erster akademischer Abschluss (dreijährige Studienzeit) mit Bachelorthesis

3.2

Dauer des Studiums (Regelstudienzeit)

Drei Jahre (6 Semester)

180 ECTS-Credits

3.3

Zugangsvoraussetzung(en)

Allgemeine oder Fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife oder als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. Für weitere Informationen siehe Abschnitt 8.7.

4.

ANGABEN ZUM INHALT UND ZU DEN ERZIELTEN ERGEBNISSEN

4.1

Studienform

Vollzeit

4.2

Anforderungen des Studiengangs/Qualifikationsprofil des Absolventen/der Absolventin

Das Ziel des Studiengangs Public Administration, der zum akademischen Grad eines Bachelor of Arts führt, ist es, die Studierenden für verantwortungsvolle und anspruchsvolle Aufgaben in staatlichen oder kommunalen Körperschaften sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu qualifizieren. Der erfolgreiche Studienabschluss qualifiziert für eine Vielzahl von Fach- und Führungsaufgaben im öffentlichen Sektor, bei denen verwaltungswissenschaftliches (incl. rechtlichem, ökonomischem und sozialem) Wissen notwendig ist. Studierende erwerben die notwendigen Kompetenzen, mittels derer sie sich umgehend, effizient und effektiv mit juristischen, betriebswirtschaftlichen und sozialen Zusammenhängen vertraut machen können, und gewissenhaft Entscheidungen herbeiführen können. Darüber hinaus sind Absolventinnen und Absolventen darin geübt, betriebliche Vorgänge und Prozesse zu unterstützen. Nach einschlägiger Erfahrung können sie Führungsaufgaben übernehmen.

Entsprechend den Anforderungen an das Handeln in der öffentlichen Verwaltung ist der Studiengang interdisziplinär ausgerichtet. Neben rechts-, wirtschafts- und sozial-wissenschaftlichen Kenntnissen werden methodische und überfachliche Schlüsselkompetenzen erworben.

Folgende Inhalte sind verpflichtend

Öffentliches Recht

Privatrecht

Sozialrecht

Betriebswirtschaftslehre

Öffentliche Verwaltung und Management

Sozialwissenschaften

Volkswirtschaftslehre

Methoden und Informationstechnik

Zwei der folgenden Wahlpflichtmodule müssen gewählt werden:

Recht und Soziale Sicherung

Soziales, Ökonomie, Politik und Verwaltungsinformatik

4.3

Einzelheiten zum Studiengang

Siehe „Transcript of Records“ und Prüfungszeugnis

4.4

Notensystem und Hinweise zur Vergabe von Noten

Notensystem/Leistungsbewertung:

14 und 15 Punkte

=

sehr gut (1)

11 bis 13 Punkte

=

gut (2)

 8 bis 10 Punkte

=

befriedigend (3)

 5 bis 7 Punkte

=

ausreichend (4)

 0 bis 4 Punkte

=

nicht ausreichend (5)

Bei der Bildung der Note für die Modulprüfungen werden nur die ersten beiden Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen

4.5

Gesamtnote

Abschlussnote

ECTS-Grad

5.

ANGABEN ZUM STATUS DER QUALIFIKATION

5.1

Zugang zu weiterführenden Studien

Der Bachelor of Arts (B.A.) in Public Administration berechtigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber zum Studium in postgradualen Studiengängen.

5.2

Beruflicher Status

Der Bachelor of Arts (B.A.) in Public Administration befähigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber in dem Bereich professionell zu arbeiten, für den er verliehen wurde, z. B. Öffentliche Verwaltung von Bund, Ländern und Gemeinden, halbstaatliche Einrichtungen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A) in Public Administration“ wird zugleich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung erworben.

6.

WEITERE ANGABEN

6.1

Weitere Angaben

6.2

Informationsquellen für ergänzende Angaben

Siehe www.hfpv.hessen.de

Allgemeine Informationen: siehe Abschnitt 8.8

7.

ZERTIFIZIERUNG

Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Original-Dokumente:

Urkunde über die Verleihung des Grades vom [Datum]

Prüfungszeugnis vom [Datum]

Transkript vom [Datum]

Datum der Zertifizierung:

Vorsitzender des Prüfungsausschusses

Offizieller Stempel/Siegel

8.

ANGABEN ZUM NATIONALEN HOCHSCHULSYSTEM

Die Informationen über das nationale Hochschulsystem auf den folgenden Seiten geben Auskunft über den Grad der Qualifikation und den Typ der Institution, die sie vergeben hat.

8.

INFORMATIONEN ZUM HOCHSCHULSYSTEM IN DEUTSCHLAND1

8.1

Die unterschiedlichen Hochschulen und ihr institutioneller Status

Die Hochschulausbildung wird in Deutschland von drei Arten von Hochschulen angeboten.2

-

Universitäten, einschließlich verschiedener spezialisierter Institutionen, bieten das gesamte Spektrum akademischer Disziplinen an. Traditionell liegt der Schwerpunkt an deutschen Universitäten besonders auf der Grundlagenforschung, so dass das fortgeschrittene Studium vor allem theoretisch ausgerichtet und forschungsorientiert ist.

-

Fachhochschulen konzentrieren ihre Studienangebote auf ingenieur-wissenschaftliche technische Fächer und wirtschaftswissenschaftliche Fächer, Sozialarbeit und Design. Der Auftrag von angewandter Forschung und Entwicklung impliziert einen praxisorientierten Ansatz und eine ebensolche Ausrichtung des Studiums, was häufig integrierte und begleitete Praktika in Industrie, Unternehmen oder anderen einschlägigen Einrichtungen einschließt.

-

Kunst- und Musikhochschulen bieten Studiengänge für künstlerische Tätigkeiten an, in Bildender Kunst, Schauspiel und Musik, in den Bereichen Regie, Produktion und Drehbuch für Theater, Film und andere Medien sowie in den Bereichen Design, Architektur, Medien und Kommunikation.

Hochschulen sind entweder staatliche oder staatlich anerkannte Institutionen. Sowohl in ihrem Handeln einschließlich der Planung von Studiengängen als auch in der Festsetzung und Zuerkennung von Studienabschlüssen unterliegen sie der Hochschulgesetzgebung.

8.2

Studiengänge und -abschlüsse

In allen drei Hochschultypen wurden die Studiengänge traditionell als integrierte „lange“ (einstufige) Studiengänge angeboten, die entweder zum Diplom oder zum Magister Artium führten oder mit einer Staatsprüfung abschlossen.

Im Rahmen des Bologna-Prozesses wird das einstufige Studiensystem sukzessive durch ein zweistufiges ersetzt. Seit 1998 wurden in fast allen Studiengängen gestufte Abschlüsse (Bachelor und Master) eingeführt. Dies soll den Studierenden mehr Wahlmöglichkeiten und Flexibilität beim Planen und Verfolgen ihrer Lernziele bieten sowie Studiengänge international kompatibler machen.

Die Abschlüsse des deutschen Hochschulsystems einschließlich ihrer Zuordnung zu den Qualifikationsstufen sowie die damit einhergehenden Qualifikationsziele und Kompetenzen der Absolventen sind im Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse3, im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR)4 sowie im Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR)5 beschrieben.

Einzelheiten s. Abschnitte 8.4.1, 8.4.2 bzw. 8.4.3. Tab. 1 gibt eine zusammenfassende Übersicht.

Tab. 1: Institutionen, Studiengänge und Abschlüsse im Deutschen Hochschulsystem

8.3

Anerkennung/Akkreditierung von Studiengängen und Abschlüssen

Um die Qualität und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen sicherzustellen, müssen sich sowohl die Organisation und Struktur von Studiengängen als auch die grundsätzlichen Anforderungen an Studienabschlüsse an den Prinzipien und Regelungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) orientieren.6 Seit 1999 existiert ein bundesweites Akkreditierungssystem für Studiengänge unter der Aufsicht des Akkreditierungsrates, nach dem alle neu eingeführten Studiengänge akkreditiert werden. Akkreditierte Studiengänge sind berechtigt, das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates zu führen.7

8.4

Organisation und Struktur der Studiengänge

Die folgenden Studiengänge können von allen drei Hochschultypen angeboten werden. Bachelor- und Masterstudiengänge können nacheinander, an unterschiedlichen Hochschulen, an unterschiedlichen Hochschultypen und mit Phasen der Erwerbstätigkeit zwischen der ersten und der zweiten Qualifikationsstufe studiert werden. Bei der Planung werden Module und das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) verwendet, wobei einem Semester 30 Kreditpunkte entsprechen.

8.4.1

Bachelor

In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt. Der Bachelorabschluss wird nach 3 bis 4 Jahren vergeben.

Zum Bachelorstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Bachelor abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden.8

Studiengänge der ersten Qualifikationsstufe (Bachelor) schließen mit den Graden Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.), Bachelor of Music (B.Mus.) oder Bachelor of Education (B.Ed.) ab.

Der Bachelorgrad entspricht der Qualifikationsstufe 6 des DQR/EQR.

8.4.2

Master

Der Master ist der zweite Studienabschluss nach weiteren 1 bis 2 Jahren. Masterstudiengänge können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“ und „forschungsorientiert“ differenziert werden. Die Hochschulen legen das Profil fest.

Zum Masterstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Master abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden.9

Studiengänge der zweiten Qualifikationsstufe (Master) schließen mit den Graden Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (LL.M.), Master of Fine Arts (M.F.A.), Master of Music (M.Mus.) oder Master of Education (M.Ed.) ab.

Weiterbildende Masterstudiengänge können andere Bezeichnungen erhalten (z.B. MBA).

Der Mastergrad entspricht der Qualifikationsstufe 7 des DQR/EQR.

8.4.3

Integrierte „lange“ einstufige Studiengänge: Diplom, Magister Artium, Staatsprüfung

Ein integrierter Studiengang ist entweder mono-disziplinär (Diplomabschlüsse und die meisten Staatsprüfungen) oder besteht aus einer Kombination von entweder zwei Hauptfächern oder einem Haupt- und zwei Nebenfächern (Magister Artium). Das Vorstudium (1,5 bis 2 Jahre) dient der breiten Orientierung und dem Grundlagenerwerb im jeweiligen Fach. Eine Zwischenprüfung (bzw. Vordiplom) ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium, d.h. zum fortgeschrittenen Studium und der Spezialisierung. Voraussetzung für den Abschluss sind die Vorlage einer schriftlichen Abschlussarbeit (Dauer bis zu 6 Monaten) und umfangreiche schriftliche und mündliche Abschlussprüfungen. Ähnliche Regelungen gelten für die Staatsprüfung. Die erworbene Qualifikation entspricht dem Master.

- Die Regelstudienzeit an Universitäten beträgt bei integrierten Studiengängen 4 bis 5 Jahre (Diplom, Magister Artium) oder 3 bis 6,5 Jahre (Staatsprüfung). Mit dem Diplom werden ingenieur-, natur- und wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge abgeschlossen. In den Geisteswissenschaften ist der entsprechende Abschluss in der Regel der Magister Artium (M.A.). In den Sozialwissenschaften variiert die Praxis je nach Tradition der jeweiligen Hochschule. Juristische, medizinische und pharmazeutische Studiengänge schließen mit der Staatsprüfung ab. Dies gilt in einigen Ländern auch für Lehramtsstudiengänge.

Die drei Qualifikationen (Diplom, Magister Artium und Staatsprüfung) sind akademisch gleichwertig und auf der Qualifikationsstufe 7 des DQR/EQR angesiedelt. Sie bilden die formale Voraussetzung zur Promotion. Weitere Zulassungsvoraussetzungen können von der Hochschule festgelegt werden, s. Abschnitt 8.5.

- Die Regelstudienzeit an Fachhochschulen (FH) beträgt bei integrierten Studiengängen 4 Jahre und schließt mit dem Diplom (FH) ab. Dieses ist auf der Qualifikationsstufe 6 des DQR/EQR angesiedelt. Fachhochschulen haben kein Promotionsrecht; qualifizierte Absolventen können sich für die Zulassung zur Promotion an promotionsberechtigten Hochschulen bewerben, s. Abschnitt 8.5.

- Das Studium an Kunst- und Musikhochschulen ist in seiner Organisation und Struktur abhängig vom jeweiligen Fachgebiet und der individuellen Zielsetzung. Neben dem Diplom- bzw. Magisterabschluss gibt es bei integrierten Studiengängen Zertifikate und zertifizierte Abschlussprüfungen für spezielle Bereiche und berufliche Zwecke.

8.5

Promotion

Universitäten sowie gleichgestellte Hochschulen und einige Kunst- und Musikhochschulen sind promotionsberechtigt. Formale Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein qualifizierter Masterabschluss (Fachhochschulen und Universitäten), ein Magisterabschluss, ein Diplom, eine Staatsprüfung oder ein äquivalenter ausländischer Abschluss. Entsprechende Abschlüsse von Kunst- und Musikhochschulen können in Ausnahmefällen (wissenschaftliche Studiengänge, z.B. Musiktheorie, Musikwissenschaften, Kunst- und Musikpädagogik, Medienwissenschaften) formal den Zugang zur Promotion eröffnen. Besonders qualifizierte Inhaber eines Bachelorgrades oder eines Diploms (FH) können ohne einen weiteren Studienabschluss im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Die Universitäten bzw. promotionsberechtigten Hochschulen regeln sowohl die Zulassung zur Promotion als auch die Art der Eignungsprüfung. Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem, dass das Promotionsprojekt von einem Hochschullehrer als Betreuer angenommen wird.

Die Promotion entspricht der Qualifikationsstufe 8 des DQR/EQR.

8.6

Benotungsskala

Die deutsche Benotungsskala umfasst üblicherweise 5 Grade (mit zahlenmäßigen Entsprechungen; es können auch Zwischennoten vergeben werden): „Sehr gut“ (1), „Gut“ (2), „Befriedigend“ (3), „Ausreichend“ (4), „Nicht ausreichend“ (5). Zum Bestehen ist mindestens die Note „Ausreichend“ (4) notwendig. Die Bezeichnung für die Noten kann in Einzelfällen und für den Doktorgrad abweichen.

Außerdem findet eine Einstufungstabelle nach dem Modell des ECTS-Leitfadens Verwendung, aus der die relative Verteilung der Noten in Bezug auf eine Referenzgruppe hervorgeht.

8.7

Hochschulzugang

Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) nach 12 bis 13 Schuljahren ermöglicht den Zugang zu allen Studiengängen. Die Fachgebundene Hochschulreife ermöglicht den Zugang zu allen Studiengängen an Fachhochschulen, an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, aber nur zu bestimmten Fächern. Das Studium an Fachhochschulen ist auch mit der Fachhochschulreife möglich, die in der Regel nach 12 Schuljahren erworben wird. Der Zugang zu Studiengängen an Kunst- und Musikhochschulen und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen sowie der Zugang zu einem Sportstudiengang kann auf der Grundlage von anderen bzw. zusätzlichen Voraussetzungen zum Nachweis einer besonderen Eignung erfolgen.

Beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und damit Zugang zu allen Studiengängen, wenn sie Inhaber von Abschlüssen bestimmter, staatlich geregelter beruflicher Aufstiegsfortbildungen sind (zum Beispiel Meister/in im Handwerk, Industriemeister/in, Fachwirt/in (IHK), Betriebswirt/in (IHK) und (HWK), staatliche geprüfte/r Techniker/in, staatliche geprüfte/r Betriebswirt/in, staatlich geprüfte/r Gestalter/in, staatlich geprüfte/r Erzieher/in. Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten beruflich qualifizierte Bewerber mit einem Abschluss einer staatlich geregelten, mindestens zweijährigen Berufsausbildung und i.d.R. mindestens dreijähriger Berufspraxis, die ein Eignungsfeststellungsverfahren an einer Hochschule oder staatlichen Stelle erfolgreich durchlaufen haben; das Eignungsfeststellungsverfahren kann durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr ersetzt werden.10

Die Hochschulen können in bestimmten Fällen zusätzliche spezifische Zulassungsverfahren durchführen.

8.8

Informationsquellen in der Bundesrepublik

-

Kultusministerkonferenz (KMK) (Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland); Graurheindorfer Str. 157, D-53117 Bonn; Tel.: +49(0)228/501-0; Fax: +49(0)228/501-777

-

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) als deutsche NARIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org

-

„Dokumentations- und Bildungsinformationsdienst“ als deutscher Partner im EURYDICE-Netz, für Informationen zum Bildungswesen in Deutschland (http://www.kmk.org/dokumentation/deutsche-eurydice-stelle-der-laender.html)

-

Hochschulrektorenkonferenz (HRK); Ahrstr. 39, D-53175 Bonn; Fax:+49(0)228/887-110; Tel.: +49(0)228/887-0; www.hrk.de; E-Mail: post@hrk.de

-

„Hochschulkompass“ der Hochschulrektorenkonferenz, enthält umfassende Informationen zu Hochschulen, Studiengängen etc. (www.hochschulkompass.de)*)


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Vierter Teil Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement

Vierter Teil
Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde,
Diploma Supplement

Fünfter Teil Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes oder Tarifbeschäftigten ...

Fünfter Teil
Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes
oder Tarifbeschäftigten zum Studium

Sechster Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Fachstudien

Dritter Abschnitt Berufspraktische Studienzeiten

Dritter Abschnitt
Berufspraktische Studienzeiten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Dritter Teil
Prüfungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Prüfungsorganisation

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Prüfungsrahmen

Dritter Abschnitt Ergänzende Verfahrensregelungen

Dritter Abschnitt
Ergänzende Verfahrensregelungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsbehörden
§ 3 Bewerbung, Auswahl, Einstellung
§ 4 Dienstbezeichnung
§ 5 Urlaub
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 6 Ziel
§ 7 Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
§ 8 Gliederung des Studiums
Zweiter Abschnitt
Fachstudien
§ 9 Grundsätze
§ 10 Module
Dritter Abschnitt
Berufspraktische Studienzeiten
§ 11 Grundsätze
§ 12 Ausbildungsbereiche
§ 13 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung
Dritter Teil
Prüfungen
Erster Abschnitt
Prüfungsorganisation
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 16 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
§ 17 Prüfungskommission
§ 18 Prüfungsberechtigung
§ 19 Prüfungsarbeiten sowie Modul- und Fachkoordination
Zweiter Abschnitt
Prüfungsrahmen
§ 20 Laufbahnprüfung
§ 21 Prüfungs- und Studienleistungen
§ 22 Modulprüfungen
§ 23 Prüfungsformen
§ 24 Thesis
§ 25 Kolloquium
§ 26 Studierende mit Behinderung
§ 27 Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen
§ 29 Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst
§ 30 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 31 Gewichtung der Prüfungen
§ 32 Abschlussnote
§ 33 European Credit Transfer System (ECTS)
Dritter Abschnitt
Ergänzende Verfahrensregelungen
§ 34 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 35 Versäumnis, Rücktritt
Vierter Teil
Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement
§ 36 Prüfungszeugnis
§ 37 Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A., Bachelorurkunde
§ 38 Diploma Supplement
§ 39 Prüfungsakte
Fünfter Teil
Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes oder Tarifbeschäftigten zum Studium
§ 40 Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zum Studium
§ 41 Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschriften
§ 43 Inkrafttreten
Anlagen 1 bis 3

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Einstellungs- und Auswahlverfahren sowie den Ausbildungsrahmen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie regelt außerdem das Verfahren und die Zuständigkeit zur Abnahme der Prüfungen im Studiengang Bachelor of Arts (Public Administration) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Module

(1) Das Fachstudium gliedert sich in Module und umfasst mindestens die folgenden Studieninhalte:

1.

Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts, Dienstrecht,

2.

Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnik, Verwaltungsinformatik,

3.

Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Betriebswirtschaftslehre, öffentliche Finanzwirtschaft und Volkswirtschaftslehre sowie

4.

Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie.

Der Anteil der rechtswissenschaftlichen Lehrinhalte umfasst mindestens die Hälfte des Gesamtumfangs.

(2) Pflichtmodule sind:

1.

Verwaltungshandeln 1 bis 4,

2.

Ökonomisches Handeln 1 bis 4,

3.

Methoden 1 bis 2,

4.

Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 1 und 2.

(3) Zwei Wahlpflichtmodule werden bezogen auf die Berufsfelder Recht und Soziale Sicherung sowie auf Berufsfelder im Bereich Soziales, Ökonomie, Politik und Verwaltungsinformatik angeboten.

(4) Studierende können zusätzliche Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl besuchen (Wahlmodule).

(5) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.

(6) Das Nähere regelt die Studienordnung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Grundsätze

(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Ausbildungsbehörde. Sie werden von der Ausbildungsbehörde organisiert. Ausbildungsbehörde und die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen. Die Praktika sollen auf Basis des im fachtheoretischen Studium erworbenen Wissens Fähigkeiten der Wissensanwendung und praktische Erfahrungen vermitteln sowie die Bearbeitung konkreter Problemstellungen ermöglichen.

(2) Die Studierenden sollen während der berufspraktischen Studienzeiten die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung entwickeln. Durch ihre Mitarbeit soll Handlungsbereitschaft und Ergebnisverantwortung, Kunden- und Bürgerorientierung sowie die Identifikation mit der Ausbildungsbehörde gefördert werden.

(3) Die Studierenden sollen

1.

die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen-, verstehen und anwenden lernen,

2.

die verwaltungsmäßigen, betrieblichen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge erkennen,

3.

mit der Organisation und den Arbeitsabläufen und -zusammenhängen ihrer Ausbildungsbehörde vertraut sein,

4.

an Beispielen den Aufbau und die Aufgaben der Verwaltungseinheit erkennen, Arbeitsabläufe und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung verstehen und umsetzen,

5.

Verwaltungsvorgänge mit rechtlichem und/oder wirtschaftlichem Schwerpunkt selbstständig bearbeiten,

6.

im Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern deren Anliegen aufnehmen und kunden- und serviceorientiert bearbeiten.

Dabei soll auch Gelegenheit zum selbstständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung gegeben werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen, Ortsbesichtigungen oder Sitzungen von Vertretungskörperschaften und Ausschüssen sollen sie nach Möglichkeit hinzugezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Ausbildungsbereiche

(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Studierenden in folgenden Bereichen ausgebildet werden:

1.

Allgemeine Verwaltung (einschließlich Finanz- und Personalmanagement)

2.

Leistungsverwaltung

3.

Eingriffs- und Ordnungsverwaltung

(2) Der Ausbildungsbereich „allgemeine Verwaltung“ ist obligatorisch, er dauert mindestens sechs Monate.

(3) Ein Teil der berufspraktischen Studienzeiten kann in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde im Ausland, bei einem Betrieb der Privatwirtschaft oder einem Verband absolviert werden.

(4) Über die berufspraktischen Studienzeiten sind als Leistungsnachweise durch die Studierenden drei Praxisberichte anzufertigen und der Ausbildungsbehörde sowie der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vorzulegen. Die Praxisberichte werden von der Ausbildungsleitung der Ausbildungsbehörde oder einer von dieser beauftragten Person und einer Fachhochschullehrerin oder einem Fachhochschullehrer der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung bewertet. Die Praxisberichte sind mit der oder dem Studierenden zu besprechen.

(5) Das Nähere regelt die Studienordnung.

§ 13 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung

§ 13
Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Ausbildungsleitung

(1) Mit der berufspraktischen Ausbildung der Studierenden sollen Bedienstete betraut werden, die die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen sowie fachlich und persönlich geeignet sind. Die ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anleiten und die Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten (§ 11) umsetzen. Sie sollen den Studierenden entsprechend ihrer Laufbahn unter den betrieblichen Bedingungen Aufgaben zuweisen, die diese möglichst vollständig und selbstständig erledigen können. Dabei sollen sie fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Person, die besonders geeignet ist, zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung der Studierenden. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Studierenden und den ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und berät sie in Fragen der praktischen Ausbildung.

(3) Das Nähere regelt die Studienordnung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Prüfungsausschuss

(1) Das für die Aufsicht zuständige Ministerium beruft für die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen sowie für die weiteren durch diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben auf Vorschlag der Fachbereichsleitung nach Anhörung des Fachbereichsrats die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren stellvertretende Mitglieder.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolge berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder neuen stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem für die Aufsicht zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.

(3) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind in ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.

(4) Das Sachgebiet Prüfungsmanagement der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung erfüllt die laufenden Aufgaben des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben zur Vorbereitung von Entscheidungen auf das Sachgebiet Prüfungsmanagement übertragen.

§ 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 15
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder jeweils eine hauptamtliche Lehrkraft aus den Studienbereichen Verwaltungshandeln, Ökonomisches Handeln, Methoden und Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung sowie die Fachbereichsleitung an, die den Vorsitz übernimmt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Sachgebiets Prüfungsmanagement oder eine Vertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil.

(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter eines kommunalen Spitzenverbandes und der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an der Abnahme von Prüfungen einschließlich der Beschlussfassung über die Noten und deren Bekanntgabe teilnehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss soll grundsätzlich in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern besetzt ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Prüfungskommission

(1) Das Kolloquium zur Bachelorthesis wird als mündliche Prüfung von einer Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht. Ausgeschlossen sind Studierende desselben Studienjahrgangs.

(2) Der Prüfungsausschuss bestellt als Vorsitzende oder als Vorsitzenden die Erstgutachterin oder den Erstgutachter der Bachelorthesis aus der Gruppe der hauptamtlich Lehrenden an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie der Zweitgutachterin bzw. dem Zweitgutachter der Bachelorthesis als stimmberechtigten Mitgliedern. Mit beratender Stimme können Beauftragte der obersten Dienstbehörden der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sowie die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes teilnehmen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften kann auf Wunsch der oder des Studierenden an der Prüfung mit beratender Stimme teilnehmen. Welche Gewerkschaft in Betracht kommt, hat die oder der Studierende spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin dem Sachgebiet Prüfungsmanagement schriftlich mitzuteilen.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss hauptamtlich Lehrende als Vertretung der stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission bestellen. Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen das Bestellungsrecht auf die Leitung der Abteilung übertragen, in der das Kolloquium stattfindet.

(5) Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission einigt sich auf eine Benotung der Prüfungsleistung. Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine einheitliche Note einigen, wird das arithmetische Mittel aus beiden Beurteilungen gebildet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Prüfungsberechtigung

(1) Zur Prüferin oder zum Prüfer wird vom Prüfungsausschuss in der Regel bestellt, wer das betreffende Modul bzw. Prüfungsfach lehrt. Ist die Bestellung einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers erforderlich, so kann eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde bestellt werden. Als Prüferin oder Prüfer kann nur bestellt werden, wer den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums und eine im Anschluss daran erfolgte mehrjährige praktische Berufsausübung oder eine Tätigkeit im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung nachweist und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(2) Jeder der beteiligten Prüfer muss die Leistungen der Studierenden selbst, unmittelbar und vollständig bewerten. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 19 Prüfungsarbeiten sowie Modul-und Fachkoordination

§ 19
Prüfungsarbeiten sowie Modul-und Fachkoordination

(1) Es gehört zu den Aufgaben der hauptamtlich Lehrenden, Vorschläge für schriftliche Prüfungsarbeiten zu erstellen. Das Recht der nebenamtlich Lehrenden bleibt hiervon unberührt. Die für die Prüfung als geeignet ausgewählten Prüfungsaufgaben können vergütet werden. Das Nähere regelt das für die Aufsicht zuständige Ministerium.

(2) Bei Prüfungen, die in schriftlicher Form nach § 22 Abs. 2 zentral durchgeführt werden, werden die eingereichten Vorschläge in dem betreffenden Modul bzw. Prüfungsfach von der Gesamtheit der in diesem Modul bzw. Fach Lehrenden auf ihre Eignung geprüft. Die Modul- bzw. Fachkonferenz schlägt für jedes Prüfungsfach mindestens zwei Aufgaben für die Prüfungsarbeiten vor, aus denen die Fachbereichsleitung eine Prüfungsaufgabe auswählt. Den Aufgaben sollen Lösungs- und Bewertungshinweise beigefügt werden. Vorschläge für Prüfungsaufgaben sowie die Lösungshinweise sind geheim zu halten.

(3) Auf Vorschlag der Modulkonferenz beruft der Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der hauptberuflich Lehrenden je eine für die Modulkoordination sowie die Stellvertretung zuständige Person. Wiederberufung ist zulässig. Das Gleiche gilt für die Funktion der Fachkoordination.

(4) Die in Abs. 3 genannten Tätigkeiten gehören zum Hauptamt. Dafür kann eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der hauptamtlichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschulen gewährt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ausbildungsbehörden

In der Landesverwaltung bestimmt das Fachministerium die Ausbildungsbehörde. Bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die Einstellungsbehörde Ausbildungsbehörde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Laufbahnprüfung

(1) Mit der Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die notwendigen Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen erworben haben, um die verschiedenartigen und sich verändernden Anforderungen einer Tätigkeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bewältigen zu können.

(2) Die Laufbahnprüfung wird als Bachelorprüfung durchgeführt und besteht aus der Gesamtheit der abzulegenden Prüfungen nach § 21 Abs. 2. Sie ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Credits erzielt und die Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens der Punktzahl 5 (Note „ausreichend“) bewertet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul wird durch eine bestandene Modulprüfung nachgewiesen. Sie ist Grundlage für den Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits.

(2) Zum Erwerb des Bachelorgrades sind 16 Module erfolgreich zu absolvieren: zwölf fachtheoretische Pflichtmodule, zwei fachtheoretische Wahlpflichtmodule, ein Praxis-Modul sowie ein Thesis-Modul, das aus der Thesis und dem Kolloquium besteht. Hierbei können die Prüfungen modulbegleitend oder modulabschließend erbracht werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Modulprüfungen

(1) Die Modulprüfungen setzen sich in der Regel aus unterschiedlich gewichteten Teilmodulprüfungen der den jeweiligen Modulen zugeordneten Teilmodule zusammen.

(2) Die Teilmodule

1.

Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 2: Politische Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns 2, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen 2 und Psychologie der Verwaltung (2. Semester),

2.

Verwaltungshandeln 2: Die Bediensteten des öffentlichen Dienstes (2. Semester),

3.

Ökonomisches Handeln 2: Rechnungswesen 2, Flexibles Finanzmanagement und Organisations- und Projektmanagement (3. Semester),

4.

Verwaltungshandeln 4: Verwaltungsentscheidungen mit und ohne Eingriffscharakter (4. Semester)

5.

und Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfeleistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (4. Semester)

schließen jeweils mit einer zentralen Prüfung ab. Jede zentrale Prüfung muss mindestens mit der Punktzahl 5 (Note „ausreichend“) bestanden werden. Die zentralen Prüfungen sind mit Ausnahme der Prüfung nach Nr. 1 schriftlich abzulegen und werden an allen Studienorten der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung zeitgleich und mit identischen Aufgabenstellungen durchgeführt. Für die Bearbeitung der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten (Klausuren) stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Mindestens eine Prüfungsarbeit wird mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt und in Form einer juristischen Fallbearbeitung gestellt. Die Prüfung nach Nr. 1 wird als mündliche Prüfung zu Themen aus den Teilmodulen abgelegt.

(3) Die Prüfungen der übrigen Teilmodule sind durch Klausur, mündliche Prüfung, Präsentation oder Hausarbeit abzulegen. Maßgeblich für die Prüfung sind die im Modulbuch festgelegten Prüfungsformen und -inhalte. Sind Prüfungsalternativen vorgesehen, gibt die jeweilige Lehrkraft zu Beginn der Veranstaltung verbindlich Prüfungsform und Prüfungszeitpunkt bekannt.

(4) Teilmodulprüfungen finden nach Maßgabe des Prüfungsplans (Anlage 3 der Studienordnung) statt. Teilmodulprüfungen, die Prüfungsalternativen vorsehen, können auch im Verlauf des Teilmoduls stattfinden.

(5) Die aktive Mitarbeit kann in die Prüfungsnote einfließen, sofern die jeweilige Lehrkraft dies zu Beginn der Veranstaltung verbindlich bekannt gegeben hat. Entsprechend der Qualität der aktiven Mitarbeit kann die Bewertung des Teilmoduls um bis zu drei Punkte gehoben oder gesenkt werden. Dies gilt nicht für die zentralen Prüfungen.

(6) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die Niederschriften dreißig Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.

(7) Eine Modulprüfung, ist nicht bestanden, wenn die gewichtete Gesamtnote eines Moduls oder die zentrale Prüfung eines Moduls nicht mindestens die Punktzahl 5 (Note „ausreichend“) ergibt oder eine zum Bestehen eines Moduls erforderliche Studienleistung nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht wurde.

(8) Abweichend von Absatz 7 müssen Thesis und Kolloquium zum Bestehen mit mindestens der Punktzahl 5 (Note „ausreichend“) bewertet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Prüfungsformen

Als Prüfungsformen kommen in Betracht:

1.

Klausur

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Klausur, so bearbeiten die Studierenden unter Aufsicht eine Aufgabenstellung aus den Themenbereichen des Teilmoduls. Die Studierenden dürfen nur die in der Aufgabenstellung angegebenen Hilfsmittel verwenden. Die Abteilungsleitung regelt die Aufsicht. Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat die Studierende oder der Studierende die Klausur einschließlich aller Entwürfe und Arbeitsbögen, versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der Aufsichtsführung auszuhändigen. Die Aufsichtsführung vermerkt im Protokoll den Zeitpunkt der Abgabe. Die zentralen Klausuren dürfen keine Namensangabe der Studierenden enthalten und sind mit Kennziffern zu versehen.

2.

Mündliche Prüfung

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Prüfung, so ist darin festzustellen, ob die oder der Studierende in der Lage ist, anhand konkreter Fragestellungen Themenbereiche aus dem Modul bzw. Teilmodul sowie übergreifende Zusammenhänge verständlich darzulegen. In der Regel sind nicht mehr als fünf Studierende gleichzeitig zu prüfen; dabei muss der Beitrag der einzelnen Studierenden eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Die Prüfungszeit für jede Studierende oder jeden Studierenden soll zehn Minuten nicht unterschreiten.

3.

Präsentation

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Präsentation, setzt sich die oder der Studierende in freier Rede unter Benutzung adäquater Präsentationsmedien mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinander. Arbeitsschritte und -ergebnisse sollen auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im mündlichen Vortrag dargestellt werden. Die Präsentation soll 20 Minuten nicht überschreiten.

4.

Hausarbeit

Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Hausarbeit, bearbeitet die oder der Studierende selbstständig vertieft ein Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen mit wissenschaftlichen Methoden und legt die Erkenntnisse systematisch schriftlich dar. Die Hausarbeit soll 15 Seiten nicht unterschreiten. Praxis-, Forschungs- und Projektberichte sind Hausarbeiten. Gruppenarbeiten sind zulässig, sofern der einzelne Beitrag eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar ist. Das Nähere regelt die Studienordnung.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Thesis

(1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen.

(2) Zur Thesis ist zugelassen, wer mindestens neun Pflichtmodule erfolgreich absolviert hat.

(3) Die Thesis wird grundsätzlich von hauptamtlich Lehrenden betreut. Für Themen sind Ausbildungsbehörden, Lehrbeauftragte oder hauptamtlich Lehrende vorschlagsberechtigt. Die oder der Studierende kann Themenwünsche äußern. Das Thema ist mit der Ausbildungsbehörde abzustimmen und vom Prüfungsausschuss zu genehmigen.

(4) Eine Thesis kann auch durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander eindeutig abgrenzbare und individuell bewertbare Einzelleistungen enthält.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt drei Monate und beginnt am Tage der Ausgabe des Themas der Arbeit im sechsten Semester. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Thesis sind aktenkundig zu machen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Arbeit eingehalten werden kann. Die Bearbeitungszeit kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der oder des Studierenden aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nach Anhörung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters um höchstens einen Monat verlängert werden. Wer als Grund Krankheit geltend macht, hat dem Antrag ein ärztliches Attest - auf Verlangen der Abteilungsleitung ein amtsärztliches Attest - beizulegen.

(6) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern unabhängig voneinander schriftlich zu begutachten und mit einer Note nach § 30 zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter soll grundsätzlich durch die Ausbildungsbehörde benannt werden. Sie oder er muss mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst erfüllen oder eine vergleichbare Qualifikation sowie eine mehrjährige praktische Berufsausübung im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung nachweisen. Benennt die Ausbildungsbehörde aus ihren Reihen keine Zweitgutachterin oder keinen Zweitgutachter, erfolgt die Benennung durch den Prüfungsausschuss. Weichen die Bewertungen der Thesis um mehr als fünf Punkte voneinander ab, bestimmt der Prüfungsausschuss eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter. Die Bewertungen der Vorgutachten dürfen der weiteren Gutachterin oder dem weiteren Gutachter nicht bekannt gegeben werden. Die abschließende Punktzahl wird durch die Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen (arithmetisches Mittel) festgesetzt. Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll vier Wochen nicht überschreiten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Kolloquium

(1) Zum Kolloquium wird geladen, wer die Thesis bestanden hat und alle sonstigen Prüfungsleistungen nach § 21 Abs. 2 mit Ausnahme des Praxismoduls erbracht hat. Die Studierenden erhalten spätestens mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift der beiden Gutachten.

(2) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die oder der Studierende befähigt ist, die Ergebnisse der Thesis, ihre fachlichen und methodischen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen, selbstständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen.

(3) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung, in deren Rahmen die Thesis vorgestellt und verteidigt wird. Das Kolloquium soll 40 Minuten dauern. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums sind zu protokollieren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Studierende mit Behinderung

Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag schwerbehinderten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien- vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) sind zu beachten.

§ 27 Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 27
Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang an einer in- oder ausländischen Hochschule erbracht worden sind, werden angerechnet, sofern sich die dabei erlangten Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil von denjenigen des Studienganges Bachelor of Arts - Public Administration (APOgD PA) nicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für die Erreichung der Ziele des Studiums und den Zweck der Laufbahnprüfung vorzunehmen. In diesem Sinne liegt ein wesentlicher Unterschied vor, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller voraussichtlich beeinträchtigt wird, das Studium erfolgreich zu absolvieren. Für die Feststellung der Anrechnung in Fällen ausländischer Studiengänge sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen und anderer zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anrechnung. Abweichende Anrechnungsbestimmungen auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt. Die Beweislast für die Geltendmachung wesentlicher Unterschiede liegt bei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich ankerkannten Berufsakademien im Rahmen des akkreditierten Studiengangs erbracht worden sind.

(3) Bei Anrechnungen nach Abs. 1 und 2 sind auch Teilanrechnungen möglich.

(4) Über Anrechnungen nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Prüfungszeugnis ist zulässig.

(6) Die Antragstellenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere über Veranstaltungsinhalte, Prüfungsbedingungen, Anzahl der Prüfungsversuche, Prüfungsergebnisse und Umfang (insbesondere der Leistungspunkte nach ECTS).

(7) Anträge auf Anrechnungen nach Abs. 1 und 2 werden innerhalb von 4 Monaten nach Antragsstellung bearbeitet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Wird eine Modulprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Es wird zeitnah eine Wiederholungsprüfung angeboten. In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Frist für die Wiederholungsprüfung zu verlängern. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine zweite Wiederholung einer Prüfung zulassen. Zu wiederholen sind nur die nicht bestandenen Teilmodulprüfungen. Die Wiederholungsprüfung ersetzt die jeweils nicht bestandene Prüfung. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.

(2) Wird die Praxismodulprüfung nicht bestanden, entscheidet eine zusätzliche mündliche Prüfung über das Bestehen. Die mündliche Prüfung wird durch eine hauptamtliche Lehrkraft und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungsbehörde durchgeführt.

(3) Eine nicht bestandene Thesis kann einmal wiederholt werden. Studium und Vorbereitungsdienst verlängern sich entsprechend. Der Wiederholungstermin eines nicht bestandenen Kolloquiums ist innerhalb von vier Wochen anzusetzen.

(4) Eine Wiederholungsprüfung wird in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen. Für die Wiederholung einer nicht bestandenen Praxismodulprüfung gilt Abs. 2.

(5) Besteht die oder der Studierende die Modulprüfung auch nach Wiederholung nicht, wird auf Antrag durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden.

§ 29 Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst

§ 29
Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst

(1) Hat die oder der Studierende die Laufbahnprüfung nach § 20 Abs. 2 endgültig nicht bestanden, jedoch jeweils mindestens ausreichende Leistungen in den Modulen Methoden 1 und den Teilmodulen 2.1 und 2.2, Verwaltungshandeln 1 bis 4, Ökonomisches Handeln 1 bis 3, Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 1 und 2 sowie die Praktika 1 bis 3 erbracht, so kann auf Antrag eine mündliche Nachprüfung erfolgen. Bei Bestehen dieser Nachprüfung wird durch den Prüfungsausschuss die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zuerkannt. Die Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.

(2) In der Nachprüfung soll die oder der Studierende eine fallbezogene Aufgabenstellung aus einem Praktikabereich bearbeiten und dabei unter Beweis stellen, dass sie oder er einen komplexen Sachverhalt unter Anwendung methodischer Kenntnisse praxisbezogen und bürgerorientiert analysieren, fachlich beurteilen und Lösungen aufzeigen kann. Die praktische Aufgabe soll Ausgangspunkt für die praktische Prüfung sein, in dem die oder der Studierende zeigen soll, dass sie oder er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen und in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann.

(3) Die praktische Aufgabe wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung des Ausbildungsschwerpunktes festgelegt. Die oder der Vorsitzende bestimmt auch, welche Mitglieder des Prüfungsausschusses die Bearbeitung der Aufgabe durch die Studierende oder den Studierenden beaufsichtigen und das Prüfungsgespräch führen.

(4) Die Nachprüfung ist in Form einer Einzelprüfung durchzuführen. Die Nachprüfung einschließlich der Bearbeitungszeit von 30 Minuten für die praktische Aufgabe soll nicht länger als 45 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuss bewertet die sachgerechte und rechtmäßige Lösung der Aufgabe, die bürgerorientierte Darstellung und die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der oder des Studierenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Bewerbung, Auswahl, Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

(2) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind mindestens beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

das letzte Schulzeugnis,

3.

gegebenenfalls

a)

Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

b)

den Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber für den Landesdienst werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

1.

einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,

2.

die Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

3.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung Auskunft gibt,

4.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bei den in Abs. 2 Nr. 2 und 3 und in Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen der Studierenden sind mit einer der folgenden Punktzahlen und gemäß den laufbahnrechtlichen Bewertungssystem mit einer der folgenden Note zu bewerten:

15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) =

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

13 bis 11 Punkte = gut (2) =

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) =

für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) =

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 0 Punkte = nicht ausreichend (5) =

für eine Leistung, die den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügt.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Wird eine Prüfungsleistung mit weniger als 5 Punkten bewertet, so muss die Prüfungsleistung durch eine weitere Prüferin oder einem weiteren Prüfer bewertet werden. Mündliche Prüfungen oder Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten.

(3) Für die Abnahme oder Bewertungen zentraler sowie fachübergreifender Prüfungen können weitere Prüferinnen oder Prüfer beziehungsweise Gutachterinnen oder Gutachter durch den Prüfungsausschuss bestellt werden.

(4) Werden Prüfungsleistungen durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, so wird die Gesamtnote aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.

(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die nach Abs. 1 bis 3 ermittelte Note mindestens die Punktzahl 5 (Note „ausreichend“) ergibt. Damit die Leistung ausreichend ist, muss mindestens die Hälfte der Aufgabe (50 %) zutreffend gelöst worden sein.

(6) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(7) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Prüfungskommission erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten und der Thesis.

(9) Die Punktzahlen und die Note der Prüfungsleistungen werden den Studierenden jeweils nach Abschluss der Bewertungen, spätestens mit der Ladung zum Kolloquium bekannt gegeben. Die Bekanntgabe von Prüfungsleistungen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder elektronisch erfolgt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Gewichtung der Prüfungen

(1) Die Ergebnisse der fachtheoretischen Teilmodulprüfungen werden mit dem jeweiligen Arbeitsaufwand bzw. den Credits gewichtet, die für den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Teilmoduls vorgesehen sind. Die Ergebnisse der zentralen Teilmodulprüfungen nach § 22 Abs. 2 werden doppelt gewichtet.

(2) In den fachtheoretischen Studienabschnitten des 1. bis 5. Semesters werden 90 Credits erworben, die sich wie folgt verteilen:

Methoden

13,5 Credits

Verwaltungshandeln

33,0 Credits

Ökonomisches Handeln

22,0 Credits

Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung

12,5 Credits

Wahlpflichtmodule

9,0 Credits

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Abschlussnote

(1) Die Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen:

Fachtheoretische Module

70 %

Thesis schriftlich

15 %

Thesis mündlich (Kolloquium)

 5 %

Praxismodul

10 %

(2) Zur Ermittlung der Note der fachtheoretischen Module wird die Summe der gewichteten Einzelnoten gebildet und durch die Anzahl der Credits, die auf die fachtheoretischen Module entfallen, geteilt.

(3) Die Note der Thesis, des Kolloquiums und des Praxismoduls gehen nicht gewichtet in die Abschlussnote ein.

(4) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt.

§ 33 European Credit Transfer System (ECTS)

§ 33
European Credit Transfer System (ECTS)

(1) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt:

A

=

die besten

10 von Hundert,

B

=

die nächsten

25 von Hundert,

C

=

die nächsten

30 von Hundert,

D

=

die nächsten

25 von Hundert,

E

=

die nächsten

10 von Hundert.

(2) Bei der Ermittlung der ECTS-Note werden nur die Ergebnisse der zu graduierenden Studierenden berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 34
Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Das Verwenden nicht in der Prüfung zugelassener Hilfsmittel, Plagiate und andere Täuschungsversuche kann je nach Schwere des Verstoßes die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen zur Folge haben. Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet der Prüfungsausschuss, der auch das endgültige Nichtbestehen der Prüfung beschließen kann. Wird während einer Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, so dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfung zu Ende führen.

(2) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag des Kolloquiums das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis und die Bachelorurkunde sind einzuziehen.

(3) Stört eine Studierende oder ein Studierender erheblich den Ablauf der Prüfung, kann sie oder er nach Mahnung von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss als nicht bestanden (0 Punkte) bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 35
Versäumnis, Rücktritt

(1) Bleibt die Studierende oder der Studierende einer Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht sie oder er sie ohne triftigen Grund ab, so erklärt die Prüfungskommission bzw. die Prüferin oder der Prüfer die Prüfung für nicht bestanden (0 Punkte).

(2) Wer durch Krankheit oder aus sonstigen wichtigen nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Ablegung einer Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich nachzuweisen. Wird eine Prüfung infolge einer Krankheit nicht angetreten oder abgebrochen, so ist unverzüglich ein ärztliches Attest - auf Verlangen der Prüferin oder des Prüfers ein amtsärztliches Attest - vorzulegen.

(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche oder mündliche (Teil-) Modulprüfung ist an einem vom Sachgebiet Prüfungsmanagement an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Modulprüfungen sind neue Aufgaben zu stellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 36
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das

1.

den Studiengang,

2.

die Gesamtnote der fachtheoretischen Modulprüfungen unter Bezeichnung der belegten Module,

3.

die Note des Praxismoduls,

4.

die Angabe der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstellen, an denen das Praxismodul absolviert wurde,

5.

das Thema und die Note der Bachelorthesis,

6.

die Note des Kolloquiums,

7.

die Abschlussnote mit der das Studium bestanden wurde

8.

die ECTS-Note nach § 33 aufführt.

(2) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der ECTS-Credits. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der ECTS-Credits durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement bescheinigt.

(3) Im Prüfungszeugnis wird ausgewiesen, dass der Anteil der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile an der Abschlussnote mehr als 50 % beträgt.

(4) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzt.

(5) Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung, in der das Studium abgeschlossen wurde, unterzeichnet.

(6) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Studierende oder der Studierende einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung.

§ 37 Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A., Bachelorurkunde

§ 37
Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A.,
Bachelorurkunde

(1) Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums verleiht die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung mit der Bachelorurkunde nach dem Muster der Anlage 2 den akademischen Grad „Bachelor of Arts (B.A.)“.

(2) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Rektorin oder vom Rektor sowie der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter unterzeichnet und mit dem Siegel der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung versehen. Die Bachelorurkunde wird auf den letzten Tag des Praktikums 5 datiert.

(3) Die Absolventin oder der Absolvent erwirbt mit der Aushändigung der Bachelorurkunde die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung.

(4) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender akademischer Grad verliehen. Er befähigt grundsätzlich zur Aufnahme eines Masterstudiums.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Diploma Supplement

Zusätzlich zum Prüfungszeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEFFS in deutscher und englischer Sprache nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 39
Prüfungsakte

(1) Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte. Nach Bekanntgabe der Prüfungsleistungen erhält die Studierende oder der Studierende Einsicht in die Prüfungsakte einschließlich der Beurteilung durch die Prüferinnen und Prüfer.

(2) Im gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung der Prüfung werden alle Prüfungsunterlagen der Studierenden oder des Studierenden dem Gericht vorgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Dienstbezeichnung

Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf wird zur „Inspektoranwärterin“ oder zum „Inspektoranwärter“ ernannt.

§ 40 Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zum Studium

§ 40
Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes
zum Studium

Für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung, die von ihrer obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Ausbildung nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugelassen worden sind, gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, § 5, § 6 sowie die §§ 8 bis 28 und die §§ 30 bis 39 entsprechend.

§ 41 Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium

§ 41
Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium

Zum Studium können auch Tarifbeschäftigte zugelassen werden, wenn sie die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen. Die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen des Landes Hessen findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 42 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschriften

§ 42
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschriften

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts- Allgemeine Verwaltung (APOgD AV) vom 25. August 2014 (StAnz. S. 790) wird aufgehoben.

(2) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. September 2016 aufgenommen haben, gilt die im Absatz 1 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung weiter.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Urlaub

Erholungsurlaub ist während der Fachstudien in der studienfreien Zeit zu nehmen, in denen für Studierende keine Lehrveranstaltungen an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung stattfinden. In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Ausnahmen zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszubilden, die vielseitige berufliche Handlungskompetenz besitzen, um die Aufgaben im gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder vergleichbare Aufgaben erfüllen zu können.

(2) Das Studium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie durch Ausbildungsphasen in den Ausbildungsbehörden die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Absolventinnen und Absolventen sollen bezogen auf die öffentliche Verwaltung insbesondere:

1.

über fachspezifische und fachübergreifende Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Rechtswissenschaften, Verwaltungswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften verfügen (Fachkompetenz),

2.

über Kenntnisse und Fähigkeiten zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von Aufgaben und Problemstellungen verfügen sowie die Fähigkeit zum analytischen, abstrakten, konzeptionellen und interdisziplinären Denken besitzen (Methodenkompetenz) sowie

3.

über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um sich in den Beziehungen zu den Mitmenschen situationsadäquat zu verhalten. Hierzu gehören insbesondere die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Empathie, die Fähigkeit und Bereitschaft zu kooperieren, im Team und interdisziplinär zu arbeiten, Verantwortung zu übernehmen, gemeinwohlorientiert zu arbeiten und konfliktfähig zu sein (Sozialkompetenz).


§ 7 Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

§ 7
Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertiger beruflicher Tätigkeiten können von der Ausbildungsbehörde im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss im Ausnahmefall bis zu zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Gliederung des Studiums

(1) Das Studium ist als Bachelorstudium ausgestaltet. Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester und umfasst die Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten, davon mindestens 18 Monate Fachstudien. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.

(2) Die Studienabschnitte gliedern sich wie folgt:

1.

Semester:

 

 

Fachstudien

6 Monate

 

(einschließlich Einführungspraktikum von vier Tagen)

 

2.

Semester:

 

 

Berufspraktische Studienzeiten
(Praktikum 1)

3 Monate

 

Fachstudien

3 Monate

3.

Semester:

 

 

Fachstudien

3 Monate

 

Berufspraktische Studienzeiten
(Praktikum 2)

3 Monate

4.

Semester:

 

 

Fachstudien

3 Monate

 

Berufspraktische Studienzeiten
(Praktikum 3)

3 Monate

5.

Semester:

 

 

Fortsetzung berufspraktische Studienzeiten
(Praktikum 3)

3 Monate

 

Fachstudien

3 Monate

6.

Semester:

 

 

Berufspraktische Studienzeiten
(Praktikum 4)

3 Monate

 

Fachstudien/berufspraktische Studienzeiten
(Praktikum 5)

3 Monate

(3) Das Studium gliedert sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module), die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen (Teilmodule) zusammensetzen. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen oder Studienleistungen zu erbringen.

(4) Die Module werden in Modulkarten beschrieben, die in dem Modulbuch zusammengefasst sind. Die Anteile nach § 10 Abs. 1 sind dort auszuweisen. Über die jeweils gültige Fassung beschließt der Fachbereichsrat. Das Modulbuch ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(5) Für Module, deren Prüfungen bestanden wurden, werden Leistungspunkte (Credits) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 28 Stunden. Für die Vergabe von Leistungspunkten werden alle mit einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung verbundenen studienbezogenen Tätigkeiten einbezogen. Der Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits erfolgt durch Bestehen der zugehörigen Modulprüfung oder erfolgreichen Abschluss der vorgesehenen Studienleistung.

(6) Für den erfolgreichen Abschluss des gesamten Studiums sind mindestens 180 Credits zu erwerben; der studentische Arbeitsaufwand (Workload) beträgt 840 Stunden (30 Credits) pro Semester. Mindestens 90 Credits müssen in rechtswissenschaftlichen Studieninhalten erworben werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Grundsätze

(1) Die Module sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert zu vermitteln. Ein angemessener Teil der Module besteht aus begleitetem Selbststudium.

(2) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studien

1.

wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand des Moduls vermitteln,

2.

das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und Verwaltungspraxis fördern,

3.

konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der Verwaltungspraxis suchen,

4.

die Fähigkeit selbstständig zu lernen fördern,

5.

das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen,

6.

die Entwicklung von sozial verantwortungsvollen, selbstständig denkenden und handelnden Persönlichkeiten fördern.

(3) Der Ablauf wird durch einen Studienplan (Anlage 2 der Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (Public Administration) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung) geregelt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.