- Ausfertigungsdatum:
- 23.07.2010
- Fundstelle:
- StAnz. 2010, 1970
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den ...
V aufgeh. durch § 43 der Verordnung vom 25. August 2014 (StAnz. S. 790)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und § 45 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Februar 2013 (StAnz. S. 414) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
zur APOgD AV
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
zur APOgD AV
| BACHELORURKUNDE |
|
| Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung verleiht |
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| (Anrede) |
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| (VORNAME) (NACHNAME) |
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| geboren am (Geburtsdatum) in (Geburtsort) |
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| den akademischen Grad |
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| nachdem sie/er die Bachelorprüfung im Studiengang |
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| ALLGEMEINE VERWALTUNG |
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| am (Datum) in der Abteilung (Abteilung) erfolgreich abgeschlossen hat. |
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| Damit hat sie/er nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts - Allgemeine Verwaltung - (APOgD AV) vom < Datum > (< StAnz. >) zugleich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung erworben. |
|
| Wiesbaden, den (Datum) |
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| (Siegel) |
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| ..................... |
................................. |
| Rektor(in) |
Leiter(in) des Fachbereichs Verwaltung |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
zur APOgD AV
Diploma Supplement
| This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNWSCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international 'transparency’ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why. |
Diese Diploma Supplement-Vorlage wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate, etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden. |
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| 1 |
HOLDER OF THE QUALIFICATION |
INHABERIN/INHABER DER QUALIFIKATION |
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| 1.1 |
Family Name |
Familienname |
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< Name > |
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| 1.2 |
First Name |
Vorname |
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|
< Vorname > |
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| 1.3 |
Date, Place, Country of Birth |
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland |
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< Geburtsdatum >, < Geburtsort >, < Geburtsland > |
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| 1.4 |
Student ID Number |
Matrikelnummer der/des Studierenden |
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|
< Matrikelnummer > |
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| 2 |
QUALIFICATION |
QUALIFIKATION |
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| 2.1 |
Name of Qualification |
Bezeichnung der Qualifikation |
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Bachelor of Arts (B.A.) |
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| 2.2 |
Main Field(s) of Study |
Hauptstudienfach oder -fächer |
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Public Administration |
Allgemeine öffentliche Verwaltung |
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| 2.3 |
Institution Awarding the Qualification |
Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat |
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Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, University of Applied Sciences, |
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Faculty |
Fachbereich |
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Faculty of Public Administration |
Fachbereich Verwaltung |
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Type and control |
Hochschulart und -trägerschaft |
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University of Applied Sciences |
Fachhochschule |
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State Institution |
Staatliche Institution |
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| 2.4 |
Institution Administering Studies |
Einrichtung, die den Studiengang durchführt |
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See 2.3 |
Siehe 2.3 |
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| 2.5 |
Language(s) of Instruction |
Im Unterricht/In Prüfungen verwendete Sprache(n) |
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German |
Deutsch |
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| 3. |
LEVEL OF QUALIFICATION |
NIVEAU DER QUALIFIKATION |
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| 3.1 |
Level |
Niveau |
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|
Graduate - First degree (3 years), including bachelor thesis |
Erster akademischer Abschluss (dreijährige Studienzeit) mit Bachelorthesis |
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| 3.2 |
Official Length of Programme |
Regelstudienzeit |
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Three years (6 semesters) 180 ECTS-credits |
Drei Jahre (6 Semester) 180 ECTS-Credits |
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| 3.3 |
Access Requirements |
Zugangsvoraussetzungen |
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|
General or Specialised Higher Education Entrance Qualification (HEEQ) after 12 or 13 years of schooling or international equivalent. |
Allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife oder als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. |
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|
For more detailed information see Sec. 8.7. |
Für weitere Informationen siehe Abschnitt 8.7. |
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| 4 |
CONTENTS AND RESULTS GAINED |
INHALT UND ERZIELTE ERGEBNISSE |
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| 4.1 |
Mode of Study |
Studienform |
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Full time |
Vollzeit |
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| 4.2 |
Programme Requirements/Qualification Profile |
Anforderungen des Studiengangs/Qualifikationsprofil |
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The aim of the Public Administration programme which leads to a Bachelor of Arts is to qualify the students for responsible and sophisticated tasks in state or municipal authorities and non-profit organisations. The degree qualifies for various managerial jobs in the public sector where scientific administrative (incl. legal, economic and social) knowledge is needed. The students will gain the know-how so that they are able to quickly adapt effectively and efficiently in managerial, legal and social contexts and reach decisions in a conscientious fashion. Moreover, they will be trained to support multiple areas of operations and, after respective orientation, will be able to assume leadership functions. |
Das Ziel des Studiengangs Allgemeine Verwaltung, der zum akademischen Grad eines Bachelor of Arts führt, ist es, die Studierenden für verantwortungsvolle und anspruchsvolle Aufgaben in staatlichen oder kommunalen Körperschaften sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu qualifizieren. Der erfolgreiche Studienabschluss qualifiziert für eine Vielzahl von Fach- und Führungsaufgaben im öffentlichen Sektor, bei denen verwaltungswissenschaftliches (incl. rechtlichem, ökonomischem und sozialem) Wissen notwendig ist. Studierende erwerben die notwendigen Kompetenzen, mittels derer sie sich umgehend, effizient und effektiv mit juristischen, betriebswirtschaftlichen und sozialen Zusammenhängen vertraut machen können, und gewissenhaft Entscheidungen herbeiführen können. Darüber hinaus sind Absolventinnen und Absolventen darin geübt, betriebliche Vorgänge und Prozesse zu unterstützen. Nach einschlägiger Erfahrung können sie Führungsaufgaben übernehmen. |
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|
|
According to the requirements made on public administration, the programme has an interdisciplinary thrust. Core competences are also acquired in addition to legal, managerial and social sciences knowledge. |
Entsprechend den Anforderungen an das Handeln in der öffentlichen Verwaltung ist der Studiengang interdisziplinär ausgerichtet. Neben rechts-, wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Kenntnissen werden methodische und überfachliche Schlüsselkompetenzen erworben. |
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The compulsory subjects are: |
Folgende Inhalte sind verpflichtend |
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Two optional subjects to be chosen among the following modules: |
Zwei der folgenden Wahlpflichtmodule müssen gewählt werden |
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| 4.3 |
Programme Details |
Einzelheiten zum Studiengang |
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See „Transcript of Records“ for list of courses an grades and „Prüfungszeugnis“ (Final Examination Certificate) for subjects offered in examinations (written and oral) and topic of thesis, including evaluations. |
Siehe „Transcript of Records“ und Prüfungszeugnis. |
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| 4.4 |
Grading Scheme |
Leistungsbewertung/Notensystem |
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|
|
Grading Scheme. The following grading scale is used: |
Notensystem/Leistungsbewertung: |
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14 - 15 |
= |
very good, for an excellent performance, |
14 und 15 Punkte |
= |
sehr gut (1) |
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|
|
11 - 13 |
= |
good, for a significantly above average performance, |
11 bis 13 Punkte |
= |
gut (2) |
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|
|
8 - 10 |
= |
satisfactory, corresponding to an average performance, |
8 bis 10 Punkte |
= |
befriedigend (3) |
|||||
|
|
5 - 7 |
= |
sufficient, for an acceptable performance despite deficiencies, |
5 bis 7 Punke |
= |
ausreichend (4) |
|||||
|
|
0 - 4 |
= |
insufficient/unsatisfactory, significant deficiencies make this performance unacceptable. |
0 bis 4 Punkte |
|
nicht ausreichend (5) |
|||||
|
|
Only the first decimal place is taken into account for computing grades. |
Bei der Bildung der Note für die Modulprüfungen werden nur die ersten beiden Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. |
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ECTS-grades |
ECTS-Grad/Note |
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|
|
Grades |
Grades |
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|
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A |
= |
the best 10 % |
A |
= |
die besten 10 % |
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|
|
B |
= |
the next 25 % |
B |
= |
die nächsten 25 % |
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|
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C |
= |
the next 30 % |
C |
= |
die nächsten 30 % |
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|
|
D |
= |
the next 25 % |
D |
= |
die nächsten 25 % |
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|
|
E |
= |
the next10 % |
E |
= |
die nächsten 10 % |
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| 4.5 |
Overall Classification (individual) |
Abschlussnote (individuell) |
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|
final grade |
Abschlussnote |
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|
|
ECTS-grade |
ECTS-Grad |
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| 5. |
FUNCTION OF THE QUALIFICATION |
STATUS DER QUALIFIKATION |
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| 5.1 |
Access to Further Study |
Zugang zu weiterführenden Studien |
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|
The Bachelor of Arts (B.A.) in Public Administration qualifies its holder to apply for admission to postgraduate studies. |
Der Bachelor of Arts (B.A.) in Allgemeine Verwaltung berechtigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber zum Studium im postgradualen Studiengängen. |
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| 5.2 |
Professional Status |
Beruflicher Status |
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The Bachelor of Arts (B.A.) in Public Administration entitles its holder to exercise professional work in the field for which the degree was awarded, e.g. Public Administration and State or Local Government, Semi-Public Institutions and Non-Profit Organisations. |
Der Bachelor of Arts (B.A.) in Allgemeine Verwaltung befähigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber in dem Bereich professionell zu arbeiten, für den er verliehen wurde, z.B. Öffentliche Verwaltung von Bund, Ländern und Gemeinden, halbstaatliche Einrichtungen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht. |
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|
|
Obtaining the „Bachelor of Arts (B.A.) in Public Adminstration“ degree also enables graduates to opt for a career in the upper-middle-level non-technical civil service. |
Mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A) in Allgemeine Verwaltung“ wird zugleich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung erworben. |
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| 6. |
Additional Information |
Weiterführende Informationen |
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See www.hfpv.hessen.de |
Siehe www.hfpv.hessen.de |
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|
General information: See Sec. 8.8 |
Allgemeine Informationen: siehe Abschnitt 8.8 |
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| 7. |
Certification |
Zertifizierung |
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|
This Diploma Supplement refers to the following original documents: |
Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Originaldokumente: |
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(1) Urkunde über die Verleihung des Bachelorgrades of <date> / vom <Datum> |
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(2) Prüfungszeugnis of <date> / vom <Datum> |
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(3) Transcript of Records of <date> / vom <Datum> |
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Certification Date: <date> |
Datum der Zertifizierung: <Datum> |
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Seal/Siegel |
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|
|
Chairman Examination Committee/Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses |
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- 8.
INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEM1
- 8.1
Types of Institutions and Institutional Status
Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of Higher Education Institutions (HEI).2
- -
Universitäten(Universities) including various specialized institutions, offer the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities focus in particular on basic research so that advanced stages of study have mainly theoretical orientation and research-oriented components.
- -
Fachhochschulen(Universities of Applied Sciences) concentrate their study programmes on engineering and other technical disciplines, business-related studies, social work, and design areas. The common mission of applied research and development implies a distinct application-oriented focus and professional character of studies, which include integrated and supervised work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions.
- -
Kunst-und Musikhochschulen (Universities of Art/Music) offer studies for artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication.
Higher Education Institutions are either state or state-recognized institutions. In their operations, including the organization of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to higher education legislation.
- 8.2
Types of Programmes and Degrees Awarded
Studies in all three types of institutions have traditionally been offered in integrated „long“ (one-tier) programmes leading to Diplom-or Magister Artium degrees or completed by a Staatsprüfung(State Examination).
Within the framework of the Bologna-Process one-tier study programmes are successively being replaced by a two-tier study system. Since 1998, a scheme of first-and second-level degree programmes (Bachelor and Master) was introduced to be offered parallel to or instead of integrated „long“ programmes. These programmes are designed to provide enlarged variety and flexibility to students in planning and pursuing educational objectives, they also enhance international compatibility of studies.
For details cf. Sec. 8.4.1, 8.4.2, and 8.4.3 respectively. Table 1 provides a synoptic summary.
- 8.3
Approval/Accreditation of Programmes and Degrees
To ensure quality and comparability of qualifications, the organization of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations established by the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany (KMK).3 In 1999, a system of accreditation for programmes of study has become operational under the control of an Accreditation Council at national level. All new programmes have to be accredited under this scheme; after a successful accreditation they receive the quality-label of the Accreditation Council.4
- 8.4.
Organization and Structure of Studies
The following programmes apply to all three types of institutions. Bachelor’s and Master’s study courses may be studied consecutively, at various higher education institutions, at different types of higher education institutions and with phases of professional work between the first and the second qualification. The organization of the study programmes makes use of modular components and of the European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) with 30 credits corresponding to one semester.
- 8.4.1
Bachelor
Bachelor degree study programmes lay the academic foundations, provide methodological skills and lead to qualifications related to the professional field. The Bachelor degree is awarded after 3 to 4 years. The Bachelor degree programme includes a thesis requirement. Study courses leading to the Bachelor degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.5 First degree programmes (Bachelor) lead to Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) or Bachelor of Music (B.Mus.).
- 8.4.2
Master
Master is the second degree after another 1 to 2 years. Master study programmes must be differentiated by the profile types „more practice-oriented“ and „more research-oriented“. Higher Education Institutions define the profile of each Master study programme. The Master degree study programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Master degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.6 Second degree programmes (Master) lead to Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (L.L.M), Master of Fine Arts (M.F.A.) or Master of Music (M.Mus.). Master study programmes, which are designed for continuing education or which do not build on the preceding Bachelor study programmes in terms of their content, may carry other designations (e.g. MBA).
- 8.4.3
Integrated „Long“ Programmes (One-Tier): Diplom degrees, Magister Artium, Staatsprüfung
An integrated study programme is either mono-disciplinary (Diplom degrees, most programmes completed by a Staatsprüfung) or comprises a combination of either two major or one major and two minor fields (Magister Artium). The first stage (1.5 to 2 years) focuses on broad orientations and foundations of the field(s) of study. An Intermediate Examination (Diplom-Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfungor credit requirements for the Magister Artium) is prerequisite to enter the second stage of advanced studies and specializations. Degree requirements include submission of a thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung. The level of qualification is equivalent to the Master level.
- -
Integrated studies at Universitäten(U) last 4 to 5 years (Diplom degree, Magister Artium) or 3 to 6.5 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is awarded in engineering disciplines, the natural sciences as well as economics and business. In the humanities, the corresponding degree is usually the Magister Artium (M.A.). In the social sciences, the practice varies as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical, pharmaceutical and teaching professions are completed by a Staatsprüfung. The three qualifications (Diplom, Magister Artium and Staatsprüfung) are academically equivalent. They qualify to apply for admission to doctoral studies. Further prerequisites for admission may be defined by the Higher Education Institution, cf. Sec. 8.5.
- -
Integrated studies at Fachhochschulen (FH)/Universities of Applied Sciences (UAS) last 4 years and lead to a Diplom (FH) degree. While the FH/UAS are non-doctorate granting institutions, qualified graduates may apply for admission to doctoral studies at doctorate-granting institutions, cf. Sec. 8.5.
- -
Studies at Kunst- and Musikhochschulen (Universities of Art/Music etc.) are more diverse in their organization, depending on the field and individual objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, the integrated study programme awards include Certificates and certified examinations for specialized areas and professional purposes.
- 8.5
Doctorate
Universities as well as specialized institutions of university standing and some Universities of Art/Music are doctorate-granting institutions. Formal prerequisite for admission to doctoral work is a qualified Master (UAS and U), a Magister degree, a Diplom, a Staatsprüfung, or a foreign equivalent. Particularly qualified holders of a Bachelor or a Diplom (FH) degree may also be admitted to doctoral studies without acquisition of a further degree by means of a procedure to determine their aptitude. The universities respectively the doctorate-granting institutions regulate entry to a doctorate as well as the structure of the procedure to determine aptitude. Admission further requires the acceptance of the Dissertation research project by a professor as a supervisor.
- 8.6
Grading Scheme
The grading scheme in Germany usually comprises five levels (with numerical equivalents; intermediate grades may be given):
„Sehr Gut“ (1) = Very Good; „Gut“ (2) = Good; „Befriedigend“ (3) = Satisfactory; „Ausreichend“ (4) = Sufficient; „Nicht ausreichend“ (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum passing grade is „Ausreichend“ (4). Verbaldesignations of grades may vary in some cases and for doctoraldegrees. In addition institutions may already use the ECTS grading scheme,which operates with the levels A (best 10 %), B (next 25 %), C (next 30 %), D (next 25 %), and E (next 10 %).
- 8.7
Access to Higher Education
The General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine Hochschulreife, Abitur) after 12 to 13 years of schooling allows for admission to all higher educational studies. Specialized variants (Fachgebundende Hochschulreife) allow for admission to particular disciplines. Access to Fachhochschulen (UAS) is also possible with a Fachhochschulreife, which can usually be acquired after 12 years of schooling. Admission to Universities of Art/Music may be based on other or require additional evidence demonstrating individual aptitude. Higher Education Institutions may in certain cases apply additional admission procedures.
- 8.8
National Sources of Information
- -
Kultusministerkonferenz(KMK) [Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany]; Lennéstrasse 6, D-53113 Bonn; Fax: +49[0]228/501-229; Phone: +49[0]228/501-0
- -
Central Office for Foreign Education (ZaB) as German NARIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org
- -
„Documentation and Educational Information Service“ as German EURYDICE-Unit, providing the national dossier on the education system (www.kmk.org/doku/bildungswesen.htm; E-Mail: eurydice@kmk.org)
- -
Hochschulrektorenkonferenz(HRK) [German Rectors’ Conference]; Ahrstrasse 39, D-53175 Bonn; Fax: +49[0]228/887-110; Phone: +49[0]228/887-0; www.hrk.de; E-Mail: sekr@hrk.de
- -
„Higher Education Compass“ of the German Rectors’ Conference features comprehensive information on institutions, programmes of study, etc. (www.higher-education-compass.de)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
[Anlage 4]
| Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung |
| Frau/Herr ............................................................................... |
| geboren am ........................ in .................................................... |
| hat am .................................... die Prüfung |
| nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) |
| bestanden. |
| Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen. |
| Ort, Datum ..................... |
| Unterschriften ......................................................... |
| Prüfungsausschussmitglieder |
| (Siegel der HfPV) |
| Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung |
||||
| Frau/Herr ............................................................................ |
||||
| geboren am ....................... in .................................................. |
||||
| hat am .......................................... die Prüfung |
||||
| nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) mit folgenden Ergebnissen bestanden: |
||||
|
|
Punkte |
Note |
||
| 1. Schriftlicher Prüfungsteil |
............ |
............ |
||
| 2. Praktischer Prüfungsteil |
............ |
............ |
||
| Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen. |
||||
| Ort, Datum ................................. |
||||
| Unterschriften ......................................................... |
||||
| Prüfungsausschussmitglieder |
||||
| (Siegel der HfPV) |
||||
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
VIERTER TEIL Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement
VIERTER TEIL
Prüfungszeugnis, Graduierung,
Bachelorurkunde, Diploma Supplement
FÜNFTER TEIL Ergänzungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
FÜNFTER TEIL
Ergänzungsprüfung zum
Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
SECHSTER TEIL Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes oder Tarifbeschäftigten ...
SECHSTER TEIL
Zulassung von Beamtinnen und Beamten
des mittleren Dienstes oder Tarifbeschäftigten zum Studium
SIEBTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen
SIEBTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ZWEITER TEIL
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Fachstudien
Dritter Abschnitt Berufspraktische Studienzeiten
Dritter Abschnitt
Berufspraktische Studienzeiten
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Prüfungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Prüfungsorganisation
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Prüfungsrahmen
Dritter Abschnitt Ergänzende Verfahrensregelungen
Dritter Abschnitt
Ergänzende Verfahrensregelungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht: | |
| Erster Teil Allgemeine Vorschriften |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ausbildungsbehörden |
| § 3 | Bewerbung, Auswahl, Einstellung |
| § 4 | Dienstbezeichnung |
| § 5 | Urlaub |
| Zweiter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften |
|
| § 6 | Ziel |
| § 7 | Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst |
| § 8 | Gliederung des Studiums |
| Zweiter Abschnitt Fachstudien |
|
| § 9 | Grundsätze |
| § 10 | Module |
| Dritter Abschnitt Berufspraktische Studienzeiten |
|
| § 11 | Grundsätze |
| § 12 | Ausbildungsbereiche |
| § 13 | Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung |
| Dritter Teil Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt Prüfungsorganisation |
|
| § 14 | Prüfungsausschuss |
| § 15 | Zusammensetzung des Prüfungsausschusses |
| § 16 | Verfahren vor dem Prüfungsausschuss |
| § 17 | Prüfungskommission |
| § 18 | Prüfungsberechtigung |
| § 19 | Prüfungsarbeiten und Modulkoordination |
| Zweiter Abschnitt Prüfungsrahmen |
|
| § 20 | Laufbahnprüfung |
| § 21 | Prüfungs- und Studienleistungen |
| § 22 | Modulprüfungen |
| § 23 | Prüfungsformen |
| § 24 | Thesis |
| § 25 | Kolloquium |
| § 26 | Studierende mit Behinderung |
| § 27 | Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen |
| § 28 | Wiederholung von Modul- oder Teilmodulprüfungen und der Thesis |
| § 29 | Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst |
| § 30 | Bewertung von Prüfungsleistungen |
| § 31 | Gewichtung der Prüfungen |
| § 32 | Abschlussnote |
| § 33 | European Credit Transfer System (ECTS) |
| Dritter Abschnitt Ergänzende Verfahrensregelungen |
|
| § 34 | Täuschung, Ordnungsverstoß |
| § 35 | Versäumnis, Rücktritt |
| Vierter Teil Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement |
|
| § 36 | Prüfungszeugnis |
| § 37 | Verleihung des akademischen Hochschulgrades B A, Bachelorurkunde |
| § 38 | Diploma Supplement |
| § 39 | Prüfungsakte |
| Fünfter Teil Ergänzungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung |
|
| § 40 | Ausbildung der Ausbilder (AdA) |
| Sechster Teil Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes oder Tarifbeschäftigte zum Studium |
|
| § 41 | Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zum Studium |
| § 42 | Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium |
| Siebter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 43 | Aufhebung bisherigen Rechts |
| § 44 | Inkrafttreten |
| Anlagen 1 bis 4 | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Einstellungs- und Auswahlverfahren sowie den Ausbildungsrahmen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie regelt außerdem das Verfahren und die Zuständigkeit zur Abnahme der Prüfungen im Studiengang Bachelor of Arts (Allgemeine Verwaltung) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Module
(1) Das Fachstudium gliedert sich in Module und umfasst mindestens die folgenden Studieninhalte:
- 1.
Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts,
- 2.
Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie,
- 3.
Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft und
- 4.
Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie.
Der Anteil der rechtswissenschaftlichen Lehrinhalte umfasst mindestens die Hälfte des Gesamtumfangs.
(2) Pflichtmodule sind:
- 1.
Verwaltungshandeln 1 bis 3,
- 2.
Ökonomisches Handeln 1 bis 3,
- 3.
Methoden 1 bis 3,
- 4.
Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 1 und 2.
(3) Wahlpflichtmodule werden bezogen auf die Berufsfelder Soziale Sicherung, Rechtliches Handeln und Ökonomisches Handeln angeboten. Ein weiteres Wahlpflichtmodul kann mit betriebswirtschaftlichem Themenfeld angeboten werden.
(4) Studierende können zusätzliche Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl besuchen (Wahlmodule).
(5) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(6) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Grundsätze
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Ausbildungsbehörde. Sie werden von der Ausbildungsbehörde organisiert. Ausbildungsbehörde und die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen. Die Praktika sollen auf Basis des im fachtheoretischen Studium erworbenen Wissens Fähigkeiten der Wissensanwendung und praktische Erfahrungen vermitteln sowie die Bearbeitung konkreter Problemstellungen ermöglichen.
(2) Die Studierenden sollen während der berufspraktischen Studienzeiten die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung entwickeln. Durch ihre Mitarbeit soll Handlungsbereitschaft und Ergebnisverantwortung, Kunden- oder Bürgerorientierung und die Identifikation mit der Ausbildungsbehörde gefördert werden.
(3) Die Studierenden sollen
- 1.
die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen-, verstehen und anwenden lernen,
- 2.
die verwaltungsmäßigen, betrieblichen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge erkennen,
- 3.
mit der Organisation und den Arbeitsabläufen und -zusammenhängen ihrer Ausbildungsbehörde vertraut sein,
- 4.
an Beispielen den Aufbau und die Aufgaben der Verwaltungseinheit erkennen, Arbeitsabläufe und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung verstehen und umsetzen,
- 5.
Verwaltungsvorgänge mit rechtlichem und/oder wirtschaftlichem Schwerpunkt selbstständig bearbeiten,
- 6.
im Kontakt mit Bürgerinnen und Bürger deren Anliegen aufnehmen und kunden- und serviceorientiert bearbeiten.
Dabei soll auch Gelegenheit zum selbstständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung gegeben werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen, Ortsbesichtigungen oder Sitzungen von Vertretungskörperschaften und Ausschüssen sollen sie nach Möglichkeit hinzugezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Ausbildungsbereiche
(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Studierenden in folgenden Bereichen ausgebildet werden:
- 1.
Allgemeine Verwaltung (einschließlich Finanz- und Personalmanagement)
- 2.
Leistungsverwaltung
- 3.
Eingriffs- und Ordnungsverwaltung
(2) Der Ausbildungsbereich „allgemeine Verwaltung“ ist obligatorisch, er dauert mindestens sechs Monate.
(3) Ein Teil der berufspraktischen Studienzeiten kann in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde im Ausland, bei einem Betrieb der Privatwirtschaft oder einem Verband absolviert werden.
(4) Über die berufspraktischen Studienzeiten sind als Leistungsnachweise durch die Studierenden drei Praxisberichte anzufertigen und der Ausbildungsbehörde sowie der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vorzulegen. Die Praxisberichte werden von der Ausbildungsleitung der Ausbildungsbehörde oder einer von dieser beauftragten Person und einer Fachhochschullehrerin oder einem Fachhochschullehrer der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung bewertet. Die Praxisberichte sind mit der oder dem Studierenden zu besprechen.
(5) Das Nähere regelt die Studienordnung.
§ 13 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung
§ 13
Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Ausbildungsleitung
(1) Mit der berufspraktischen Ausbildung der Studierenden sollen Bedienstete betraut werden, die die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen sowie fachlich und persönlich geeignet sind. Die ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anleiten und die Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten (§ 11) umsetzen. Sie sollen den Studierenden entsprechend ihrer Laufbahn unter den betrieblichen Bedingungen Aufgaben zuweisen, die diese möglichst vollständig und selbstständig erledigen können. Dabei sollen sie fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Person, die besonders geeignet ist, zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung der Studierenden. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Studierenden und den ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und berät sie in Fragen der praktischen Ausbildung.
(3) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Prüfungsausschuss
(1) Das für die Aufsicht zuständige Ministerium beruft für die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen sowie für die weiteren durch diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben auf Vorschlag der Fachbereichsleitung nach Anhörung des Fachbereichsrats die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren stellvertretenden Mitglieder.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolge berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder neuen stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem für die Aufsicht zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind in ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
§ 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 15
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder jeweils eine hauptamtliche Lehrkraft aus den Studienbereichen Verwaltungshandeln, Ökonomisches Handeln, Methoden und Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung sowie die Fachbereichsleitung an, die den Vorsitz übernimmt.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Sachgebiets Prüfungsmanagement oder eine Vertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil.
(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter eines kommunalen Spitzenverbandes und der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an der Abnahme von Prüfungen einschließlich der Beschlussfassung über die Noten und deren Bekanntgabe teilnehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss soll grundsätzlich in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern besetzt ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Prüfungskommission
(1) Das Kolloquium zur Bachelorthesis ist die mündliche Abschlussprüfung des Studiums und wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht. Ausgeschlossen sind Studierende desselben Studienjahrgangs.
(2) Der Prüfungsausschuss bestellt als Vorsitzende oder als Vorsitzenden die Erstgutachterin oder den Erstgutachter der Bachelorthesis aus der Gruppe der hauptamtlich Lehrenden an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie der Zweitgutachterin bzw. dem Zweitgutachter der Bachelorthesis als stimmberechtigten Mitgliedern. Mit beratender Stimme können Beauftragte der obersten Dienstbehörden der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sowie die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes teilnehmen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften kann auf Wunsch der oder des Studierenden an der Prüfung mit beratender Stimme teilnehmen. Welche Gewerkschaft in Betracht kommt, hat die oder der Studierende spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin dem Sachgebiet Prüfungsmanagement schriftlich mitzuteilen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss hauptamtlich Lehrende als Vertretung der stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.
(5) Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission einigt sich auf eine Benotung der Prüfungsleistung. Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine einheitliche Note einigen, wird das arithmetische Mittel aus beiden Beurteilungen gebildet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Prüfungsberechtigung
(1) Zur Prüferin oder zum Prüfer wird vom Prüfungsausschuss in der Regel bestellt, wer das betreffende Modul bzw. Prüfungsfach hauptberuflich lehrt. Ist die Bestellung einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers erforderlich, so kann eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde bestellt werden. Als Prüferin oder Prüfer kann nur bestellt werden, wer den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums und eine im Anschluss daran erfolgte mehrjährige praktische Berufsausübung oder eine Tätigkeit im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung nachweist und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(2) Jeder der beteiligten Prüfer muss die Leistungen der Studierenden selbst, unmittelbar und vollständig bewerten. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 19 Prüfungsarbeiten und Modulkoordination
§ 19
Prüfungsarbeiten und Modulkoordination
(1) Es gehört zu den Aufgaben der hauptamtlich Lehrenden, Vorschläge für schriftliche Prüfungsarbeiten zu erstellen. Das Recht der nebenamtlich Lehrenden bleibt hiervon unberührt. Die für die Prüfung als geeignet ausgewählten Prüfungsaufgaben können vergütet werden. Das Nähere regelt das für die Aufsicht zuständige Ministerium.
(2) Bei Prüfungen, die in schriftlicher Form nach § 22 Abs. 2 zentral durchgeführt werden, werden die eingereichten Vorschläge in dem betreffenden Modul bzw. Prüfungsfach von der Gesamtheit der in diesem Modul Lehrenden (Modulkonferenz) auf ihre Eignung geprüft. Die Modulkonferenz schlägt für jedes Prüfungsfach mindestens zwei Aufgaben für die Prüfungsarbeiten vor, aus denen die Fachbereichsleitung eine Prüfungsaufgabe auswählt. Den Aufgaben sollen Lösungs- und Bewertungshinweise beigefügt werden. Vorschläge für Prüfungsaufgaben sowie die Lösungshinweise sind geheim zu halten.
(3) Auf Vorschlag der Modulkonferenz beruft der Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der hauptberuflich Lehrenden je eine für die Modulkoordination sowie die Stellvertretung zuständige Person. Wiederberufung ist zulässig.
(4) Die in Abs. 3 genannte Tätigkeit gehört zum Hauptamt. Dafür kann eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der hauptamtlichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschulen gewährt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ausbildungsbehörden
In der Landesverwaltung bestimmt das Fachministerium die Ausbildungsbehörde. Bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die Einstellungsbehörde Ausbildungsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Laufbahnprüfung
(1) Mit der Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die notwendigen Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen erworben haben, um die verschiedenartigen und sich verändernden Anforderungen einer Tätigkeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bewältigen zu können.
(2) Die Laufbahnprüfung wird als Bachelorprüfung durchgeführt und besteht aus der Gesamtheit der abzulegenden Prüfungen nach § 21 Abs. 2. Sie ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Credits erzielt und die Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens der Note „ausreichend“ (4) bewertet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul wird durch eine bestandene Modulprüfung nachgewiesen. Sie ist Grundlage für den Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits.
(2) Zum Erwerb des Bachelorgrades sind 15 Module erfolgreich zu absolvieren: elf fachtheoretische Pflichtmodule, zwei fachtheoretische Wahlpflichtmodule, ein Praxis-Modul sowie ein Thesis-Modul, das aus der Thesis und dem Kolloquium besteht. Hierbei können die Prüfungen modulbegleitend oder modulabschließend erbracht werden. Das Kolloquium bildet den Abschluss des Studiums.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen setzen sich in der Regel aus unterschiedlich gewichteten Teilmodulprüfungen der den jeweiligen Modulen zugeordneten Teilmodule zusammen.
(2) Die Teilmodule
- 1.
Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 2: Politische Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns 2, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen 2 und Psychologie der Verwaltung (2. Semester),
- 2.
Verwaltungshandeln 2: Verwaltungsentscheidungen mit und ohne Eingriffscharakter (3. Semester),
- 3.
Verwaltungshandeln 2: Pflichtengefüge, Risikoverteilung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen (3. Semester),
- 4.
Ökonomisches Handeln 2: Rechnungswesen 2, Flexibles Finanzmanagement und Personalmanagement (3. Semester) sowie
- 5.
Verwaltungshandeln 3: Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und bei fachlichen Bedarfsfällen (4. Semester)
schließen jeweils mit einer zentralen Prüfung ab. Die zentralen Prüfungen sind mit Ausnahme der Prüfung nach Nr. 1 schriftlich abzulegen und werden an allen Studienorten der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung zeitgleich und mit identischen Aufgabenstellungen durchgeführt. Für die Bearbeitung der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten (Klausuren) stehen jeweils vier Stunden zur Verfügung. Mindestens eine Prüfungsarbeit wird mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt und in Form einer juristischen Fallbearbeitung gestellt. Die Prüfung nach Nr. 1 wird als mündliche Prüfung zu Themen aus den Teilmodulen abgelegt.
(3) Die Prüfungen der übrigen Teilmodule sind durch Klausur, mündliche Prüfung, Präsentation, Hausarbeit oder Praxisbericht abzulegen. Maßgeblich für die Prüfung sind die in den Modulkarten festgelegten Prüfungsformen und -inhalte. Sehen die Modulkarten Prüfungsalternativen vor, veröffentlicht die jeweilige Lehrkraft zu Beginn der Veranstaltung verbindlich Prüfungsform und Prüfungszeitpunkt.
(4) Schriftliche und mündliche Teilmodul-Prüfungen finden nach Maßgabe des Prüfungsplans (Anlage 3 der Studienordnung) statt. Teilmodul-Prüfungen, die Prüfungsalternativen vorsehen, können auch im Verlauf des Teilmoduls stattfinden.
(5) Die kontinuierliche mündliche Mitarbeit kann bis zu 30% in die Prüfungsnote einfließen, sofern die jeweilige Lehrkraft dies zu Beginn der Veranstaltung verbindlich bekannt gegeben hat. Dies gilt nicht für die zentralen Prüfungen.
(6) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die Niederschriften dreißig Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.
(7) Eine Modulprüfung, die aus mehreren Teilmodulprüfungen besteht, ist bestanden, wenn die mit den Credits der Teilmodule gewichtete durchschnittliche Note mindestens die Note „ausreichend“ (4) ergibt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Prüfungsformen
Als Prüfungsformen kommen in Betracht:
- 1.
Klausur
Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Klausur, so bearbeiten die Studierenden unter Aufsicht eine Aufgabenstellung aus den Themenbereichen des Teilmoduls. Die Prüfungsaufgaben dürfen keine Namensangabe der Studierenden enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen. Die Studierenden dürfen nur die in der Aufgabenstellung angegebenen Hilfsmittel verwenden. Die Abteilungsleitung regelt die Aufsicht. Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat die Studierende oder der Studierende die Klausur einschließlich aller Entwürfe und Arbeitsbögen, versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der Aufsichtsführung auszuhändigen. Die Aufsichtsführung vermerkt im Protokoll den Zeitpunkt der Abgabe.
- 2.
Mündliche Prüfung
Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Prüfung, so ist darin festzustellen, ob die oder der Studierende in der Lage ist, anhand konkreter Fragestellungen Themenbereiche aus dem Modul bzw. Teilmodul sowie übergreifende Zusammenhänge verständlich darzulegen. In der Regel sind nicht mehr als fünf Studierende gleichzeitig zu prüfen; dabei muss der Beitrag der einzelnen Studierenden eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Die Prüfungszeit für jede Studierende oder jeden Studierenden soll zehn Minuten nicht unterschreiten.
- 3.
Präsentation
Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Präsentation, setzt sich die oder der Studierende in freier Rede unter Benutzung adäquater Präsentationsmedien mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinander. Arbeitsschritte und -ergebnisse sollen auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im mündlichen Vortrag dargestellt werden. Die Präsentation soll 20 Minuten nicht überschreiten.
- 4.
Hausarbeit
Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Hausarbeit, bearbeitet die oder der Studierende selbstständig vertieft ein Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen mit wissenschaftlichen Methoden und legt die Erkenntnisse systematisch schriftlich dar. Die Hausarbeit soll 15 Seiten nicht unterschreiten. Eine Gruppenarbeit ist zulässig, sofern der einzelne Beitrag eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar ist.
- 5.
Praxisbericht
Erfolgt der Leistungsnachweis in Form eines Praxisberichtes, so ist die Studienordnung zu beachten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Thesis
(1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen.
(2) Zur Thesis ist zugelassen, wer mindestens neun Pflichtmodule erfolgreich absolviert hat.
(3) Die Thesis wird grundsätzlich von hauptamtlich Lehrenden betreut. Für Themen sind Ausbildungsbehörden, Lehrbeauftragte oder hauptamtlich Lehrende vorschlagsberechtigt. Die oder der Studierende kann Themenwünsche äußern. Das Thema ist mit der Ausbildungsbehörde abzustimmen und vom Prüfungsausschuss zu genehmigen.
(4) Eine Thesis kann auch durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander eindeutig abgrenzbare und individuell bewertbare Einzelleistungen enthält.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt drei Monate und beginnt am Tage der Ausgabe des Themas der Arbeit im sechsten Semester. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Thesis sind aktenkundig zu machen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Arbeit eingehalten werden kann. Die Bearbeitungszeit kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der oder des Studierenden aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nach Anhörung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters um höchstens einen Monat verlängert werden. Wer als Grund Krankheit geltend macht, hat dem Antrag ein ärztliches Attest - auf Verlangen der Abteilungsleitung ein amtsärztliches Attest - beizulegen.
(6) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern unabhängig voneinander schriftlich zu begutachten und mit einer Note nach § 30 zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter soll grundsätzlich durch die Ausbildungsbehörde benannt werden. Sie oder er muss mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst erfüllen oder eine vergleichbare Qualifikation sowie eine mehrjährige praktische Berufsausübung im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung nachweisen. Benennt die Ausbildungsbehörde aus ihren Reihen keine Zweitgutachterin oder keinen Zweitgutachter, erfolgt die Benennung durch den Prüfungsausschuss. Weichen die Bewertungen der Thesis um mehr als fünf Punkte voneinander ab, bestimmt der Prüfungsausschuss eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter. Die Bewertungen der Vorgutachten dürfen der weiteren Gutachterin oder dem weiteren Gutachter nicht bekannt gegeben werden. Die abschließende Punktzahl wird durch die Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen (arithmetisches Mittel) festgesetzt. Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll vier Wochen nicht überschreiten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Kolloquium
(1) Zum Kolloquium wird geladen, wer die Bachelorthesis bestanden hat und alle sonstigen Prüfungsleistungen nach § 21 Abs. 2 erbracht hat. Die Studierenden erhalten spätestens mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift des Gutachtens.
(2) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die oder der Studierende befähigt ist, die Ergebnisse der Thesis, ihre fachlichen und methodischen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen, selbstständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen.
(3) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung, in deren Rahmen die Thesis vorgestellt und verteidigt wird. Das Kolloquium soll 40 Minuten dauern. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums sind zu protokollieren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Studierende mit Behinderung
Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag schwerbehinderten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) sind zu beachten.
§ 27 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 27
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen
Soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist, werden Studienzeiten und auf Antrag Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet. Die Antragstellung ist nur möglich, solange noch keine Anmeldung zur Erbringung der entsprechenden Prüfungsleistung erfolgt ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiengangs Bachelor of Arts (Allgemeine Verwaltung) der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung im Wesentlichen entsprechen. Bei der Anrechnung der Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Leistungen an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die dem ECTS angeschlossen sind, gelten als gleichwertig. Die Noten werden sinngemäß anerkannt und angerechnet.
§ 28 Wiederholung von Modul- oder Teilmodulprüfungen und der Thesis
§ 28
Wiederholung von Modul- oder Teilmodulprüfungen
und der Thesis
(1) Wird eine Modulprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Es wird zeitnah eine Wiederholungsprüfung angeboten. In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Fristen für die einzelnen Wiederholungsprüfungen zu verlängern. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung zulassen. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Wird die Praxismodulprüfung nicht bestanden, entscheidet eine zusätzliche mündliche Prüfung über das Bestehen. Die mündliche Prüfung wird durch eine hauptamtliche Lehrkraft und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungsbehörde durchgeführt.
(3) Eine nicht bestandene Thesis kann einmal wiederholt werden. Studium und Vorbereitungsdienst verlängern sich entsprechend. Der Wiederholungstermin eines nicht bestandenen Kolloquiums ist innerhalb von vier Wochen anzusetzen.
(4) Eine Wiederholungsprüfung wird in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen. Für die Wiederholung einer nicht bestandenen Praxismodulprüfung gilt Abs. 2.
(5) Besteht die oder der Studierende die Modulprüfung auch nach Wiederholung nicht, kann auf Antrag durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt werden. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden.
§ 29 Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst
§ 29
Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst
(1) Hat die oder der Studierende die Laufbahnprüfung nach § 20 Abs. 2 endgültig nicht bestanden, jedoch jeweils mindestens ausreichende Leistungen in den Modulen Methoden 1 und 2, Verwaltungshandeln 1, 2 und 3, Ökonomisches Handeln 1 und 2, Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 1 und 2 sowie die Praktika 1, 2 und 3 erbracht, so kann auf Antrag eine mündliche Nachprüfung erfolgen. Bei Bestehen dieser Nachprüfung wird durch den Prüfungsausschuss die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zuerkannt. Die Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.
(2) In der Nachprüfung soll die oder der Studierende eine fallbezogene Aufgabenstellung aus einem Praktikabereich bearbeiten und dabei unter Beweis stellen, dass sie oder er einen komplexen Sachverhalt unter Anwendung methodischer Kenntnisse praxisbezogen und bürgerorientiert analysieren, fachlich beurteilen und Lösungen aufzeigen kann. Die praktische Aufgabe soll Ausgangspunkt für die praktische Prüfung sein, in dem die oder der Studierende zeigen soll, dass sie oder er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen und in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann.
(3) Die praktische Aufgabe wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung des Ausbildungsschwerpunktes festgelegt. Die oder der Vorsitzende bestimmt auch, welche Mitglieder des Prüfungsausschusses die Bearbeitung der Aufgabe durch die Studierende oder den Studierenden beaufsichtigen und das Prüfungsgespräch führen.
(4) Die Nachprüfung ist in Form einer Einzelprüfung durchzuführen. Die Nachprüfung einschließlich der Bearbeitungszeit von 30 Minuten für die praktische Aufgabe soll nicht länger als 45 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuss bewertet die sachgerechte und rechtmäßige Lösung der Aufgabe, die bürgerorientierte Darstellung und die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der oder des Studierenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Bewerbung, Auswahl, Einstellung
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.
(2) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind mindestens beizufügen:
- 1
ein Lebenslauf,
- 2
das letzte Schulzeugnis,
- 3
gegebenenfalls
- a)
Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- b)
den Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber für den Landesdienst werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1
einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,
- 2.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 3.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung Auskunft gibt,
- 4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Abs. 2 Nr. 2 und 3 und in Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen der Studierenden sind mit einer der folgenden Punktzahlen und gemäß den laufbahnrechtlichen Bewertungssystem mit einer der folgenden Note zu bewerten:
| 15 bis 14 Punkte |
= sehr gut (1) |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| 13 bis 11 Punkte |
= gut (2) |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| 10 bis 8 Punkte |
= befriedigend (3) |
= |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| 7 bis 5 Punkte |
= ausreichend (4) |
= |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| 4 bis 2 Punkte |
= mangelhaft (5) |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| 1 bis 0 Punkte |
= ungenügend (6) |
= |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Bei der Zuordnung des laufbahnrechtlichen Bewertungssystems gemäß Absatz 1 zum Bachelor-Bewertungssystem (fünf Notenstufen) ist die nachfolgende Zuordnung einzuhalten.
| 6er-Notensystem |
Punktzahl |
5er Notensystem |
||
| sehr gut (1) |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
15 bis 14 |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
sehr gut (1) |
| gut (2) |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
13 bis 11 |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
gut (2) |
| befriedigend (3) |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
10 bis 8 |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
befriedigend (3) |
| ausreichend (4) |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
7 bis 5 |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
ausreichend (4) |
| mangelhaft (5) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
4 bis 2 |
für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
nicht ausreichend (5) |
| ungenügend (6) |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
1 bis 0 |
||
(3) Prüfungsleistungen werden in der Regel durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Wird eine Prüfungsleistung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4) bewertet, so muss die Prüfungsleistung durch eine weitere Prüferin oder einem weiteren Prüfer bewertet werden. Mündliche Prüfungen oder Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten.
(4) Bei der Abnahme oder Bewertungen zentraler sowie interdisziplinärer Prüfungen können weitere Prüferinnen oder Prüfer beziehungsweise Gutachterinnen oder Gutachter durch den Prüfungsausschuss bestellt werden.
(5) Werden Prüfungsleistungen durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, so wird die Gesamtnote aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.
(6) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die nach Abs. 1 bis 4 ermittelte Note mindestens die Note „ausreichend“ (4) ergibt.
(7) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(8) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) zu bewerten.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Prüfungskommission erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten und der Thesis.
(10) Die Punktzahlen und die Noten der Prüfungsleistungen werden den Studierenden jeweils nach Abschluss der Bewertungen, spätestens mit der Ladung zum Kolloquium bekannt gegeben. Die Bekanntgabe von Prüfungsleistungen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder elektronisch erfolgt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Gewichtung der Prüfungen
(1) Die Ergebnisse der fachtheoretischen Teilmodul-Prüfungen werden mit dem jeweiligen Arbeitsaufwand bzw. den Credits gewichtet, die für den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Teilmoduls vorgesehen sind. Die Ergebnisse der zentralen Teilmodul-Prüfungen nach § 22 Abs. 2 werden doppelt gewichtet.
(2) Die einzelnen Studienbereiche gehen mit folgendem Prozentanteil in die fachtheoretische Gesamtnote ein:
| Methoden |
15,0 % |
| Verwaltungshandeln |
36,2 % |
| Ökonomisches Handeln |
25,0 % |
| Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung |
15,4 % |
| Wahlpflichtmodule |
8,4 %. |
Die zentralen Prüfungen haben darin ein Gewicht von 36 % und die dezentralen Prüfungen ein Gewicht von 64 %.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Abschlussnote
(1) Die Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen:
| Fachtheoretische Module |
70 % |
| Thesis schriftlich |
15 % |
| Thesis mündlich (Kolloquium) |
5 % |
| Praxismodul |
10 % |
(2) Zur Ermittlung der Note der fachtheoretischen Module wird die Summe der gewichteten Einzelnoten gebildet und durch die Anzahl der Credits, die auf die fachtheoretischen Module entfallen, geteilt.
(3) Die Noten der Thesis, des Kolloquiums und des Praxismoduls gehen nicht gewichtet in die Abschlussnote ein.
(4) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt.
§ 33 European Credit Transfer System (ECTS)
§ 33
European Credit Transfer System (ECTS)
(1) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt:
| A = |
die besten |
10 von Hundert, |
| B = |
die nächsten |
25 von Hundert, |
| C = |
die nächsten |
30 von Hundert, |
| D = |
die nächsten |
25 von Hundert, |
| E = |
die nächsten |
10 von Hundert. |
(2) Bei der Ermittlung der ECTS-Note werden nur die Ergebnisse der zu graduierenden Studierenden berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Das Verwenden nicht in der Prüfung zugelassener Hilfsmittel, Plagiate und andere Täuschungsversuche kann je nach Schwere des Verstoßes die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen zur Folge haben. Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet der Prüfungsausschuss, der auch eine Wiederholung der Prüfung anordnen kann. Wird während einer Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, so dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfung zu Ende führen.
(2) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag des Kolloquiums das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis und die Bachelorurkunde sind einzuziehen.
(3) Stört eine Studierende oder ein Studierender erheblich den Ablauf der Prüfung, kann sie oder er nach Mahnung von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Versäumnis, Rücktritt
(1) Bleibt die Studierende oder der Studierende einer Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht sie oder er sie ohne triftigen Grund ab, so erklärt die Prüfungskommission bzw. die Prüferin oder der Prüfer die Prüfung für nicht bestanden („nicht ausreichend“ 0 Punkte).
(2) Wer durch Krankheit oder aus sonstigen wichtigen nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Ablegung einer Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich nachzuweisen. Wird eine Prüfung infolge einer Krankheit nicht angetreten oder abgebrochen, so ist unverzüglich ein ärztliches Attest - auf Verlangen ein amtsärztliches Attest - vorzulegen.
(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche oder mündliche (Teil-)Modulprüfung ist an einem vom Sachgebiet Prüfungsmanagement an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Modulprüfungen sind neue Aufgaben zu stellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das
- 1.
den Studiengang,
- 2.
die Gesamtnote der fachtheoretischen Modulprüfungen unter Bezeichnung der belegten Module,
- 3.
die Note des Praxismoduls,
- 4.
die Angabe der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstellen, an denen das Praxismodul absolviert wurde,
- 5.
das Thema und die Note der Bachelorthesis,
- 6.
die Note des Kolloquiums sowie
- 7.
die Abschlussnote mit der das Studium bestanden wurde aufführt.
(2) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der ECTS-Credits. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der ECTS-Credits in das Prüfungszeugnis aufgenommen.
(3) Im Prüfungszeugnis wird der Anteil der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile an der Abschlussnote ausgewiesen.
(4) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzt.
(5) Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung, in der das Studium abgeschlossen wurde, unterzeichnet.
(6) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Studierende oder der Studierende einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung.
§ 37 Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A., Bachelorurkunde
§ 37
Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A.,
Bachelorurkunde
(1) Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums verleiht die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung mit der Bachelorurkunde nach dem Muster der Anlage 2 den akademischen Grad „Bachelor of Arts (B.A.)“.
(2) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Rektorin oder vom Rektor sowie der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter unterzeichnet und mit dem Siegel der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung versehen.
(3) Die Absolventin oder der Absolvent erwirbt mit der Aushändigung der Bachelorurkunde die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung.
(4) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender akademischer Grad verliehen. Er befähigt grundsätzlich zur Aufnahme eines Masterstudiums.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Diploma Supplement
Zusätzlich zum Prüfungszeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEFFS in deutscher und englischer Sprache nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Prüfungsakte
(1) Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte. Nach Bekanntgabe der Prüfungsleistungen erhält die Studierende oder der Studierende Einsicht in die Prüfungsakte einschließlich der Beurteilung durch die Prüferinnen und Prüfer.
(2) Im gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung der Prüfung werden alle Prüfungsunterlagen der Studierenden oder des Studierenden dem Gericht vorgelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Dienstbezeichnung
Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf wird zur „Inspektoranwärterin“ oder zum „Inspektoranwärter“ ernannt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Ausbildung der Ausbilder (AdA)
(1) Auf Antrag der oder des Studierenden kann eine Ergänzungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung abgelegt werden. Gegenstand der Prüfung sind die in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88), in der jeweils geltenden Fassung genannten Qualifikationen. Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss (§ 4 Abs. 5 Ausbilder-Eignungsverordnung).
(2) Die Prüfung setzt sich zusammen aus einem schriftlichen Teil, in dem fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern nach § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung zu bearbeiten sind, und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auszuwählenden berufstypischen Ausbildungssituation und einem Fachgespräch, in dem die oder der Studierende Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begründen hat. Die praktische Prüfung dauert höchstens 30 Minuten; die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der praktische Prüfungsteil jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4) bewertet wurde.
(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von dem schriftlichen Teil der Prüfung zu befreien, wenn sie oder er darin mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Über die Befreiung entscheidet das Sachgebiet Prüfungsmanagement an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.
(5) Die oder der Studierende erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4.
§ 41 Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zum Studium
§ 41
Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zum Studium
Für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung, die von ihrer obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Ausbildung nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugelassen worden sind, gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, § 5, § 6 sowie die §§ 8 bis 28 und die §§ 30 bis 40 entsprechend.
§ 42 Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium
§ 42
Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium
Zum Studium können auch Tarifbeschäftigte zugelassen werden, wenn sie die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen. Die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen des Landes Hessen findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts - Allgemeine Verwaltung (APOgD AV) vom 23. Juli 2010 (StAnz. S. 1970), geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (StAnz. S. 414), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 44
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Urlaub
Erholungsurlaub ist während der Fachstudien in der studienfreien Zeit zu nehmen, in denen für Studierende keine Lehrveranstaltungen an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung stattfinden. In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Ausnahmen zulassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ziel
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszubilden, die vielseitige berufliche Handlungskompetenz besitzen, um die Aufgaben im gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder vergleichbare Aufgaben erfüllen zu können.
(2) Das Studium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie durch Ausbildungsphasen in den Ausbildungsbehörden die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Absolventinnen und Absolventen sollen bezogen auf die öffentliche Verwaltung insbesondere:
- 1.
über fachspezifische und fachübergreifende Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Rechtswissenschaften, Verwaltungswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften verfügen (Fachkompetenz),
- 2.
über Kenntnisse und Fähigkeiten zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von Aufgaben und Problemstellungen verfügen sowie die Fähigkeit zum analytischen, abstrakten, konzeptionellen und interdisziplinären Denken besitzen (Methodenkompetenz) sowie
- 3.
über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um sich in den Beziehungen zu den Mitmenschen situationsadäquat zu verhalten. Hierzu gehören insbesondere die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Empathie, die Fähigkeit und Bereitschaft zu kooperieren, im Team und interdisziplinär zu arbeiten, Verantwortung zu übernehmen, gemeinwohlorientiert zu arbeiten und konfliktfähig zu sein (Sozialkompetenz).
§ 7 Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
§ 7
Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertiger beruflicher Tätigkeiten können von der Ausbildungsbehörde im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss im Ausnahmefall bis zu zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Gliederung des Studiums
(1) Der dreijährige Vorbereitungsdienst ist als Bachelorstudium ausgestaltet. Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester und umfasst die Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten, davon mindestens 18 Monate Fachstudien. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.
(2) Die Studienabschnitte gliedern sich wie folgt:
|
|
|
|
|
Fachstudien |
6 Monate |
|
|
(einschließlich Einführungspraktikum von vier Tagen) |
|
|
|
|
|
|
Berufspraktische Studienzeiten |
|
|
|
(Praktikum 1) |
3 Monate |
|
|
Fachstudien |
3 Monate |
|
|
|
|
|
Fachstudien |
3 Monate |
|
|
Berufspraktische Studienzeiten |
|
|
|
(Praktikum 2) |
3 Monate |
|
|
|
|
|
Fachstudien |
3 Monate |
|
|
Berufspraktische Studienzeiten |
|
|
|
(Praktikum 3) |
3 Monate |
|
|
|
|
|
Fortsetzung berufspraktische Studienzeiten |
|
|
|
(Praktikum 3) |
3 Monate |
|
|
Fachstudien |
3 Monate |
|
|
|
|
|
Berufspraktische Studienzeiten |
|
|
|
(Praktikum 4) |
3 Monate |
|
|
Fachstudien/berufspraktische Studienzeiten |
3 Monate |
|
|
(Praktikum 5) |
|
(3) Das Studium gliedert sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module), die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen (Teilmodule) zusammensetzen. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen oder Studienleistungen zu erbringen.
(4) Die Module werden in Modulkarten beschrieben, die in dem Modulbuch zusammengefasst sind. Die Anteile nach § 10 Abs. 1 sind dort auszuweisen. Über die jeweils gültige Fassung beschließt der Fachbereichsrat. Das Modulbuch ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(5) Für Module, deren Prüfungen bestanden wurden, werden Leistungspunkte (Credits) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für die Vergabe von Leistungspunkten werden alle mit einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung verbundenen studienbezogenen Tätigkeiten einbezogen. Der Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits erfolgt durch Bestehen der zugehörigen Modulprüfung oder erfolgreichen Abschluss der vorgesehenen Studienleistung.
(6) Für den erfolgreichen Abschluss des gesamten Studiums sind mindestens 180 Credits zu erwerben; der studentische Arbeitsaufwand (Workload) beträgt 900 Stunden (30 Credits) pro Semester. Mindestens 90 Credits müssen in rechtswissenschaftlichen Studieninhalten erworben werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Grundsätze
(1) Die Module sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert zu vermitteln. Ein angemessener Teil der Module besteht aus begleitetem Selbststudium.
(2) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studien
- 1.
wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand des Moduls vermitteln,
- 2.
das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und Verwaltungspraxis fördern,
- 3.
konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der Verwaltungspraxis suchen,
- 4.
die Fähigkeit selbstständig zu lernen fördern,
- 5.
das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen,
- 6.
die Entwicklung von sozial verantwortungsvollen, selbstständig denkenden und handelnden Persönlichkeiten fördern.
(3) Der Ablauf wird durch einen Studienplan (Anlage 2 der Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (Allgemeine Verwaltung) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung) geregelt.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den ...
V aufgeh. durch § 42 Absatz 1 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (StAnz. S. 758)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
zur APOgD PA
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
zur APOgD PA
Anlage 3 Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung
Anlage 3
zur APOgD PA
Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung
Diploma Supplement
Diese Diploma Supplement-Vorlage wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate, etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden.
- 1.
ANGABEN ZUM INHABER/ZUR INHABERIN DER QUALIFIKATION
- 1.1
Familienname/1.2 Vorname
- 1.3
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland
- 1.4
Matrikelnummer oder Code des/der Studierenden
- 2.
ANGABEN ZUR QUALIFIKATION
- 2.1
Bezeichnung der Qualifikation (ausgeschrieben, abgekürzt)
Bachelor of Arts (B.A.)
- 2.2
Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation
Public Administration
- 2.3
Name der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat
Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, University of Applied Sciences, Schönbergstraße 100, D 65199 Wiesbaden Fachhochschule, Staatliche Institution
- 2.4
Name der Einrichtung, die den Studiengang durchgeführt hat
Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, University of Applied Sciences, Schönbergstraße 100, D 65199 Wiesbaden
- 2.5
Im Unterricht/in der Prüfung verwendete Sprache(n)
Deutsch
- 3.
ANGABEN ZUR EBENE DER QUALIFIKATION
- 3.1
Ebene der Qualifikation
Erster akademischer Abschluss (dreijährige Studienzeit) mit Bachelorthesis
- 3.2
Dauer des Studiums (Regelstudienzeit)
Drei Jahre (6 Semester)
180 ECTS-Credits
- 3.3
Zugangsvoraussetzung(en)
Allgemeine oder Fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife oder als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. Für weitere Informationen siehe Abschnitt 8.7.
- 4.
ANGABEN ZUM INHALT UND ZU DEN ERZIELTEN ERGEBNISSEN
- 4.1
Studienform
Vollzeit
- 4.2
Anforderungen des Studiengangs/Qualifikationsprofil des Absolventen/der Absolventin
Das Ziel des Studiengangs Public Administration, der zum akademischen Grad eines Bachelor of Arts führt, ist es, die Studierenden für verantwortungsvolle und anspruchsvolle Aufgaben in staatlichen oder kommunalen Körperschaften sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu qualifizieren. Der erfolgreiche Studienabschluss qualifiziert für eine Vielzahl von Fach- und Führungsaufgaben im öffentlichen Sektor, bei denen verwaltungswissenschaftliches (incl. rechtlichem, ökonomischem und sozialem) Wissen notwendig ist. Studierende erwerben die notwendigen Kompetenzen, mittels derer sie sich umgehend, effizient und effektiv mit juristischen, betriebswirtschaftlichen und sozialen Zusammenhängen vertraut machen können, und gewissenhaft Entscheidungen herbeiführen können. Darüber hinaus sind Absolventinnen und Absolventen darin geübt, betriebliche Vorgänge und Prozesse zu unterstützen. Nach einschlägiger Erfahrung können sie Führungsaufgaben übernehmen.
Entsprechend den Anforderungen an das Handeln in der öffentlichen Verwaltung ist der Studiengang interdisziplinär ausgerichtet. Neben rechts-, wirtschafts- und sozial-wissenschaftlichen Kenntnissen werden methodische und überfachliche Schlüsselkompetenzen erworben.
Folgende Inhalte sind verpflichtend
- •
Öffentliches Recht
- •
Privatrecht
- •
Sozialrecht
- •
Betriebswirtschaftslehre
- •
Öffentliche Verwaltung und Management
- •
Sozialwissenschaften
- •
Volkswirtschaftslehre
- •
Methoden und Informationstechnik
Zwei der folgenden Wahlpflichtmodule müssen gewählt werden:
- •
Recht und Soziale Sicherung
- •
Soziales, Ökonomie, Politik und Verwaltungsinformatik
- 4.3
Einzelheiten zum Studiengang
Siehe „Transcript of Records“ und Prüfungszeugnis
- 4.4
Notensystem und Hinweise zur Vergabe von Noten
Notensystem/Leistungsbewertung:
| 14 und 15 Punkte |
= |
sehr gut (1) |
| 11 bis 13 Punkte |
= |
gut (2) |
| 8 bis 10 Punkte |
= |
befriedigend (3) |
| 5 bis 7 Punkte |
= |
ausreichend (4) |
| 0 bis 4 Punkte |
= |
nicht ausreichend (5) |
Bei der Bildung der Note für die Modulprüfungen werden nur die ersten beiden Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen
- 4.5
Gesamtnote
Abschlussnote
ECTS-Grad
- 5.
ANGABEN ZUM STATUS DER QUALIFIKATION
- 5.1
Zugang zu weiterführenden Studien
Der Bachelor of Arts (B.A.) in Public Administration berechtigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber zum Studium in postgradualen Studiengängen.
- 5.2
Beruflicher Status
Der Bachelor of Arts (B.A.) in Public Administration befähigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber in dem Bereich professionell zu arbeiten, für den er verliehen wurde, z. B. Öffentliche Verwaltung von Bund, Ländern und Gemeinden, halbstaatliche Einrichtungen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A) in Public Administration“ wird zugleich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung erworben.
- 6.
WEITERE ANGABEN
- 6.1
Weitere Angaben
- 6.2
Informationsquellen für ergänzende Angaben
Siehe www.hfpv.hessen.de
Allgemeine Informationen: siehe Abschnitt 8.8
- 7.
ZERTIFIZIERUNG
Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Original-Dokumente:
| Urkunde über die Verleihung des Grades vom [Datum] |
| Prüfungszeugnis vom [Datum] |
| Transkript vom [Datum] |
| Datum der Zertifizierung: |
| Vorsitzender des Prüfungsausschusses |
| Offizieller Stempel/Siegel |
- 8.
ANGABEN ZUM NATIONALEN HOCHSCHULSYSTEM
Die Informationen über das nationale Hochschulsystem auf den folgenden Seiten geben Auskunft über den Grad der Qualifikation und den Typ der Institution, die sie vergeben hat.
- 8.
INFORMATIONEN ZUM HOCHSCHULSYSTEM IN DEUTSCHLAND1
- 8.1
Die unterschiedlichen Hochschulen und ihr institutioneller Status
Die Hochschulausbildung wird in Deutschland von drei Arten von Hochschulen angeboten.2
- -
Universitäten, einschließlich verschiedener spezialisierter Institutionen, bieten das gesamte Spektrum akademischer Disziplinen an. Traditionell liegt der Schwerpunkt an deutschen Universitäten besonders auf der Grundlagenforschung, so dass das fortgeschrittene Studium vor allem theoretisch ausgerichtet und forschungsorientiert ist.
- -
Fachhochschulen konzentrieren ihre Studienangebote auf ingenieur-wissenschaftliche technische Fächer und wirtschaftswissenschaftliche Fächer, Sozialarbeit und Design. Der Auftrag von angewandter Forschung und Entwicklung impliziert einen praxisorientierten Ansatz und eine ebensolche Ausrichtung des Studiums, was häufig integrierte und begleitete Praktika in Industrie, Unternehmen oder anderen einschlägigen Einrichtungen einschließt.
- -
Kunst- und Musikhochschulen bieten Studiengänge für künstlerische Tätigkeiten an, in Bildender Kunst, Schauspiel und Musik, in den Bereichen Regie, Produktion und Drehbuch für Theater, Film und andere Medien sowie in den Bereichen Design, Architektur, Medien und Kommunikation.
Hochschulen sind entweder staatliche oder staatlich anerkannte Institutionen. Sowohl in ihrem Handeln einschließlich der Planung von Studiengängen als auch in der Festsetzung und Zuerkennung von Studienabschlüssen unterliegen sie der Hochschulgesetzgebung.
- 8.2
Studiengänge und -abschlüsse
In allen drei Hochschultypen wurden die Studiengänge traditionell als integrierte „lange“ (einstufige) Studiengänge angeboten, die entweder zum Diplom oder zum Magister Artium führten oder mit einer Staatsprüfung abschlossen.
Im Rahmen des Bologna-Prozesses wird das einstufige Studiensystem sukzessive durch ein zweistufiges ersetzt. Seit 1998 wurden in fast allen Studiengängen gestufte Abschlüsse (Bachelor und Master) eingeführt. Dies soll den Studierenden mehr Wahlmöglichkeiten und Flexibilität beim Planen und Verfolgen ihrer Lernziele bieten sowie Studiengänge international kompatibler machen.
Die Abschlüsse des deutschen Hochschulsystems einschließlich ihrer Zuordnung zu den Qualifikationsstufen sowie die damit einhergehenden Qualifikationsziele und Kompetenzen der Absolventen sind im Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse3, im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR)4 sowie im Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR)5 beschrieben.
Einzelheiten s. Abschnitte 8.4.1, 8.4.2 bzw. 8.4.3. Tab. 1 gibt eine zusammenfassende Übersicht.
Tab. 1: Institutionen, Studiengänge und Abschlüsse im Deutschen Hochschulsystem
- 8.3
Anerkennung/Akkreditierung von Studiengängen und Abschlüssen
Um die Qualität und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen sicherzustellen, müssen sich sowohl die Organisation und Struktur von Studiengängen als auch die grundsätzlichen Anforderungen an Studienabschlüsse an den Prinzipien und Regelungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) orientieren.6 Seit 1999 existiert ein bundesweites Akkreditierungssystem für Studiengänge unter der Aufsicht des Akkreditierungsrates, nach dem alle neu eingeführten Studiengänge akkreditiert werden. Akkreditierte Studiengänge sind berechtigt, das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates zu führen.7
- 8.4
Organisation und Struktur der Studiengänge
Die folgenden Studiengänge können von allen drei Hochschultypen angeboten werden. Bachelor- und Masterstudiengänge können nacheinander, an unterschiedlichen Hochschulen, an unterschiedlichen Hochschultypen und mit Phasen der Erwerbstätigkeit zwischen der ersten und der zweiten Qualifikationsstufe studiert werden. Bei der Planung werden Module und das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) verwendet, wobei einem Semester 30 Kreditpunkte entsprechen.
- 8.4.1
Bachelor
In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt. Der Bachelorabschluss wird nach 3 bis 4 Jahren vergeben.
Zum Bachelorstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Bachelor abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden.8
Studiengänge der ersten Qualifikationsstufe (Bachelor) schließen mit den Graden Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.), Bachelor of Music (B.Mus.) oder Bachelor of Education (B.Ed.) ab.
Der Bachelorgrad entspricht der Qualifikationsstufe 6 des DQR/EQR.
- 8.4.2
Master
Der Master ist der zweite Studienabschluss nach weiteren 1 bis 2 Jahren. Masterstudiengänge können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“ und „forschungsorientiert“ differenziert werden. Die Hochschulen legen das Profil fest.
Zum Masterstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Master abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert werden.9
Studiengänge der zweiten Qualifikationsstufe (Master) schließen mit den Graden Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (LL.M.), Master of Fine Arts (M.F.A.), Master of Music (M.Mus.) oder Master of Education (M.Ed.) ab.
Weiterbildende Masterstudiengänge können andere Bezeichnungen erhalten (z.B. MBA).
Der Mastergrad entspricht der Qualifikationsstufe 7 des DQR/EQR.
- 8.4.3
Integrierte „lange“ einstufige Studiengänge: Diplom, Magister Artium, Staatsprüfung
Ein integrierter Studiengang ist entweder mono-disziplinär (Diplomabschlüsse und die meisten Staatsprüfungen) oder besteht aus einer Kombination von entweder zwei Hauptfächern oder einem Haupt- und zwei Nebenfächern (Magister Artium). Das Vorstudium (1,5 bis 2 Jahre) dient der breiten Orientierung und dem Grundlagenerwerb im jeweiligen Fach. Eine Zwischenprüfung (bzw. Vordiplom) ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium, d.h. zum fortgeschrittenen Studium und der Spezialisierung. Voraussetzung für den Abschluss sind die Vorlage einer schriftlichen Abschlussarbeit (Dauer bis zu 6 Monaten) und umfangreiche schriftliche und mündliche Abschlussprüfungen. Ähnliche Regelungen gelten für die Staatsprüfung. Die erworbene Qualifikation entspricht dem Master.
- Die Regelstudienzeit an Universitäten beträgt bei integrierten Studiengängen 4 bis 5 Jahre (Diplom, Magister Artium) oder 3 bis 6,5 Jahre (Staatsprüfung). Mit dem Diplom werden ingenieur-, natur- und wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge abgeschlossen. In den Geisteswissenschaften ist der entsprechende Abschluss in der Regel der Magister Artium (M.A.). In den Sozialwissenschaften variiert die Praxis je nach Tradition der jeweiligen Hochschule. Juristische, medizinische und pharmazeutische Studiengänge schließen mit der Staatsprüfung ab. Dies gilt in einigen Ländern auch für Lehramtsstudiengänge.
Die drei Qualifikationen (Diplom, Magister Artium und Staatsprüfung) sind akademisch gleichwertig und auf der Qualifikationsstufe 7 des DQR/EQR angesiedelt. Sie bilden die formale Voraussetzung zur Promotion. Weitere Zulassungsvoraussetzungen können von der Hochschule festgelegt werden, s. Abschnitt 8.5.
- Die Regelstudienzeit an Fachhochschulen (FH) beträgt bei integrierten Studiengängen 4 Jahre und schließt mit dem Diplom (FH) ab. Dieses ist auf der Qualifikationsstufe 6 des DQR/EQR angesiedelt. Fachhochschulen haben kein Promotionsrecht; qualifizierte Absolventen können sich für die Zulassung zur Promotion an promotionsberechtigten Hochschulen bewerben, s. Abschnitt 8.5.
- Das Studium an Kunst- und Musikhochschulen ist in seiner Organisation und Struktur abhängig vom jeweiligen Fachgebiet und der individuellen Zielsetzung. Neben dem Diplom- bzw. Magisterabschluss gibt es bei integrierten Studiengängen Zertifikate und zertifizierte Abschlussprüfungen für spezielle Bereiche und berufliche Zwecke.
- 8.5
Promotion
Universitäten sowie gleichgestellte Hochschulen und einige Kunst- und Musikhochschulen sind promotionsberechtigt. Formale Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein qualifizierter Masterabschluss (Fachhochschulen und Universitäten), ein Magisterabschluss, ein Diplom, eine Staatsprüfung oder ein äquivalenter ausländischer Abschluss. Entsprechende Abschlüsse von Kunst- und Musikhochschulen können in Ausnahmefällen (wissenschaftliche Studiengänge, z.B. Musiktheorie, Musikwissenschaften, Kunst- und Musikpädagogik, Medienwissenschaften) formal den Zugang zur Promotion eröffnen. Besonders qualifizierte Inhaber eines Bachelorgrades oder eines Diploms (FH) können ohne einen weiteren Studienabschluss im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Die Universitäten bzw. promotionsberechtigten Hochschulen regeln sowohl die Zulassung zur Promotion als auch die Art der Eignungsprüfung. Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem, dass das Promotionsprojekt von einem Hochschullehrer als Betreuer angenommen wird.
Die Promotion entspricht der Qualifikationsstufe 8 des DQR/EQR.
- 8.6
Benotungsskala
Die deutsche Benotungsskala umfasst üblicherweise 5 Grade (mit zahlenmäßigen Entsprechungen; es können auch Zwischennoten vergeben werden): „Sehr gut“ (1), „Gut“ (2), „Befriedigend“ (3), „Ausreichend“ (4), „Nicht ausreichend“ (5). Zum Bestehen ist mindestens die Note „Ausreichend“ (4) notwendig. Die Bezeichnung für die Noten kann in Einzelfällen und für den Doktorgrad abweichen.
Außerdem findet eine Einstufungstabelle nach dem Modell des ECTS-Leitfadens Verwendung, aus der die relative Verteilung der Noten in Bezug auf eine Referenzgruppe hervorgeht.
- 8.7
Hochschulzugang
Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) nach 12 bis 13 Schuljahren ermöglicht den Zugang zu allen Studiengängen. Die Fachgebundene Hochschulreife ermöglicht den Zugang zu allen Studiengängen an Fachhochschulen, an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, aber nur zu bestimmten Fächern. Das Studium an Fachhochschulen ist auch mit der Fachhochschulreife möglich, die in der Regel nach 12 Schuljahren erworben wird. Der Zugang zu Studiengängen an Kunst- und Musikhochschulen und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen sowie der Zugang zu einem Sportstudiengang kann auf der Grundlage von anderen bzw. zusätzlichen Voraussetzungen zum Nachweis einer besonderen Eignung erfolgen.
Beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und damit Zugang zu allen Studiengängen, wenn sie Inhaber von Abschlüssen bestimmter, staatlich geregelter beruflicher Aufstiegsfortbildungen sind (zum Beispiel Meister/in im Handwerk, Industriemeister/in, Fachwirt/in (IHK), Betriebswirt/in (IHK) und (HWK), staatliche geprüfte/r Techniker/in, staatliche geprüfte/r Betriebswirt/in, staatlich geprüfte/r Gestalter/in, staatlich geprüfte/r Erzieher/in. Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten beruflich qualifizierte Bewerber mit einem Abschluss einer staatlich geregelten, mindestens zweijährigen Berufsausbildung und i.d.R. mindestens dreijähriger Berufspraxis, die ein Eignungsfeststellungsverfahren an einer Hochschule oder staatlichen Stelle erfolgreich durchlaufen haben; das Eignungsfeststellungsverfahren kann durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr ersetzt werden.10
Die Hochschulen können in bestimmten Fällen zusätzliche spezifische Zulassungsverfahren durchführen.
- 8.8
Informationsquellen in der Bundesrepublik
- -
Kultusministerkonferenz (KMK) (Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland); Graurheindorfer Str. 157, D-53117 Bonn; Tel.: +49(0)228/501-0; Fax: +49(0)228/501-777
- -
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) als deutsche NARIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org
- -
„Dokumentations- und Bildungsinformationsdienst“ als deutscher Partner im EURYDICE-Netz, für Informationen zum Bildungswesen in Deutschland (http://www.kmk.org/dokumentation/deutsche-eurydice-stelle-der-laender.html)
- -
Hochschulrektorenkonferenz (HRK); Ahrstr. 39, D-53175 Bonn; Fax:+49(0)228/887-110; Tel.: +49(0)228/887-0; www.hrk.de; E-Mail: post@hrk.de
- -
„Hochschulkompass“ der Hochschulrektorenkonferenz, enthält umfassende Informationen zu Hochschulen, Studiengängen etc. (www.hochschulkompass.de)*)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Vierter Teil Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement
Vierter Teil
Prüfungszeugnis, Graduierung,
Bachelorurkunde,
Diploma Supplement
Fünfter Teil Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes oder Tarifbeschäftigten ...
Fünfter Teil
Zulassung von Beamtinnen und Beamten
des mittleren Dienstes
oder Tarifbeschäftigten zum Studium
Sechster Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Fachstudien
Dritter Abschnitt Berufspraktische Studienzeiten
Dritter Abschnitt
Berufspraktische Studienzeiten
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil
Prüfungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Prüfungsorganisation
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Prüfungsrahmen
Dritter Abschnitt Ergänzende Verfahrensregelungen
Dritter Abschnitt
Ergänzende Verfahrensregelungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht: | |
| Erster Teil Allgemeine Vorschriften |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ausbildungsbehörden |
| § 3 | Bewerbung, Auswahl, Einstellung |
| § 4 | Dienstbezeichnung |
| § 5 | Urlaub |
| Zweiter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften |
|
| § 6 | Ziel |
| § 7 | Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst |
| § 8 | Gliederung des Studiums |
| Zweiter Abschnitt Fachstudien |
|
| § 9 | Grundsätze |
| § 10 | Module |
| Dritter Abschnitt Berufspraktische Studienzeiten |
|
| § 11 | Grundsätze |
| § 12 | Ausbildungsbereiche |
| § 13 | Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung |
| Dritter Teil Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt Prüfungsorganisation |
|
| § 14 | Prüfungsausschuss |
| § 15 | Zusammensetzung des Prüfungsausschusses |
| § 16 | Verfahren vor dem Prüfungsausschuss |
| § 17 | Prüfungskommission |
| § 18 | Prüfungsberechtigung |
| § 19 | Prüfungsarbeiten sowie Modul- und Fachkoordination |
| Zweiter Abschnitt Prüfungsrahmen |
|
| § 20 | Laufbahnprüfung |
| § 21 | Prüfungs- und Studienleistungen |
| § 22 | Modulprüfungen |
| § 23 | Prüfungsformen |
| § 24 | Thesis |
| § 25 | Kolloquium |
| § 26 | Studierende mit Behinderung |
| § 27 | Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen |
| § 28 | Wiederholung von Modulprüfungen |
| § 29 | Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst |
| § 30 | Bewertung von Prüfungsleistungen |
| § 31 | Gewichtung der Prüfungen |
| § 32 | Abschlussnote |
| § 33 | European Credit Transfer System (ECTS) |
| Dritter Abschnitt Ergänzende Verfahrensregelungen |
|
| § 34 | Täuschung, Ordnungsverstoß |
| § 35 | Versäumnis, Rücktritt |
| Vierter Teil Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement |
|
| § 36 | Prüfungszeugnis |
| § 37 | Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A., Bachelorurkunde |
| § 38 | Diploma Supplement |
| § 39 | Prüfungsakte |
| Fünfter Teil Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes oder Tarifbeschäftigten zum Studium |
|
| § 40 | Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zum Studium |
| § 41 | Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium |
| Sechster Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 42 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschriften |
| § 43 | Inkrafttreten |
| Anlagen 1 bis 3 | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Einstellungs- und Auswahlverfahren sowie den Ausbildungsrahmen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie regelt außerdem das Verfahren und die Zuständigkeit zur Abnahme der Prüfungen im Studiengang Bachelor of Arts (Public Administration) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Module
(1) Das Fachstudium gliedert sich in Module und umfasst mindestens die folgenden Studieninhalte:
- 1.
Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts, Dienstrecht,
- 2.
Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnik, Verwaltungsinformatik,
- 3.
Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Betriebswirtschaftslehre, öffentliche Finanzwirtschaft und Volkswirtschaftslehre sowie
- 4.
Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie.
Der Anteil der rechtswissenschaftlichen Lehrinhalte umfasst mindestens die Hälfte des Gesamtumfangs.
(2) Pflichtmodule sind:
- 1.
Verwaltungshandeln 1 bis 4,
- 2.
Ökonomisches Handeln 1 bis 4,
- 3.
Methoden 1 bis 2,
- 4.
Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 1 und 2.
(3) Zwei Wahlpflichtmodule werden bezogen auf die Berufsfelder Recht und Soziale Sicherung sowie auf Berufsfelder im Bereich Soziales, Ökonomie, Politik und Verwaltungsinformatik angeboten.
(4) Studierende können zusätzliche Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl besuchen (Wahlmodule).
(5) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(6) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Grundsätze
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Ausbildungsbehörde. Sie werden von der Ausbildungsbehörde organisiert. Ausbildungsbehörde und die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen. Die Praktika sollen auf Basis des im fachtheoretischen Studium erworbenen Wissens Fähigkeiten der Wissensanwendung und praktische Erfahrungen vermitteln sowie die Bearbeitung konkreter Problemstellungen ermöglichen.
(2) Die Studierenden sollen während der berufspraktischen Studienzeiten die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung entwickeln. Durch ihre Mitarbeit soll Handlungsbereitschaft und Ergebnisverantwortung, Kunden- und Bürgerorientierung sowie die Identifikation mit der Ausbildungsbehörde gefördert werden.
(3) Die Studierenden sollen
- 1.
die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen-, verstehen und anwenden lernen,
- 2.
die verwaltungsmäßigen, betrieblichen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge erkennen,
- 3.
mit der Organisation und den Arbeitsabläufen und -zusammenhängen ihrer Ausbildungsbehörde vertraut sein,
- 4.
an Beispielen den Aufbau und die Aufgaben der Verwaltungseinheit erkennen, Arbeitsabläufe und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung verstehen und umsetzen,
- 5.
Verwaltungsvorgänge mit rechtlichem und/oder wirtschaftlichem Schwerpunkt selbstständig bearbeiten,
- 6.
im Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern deren Anliegen aufnehmen und kunden- und serviceorientiert bearbeiten.
Dabei soll auch Gelegenheit zum selbstständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung gegeben werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen, Ortsbesichtigungen oder Sitzungen von Vertretungskörperschaften und Ausschüssen sollen sie nach Möglichkeit hinzugezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Ausbildungsbereiche
(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Studierenden in folgenden Bereichen ausgebildet werden:
- 1.
Allgemeine Verwaltung (einschließlich Finanz- und Personalmanagement)
- 2.
Leistungsverwaltung
- 3.
Eingriffs- und Ordnungsverwaltung
(2) Der Ausbildungsbereich „allgemeine Verwaltung“ ist obligatorisch, er dauert mindestens sechs Monate.
(3) Ein Teil der berufspraktischen Studienzeiten kann in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde im Ausland, bei einem Betrieb der Privatwirtschaft oder einem Verband absolviert werden.
(4) Über die berufspraktischen Studienzeiten sind als Leistungsnachweise durch die Studierenden drei Praxisberichte anzufertigen und der Ausbildungsbehörde sowie der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vorzulegen. Die Praxisberichte werden von der Ausbildungsleitung der Ausbildungsbehörde oder einer von dieser beauftragten Person und einer Fachhochschullehrerin oder einem Fachhochschullehrer der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung bewertet. Die Praxisberichte sind mit der oder dem Studierenden zu besprechen.
(5) Das Nähere regelt die Studienordnung.
§ 13 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung
§ 13
Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Ausbildungsleitung
(1) Mit der berufspraktischen Ausbildung der Studierenden sollen Bedienstete betraut werden, die die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen sowie fachlich und persönlich geeignet sind. Die ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anleiten und die Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten (§ 11) umsetzen. Sie sollen den Studierenden entsprechend ihrer Laufbahn unter den betrieblichen Bedingungen Aufgaben zuweisen, die diese möglichst vollständig und selbstständig erledigen können. Dabei sollen sie fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Person, die besonders geeignet ist, zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung der Studierenden. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Studierenden und den ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und berät sie in Fragen der praktischen Ausbildung.
(3) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Prüfungsausschuss
(1) Das für die Aufsicht zuständige Ministerium beruft für die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen sowie für die weiteren durch diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben auf Vorschlag der Fachbereichsleitung nach Anhörung des Fachbereichsrats die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren stellvertretende Mitglieder.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolge berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder neuen stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem für die Aufsicht zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind in ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
(4) Das Sachgebiet Prüfungsmanagement der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung erfüllt die laufenden Aufgaben des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben zur Vorbereitung von Entscheidungen auf das Sachgebiet Prüfungsmanagement übertragen.
§ 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 15
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder jeweils eine hauptamtliche Lehrkraft aus den Studienbereichen Verwaltungshandeln, Ökonomisches Handeln, Methoden und Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung sowie die Fachbereichsleitung an, die den Vorsitz übernimmt.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Sachgebiets Prüfungsmanagement oder eine Vertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil.
(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter eines kommunalen Spitzenverbandes und der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an der Abnahme von Prüfungen einschließlich der Beschlussfassung über die Noten und deren Bekanntgabe teilnehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss soll grundsätzlich in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern besetzt ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Prüfungskommission
(1) Das Kolloquium zur Bachelorthesis wird als mündliche Prüfung von einer Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht. Ausgeschlossen sind Studierende desselben Studienjahrgangs.
(2) Der Prüfungsausschuss bestellt als Vorsitzende oder als Vorsitzenden die Erstgutachterin oder den Erstgutachter der Bachelorthesis aus der Gruppe der hauptamtlich Lehrenden an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie der Zweitgutachterin bzw. dem Zweitgutachter der Bachelorthesis als stimmberechtigten Mitgliedern. Mit beratender Stimme können Beauftragte der obersten Dienstbehörden der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sowie die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes teilnehmen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften kann auf Wunsch der oder des Studierenden an der Prüfung mit beratender Stimme teilnehmen. Welche Gewerkschaft in Betracht kommt, hat die oder der Studierende spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin dem Sachgebiet Prüfungsmanagement schriftlich mitzuteilen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss hauptamtlich Lehrende als Vertretung der stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission bestellen. Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen das Bestellungsrecht auf die Leitung der Abteilung übertragen, in der das Kolloquium stattfindet.
(5) Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission einigt sich auf eine Benotung der Prüfungsleistung. Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine einheitliche Note einigen, wird das arithmetische Mittel aus beiden Beurteilungen gebildet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Prüfungsberechtigung
(1) Zur Prüferin oder zum Prüfer wird vom Prüfungsausschuss in der Regel bestellt, wer das betreffende Modul bzw. Prüfungsfach lehrt. Ist die Bestellung einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers erforderlich, so kann eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde bestellt werden. Als Prüferin oder Prüfer kann nur bestellt werden, wer den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums und eine im Anschluss daran erfolgte mehrjährige praktische Berufsausübung oder eine Tätigkeit im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung nachweist und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(2) Jeder der beteiligten Prüfer muss die Leistungen der Studierenden selbst, unmittelbar und vollständig bewerten. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 19 Prüfungsarbeiten sowie Modul-und Fachkoordination
§ 19
Prüfungsarbeiten sowie Modul-und Fachkoordination
(1) Es gehört zu den Aufgaben der hauptamtlich Lehrenden, Vorschläge für schriftliche Prüfungsarbeiten zu erstellen. Das Recht der nebenamtlich Lehrenden bleibt hiervon unberührt. Die für die Prüfung als geeignet ausgewählten Prüfungsaufgaben können vergütet werden. Das Nähere regelt das für die Aufsicht zuständige Ministerium.
(2) Bei Prüfungen, die in schriftlicher Form nach § 22 Abs. 2 zentral durchgeführt werden, werden die eingereichten Vorschläge in dem betreffenden Modul bzw. Prüfungsfach von der Gesamtheit der in diesem Modul bzw. Fach Lehrenden auf ihre Eignung geprüft. Die Modul- bzw. Fachkonferenz schlägt für jedes Prüfungsfach mindestens zwei Aufgaben für die Prüfungsarbeiten vor, aus denen die Fachbereichsleitung eine Prüfungsaufgabe auswählt. Den Aufgaben sollen Lösungs- und Bewertungshinweise beigefügt werden. Vorschläge für Prüfungsaufgaben sowie die Lösungshinweise sind geheim zu halten.
(3) Auf Vorschlag der Modulkonferenz beruft der Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der hauptberuflich Lehrenden je eine für die Modulkoordination sowie die Stellvertretung zuständige Person. Wiederberufung ist zulässig. Das Gleiche gilt für die Funktion der Fachkoordination.
(4) Die in Abs. 3 genannten Tätigkeiten gehören zum Hauptamt. Dafür kann eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der hauptamtlichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschulen gewährt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ausbildungsbehörden
In der Landesverwaltung bestimmt das Fachministerium die Ausbildungsbehörde. Bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die Einstellungsbehörde Ausbildungsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Laufbahnprüfung
(1) Mit der Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die notwendigen Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen erworben haben, um die verschiedenartigen und sich verändernden Anforderungen einer Tätigkeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bewältigen zu können.
(2) Die Laufbahnprüfung wird als Bachelorprüfung durchgeführt und besteht aus der Gesamtheit der abzulegenden Prüfungen nach § 21 Abs. 2. Sie ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Credits erzielt und die Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens der Punktzahl 5 (Note „ausreichend“) bewertet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul wird durch eine bestandene Modulprüfung nachgewiesen. Sie ist Grundlage für den Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits.
(2) Zum Erwerb des Bachelorgrades sind 16 Module erfolgreich zu absolvieren: zwölf fachtheoretische Pflichtmodule, zwei fachtheoretische Wahlpflichtmodule, ein Praxis-Modul sowie ein Thesis-Modul, das aus der Thesis und dem Kolloquium besteht. Hierbei können die Prüfungen modulbegleitend oder modulabschließend erbracht werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen setzen sich in der Regel aus unterschiedlich gewichteten Teilmodulprüfungen der den jeweiligen Modulen zugeordneten Teilmodule zusammen.
(2) Die Teilmodule
- 1.
Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 2: Politische Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns 2, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen 2 und Psychologie der Verwaltung (2. Semester),
- 2.
Verwaltungshandeln 2: Die Bediensteten des öffentlichen Dienstes (2. Semester),
- 3.
Ökonomisches Handeln 2: Rechnungswesen 2, Flexibles Finanzmanagement und Organisations- und Projektmanagement (3. Semester),
- 4.
Verwaltungshandeln 4: Verwaltungsentscheidungen mit und ohne Eingriffscharakter (4. Semester)
- 5.
und Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfeleistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (4. Semester)
schließen jeweils mit einer zentralen Prüfung ab. Jede zentrale Prüfung muss mindestens mit der Punktzahl 5 (Note „ausreichend“) bestanden werden. Die zentralen Prüfungen sind mit Ausnahme der Prüfung nach Nr. 1 schriftlich abzulegen und werden an allen Studienorten der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung zeitgleich und mit identischen Aufgabenstellungen durchgeführt. Für die Bearbeitung der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten (Klausuren) stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Mindestens eine Prüfungsarbeit wird mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt und in Form einer juristischen Fallbearbeitung gestellt. Die Prüfung nach Nr. 1 wird als mündliche Prüfung zu Themen aus den Teilmodulen abgelegt.
(3) Die Prüfungen der übrigen Teilmodule sind durch Klausur, mündliche Prüfung, Präsentation oder Hausarbeit abzulegen. Maßgeblich für die Prüfung sind die im Modulbuch festgelegten Prüfungsformen und -inhalte. Sind Prüfungsalternativen vorgesehen, gibt die jeweilige Lehrkraft zu Beginn der Veranstaltung verbindlich Prüfungsform und Prüfungszeitpunkt bekannt.
(4) Teilmodulprüfungen finden nach Maßgabe des Prüfungsplans (Anlage 3 der Studienordnung) statt. Teilmodulprüfungen, die Prüfungsalternativen vorsehen, können auch im Verlauf des Teilmoduls stattfinden.
(5) Die aktive Mitarbeit kann in die Prüfungsnote einfließen, sofern die jeweilige Lehrkraft dies zu Beginn der Veranstaltung verbindlich bekannt gegeben hat. Entsprechend der Qualität der aktiven Mitarbeit kann die Bewertung des Teilmoduls um bis zu drei Punkte gehoben oder gesenkt werden. Dies gilt nicht für die zentralen Prüfungen.
(6) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die Niederschriften dreißig Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.
(7) Eine Modulprüfung, ist nicht bestanden, wenn die gewichtete Gesamtnote eines Moduls oder die zentrale Prüfung eines Moduls nicht mindestens die Punktzahl 5 (Note „ausreichend“) ergibt oder eine zum Bestehen eines Moduls erforderliche Studienleistung nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht wurde.
(8) Abweichend von Absatz 7 müssen Thesis und Kolloquium zum Bestehen mit mindestens der Punktzahl 5 (Note „ausreichend“) bewertet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Prüfungsformen
Als Prüfungsformen kommen in Betracht:
- 1.
Klausur
Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Klausur, so bearbeiten die Studierenden unter Aufsicht eine Aufgabenstellung aus den Themenbereichen des Teilmoduls. Die Studierenden dürfen nur die in der Aufgabenstellung angegebenen Hilfsmittel verwenden. Die Abteilungsleitung regelt die Aufsicht. Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat die Studierende oder der Studierende die Klausur einschließlich aller Entwürfe und Arbeitsbögen, versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der Aufsichtsführung auszuhändigen. Die Aufsichtsführung vermerkt im Protokoll den Zeitpunkt der Abgabe. Die zentralen Klausuren dürfen keine Namensangabe der Studierenden enthalten und sind mit Kennziffern zu versehen.
- 2.
Mündliche Prüfung
Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Prüfung, so ist darin festzustellen, ob die oder der Studierende in der Lage ist, anhand konkreter Fragestellungen Themenbereiche aus dem Modul bzw. Teilmodul sowie übergreifende Zusammenhänge verständlich darzulegen. In der Regel sind nicht mehr als fünf Studierende gleichzeitig zu prüfen; dabei muss der Beitrag der einzelnen Studierenden eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Die Prüfungszeit für jede Studierende oder jeden Studierenden soll zehn Minuten nicht unterschreiten.
- 3.
Präsentation
Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Präsentation, setzt sich die oder der Studierende in freier Rede unter Benutzung adäquater Präsentationsmedien mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinander. Arbeitsschritte und -ergebnisse sollen auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im mündlichen Vortrag dargestellt werden. Die Präsentation soll 20 Minuten nicht überschreiten.
- 4.
Hausarbeit
Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Hausarbeit, bearbeitet die oder der Studierende selbstständig vertieft ein Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen mit wissenschaftlichen Methoden und legt die Erkenntnisse systematisch schriftlich dar. Die Hausarbeit soll 15 Seiten nicht unterschreiten. Praxis-, Forschungs- und Projektberichte sind Hausarbeiten. Gruppenarbeiten sind zulässig, sofern der einzelne Beitrag eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar ist. Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Thesis
(1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen.
(2) Zur Thesis ist zugelassen, wer mindestens neun Pflichtmodule erfolgreich absolviert hat.
(3) Die Thesis wird grundsätzlich von hauptamtlich Lehrenden betreut. Für Themen sind Ausbildungsbehörden, Lehrbeauftragte oder hauptamtlich Lehrende vorschlagsberechtigt. Die oder der Studierende kann Themenwünsche äußern. Das Thema ist mit der Ausbildungsbehörde abzustimmen und vom Prüfungsausschuss zu genehmigen.
(4) Eine Thesis kann auch durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander eindeutig abgrenzbare und individuell bewertbare Einzelleistungen enthält.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt drei Monate und beginnt am Tage der Ausgabe des Themas der Arbeit im sechsten Semester. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Thesis sind aktenkundig zu machen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Arbeit eingehalten werden kann. Die Bearbeitungszeit kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der oder des Studierenden aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nach Anhörung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters um höchstens einen Monat verlängert werden. Wer als Grund Krankheit geltend macht, hat dem Antrag ein ärztliches Attest - auf Verlangen der Abteilungsleitung ein amtsärztliches Attest - beizulegen.
(6) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern unabhängig voneinander schriftlich zu begutachten und mit einer Note nach § 30 zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter soll grundsätzlich durch die Ausbildungsbehörde benannt werden. Sie oder er muss mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst erfüllen oder eine vergleichbare Qualifikation sowie eine mehrjährige praktische Berufsausübung im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung nachweisen. Benennt die Ausbildungsbehörde aus ihren Reihen keine Zweitgutachterin oder keinen Zweitgutachter, erfolgt die Benennung durch den Prüfungsausschuss. Weichen die Bewertungen der Thesis um mehr als fünf Punkte voneinander ab, bestimmt der Prüfungsausschuss eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter. Die Bewertungen der Vorgutachten dürfen der weiteren Gutachterin oder dem weiteren Gutachter nicht bekannt gegeben werden. Die abschließende Punktzahl wird durch die Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen (arithmetisches Mittel) festgesetzt. Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll vier Wochen nicht überschreiten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Kolloquium
(1) Zum Kolloquium wird geladen, wer die Thesis bestanden hat und alle sonstigen Prüfungsleistungen nach § 21 Abs. 2 mit Ausnahme des Praxismoduls erbracht hat. Die Studierenden erhalten spätestens mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift der beiden Gutachten.
(2) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die oder der Studierende befähigt ist, die Ergebnisse der Thesis, ihre fachlichen und methodischen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen, selbstständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen.
(3) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung, in deren Rahmen die Thesis vorgestellt und verteidigt wird. Das Kolloquium soll 40 Minuten dauern. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums sind zu protokollieren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Studierende mit Behinderung
Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag schwerbehinderten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien- vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) sind zu beachten.
§ 27 Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 27
Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang an einer in- oder ausländischen Hochschule erbracht worden sind, werden angerechnet, sofern sich die dabei erlangten Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil von denjenigen des Studienganges Bachelor of Arts - Public Administration (APOgD PA) nicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für die Erreichung der Ziele des Studiums und den Zweck der Laufbahnprüfung vorzunehmen. In diesem Sinne liegt ein wesentlicher Unterschied vor, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller voraussichtlich beeinträchtigt wird, das Studium erfolgreich zu absolvieren. Für die Feststellung der Anrechnung in Fällen ausländischer Studiengänge sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen und anderer zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anrechnung. Abweichende Anrechnungsbestimmungen auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt. Die Beweislast für die Geltendmachung wesentlicher Unterschiede liegt bei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich ankerkannten Berufsakademien im Rahmen des akkreditierten Studiengangs erbracht worden sind.
(3) Bei Anrechnungen nach Abs. 1 und 2 sind auch Teilanrechnungen möglich.
(4) Über Anrechnungen nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Prüfungsausschuss.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Prüfungszeugnis ist zulässig.
(6) Die Antragstellenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere über Veranstaltungsinhalte, Prüfungsbedingungen, Anzahl der Prüfungsversuche, Prüfungsergebnisse und Umfang (insbesondere der Leistungspunkte nach ECTS).
(7) Anträge auf Anrechnungen nach Abs. 1 und 2 werden innerhalb von 4 Monaten nach Antragsstellung bearbeitet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Wiederholung von Modulprüfungen
(1) Wird eine Modulprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Es wird zeitnah eine Wiederholungsprüfung angeboten. In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Frist für die Wiederholungsprüfung zu verlängern. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine zweite Wiederholung einer Prüfung zulassen. Zu wiederholen sind nur die nicht bestandenen Teilmodulprüfungen. Die Wiederholungsprüfung ersetzt die jeweils nicht bestandene Prüfung. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Wird die Praxismodulprüfung nicht bestanden, entscheidet eine zusätzliche mündliche Prüfung über das Bestehen. Die mündliche Prüfung wird durch eine hauptamtliche Lehrkraft und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungsbehörde durchgeführt.
(3) Eine nicht bestandene Thesis kann einmal wiederholt werden. Studium und Vorbereitungsdienst verlängern sich entsprechend. Der Wiederholungstermin eines nicht bestandenen Kolloquiums ist innerhalb von vier Wochen anzusetzen.
(4) Eine Wiederholungsprüfung wird in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen. Für die Wiederholung einer nicht bestandenen Praxismodulprüfung gilt Abs. 2.
(5) Besteht die oder der Studierende die Modulprüfung auch nach Wiederholung nicht, wird auf Antrag durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden.
§ 29 Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst
§ 29
Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst
(1) Hat die oder der Studierende die Laufbahnprüfung nach § 20 Abs. 2 endgültig nicht bestanden, jedoch jeweils mindestens ausreichende Leistungen in den Modulen Methoden 1 und den Teilmodulen 2.1 und 2.2, Verwaltungshandeln 1 bis 4, Ökonomisches Handeln 1 bis 3, Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 1 und 2 sowie die Praktika 1 bis 3 erbracht, so kann auf Antrag eine mündliche Nachprüfung erfolgen. Bei Bestehen dieser Nachprüfung wird durch den Prüfungsausschuss die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zuerkannt. Die Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.
(2) In der Nachprüfung soll die oder der Studierende eine fallbezogene Aufgabenstellung aus einem Praktikabereich bearbeiten und dabei unter Beweis stellen, dass sie oder er einen komplexen Sachverhalt unter Anwendung methodischer Kenntnisse praxisbezogen und bürgerorientiert analysieren, fachlich beurteilen und Lösungen aufzeigen kann. Die praktische Aufgabe soll Ausgangspunkt für die praktische Prüfung sein, in dem die oder der Studierende zeigen soll, dass sie oder er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen und in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann.
(3) Die praktische Aufgabe wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung des Ausbildungsschwerpunktes festgelegt. Die oder der Vorsitzende bestimmt auch, welche Mitglieder des Prüfungsausschusses die Bearbeitung der Aufgabe durch die Studierende oder den Studierenden beaufsichtigen und das Prüfungsgespräch führen.
(4) Die Nachprüfung ist in Form einer Einzelprüfung durchzuführen. Die Nachprüfung einschließlich der Bearbeitungszeit von 30 Minuten für die praktische Aufgabe soll nicht länger als 45 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuss bewertet die sachgerechte und rechtmäßige Lösung der Aufgabe, die bürgerorientierte Darstellung und die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der oder des Studierenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Bewerbung, Auswahl, Einstellung
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.
(2) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind mindestens beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das letzte Schulzeugnis,
- 3.
gegebenenfalls
- a)
Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- b)
den Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber für den Landesdienst werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,
- 2.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 3.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung Auskunft gibt,
- 4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Abs. 2 Nr. 2 und 3 und in Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen der Studierenden sind mit einer der folgenden Punktzahlen und gemäß den laufbahnrechtlichen Bewertungssystem mit einer der folgenden Note zu bewerten:
| 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| 13 bis 11 Punkte = gut (2) = |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = |
für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| 4 bis 0 Punkte = nicht ausreichend (5) = |
für eine Leistung, die den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügt. |
(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Wird eine Prüfungsleistung mit weniger als 5 Punkten bewertet, so muss die Prüfungsleistung durch eine weitere Prüferin oder einem weiteren Prüfer bewertet werden. Mündliche Prüfungen oder Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten.
(3) Für die Abnahme oder Bewertungen zentraler sowie fachübergreifender Prüfungen können weitere Prüferinnen oder Prüfer beziehungsweise Gutachterinnen oder Gutachter durch den Prüfungsausschuss bestellt werden.
(4) Werden Prüfungsleistungen durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, so wird die Gesamtnote aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.
(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die nach Abs. 1 bis 3 ermittelte Note mindestens die Punktzahl 5 (Note „ausreichend“) ergibt. Damit die Leistung ausreichend ist, muss mindestens die Hälfte der Aufgabe (50 %) zutreffend gelöst worden sein.
(6) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(7) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) zu bewerten.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Prüfungskommission erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten und der Thesis.
(9) Die Punktzahlen und die Note der Prüfungsleistungen werden den Studierenden jeweils nach Abschluss der Bewertungen, spätestens mit der Ladung zum Kolloquium bekannt gegeben. Die Bekanntgabe von Prüfungsleistungen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder elektronisch erfolgt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Gewichtung der Prüfungen
(1) Die Ergebnisse der fachtheoretischen Teilmodulprüfungen werden mit dem jeweiligen Arbeitsaufwand bzw. den Credits gewichtet, die für den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Teilmoduls vorgesehen sind. Die Ergebnisse der zentralen Teilmodulprüfungen nach § 22 Abs. 2 werden doppelt gewichtet.
(2) In den fachtheoretischen Studienabschnitten des 1. bis 5. Semesters werden 90 Credits erworben, die sich wie folgt verteilen:
| Methoden |
13,5 Credits |
| Verwaltungshandeln |
33,0 Credits |
| Ökonomisches Handeln |
22,0 Credits |
| Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung |
12,5 Credits |
| Wahlpflichtmodule |
9,0 Credits |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Abschlussnote
(1) Die Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen:
| Fachtheoretische Module |
70 % |
| Thesis schriftlich |
15 % |
| Thesis mündlich (Kolloquium) |
5 % |
| Praxismodul |
10 % |
(2) Zur Ermittlung der Note der fachtheoretischen Module wird die Summe der gewichteten Einzelnoten gebildet und durch die Anzahl der Credits, die auf die fachtheoretischen Module entfallen, geteilt.
(3) Die Note der Thesis, des Kolloquiums und des Praxismoduls gehen nicht gewichtet in die Abschlussnote ein.
(4) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt.
§ 33 European Credit Transfer System (ECTS)
§ 33
European Credit Transfer System (ECTS)
(1) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt:
| A |
= |
die besten |
10 von Hundert, |
| B |
= |
die nächsten |
25 von Hundert, |
| C |
= |
die nächsten |
30 von Hundert, |
| D |
= |
die nächsten |
25 von Hundert, |
| E |
= |
die nächsten |
10 von Hundert. |
(2) Bei der Ermittlung der ECTS-Note werden nur die Ergebnisse der zu graduierenden Studierenden berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Das Verwenden nicht in der Prüfung zugelassener Hilfsmittel, Plagiate und andere Täuschungsversuche kann je nach Schwere des Verstoßes die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen zur Folge haben. Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet der Prüfungsausschuss, der auch das endgültige Nichtbestehen der Prüfung beschließen kann. Wird während einer Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, so dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfung zu Ende führen.
(2) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag des Kolloquiums das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis und die Bachelorurkunde sind einzuziehen.
(3) Stört eine Studierende oder ein Studierender erheblich den Ablauf der Prüfung, kann sie oder er nach Mahnung von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss als nicht bestanden (0 Punkte) bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Versäumnis, Rücktritt
(1) Bleibt die Studierende oder der Studierende einer Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht sie oder er sie ohne triftigen Grund ab, so erklärt die Prüfungskommission bzw. die Prüferin oder der Prüfer die Prüfung für nicht bestanden (0 Punkte).
(2) Wer durch Krankheit oder aus sonstigen wichtigen nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Ablegung einer Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich nachzuweisen. Wird eine Prüfung infolge einer Krankheit nicht angetreten oder abgebrochen, so ist unverzüglich ein ärztliches Attest - auf Verlangen der Prüferin oder des Prüfers ein amtsärztliches Attest - vorzulegen.
(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche oder mündliche (Teil-) Modulprüfung ist an einem vom Sachgebiet Prüfungsmanagement an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Modulprüfungen sind neue Aufgaben zu stellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das
- 1.
den Studiengang,
- 2.
die Gesamtnote der fachtheoretischen Modulprüfungen unter Bezeichnung der belegten Module,
- 3.
die Note des Praxismoduls,
- 4.
die Angabe der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstellen, an denen das Praxismodul absolviert wurde,
- 5.
das Thema und die Note der Bachelorthesis,
- 6.
die Note des Kolloquiums,
- 7.
die Abschlussnote mit der das Studium bestanden wurde
- 8.
die ECTS-Note nach § 33 aufführt.
(2) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der ECTS-Credits. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der ECTS-Credits durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement bescheinigt.
(3) Im Prüfungszeugnis wird ausgewiesen, dass der Anteil der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile an der Abschlussnote mehr als 50 % beträgt.
(4) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzt.
(5) Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung, in der das Studium abgeschlossen wurde, unterzeichnet.
(6) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Studierende oder der Studierende einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung.
§ 37 Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A., Bachelorurkunde
§ 37
Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A.,
Bachelorurkunde
(1) Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums verleiht die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung mit der Bachelorurkunde nach dem Muster der Anlage 2 den akademischen Grad „Bachelor of Arts (B.A.)“.
(2) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Rektorin oder vom Rektor sowie der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter unterzeichnet und mit dem Siegel der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung versehen. Die Bachelorurkunde wird auf den letzten Tag des Praktikums 5 datiert.
(3) Die Absolventin oder der Absolvent erwirbt mit der Aushändigung der Bachelorurkunde die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung.
(4) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender akademischer Grad verliehen. Er befähigt grundsätzlich zur Aufnahme eines Masterstudiums.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Diploma Supplement
Zusätzlich zum Prüfungszeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEFFS in deutscher und englischer Sprache nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Prüfungsakte
(1) Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte. Nach Bekanntgabe der Prüfungsleistungen erhält die Studierende oder der Studierende Einsicht in die Prüfungsakte einschließlich der Beurteilung durch die Prüferinnen und Prüfer.
(2) Im gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung der Prüfung werden alle Prüfungsunterlagen der Studierenden oder des Studierenden dem Gericht vorgelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Dienstbezeichnung
Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf wird zur „Inspektoranwärterin“ oder zum „Inspektoranwärter“ ernannt.
§ 40 Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zum Studium
§ 40
Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes
zum Studium
Für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung, die von ihrer obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Ausbildung nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugelassen worden sind, gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, § 5, § 6 sowie die §§ 8 bis 28 und die §§ 30 bis 39 entsprechend.
§ 41 Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium
§ 41
Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium
Zum Studium können auch Tarifbeschäftigte zugelassen werden, wenn sie die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen. Die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen des Landes Hessen findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 42 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschriften
§ 42
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschriften
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts- Allgemeine Verwaltung (APOgD AV) vom 25. August 2014 (StAnz. S. 790) wird aufgehoben.
(2) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. September 2016 aufgenommen haben, gilt die im Absatz 1 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung weiter.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Urlaub
Erholungsurlaub ist während der Fachstudien in der studienfreien Zeit zu nehmen, in denen für Studierende keine Lehrveranstaltungen an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung stattfinden. In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Ausnahmen zulassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ziel
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszubilden, die vielseitige berufliche Handlungskompetenz besitzen, um die Aufgaben im gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder vergleichbare Aufgaben erfüllen zu können.
(2) Das Studium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie durch Ausbildungsphasen in den Ausbildungsbehörden die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Absolventinnen und Absolventen sollen bezogen auf die öffentliche Verwaltung insbesondere:
- 1.
über fachspezifische und fachübergreifende Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Rechtswissenschaften, Verwaltungswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften verfügen (Fachkompetenz),
- 2.
über Kenntnisse und Fähigkeiten zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von Aufgaben und Problemstellungen verfügen sowie die Fähigkeit zum analytischen, abstrakten, konzeptionellen und interdisziplinären Denken besitzen (Methodenkompetenz) sowie
- 3.
über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um sich in den Beziehungen zu den Mitmenschen situationsadäquat zu verhalten. Hierzu gehören insbesondere die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Empathie, die Fähigkeit und Bereitschaft zu kooperieren, im Team und interdisziplinär zu arbeiten, Verantwortung zu übernehmen, gemeinwohlorientiert zu arbeiten und konfliktfähig zu sein (Sozialkompetenz).
§ 7 Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
§ 7
Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertiger beruflicher Tätigkeiten können von der Ausbildungsbehörde im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss im Ausnahmefall bis zu zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Gliederung des Studiums
(1) Das Studium ist als Bachelorstudium ausgestaltet. Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester und umfasst die Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten, davon mindestens 18 Monate Fachstudien. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.
(2) Die Studienabschnitte gliedern sich wie folgt:
| 1. |
Semester: |
|
|
|
Fachstudien |
6 Monate |
|
|
(einschließlich Einführungspraktikum von vier Tagen) |
|
| 2. |
Semester: |
|
|
|
Berufspraktische Studienzeiten |
3 Monate |
|
|
Fachstudien |
3 Monate |
| 3. |
Semester: |
|
|
|
Fachstudien |
3 Monate |
|
|
Berufspraktische Studienzeiten |
3 Monate |
| 4. |
Semester: |
|
|
|
Fachstudien |
3 Monate |
|
|
Berufspraktische Studienzeiten |
3 Monate |
| 5. |
Semester: |
|
|
|
Fortsetzung berufspraktische Studienzeiten |
3 Monate |
|
|
Fachstudien |
3 Monate |
| 6. |
Semester: |
|
|
|
Berufspraktische Studienzeiten |
3 Monate |
|
|
Fachstudien/berufspraktische Studienzeiten |
3 Monate |
(3) Das Studium gliedert sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module), die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen (Teilmodule) zusammensetzen. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen oder Studienleistungen zu erbringen.
(4) Die Module werden in Modulkarten beschrieben, die in dem Modulbuch zusammengefasst sind. Die Anteile nach § 10 Abs. 1 sind dort auszuweisen. Über die jeweils gültige Fassung beschließt der Fachbereichsrat. Das Modulbuch ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(5) Für Module, deren Prüfungen bestanden wurden, werden Leistungspunkte (Credits) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 28 Stunden. Für die Vergabe von Leistungspunkten werden alle mit einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung verbundenen studienbezogenen Tätigkeiten einbezogen. Der Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits erfolgt durch Bestehen der zugehörigen Modulprüfung oder erfolgreichen Abschluss der vorgesehenen Studienleistung.
(6) Für den erfolgreichen Abschluss des gesamten Studiums sind mindestens 180 Credits zu erwerben; der studentische Arbeitsaufwand (Workload) beträgt 840 Stunden (30 Credits) pro Semester. Mindestens 90 Credits müssen in rechtswissenschaftlichen Studieninhalten erworben werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Grundsätze
(1) Die Module sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert zu vermitteln. Ein angemessener Teil der Module besteht aus begleitetem Selbststudium.
(2) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studien
- 1.
wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand des Moduls vermitteln,
- 2.
das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und Verwaltungspraxis fördern,
- 3.
konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der Verwaltungspraxis suchen,
- 4.
die Fähigkeit selbstständig zu lernen fördern,
- 5.
das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen,
- 6.
die Entwicklung von sozial verantwortungsvollen, selbstständig denkenden und handelnden Persönlichkeiten fördern.
(3) Der Ablauf wird durch einen Studienplan (Anlage 2 der Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (Public Administration) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung) geregelt.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den ...
V aufgeh. durch § 42 Absatz 1 der Verordnung vom 30. August 2022 (StAnz. S. 1050)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
zur APOgDPA
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
zur APOgDPA
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
zur APOgDPA
Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
Diploma Supplement
Diese Diploma Supplement-Vorlage wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate, etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden.
- 1.
ANGABEN ZUM INHABER/ZUR INHABERIN DER QUALIFIKATION
- 1.1
Familienname(n) / 1.2 Vorname(n)
- 1.3
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
- 1.4
Matrikelnummer oder Code zur Identifizierung des/der Studierenden (wenn vorhanden)
- 2.
ANGABEN ZUR QUALIFIKATION
- 2.1
Bezeichnung der Qualifikation und (wenn vorhanden) verliehener Grad (in der Originalsprache)
Bachelor of Arts (B.A.)
- 2.2
Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation
Public Administration
- 2.3
Name und Status (Typ/Trägerschaft) der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat (in der Originalsprache)
Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, besondere Hochschule für angewandte Wissenschaften (besondere Fachhochschule),
Schönbergstraße 100, D 65199 Wiesbaden
Staatliche Hochschule
- 2.4
Name und Status (Typ/Trägerschaft) der Einrichtung (falls nicht mit 2.3 identisch), die den Studiengang durchgeführt hat (in der Originalsprache)
entfällt
- 2.5
Im Unterricht / in der Prüfung verwendete Sprache(n)
Deutsch
- 3.
ANGABEN ZU EBENE UND ZEITDAUER DER QUALIFIKATION
- 3.1
Ebene der Qualifikation
Bachelor-Abschluss, erster akademischer Abschluss (dreijährige Studienzeit) mit Bachelorthesis
- 3.2
Offizielle Dauer des Studiums (Regelstudienzeit) in Leistungspunkten und/oder Jahren
Bachelorstudium im Umfang von drei Jahren bzw. sechs Semestern und 180 Leistungspunkten
- 3.3
Zugangsvoraussetzung(en)
Allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife oder als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. Für weitere Informationen siehe Abschnitt 8.7.
- 4.
ANGABEN ZUM INHALT DES STUDIUMS UND ZU DEN ERZIELTEN ERGEBNISSEN
- 4.1
Studienform
Vollzeitstudium
- 4.2
Lernergebnisse des Studiengangs
Das Ziel des Studiengangs Public Administration, der zum akademischen Grad eines Bachelor of Arts führt, ist es, die Studierenden für verantwortungsvolle und anspruchsvolle Aufgaben in staatlichen oder kommunalen Körperschaften sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu qualifizieren. Der erfolgreiche Studienabschluss qualifiziert für eine Vielzahl von Fach- und Führungsaufgaben im öffentlichen Sektor, bei denen verwaltungswissenschaftliches (inkl. rechtlichem, ökonomischem und sozialem) Wissen notwendig ist. Studierende erwerben die notwendigen Kompetenzen, mittels derer sie sich umgehend, effizient und effektiv mit juristischen, betriebswirtschaftlichen und sozialen Zusammenhängen vertraut machen können, und gewissenhaft Entscheidungen herbeiführen können. Darüber hinaus sind Absolventinnen und Absolventen darin geübt, betriebliche Vorgänge und Prozesse zu unterstützen. Nach einschlägiger Erfahrung können sie Führungsaufgaben übernehmen.
Entsprechend den Anforderungen an das Handeln in der öffentlichen Verwaltung ist der Studiengang interdisziplinär ausgerichtet. Neben rechts-, verwaltungs-, wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Kenntnissen werden methodische und überfachliche Schlüsselkompetenzen erworben.
Folgende Inhalte sind verpflichtend
- -
Rechtswissenschaften (Schwerpunkte: Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts, Dienstrecht)
- -
Verwaltungswissenschaften (Schwerpunkte: Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnik, Verwaltungsinformatik)
- -
Wirtschaftswissenschaften (Schwerpunkte: Betriebswirtschaftslehre, öffentliche Finanzwirtschaft und Volkswirtschaftslehre)
- -
Sozialwissenschaften (Schwerpunkte: Soziologie, Politologie, Sozialpsychologie)
- -
Methoden (Schwerpunkte: Wissenschaftliches Arbeiten und Forschungsmethoden)
Zwei der folgenden Wahlpflichtmodule müssen gewählt werden:
- -
Recht und Soziale Sicherung
- -
Soziales, Ökonomie, Politik und Verwaltungsinformatik.
- 4.3
Einzelheiten zum Studiengang, individuell erworbene Leistungspunkte und erzielte Noten
Einzelheiten sind im Prüfungszeugnis und Transcript of Records detailliert ausgewiesen
- 4.4
Notensystem und, wenn vorhanden, Notenspiegel
Notensystem/Leistungsbewertung:
14 und 15 Punkte = sehr gut (1)
11 bis 13 Punkte = gut (2)
8 bis 10 Punkte = befriedigend (3)
5 bis 7 Punkte = ausreichend (4)
0 bis 4 Punkte = nicht ausreichend (5)
Bei der Bildung der Note für die Modulprüfungen werden nur die ersten beiden Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen
- 4.5
Gesamtnote (in Originalsprache)
Abschlussnote
ECTS-Grad
- 5.
ANGABEN ZUR BERECHTIGUNG DER QUALIFIKATION
- 5.1
Zugang zu weiterführenden Studien
Der Bachelor of Arts (B.A.) in Public Administration berechtigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber zum Studium in postgradualen Studiengängen.
- 5.2
Zugang zu reglementierten Berufen (sofern zutreffend)
Der Bachelor of Arts (B.A.) in Public Administration befähigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber in dem Bereich professionell zu arbeiten, für den er verliehen wurde, z. B. Öffentliche Verwaltung von Bund, Ländern und Gemeinden, halbstaatliche Einrichtungen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A) in Public Administration“ wird zugleich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung erworben.
- 6.
WEITERE ANGABEN
- 6.1
Weitere Angaben
entfällt
- 6.2
Weitere Informationsquellen
Siehe www.hoems.hessen.de
Allgemeine Informationen: siehe Abschnitt 8.8
- 7.
ZERTIFIZIERUNG DES DIPLOMA SUPPLEMENTS
Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Original-Dokumente:
| Urkunde über die Verleihung des Grades vom [Datum] |
|
| Prüfungszeugnis vom [Datum] |
|
| Transkript vom [Datum] |
|
| Datum der Zertifizierung: |
|
|
|
Vorsitzende/Vorsitzender |
| Offizieller Stempel/Siegel |
|
- 8.
ANGABEN ZUM NATIONALEN HOCHSCHULSYSTEM
Die Informationen über das nationale Hochschulsystem auf den folgenden Seiten geben Auskunft über die Qualifikation und den Status der Institution, die sie vergeben hat.
- 8.
INFORMATIONEN ZUM HOCHSCHULSYSTEM IN DEUTSCHLAND1
- 8.1
Die unterschiedlichen Hochschulen und ihr institutioneller Status
Die Hochschulausbildung wird in Deutschland von drei Arten von Hochschulen angeboten.2
- Universitäten, einschließlich verschiedener spezialisierter Institutionen, bieten das gesamte Spektrum akademischer Disziplinen an. Traditionell liegt der Schwerpunkt an deutschen Universitäten besonders auf der Grundlagenforschung, so dass das fortgeschrittene Studium vor allem theoretisch ausgerichtet und forschungsorientiert ist.
- Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) konzentrieren ihre Studienangebote auf ingenieurwissenschaftliche technische Fächer und wirtschaftswissenschaftliche Fächer, Sozialarbeit und Design. Der Auftrag von angewandter Forschung und Entwicklung impliziert einen praxisorientierten Ansatz und eine ebensolche Ausrichtung des Studiums, was häufig integrierte und begleitete Praktika in Industrie, Unternehmen oder anderen einschlägigen Einrichtungen einschließt.
- Kunst- und Musikhochschulen bieten Studiengänge für künstlerische Tätigkeiten an, in Bildender Kunst, Schauspiel und Musik, in den Bereichen Regie, Produktion und Drehbuch für Theater, Film und andere Medien sowie in den Bereichen Design, Architektur, Medien und Kommunikation.
Hochschulen sind entweder staatliche oder staatlich anerkannte Institutionen. Sowohl in ihrem Handeln einschließlich der Planung von Studiengängen als auch in der Festsetzung und Zuerkennung von Studienabschlüssen unterliegen sie der Hochschulgesetzgebung.
- 8.2
Studiengänge und -abschlüsse
In allen Hochschularten wurden die Studiengänge traditionell als integrierte „lange“ (einstufige) Studiengänge angeboten, die entweder zum Diplom oder zum Magister Artium führten oder mit einer Staatsprüfung abschlossen.
Im Rahmen des Bologna-Prozesses wird das einstufige Studiensystem sukzessive durch ein zweistufiges ersetzt. Seit 1998 wurden in fast allen Studiengängen gestufte Abschlüsse (Bachelor und Master) eingeführt. Dies soll den Studierenden mehr Wahlmöglichkeiten und Flexibilität beim Planen und Verfolgen ihrer Lernziele bieten sowie Studiengänge international kompatibler machen.
Die Abschlüsse des deutschen Hochschulsystems einschließlich ihrer Zuordnung zu den Qualifikationsstufen sowie die damit einhergehenden Qualifikationsziele und Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen sind im Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse (HQR)3 beschrieben. Die drei Stufen des HQR sind den Stufen 6, 7 und 8 des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (DQR)4 und des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR)5 zugeordnet.
Einzelheiten s. Abschnitte 8.4.1, 8.4.2 bzw. 8.4.3. Tab. 1 gibt eine zusammenfassende Übersicht.
Tab. 1: Institutionen, Studiengänge und Abschlüsse im Deutschen Hochschulsystem
- 8.3
Anerkennung/Akkreditierung von Studiengängen und Abschlüssen
Um die Qualität und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen sicherzustellen, müssen sich sowohl die Organisation und Struktur von Studiengängen als auch die grundsätzlichen Anforderungen an Studienabschlüsse an den Prinzipien und Regelungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) orientieren.6 Seit 1999 existiert ein bundesweites Akkreditierungssystem für Bachelor- und Masterstudiengänge, nach dem alle neu eingeführten Studiengänge akkreditiert werden. Akkreditierte Studiengänge sind berechtigt, das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates zu führen.7
- 8.4
Organisation und Struktur der Studiengänge
Die folgenden Studiengänge können von allen drei Hochschularten angeboten werden. Bachelor- und Masterstudiengänge können nacheinander, an unterschiedlichen Hochschulen, an unterschiedlichen Hochschularten und mit Phasen der Erwerbstätigkeit zwischen der ersten und der zweiten Qualifikationsstufe studiert werden. Bei der Planung werden Module und das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) verwendet, wobei einem Semester 30 Kreditpunkte entsprechen.
- 8.4.1
Bachelor
In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt. Der Bachelorabschluss wird nach 3 bis 4 Jahren vergeben.
Zum Bachelorstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Bachelor abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag akkreditiert werden.8
Studiengänge der ersten Qualifikationsstufe (Bachelor) schließen mit den Graden Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.), Bachelor of Music (B.Mus.) oder Bachelor of Education (B.Ed.) ab.
Der Bachelorgrad entspricht der Qualifikationsstufe 6 des DQR/EQR.
- 8.4.2
Master
Der Master ist der zweite Studienabschluss nach weiteren 1 bis 2 Jahren. Masterstudiengänge können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“ und „forschungsorientiert“ differenziert werden. Die Hochschulen legen das Profil fest.
Zum Masterstudiengang gehört eine schriftliche Abschlussarbeit. Studiengänge, die mit dem Master abgeschlossen werden, müssen gemäß dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag akkreditiert werden.9
Studiengänge der zweiten Qualifikationsstufe (Master) schließen mit den Graden Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (LL.M.), Master of Fine Arts (M.F.A.), Master of Music (M.Mus.) oder Master of Education (M.Ed.) ab. Weiterbildende Masterstudiengänge können andere Bezeichnungen erhalten (z.B. MBA).
Der Mastergrad entspricht der Qualifikationsstufe 7 des DQR/EQR.
- 8.4.3
Integrierte „lange“ einstufige Studiengänge:
Diplom, Magister Artium, Staatsprüfung
Ein integrierter Studiengang ist entweder monodisziplinär (Diplomabschlüsse und die meisten Staatsprüfungen) oder besteht aus einer Kombination von entweder zwei Hauptfächern oder einem Haupt- und zwei Nebenfächern (Magister Artium). Das Vorstudium (1,5 bis 2 Jahre) dient der breiten Orientierung und dem Grundlagenerwerb im jeweiligen Fach. Eine Zwischenprüfung (bzw. Vordiplom) ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium, d.h. zum fortgeschrittenen Studium und der Spezialisierung. Voraussetzung für den Abschluss sind die Vorlage einer schriftlichen Abschlussarbeit (Dauer bis zu 6 Monaten) und umfangreiche schriftliche und mündliche Abschlussprüfungen. Ähnliche Regelungen gelten für die Staatsprüfung. Die erworbene Qualifikation entspricht dem Master.
- Die Regelstudienzeit an Universitäten beträgt bei integrierten Studiengängen 4 bis 5 Jahre (Diplom, Magister Artium) oder 3,5 bis 6,5 Jahre (Staatsprüfung). Mit dem Diplom werden ingenieur-, natur- und wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge abgeschlossen. In den Geisteswissenschaften ist der entsprechende Abschluss in der Regel der Magister Artium (M.A.). In den Sozialwissenschaften variiert die Praxis je nach Tradition der jeweiligen Hochschule. Juristische, medizinische und pharmazeutische Studiengänge schließen mit der Staatsprüfung ab. Dies gilt in einigen Ländern auch für Lehramtsstudiengänge.
Die drei Qualifikationen (Diplom, Magister Artium und Staatsprüfung) sind akademisch gleichwertig und auf der Qualifikationsstufe 7 des DQR/EQR angesiedelt. Sie bilden die formale Voraussetzung zur Promotion. Weitere Zulassungsvoraussetzungen können von der Hochschule festgelegt werden, s. Abschnitt 8.5.
- Die Regelstudienzeit an Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) beträgt bei integrierten Studiengängen 4 Jahre und schließt mit dem Diplom (FH) ab. Dieses ist auf der Qualifikationsstufe 6 des DQR/EQR angesiedelt. Qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften können sich für die Zulassung zur Promotion an promotionsberechtigten Hochschulen bewerben, s. Abschnitt 8.5.
- Das Studium an Kunst- und Musikhochschulen ist in seiner Organisation und Struktur abhängig vom jeweiligen Fachgebiet und der individuellen Zielsetzung. Neben dem Diplom- bzw. Magisterabschluss gibt es bei integrierten Studiengängen Zertifikate und zertifizierte Abschlussprüfungen für spezielle Bereiche und berufliche Zwecke.
- 8.5
Promotion
Universitäten, gleichgestellte Hochschulen sowie einige Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) und einige Kunst- und Musikhochschulen sind promotionsberechtigt. Formale Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein qualifizierter Masterabschluss (Fachhochschulen und Universitäten), ein Magisterabschluss, ein Diplom, eine Staatsprüfung oder ein äquivalenter ausländischer Abschluss. Entsprechende Abschlüsse von Kunst- und Musikhochschulen können in Ausnahmefällen (wissenschaftliche Studiengänge, z.B. Musiktheorie, Musikwissenschaften, Kunst- und Musikpädagogik, Medienwissenschaften) formal den Zugang zur Promotion eröffnen. Besonders qualifizierte Inhaber eines Bachelorgrades oder eines Diploms (FH) können ohne einen weiteren Studienabschluss im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Die Universitäten bzw. promotionsberechtigten Hochschulen regeln sowohl die Zulassung zur Promotion als auch die Art der Eignungsprüfung. Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem, dass das Promotionsprojekt von einem Hochschullehrer als Betreuer angenommen wird.
Die Promotion entspricht der Qualifikationsstufe 8 des DQR/EQR.
- 8.6
Benotungsskala
Die deutsche Benotungsskala umfasst üblicherweise 5 Grade (mit zahlenmäßigen Entsprechungen; es können auch Zwischennoten vergeben werden): „Sehr gut“ (1), „Gut“ (2), „Befriedigend“ (3), „Ausreichend“ (4), „Nicht ausreichend“ (5). Zum Bestehen ist mindestens die Note „Ausreichend“ (4) notwendig. Die Bezeichnung für die Noten kann in Einzelfällen und für die Promotion abweichen.
Außerdem findet eine Einstufungstabelle nach dem Modell des ECTS-Leitfadens Verwendung, aus der die relative Verteilung der Noten in Bezug auf eine Referenzgruppe hervorgeht.
- 8.7
Hochschulzugang
Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) nach 12 bis 13 Schuljahren ermöglicht den Zugang zu allen Studiengängen. Die Fachgebundene Hochschulreife ermöglicht den Zugang zu allen Studiengängen an Fachhochschulen, an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, aber nur zu bestimmten Fächern. Das Studium an Fachhochschulen ist auch mit der Fachhochschulreife möglich, die in der Regel nach 12 Schuljahren erworben wird. Der Zugang zu Studiengängen an Kunst- und Musikhochschulen und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen sowie der Zugang zu einem Sportstudiengang kann auf der Grundlage von anderen bzw. zusätzlichen Voraussetzungen zum Nachweis einer besonderen Eignung erfolgen.
Beruflich qualifizierte Bewerber und Bewerberinnen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und damit Zugang zu allen Studiengängen, wenn sie Inhaber von Abschlüssen bestimmter, staatlich geregelter beruflicher Aufstiegsfortbildungen sind (zum Beispiel Meister/in im Handwerk, Industriemeister/in, Fachwirt/in (IHK), Betriebswirt/in (IHK) und (HWK), staatlich geprüfte/r Techniker/in, staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in, staatlich geprüfte/r Gestalter/in, staatlich geprüfte/r Erzieher/in). Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten beruflich qualifizierte Bewerber und Bewerberinnen mit einem Abschluss einer staatlich geregelten, mindestens zweijährigen Berufsausbildung und i.d.R. mindestens dreijähriger Berufspraxis, die ein Eignungsfeststellungsverfahren an einer Hochschule oder staatlichen Stelle erfolgreich durchlaufen haben; das Eignungsfeststellungsverfahren kann durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr ersetzt werden.10
Die Hochschulen können in bestimmten Fällen zusätzliche spezifische Zulassungsverfahren durchführen.
- 8.8
Informationsquellen in der Bundesrepublik
- -
Kultusministerkonferenz (KMK) (Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland); Graurheindorfer Str. 157, D-53117 Bonn; Tel.: +49(0)228/501-0; www.kmk.org; E-Mail: hochschulen@kmk.org
- -
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) als deutsche NARIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org
- -
Deutsche Informationsstelle der Länder im EURYDICE-Netz, für Informationen zum Bildungswesen in Deutschland; www.kmk.org; E-Mail: eurydice@kmk.org
- -
Hochschulrektorenkonferenz (HRK); Leipziger Platz 11, D-10117 Berlin, Tel.: +49 30 206292-11; www.hrk.de; E-Mail: post@hrk.de
- -
„Hochschulkompass“ der Hochschulrektorenkonferenz, enthält umfassende Informationen zu Hochschulen, Studiengängen etc. (www.hochschulkompass.de)
Hessische Hochschule für öffentliches Management und
Sicherheit
Diploma Supplement
This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international ,transparency’ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why.
- 1.
INFORMATION IDENTIFYING THE HOLDER OF THE QUALIFICATION
- 1.1
Family name(s) / 1.2 First name(s)
- 1.3
Date of birth (dd/mm/yyyy)
- 1.4
Student identification number or code (if applicable)
- 2.
INFORMATION IDENTIFYING THE QUALIFICATION
- 2.1
Name of qualification and (if applicable) title conferred (in original language)
Bachelor of Arts
- 2.2
Main field(s) of study for the qualification
Digital Administration
- 2.3
Name and status of awarding institution (in original language)
Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, University of Applied Sciences,
Schönbergstraße 100, D 65199 WiesbadenUniversity of Applied Sciences, State Institution
- 2.4
Name and status of institution (if different from 2.3) administering studies (in original language)
Not relevant
- 2.5
Language(s) of instruction/examination
German
- 3.
INFORMATION ON THE LEVEL AND DURATION OF THE QUALIFICATION
- 3.1
Level of the qualification
First academic degree (three-year study period) with bachelor thesis.
- 3.2
Official duration of programme in credits and/or years
Three years with six semesters and 180 credits
- 3.3
Access requirement(s)
General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine Hochschulreife) or fachgebundende Hochschulreife, Fachhochschulreife or a level of education recognised as an equivalent.
- 4.
INFORMATION ON THE PROGRAMME COMPLETED AND THE RESULTS OBTAINED
- 4.1
Mode of study
Full time
- 4.2
Programme learning outcomes
The aim of the study programme Public Administration, which leads to the Bachelor of Arts degree, is to qualify students for responsible and demanding tasks in state or municipal bodies and organisations in the non-profit sector. The successful graduation qualifies for a variety of specialist and managerial tasks in the public sector, which require knowledge in administrative sciences (including legal, economic and social knowledge). Students acquire the necessary competencies, by means of which they can promptly, efficiently and effectively make themselves familiar with legal, economic and social contexts and can conscientiously bring about decisions. In addition, graduates are trained to support operational procedures and processes. After relevant experience they can take on managerial tasks. In accordance with the requirements for action in public administration, the study programme takes an interdisciplinary approach. In addition to legal, economic and socio-scientific knowledge, methodical and interdisciplinary key competencies need to be acquired.
The following contents are mandatory
- -
Law (major field of study: administrative law, constitutional law, law of the European Union, civil law (basics), public services law)
- -
Public Administration and Management (major field of study: public administration, nformation and communication technology, IT in public administration)
- -
Economic sciences (major field of study: business administration, public finance, economics)
- -
Social Sciences (major field of study: sociology, political sciences, social psychology)
- -
Methods (major field of study: scientific work and research methods)
Two of the following elective modules must be chosen:
- -
Law and Social Security
- -
Social Affairs, Economics, Politics and Informatics in Public Administration
- 4.3
Programme details, individual credits gained and grades/marks obtained
See „Transcript of Records“ and certificate
- 4.4
Grading system and, if available, grade distribution table
Grading scheme/performance evaluation:
14 and 15 scores = sehr gut (1)
11 to 13 scores = gut (2)
8 to 10 scores = befriedigend (3)
5 to 7 scores = ausreichend (4)
0 to 4 scores = nicht ausreichend (5)
For more information see section 8.6.
When calculating the grade for the module examinations, only the first two decimal places after the decimal point are taken into account; all other decimal places are deleted without rounding
- 4.5
Overall classification of the qualification (in original language)
Final grade
ECTS grade
- 5.
INFORMATION ON THE FUNCTION OF THE QUALIFICATION
- 5.1
Access to further study
The Bachelor of Arts (B.A.) in Public Administration entitles its holder to postgraduate studies.
- 5.2
Access to a regulated profession (if applicable)
The Bachelor of Arts (B.A.) in Public Administration enables its holder to work professionally in the area for which it was awarded, e.g. in public administration of the federal government, the Länder and municipalities, parastatal institutions and organisations in the non-profit sector. With the degree „Bachelor of Arts (B.A.) in Public Administration“ also the career qualification for the higher service in general administration is acquired.
- 6.
ADDITIONAL INFORMATION
- 6.1
Additional information
- 6.2
Further information sources
See www.hoems.hessen.de
General information: see section 8.8
- 7.
CERTIFICATION
This Diploma Supplement refers to the following original documents:
| Document on the award of the academic degree (Urkunde über die Verleihung des Akademischen Grades) [date] |
|
| Certificate(Zeugnis) [date] |
|
| Transcript of Records [date] |
|
| Certification Date: |
|
|
|
Chairwoman/Chairman |
| (Official Stamp/Seal) |
|
- 8.
NATIONAL HIGHER EDUCATION SYSTEM
The information on the national higher education system on the following pages provides a context for the qualification and the type of higher education institution that awarded it.
- 8.
INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEM1
- 8.1
Types of Institutions and Institutional Status
Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of Higher Education Institutions (HEI).2
- Universitäten (Universities) including various specialised institutions, offer the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities focus in particular on basic research so that advanced stages of study have mainly theoretical orientation and research-oriented components.
- Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) (Universities of Applied Sciences, UAS) concentrate their study programmes in engineering and other technical disciplines, business-related studies, social work, and design areas. The common mission of applied research and development implies an application-oriented focus of studies, which includes integrated and supervised work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions.
- Kunst- und Musikhochschulen (Universities of Art/Music) offer studies for artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication.
Higher Education Institutions are either state or state-recognised institutions. In their operations, including the organisation of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to higher education legislation.
- 8.2
Types of Programmes and Degrees Awarded
Studies in all three types of institutions have traditionally been offered in integrated „long“ (one-tier) programmes leading to Diplom- or Magister Artium degrees or completed by a Staatsprüfung (State Examination).
Within the framework of the Bologna-Process one-tier study programmes are successively being replaced by a two-tier study system. Since 1998, two-tier degrees (Bachelor’s and Master’s) have been introduced in almost all study programmes. This change is designed to enlarge variety and flexibility for students in planning and pursuing educational objectives; it also enhances international compatibility of studies.
The German Qualifications Framework for Higher Education Qualifications (HQR)3 describes the qualification levels as well as the resulting qualifications and competences of the graduates. The three levels of the HQR correspond to the levels 6, 7 and 8 of the German Qualifications Framework for Lifelong Learning4 and the European Qualifications Framework for Lifelong Learning5 .
For details cf. Sec. 8.4.1, 8.4.2, and 8.4.3 respectively. Table 1 provides a synoptic summary.
- 8.3
Approval/Accreditation of Programmes and Degrees
To ensure quality and comparability of qualifications, the organisation of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations established by the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany (KMK).6 In 1999, a system of accreditation for Bachelor’s and Master’s programmes has become operational. All new programmes have to be accredited under this scheme; after a successful accreditation they receive the seal of the Accreditation Council.7
Table 1: Institutions, Programmes and Degrees in German Higher Education
- 8.4
Organisation and Structure of Studies
The following programmes apply to all three types of institutions. Bachelor’s and Master’s study programmes may be studied consecutively, at various higher education institutions, at different types of higher education institutions and with phases of professional work between the first and the second qualification. The organisation of the study programmes makes use of modular components and of the European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) with 30 credits corresponding to one semester.
- 8.4.1
Bachelor
Bachelor’s degree programmes lay the academic foundations, provide methodological competences and include skills related to the professional field. The Bachelor’s degree is awarded after 3 to 4 years.
The Bachelor’s degree programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Bachelor’s degree must be accredited according to the Interstate study accreditation treaty.8
First degree programmes (Bachelor) lead to Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.), Bachelor of Music (B.Mus.) or Bachelor of Education (B.Ed.).
The Bachelor’s degree corresponds to level 6 of the German Qualifications Framework/European Qualifications Framework.
- 8.4.2
Master
Master is the second degree after another 1 to 2 years. Master’s programmes may be differentiated by the profile types „practice-oriented“ and „research-oriented“. Higher Education Institutions define the profile.
The Master’s degree programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Master’s degree must be accredited according to the Interstate study accreditation treaty.9
Second degree programmes (Master) lead to Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (L.L.M.), Master of Fine Arts (M.F.A.), Master of Music (M.Mus.) or Master of Education (M.Ed.). Master’s programmes which are designed for continuing education may carry other designations (e.g. MBA).
The Master’s degree corresponds to level 7 of the German Qualifications Framework/European Qualifications Framework.
- 8.4.3
Integrated „Long“ Programmes (One-Tier):
Diplom degrees, Magister Artium, Staatsprüfung
An integrated study programme is either mono-disciplinary (Diplom degrees, most programmes completed by a Staatsprüfung) or comprises a combination of either two major or one major and two minor fields (Magister Artium). The first stage (1.5 to 2 years) focuses on broad orientations and foundations of the field(s) of study. An Intermediate Examination (Diplom-Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfung or credit requirements for the Magister Artium) is prerequisite to enter the second stage of advanced studies and specialisations. Degree requirements include submission of a thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung. The level of qualification is equivalent to the Master’s level.
- Integrated studies at Universitäten (U) last 4 to 5 years (Diplom degree, Magister Artium) or 3.5 to 6.5 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is awarded in engineering disciplines, the natural sciences as well as economics and business. In the humanities, the corresponding degree is usually the Magister Artium (M.A.). In the social sciences, the practice varies as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical and pharmaceutical professions are completed by a Staatsprüfung. This applies also to studies preparing for teaching professions of some Länder.
The three qualifications (Diplom, Magister Artium and Staatsprüfung) are academically equivalent and correspond to level 7 of the German Qualifications Framework/European Qualifications Framework.
They qualify to apply for admission to doctoral studies. Further prerequisites for admission may be defined by the Higher Education Institution, cf. Sec. 8.5 .
- Integrated studies at Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) (Universities of Applied Sciences, UAS) last 4 years and lead to a Diplom (FH) degree which corresponds to level 6 of the German Qualifications Framework/European Qualifications Framework.
Qualified graduates of FH/HAW/UAS may apply for admission to doctoral studies at doctorate-granting institutions, cf. Sec. 8.5 .
- Studies at Kunst- and Musikhochschulen (Universities of Art/Music etc.) are more diverse in their organisation, depending on the field and individual objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, the integrated study programme awards include certificates and certified examinations for specialised areas and professional purposes.
- 8.5
Doctorate
Universities as well as specialised institutions of university standing, some of the FH/HAW/UAS and some Universities of Art/Music are doctorate-granting institutions. Formal prerequisite for admission to doctoral work is a qualified Master’s degree (UAS and U), a Magister degree, a Diplom, a Staatsprüfung, or a foreign equivalent. Comparable degrees from universities of art and music can in exceptional cases (study programmes such as music theory, musicology, pedagogy of arts and music, media studies) also formally qualify for doctoral work. Particularly qualified holders of a Bachelor’s degree or a Diplom (FH) degree may also be admitted to doctoral studies without acquisition of a further degree by means of a procedure to determine their aptitude. The universities respectively the doctorate-granting institutions regulate entry to a doctorate as well as the structure of the procedure to determine aptitude. Admission further requires the acceptance of the Dissertation research project by a professor as a supervisor.
The doctoral degree corresponds to level 8 of the German Qualifications Framework/European Qualifications Framework.
- 8.6
Grading Scheme
The grading scheme in Germany usually comprises five levels (with numerical equivalents; intermediate grades may be given): „Sehr Gut“ (1) = Very Good; „Gut“ (2) = Good; „Befriedigend“ (3) = Satisfactory; „Ausreichend“ (4) = Sufficient; „Nicht ausreichend“ (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum passing grade is „Ausreichend“ (4). Verbal designations of grades may vary in some cases and for doctoral degrees.
In addition, grade distribution tables as described in the ECTS Users’ Guide are used to indicate the relative distribution of grades within a reference group.
- 8.7
Access to Higher Education
The General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine Hochschulreife, Abitur) after 12 to 13 years of schooling allows for admission to all higher educational studies. Specialised variants (Fachgebundene Hochschulreife) allow for admission at Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) (UAS), universities and equivalent higher education institutions, but only in particular disciplines. Access to study programmes at Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) (UAS) is also possible with a Fachhochschulreife, which can usually be acquired after 12 years of schooling. Admission to study programmes at Universities of Art/Music and comparable study programmes at other higher education institutions as well as admission to a study programme in sports may be based on other or additional evidence demonstrating individual aptitude.
Applicants with a qualification in vocational education and training but without a school-based higher education entrance qualification are entitled to a general higher education entrance qualification and thus to access to all study programmes, provided they have obtained advanced further training certificates in particular state-regulated vocational fields (e.g. Meister/Meisterin im Handwerk, Industriemeister/in, Fachwirt/in (IHK), Betriebswirt/in (IHK) und (HWK), staatlich gebrüfte/r Techniker/in, staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in, staatlich geprüfte/r Gestalter/in, staatlich geprüfte/r Erzieher/in). Vocationally qualified applicants can obtain a Fachgebundene Hochschulreife after completing a state-regulated vocational education of at least two years’ duration plus professional practice of normally at least three years’ duration, after having successfully passed an aptitude test at a higher education institution or other state institution; the aptitude test may be replaced by successfully completed trial studies of at least one year’s duration.10
Higher Education Institutions may in certain cases apply additional admission procedures.
- 8.8
National Sources of Information
- -
Kultusministerkonferenz (KMK) [Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany]; Graurheindorfer Str. 157, D-53117 Bonn;
Phone: +49[0]228/501-0; www.kmk.org; E-Mail: hochschulen@kmk.org
- -
Central Office for Foreign Education (ZAB) as German NARIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org
- -
German information office of the Länder in the EURYDICE Network, providing the national dossier on the education system; www.kmk.org; E-Mail: Eurydice@kmk.org
- -
Hochschulrektorenkonferenz (HRK) [German Rectors’ Conference]; Leipziger Platz 11, D-10117 Berlin, Phone: +49 30 206292-11; www.hrk.de; E-Mail: post@hrk.de
- -
„Higher Education Compass“ of the German Rectors’ Conference features comprehensive information on institutions, programmes of study, etc. (www.higher-education-compass.de)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
VIERTER TEIL Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement
VIERTER TEIL
Prüfungszeugnis, Graduierung,
Bachelorurkunde, Diploma Supplement
FÜNFTER TEIL Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, Studium und ...
FÜNFTER TEIL
Zulassung von Beamtinnen und Beamten
des mittleren Dienstes,
Studium und Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen
Beschäftigungsverhältnis
SECHSTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen
SECHSTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ZWEITER TEIL
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Fachstudien
Dritter Abschnitt Berufspraktische Studienzeiten (Praxismodul)
Dritter Abschnitt
Berufspraktische Studienzeiten (Praxismodul)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Prüfungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Prüfungsorganisation
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Prüfungsrahmen
Dritter Abschnitt Ergänzende Verfahrensregelungen
Dritter Abschnitt
Ergänzende Verfahrensregelungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht: | |
| Erster Teil Allgemeine Vorschriften |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ausbildungsbehörden |
| § 3 | Bewerbung, Auswahl, Einstellung |
| § 4 | Dienstbezeichnung |
| § 5 | Urlaub |
| Zweiter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften |
|
| § 6 | Ziel |
| § 7 | Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst |
| § 8 | Gliederung des Studiums |
| Zweiter Abschnitt Fachstudien |
|
| § 9 | Grundsätze |
| § 10 | Module |
| Dritter Abschnitt Berufspraktische Studienzeiten (Praxismodul) |
|
| § 11 | Grundsätze |
| § 12 | Ausbildungsbereiche |
| § 13 | Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung |
| Dritter Teil Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt Prüfungsorganisation |
|
| § 14 | Prüfungsausschuss |
| § 15 | Zusammensetzung des Prüfungsausschusses |
| § 16 | Verfahren vor dem Prüfungsausschuss |
| § 17 | Prüfungskommission |
| § 18 | Prüfungsberechtigung |
| § 19 | Prüfungsarbeiten sowie Modul- und Fachkoordination |
| Zweiter Abschnitt Prüfungsrahmen |
|
| § 20 | Laufbahnprüfung |
| § 21 | Prüfungs- und Studienleistungen |
| § 22 | Modulprüfungen |
| § 23 | Prüfungsformen |
| § 24 | Thesis |
| § 25 | Kolloquium |
| § 26 | Nachteilsausgleich |
| § 27 | Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen |
| § 28 | Wiederholung von Modulprüfungen |
| § 29 | Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst |
| § 30 | Bewertung von Prüfungsleistungen |
| § 31 | Gewichtung der Prüfungen |
| § 32 | Abschlussnote |
| § 33 | European Credit Transfer System (ECTS) |
| Dritter Abschnitt Ergänzende Verfahrensregelungen |
|
| § 34 | Täuschung, Ordnungsverstoß |
| § 35 | Versäumnis, Rücktritt |
| Vierter Teil Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement |
|
| § 36 | Prüfungszeugnis |
| § 37 | Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A., Bachelorurkunde |
| § 38 | Diploma Supplement |
| § 39 | Prüfungsakte |
| Fünfter Teil Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, Studium und Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis |
|
| § 40 | Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zum Studium |
| § 41 | Studium und Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis |
| Sechster Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 42 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschriften |
| § 43 | Inkrafttreten |
| Anlagen 1 bis 3 | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Einstellungs- und Auswahlverfahren sowie den Ausbildungsrahmen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie regelt außerdem das Verfahren und die Zuständigkeit zur Abnahme der Prüfungen im Studiengang Bachelor of Arts (Public Administration) an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Module
(1) Das Fachstudium gliedert sich in Module und umfasst mindestens die folgenden Studieninhalte:
- 1.
Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts, Dienstrecht,
- 2.
Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnik, Verwaltungsinformatik,
- 3.
Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Betriebswirtschaftslehre, öffentliche Finanzwirtschaft und Volkswirtschaftslehre sowie
- 4.
Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie.
Der Anteil der rechtswissenschaftlichen Lehrinhalte umfasst mindestens die Hälfte des Gesamtumfangs.
(2) Pflichtmodule sind:
- 1.
Verwaltungshandeln 1 bis 4,
- 2.
Ökonomisches Handeln 1 bis 4,
- 3.
Methoden 1 bis 2,
- 4.
Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 1 und 2,
- 5.
Soziologie und Psychologie.
(3) Zwei Wahlpflichtmodule werden bezogen auf die Berufsfelder Recht und Soziale Sicherung sowie auf Berufsfelder im Bereich Soziales, Ökonomie, Politik und Verwaltungsinformatik angeboten.
(4) Studierende können zusätzliche Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl besuchen (Wahlmodule).
(5) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(6) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Grundsätze
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Ausbildungsbehörde. Sie werden von der Ausbildungsbehörde organisiert. Ausbildungsbehörde und die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen. Die Praktika sollen auf Basis des im fachtheoretischen Studium erworbenen Wissens Fähigkeiten der Wissensanwendung und praktische Erfahrungen vermitteln sowie die Bearbeitung konkreter Problemstellungen ermöglichen.
(2) Die Studierenden sollen während der berufspraktischen Studienzeiten die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung entwickeln. Durch ihre Mitarbeit sollen Handlungsbereitschaft und Ergebnisverantwortung, Kunden- und Bürgerorientierung sowie die Identifikation mit der Ausbildungsbehörde gefördert werden.
(3) Die Studierenden sollen
- 1.
die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen-, verstehen und anwenden lernen,
- 2.
die verwaltungsmäßigen, betrieblichen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge erkennen,
- 3.
mit der Organisation und den Arbeitsabläufen und -zusammenhängen ihrer Ausbildungsbehörde vertraut sein,
- 4.
an Beispielen den Aufbau und die Aufgaben der Verwaltungseinheit erkennen, Arbeitsabläufe und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung verstehen und umsetzen,
- 5.
Verwaltungsvorgänge mit rechtlichem und/oder wirtschaftlichem Schwerpunkt selbstständig bearbeiten,
- 6.
im Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern deren Anliegen aufnehmen und kunden- und serviceorientiert bearbeiten.
Dabei soll auch Gelegenheit zum selbstständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung gegeben werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen, Ortsbesichtigungen oder Sitzungen von Vertretungskörperschaften und Ausschüssen sollen sie nach Möglichkeit hinzugezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Ausbildungsbereiche
(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Studierenden in folgenden Bereichen ausgebildet werden:
- 1.
Allgemeine Verwaltung (einschließlich Finanz- und Personalmanagement)
- 2.
Leistungsverwaltung
- 3.
Eingriffs- und Ordnungsverwaltung
(2) Der Ausbildungsbereich „allgemeine Verwaltung“ ist obligatorisch, er dauert mindestens sechs Monate.
(3) Ein Teil der berufspraktischen Studienzeiten kann in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde im Ausland, bei einem Betrieb der Privatwirtschaft oder einem Verband absolviert werden.
(4) Über die berufspraktischen Studienzeiten ist als Leistungsnachweis durch die Studierenden über die Praktika 1 bis 3 nach § 8 Abs. 2 zum Abschluss des Praktikums 3 ein Erfahrungsbericht mit Bezugnahme auf ein konkretes verwaltungsbezogenes Problem anzufertigen und der Ausbildungsbehörde sowie der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vorzulegen. Der Erfahrungsbericht dokumentiert die Auseinandersetzung mit einem konkreten verwaltungsbezogenen Problem, mit dem die oder der Studierende im Verlaufe der Praktika betraut war. Die oder der Studierende dokumentiert mit dem Erfahrungsbericht die Problemlage, die theoretischen und praktischen Begründungen des Lösungsansatzes sowie den konkreten eigenen Leistungsbeitrag im Rahmen des gewählten Vorgehens. Der Erfahrungsbericht wird von der Ausbildungsleitung der Ausbildungsbehörde oder einer von dieser beauftragten Person und einer oder einem hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit bewertet. Der Erfahrungsbericht ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen. Die Besprechung kann mittels elektronischer Fernkommunikationsmittel erfolgen. An den Praktika 4 und 5 muss mit Erfolg teilgenommen worden sein.
(5) Das Nähere regelt die Studienordnung.
§ 13 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung
§ 13
Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung
(1) Mit der berufspraktischen Ausbildung der Studierenden sollen Bedienstete betraut werden, die die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen sowie fachlich und persönlich geeignet sind. Die ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anleiten und die Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten (§ 11) umsetzen. Sie sollen den Studierenden entsprechend ihrer Laufbahn unter den betrieblichen Bedingungen Aufgaben zuweisen, die diese möglichst vollständig und selbstständig erledigen können. Dabei sollen sie fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Person, die besonders geeignet ist, zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung der Studierenden. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Studierenden und den ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und berät sie in Fragen der praktischen Ausbildung.
(3) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Prüfungsausschuss
(1) Das für die Aufsicht zuständige Ministerium beruft für die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen sowie für die weiteren durch diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben auf Vorschlag des Dekanats nach Anhörung des Fachbereichsrats die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren stellvertretende Mitglieder.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss weiter aus, bis eine Nachfolge berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder neuen stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem für die Aufsicht zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen im Prüfungsausschuss nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind in ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
§ 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 15
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder jeweils eine hauptamtlich Lehrende oder ein hauptamtlich Lehrender aus den Studienbereichen Verwaltungshandeln, Ökonomisches Handeln, Methoden und Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung, Soziologie und Psychologie sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dekanats an, die oder der den Vorsitz übernimmt.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes oder eine Vertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Sie oder er ist zur Verschwiegenheit, insbesondere zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses, verpflichtet.
(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter eines kommunalen Spitzenverbandes und der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen. Sie sind zur Verschwiegenheit, insbesondere zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses, verpflichtet.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an der Abnahme von Prüfungen einschließlich der Beschlussfassung über die Noten und deren Bekanntgabe teilnehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss soll grundsätzlich in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Sitzungen können mittels elektronischer Fernkommunikationsmittel erfolgen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Prüfungskommission
(1) Das Kolloquium zur Bachelorthesis wird als mündliche Prüfung von einer Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht. Ausgeschlossen sind Studierende desselben Studienjahrgangs. Erfolgt das Kolloquium als elektronische Fernprüfung, ist die Hochschulöffentlichkeit ausgeschlossen.
(2) Der Prüfungsausschuss bestellt als Vorsitzende oder als Vorsitzenden die Erstgutachterin oder den Erstgutachter der Bachelorthesis.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter der Bachelorthesis als stimmberechtigte Mitglieder. Mit beratender Stimme können Beauftragte der obersten Dienstbehörden der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sowie die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes teilnehmen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften kann auf Wunsch der oder des Studierenden an der Prüfung mit beratender Stimme teilnehmen. Welche Gewerkschaft in Betracht kommt, hat die oder der Studierende spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss hauptamtlich Lehrende als Vertretung der stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.
(5) Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission einigt sich auf eine Benotung der Prüfungsleistung. Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine einheitliche Note einigen, wird das arithmetische Mittel aus beiden Beurteilungen gebildet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Prüfungsberechtigung
(1) Prüfungen werden durch die das (Teil-) Modul Lehrende oder den das (Teil-) Modul Lehrenden abgenommen, ohne dass es einer Bestellung bedarf. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dies nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer bestellen. Ist die Bestellung einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers erforderlich, so kann eine haupt- oder nebenamtlich Lehrende oder ein haupt- oder nebenamtlich Lehrender oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde bestellt werden. Als Prüferin oder Prüfer kann nur bestellt werden, wer den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums und eine im Anschluss daran erfolgte mehrjährige praktische Berufsausübung oder eine Tätigkeit im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung nachweist und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(2) Jede oder jeder der beteiligten Prüferinnen und Prüfer muss die Leistungen der Studierenden selbst, unmittelbar und vollständig bewerten. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 19 Prüfungsarbeiten sowie Modul- und Fachkoordination
§ 19
Prüfungsarbeiten sowie Modul- und Fachkoordination
(1) Es gehört zu den Aufgaben der hauptamtlich Lehrenden, Vorschläge für schriftliche Prüfungsarbeiten zu erstellen. Das Recht der nebenamtlich Lehrenden bleibt hiervon unberührt. Die für die Prüfung als geeignet ausgewählten Prüfungsaufgaben können vergütet werden. Das Nähere regelt das für die Aufsicht zuständige Ministerium.
(2) Bei Prüfungen, die in schriftlicher Form nach § 22 Abs. 2 zentral durchgeführt werden, werden die eingereichten Vorschläge in dem betreffenden Modul oder Prüfungsfach von der Gesamtheit der in diesem Modul beziehungsweise Fach Lehrenden auf ihre Eignung geprüft. Die Modul- beziehungsweise Fachkonferenz schlägt für jedes Prüfungsfach mindestens zwei Aufgaben für die Prüfungsarbeiten vor, aus denen das Dekanat eine Prüfungsaufgabe auswählt. Den Aufgaben sollen Lösungs- und Bewertungshinweise beigefügt werden. Vorschläge für Prüfungsaufgaben sowie die Lösungshinweise sind geheim zu halten.
(3) Auf Vorschlag der Gesamtheit der in einem Modul Lehrenden (Modulkonferenz) beruft der Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der hauptamtlich Lehrenden je eine für die Modulkoordination sowie die Stellvertretung zuständige Person. Wiederberufung ist zulässig. Das Gleiche gilt für die Funktion der Fachkoordination.
(4) Die in Abs. 3 genannten Tätigkeiten gehören zum Hauptamt. Dafür kann eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit gewährt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ausbildungsbehörden
In der Landesverwaltung bestimmt das für diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung zuständige Fachministerium die Ausbildungsbehörde. Bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die Einstellungsbehörde die Ausbildungsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Laufbahnprüfung
(1) Mit der Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die notwendigen Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen erworben haben, um die verschiedenartigen und sich verändernden Anforderungen einer Tätigkeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bewältigen zu können.
(2) Die Laufbahnprüfung wird als Bachelorprüfung durchgeführt und besteht aus der Gesamtheit der abzulegenden Prüfungen nach § 21 Abs. 2. Sie ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Credits erzielt und die Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens der Punktzahl 5 (Note „ausreichend“) bewertet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul wird durch eine bestandene Modulprüfung nachgewiesen. Sie ist Grundlage für den Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits. Teilmodule können auch mit einer nicht zu benotenden Studienleistung abgeschlossen werden.
(2) Zum Erwerb des Bachelorgrades sind 17 Module erfolgreich zu absolvieren: 13 fachtheoretische Pflichtmodule, zwei fachtheoretische Wahlpflichtmodule, ein Praxismodul sowie ein Thesismodul, das aus der Thesis und dem Kolloquium besteht. Hierbei können die Prüfungen modulbegleitend oder modulabschließend erbracht werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen setzen sich in der Regel aus unterschiedlich gewichteten Teilmodulprüfungen der den jeweiligen Modulen zugeordneten Teilmodule zusammen.
(2) Die Teilmodule
- 1.
Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 2: Politische Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns 2, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen 2 und Psychologie der Verwaltung (2. Semester),
- 2.
Verwaltungshandeln 2: Die Bediensteten des öffentlichen Dienstes (2. Semester),
- 3.
Ökonomisches Handeln 2: Rechnungswesen 2, Flexibles Finanzmanagement und Organisations- und Projektmanagement (3. Semester),
- 4.
Verwaltungshandeln 4: Verwaltungsentscheidungen mit und ohne Eingriffscharakter (4. Semester)
- 5.
und Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfeleistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (4. Semester)
schließen jeweils mit einer zentralen Prüfung ab. Jede zentrale Prüfung muss mindestens mit der Punktzahl 5 (Note „ausreichend“) bestanden werden. Die zentralen Prüfungen sind mit Ausnahme der Prüfung nach Nr. 1 schriftlich abzulegen und werden an allen Studienorten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit gleichzeitig und mit identischen Aufgabenstellungen durchgeführt. Für die Bearbeitung der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten (Klausuren) stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Mindestens eine Prüfungsarbeit wird mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt und in Form einer juristischen Fallbearbeitung gestellt. Die Prüfung nach Nr. 1 wird als mündliche Prüfung zu Themen aus den Teilmodulen abgelegt.
(3) Die Prüfungen der übrigen Teilmodule sind durch Klausur, mündliche Prüfung, Präsentation oder Hausarbeit abzulegen. Maßgeblich für die Prüfung sind die im Modulbuch festgelegten Prüfungsformen und -inhalte. Sind Prüfungsalternativen vorgesehen, gibt die jeweilige Lehrkraft zu Beginn der Veranstaltung verbindlich Prüfungsform und Prüfungszeitpunkt bekannt.
(4) Teilmodulprüfungen finden nach Maßgabe des Prüfungsplans (Anlage der Studienordnung) statt. Teilmodulprüfungen, die Prüfungsalternativen vorsehen, können auch im Verlauf des Teilmoduls stattfinden.
(5) Die aktive Mitarbeit kann in die Prüfungsnote einfließen, sofern die jeweilige Lehrkraft dies zu Beginn der Veranstaltung verbindlich bekannt gegeben hat. Entsprechend der Qualität der aktiven Mitarbeit kann die Bewertung des Teilmoduls um bis zu drei Punkte gehoben oder gesenkt werden. Dies gilt nicht für die zentralen Prüfungen.
(6) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die Niederschriften dreißig Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.
(7) Eine Modulprüfung, ist nicht bestanden, wenn die gewichtete Gesamtnote eines Moduls oder die zentrale Prüfung eines Moduls nicht mindestens die Punktzahl 5 (Note „ausreichend“) ergibt oder eine zum Bestehen eines Moduls erforderliche Studienleistung nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht wurde.
(8) Abweichend von Absatz 7 müssen Thesis und Kolloquium zum Bestehen mit mindestens der Punktzahl 5 (Note „ausreichend“) bewertet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Prüfungsformen
(1) Als Prüfungsformen kommen in Betracht:
- 1.
Klausur
Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Klausur, so bearbeiten die Studierenden unter Aufsicht eine Aufgabenstellung aus den Themenbereichen des Teilmoduls. Die Studierenden dürfen nur die in der Aufgabenstellung angegebenen Hilfsmittel verwenden. Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat die oder der Studierende die Klausur einschließlich aller Entwürfe und Arbeitsbögen, versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der Aufsichtsführung auszuhändigen. Die Aufsichtsführung vermerkt im Protokoll den Zeitpunkt der Abgabe. Die zentralen Klausuren dürfen keine Namensangabe der Studierenden enthalten und sind mit Kennziffern zu versehen.
- 2.
Mündliche Prüfung
Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Prüfung, so ist darin festzustellen, ob die oder der Studierende in der Lage ist, anhand konkreter Fragestellungen Themenbereiche aus dem Modul oder Teilmodul sowie übergreifende Zusammenhänge verständlich darzulegen. In der Regel sind nicht mehr als fünf Studierende gleichzeitig zu prüfen; dabei muss der Beitrag der einzelnen Studierenden eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Die Prüfungszeit für jede Studierende oder jeden Studierenden soll zehn Minuten nicht unterschreiten.
- 3.
Präsentation
Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Präsentation, setzt sich die oder der Studierende in freier Rede unter Benutzung adäquater Präsentationsmedien mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinander. Arbeitsschritte und -ergebnisse sollen auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im mündlichen Vortrag dargestellt werden. Die Präsentation soll 20 Minuten nicht überschreiten.
- 4.
Hausarbeit
Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Hausarbeit, bearbeitet die oder der Studierende selbstständig vertieft ein Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen mit wissenschaftlichen Methoden und legt die Erkenntnisse systematisch schriftlich dar. Die Hausarbeit soll 15 Seiten nicht unterschreiten. Erfahrungs-, Forschungs- und Projektberichte sind Hausarbeiten. Gruppenarbeiten sind zulässig, sofern der einzelne Beitrag eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar ist. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(2) Prüfungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfolgen grundsätzlich als Präsenzprüfungen. Elektronische Fernprüfungen im Sinne des Hessischen Hochschulgesetzes sind nur im Falle mündlicher Prüfungen und Präsentationen zulässig. Die Studienordnung sieht auch im Falle des Satz 2 als Regelfall Präsenzprüfungen vor. Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat alle zur Verhinderung von Täuschungsversuchen und technischen Problemen gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Das Nähere regelt die Studienordnung.
(3) Ist aus besonders außergewöhnlichen unvorhergesehenen Gründen, die ihren Ursprung weder in der Sphäre der Studierenden noch der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit haben, die Durchführung von Prüfungen nach Maßgabe der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, insbesondere der Abs. 1 und 2, oder nach den allgemeinen Vorgaben der Studienordnung nicht möglich, kann von diesen Vorgaben zur Sicherstellung des Prüfungsbetriebes und des Studienbetriebes durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; in Betracht kommen insbesondere Abweichungen von Fristen, festgesetzten Prüfungsterminen oder der Durchführung als Präsenz- oder elektronische Fernprüfung. Die Studierenden sind über Abweichungen und über die Prüfungsmodalitäten unverzüglich, in der Regel spätestens vier Wochen vor Durchführung der Prüfung, zu unterrichten; bereits festgesetzte Prüfungstermine können zu diesem Zwecke um bis zu vier Wochen verlegt werden. Ein Grund im Sinne des Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn aufgrund einer pandemischen Lage Präsenzprüfungen nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Thesis
(1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen.
(2) Zur Thesis ist zugelassen, wer mindestens neun Pflichtmodule erfolgreich absolviert hat.
(3) Die Thesis wird grundsätzlich von hauptamtlich Lehrenden betreut. Für Themen sind Ausbildungsbehörden, Lehrbeauftragte oder hauptamtlich Lehrende vorschlagsberechtigt. Die oder der Studierende kann Themenwünsche äußern. Das Thema ist mit der Ausbildungsbehörde abzustimmen und vom Prüfungsausschuss zu genehmigen.
(4) Eine Thesis kann auch durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander eindeutig abgrenzbare und individuell bewertbare Einzelleistungen enthält.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt drei Monate und beginnt am Tage der Ausgabe des Themas der Arbeit im sechsten Semester. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Thesis sind aktenkundig zu machen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Arbeit eingehalten werden kann. Die Bearbeitungszeit kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der oder des Studierenden aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nach Anhörung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters um höchstens einen Monat verlängert werden. Wer als Grund Krankheit geltend macht, hat dem Antrag ein ärztliches Attest - auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest - beizulegen.
(6) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern unabhängig voneinander schriftlich zu begutachten und mit einer Note nach § 30 zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter soll grundsätzlich durch die Ausbildungsbehörde benannt werden. Sie oder er muss mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst erfüllen oder eine vergleichbare Qualifikation sowie eine mehrjährige praktische Berufsausübung im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung nachweisen. Benennt die Ausbildungsbehörde aus ihren Reihen keine Zweitgutachterin oder keinen Zweitgutachter, erfolgt die Benennung durch den Prüfungsausschuss. Weichen die Bewertungen der Thesis um mehr als fünf Punkte voneinander ab, bestimmt der Prüfungsausschuss eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter. Die Bewertungen der Vorgutachten dürfen der weiteren Gutachterin oder dem weiteren Gutachter nicht bekannt gegeben werden. Die abschließende Punktzahl wird durch die Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen (arithmetisches Mittel) festgesetzt. Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll vier Wochen nicht überschreiten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Kolloquium
(1) Zum Kolloquium wird geladen, wer die Thesis bestanden hat und alle sonstigen Prüfungsleistungen nach § 21 Abs. 2 mit Ausnahme des Praxismoduls erbracht hat. Die Studierenden erhalten mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift der beiden Gutachten.
(2) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die oder der Studierende befähigt ist, die Ergebnisse der Thesis, ihre fachlichen und methodischen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen, selbstständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen.
(3) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung, in deren Rahmen die Thesis vorgestellt und verteidigt wird. Das Kolloquium soll 40 Minuten dauern. Wurde die Thesis durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet, kann auch das Kolloquium gemeinsam erfolgen; die Prüfungsdauer kann entsprechend verlängert werden; die Prüfungen und die Einzelleistungen müssen eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums sind zu protokollieren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Nachteilsausgleich
Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag einen Nachteilsausgleich, soweit dies zum Ausgleich prüfungsbezogener Nachteile notwendig ist. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. In Betracht kommen insbesondere ein Nachteilsausgleich für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen; die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - vom 6. Dezember 2018 (StAnz. S. 1532) sind zu beachten. Für Menschen mit chronischer Erkrankung und schweren Erkrankungen gelten Satz 1 bis 3 entsprechend. Ein Nachteilsausgleich ist auch im Falle von Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen zu gewähren.
§ 27 Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 27
Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang an einer in- oder ausländischen Hochschule erbracht worden sind, werden angerechnet, sofern sich die dabei erlangten Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil von denjenigen des Studienganges Bachelor of Arts - Public Administration (APOgDPA) nicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für die Erreichung der Ziele des Studiums und den Zweck der Laufbahnprüfung vorzunehmen. In diesem Sinne liegt ein wesentlicher Unterschied vor, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller voraussichtlich beeinträchtigt wird, das Studium erfolgreich zu absolvieren. Für die Feststellung der Anrechnung in Fällen ausländischer Studiengänge sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen und sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anrechnung. Abweichende Anrechnungsbestimmungen auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt. Die Beweislast für die Geltendmachung wesentlicher Unterschiede liegt bei der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich ankerkannten Berufsakademien im Rahmen des akkreditierten Studiengangs erbracht worden sind.
(3) Bei Anrechnungen nach Abs. 1 und 2 sind auch Teilanrechnungen möglich.
(4) Über Anrechnungen nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Prüfungsausschuss.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Prüfungszeugnis ist zulässig.
(6) Die Antragstellenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere über Veranstaltungsinhalte, Prüfungsbedingungen, Anzahl der Prüfungsversuche, Prüfungsergebnisse und Umfang (insbesondere der Leistungspunkte nach ECTS).
(7) Anträge auf Anrechnungen nach Abs. 1 und 2 werden innerhalb von 4 Monaten nach Antragsstellung bearbeitet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Wiederholung von Modulprüfungen
(1) Wird eine Modulprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss setzt hierfür einen Wiederholungstermin fest, der in der Regel nicht mehr als zwei Monate nach dem ersten Prüfungstermin liegen soll. In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Wiederholungsprüfung zu verschieben. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine zweite Wiederholung einer Prüfung zulassen. Zu wiederholen sind nur die nicht bestandenen Teilmodulprüfungen. Die Wiederholungsprüfung ersetzt die jeweils nicht bestandene Prüfung. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Wird die Praxismodulprüfung nicht bestanden, entscheidet eine zusätzliche mündliche Prüfung über das Bestehen des Praxismoduls. Die mündliche Prüfung wird durch eine hauptamtlich Lehrende oder einen hauptamtlich Lehrenden und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungsbehörde durchgeführt.
(3) Eine nicht bestandene Thesis kann einmal wiederholt werden. Studium und Vorbereitungsdienst verlängern sich entsprechend. Der Wiederholungstermin eines nicht bestandenen Kolloquiums ist innerhalb von vier Wochen anzusetzen.
(4) Eine Wiederholungsprüfung wird in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen. Für die Wiederholung einer nicht bestandenen Praxismodulprüfung gilt Abs. 2. Eine Wiederholungsprüfung darf auch dann als elektronische Fernprüfung erfolgen, wenn die nicht bestandene Prüfung in Präsenzform erfolgt ist; § 23 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Besteht die oder der Studierende die Modulprüfung auch nach Wiederholung nicht, wird auf Antrag eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden.
§ 29 Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst
§ 29
Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst
(1) Hat die oder der Studierende die Laufbahnprüfung nach § 20 Abs. 2 endgültig nicht bestanden, jedoch jeweils mindestens ausreichende Leistungen in den Modulen Methoden 1 und den Teilmodulen 2.1 und 2.2, Verwaltungshandeln 1 bis 4, Ökonomisches Handeln 1 bis 3, Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 1 und 2, Soziologie und Psychologie sowie die Praktika 1 bis 3 erbracht, so kann auf Antrag eine mündliche Nachprüfung erfolgen. Bei Bestehen dieser Nachprüfung wird durch den Prüfungsausschuss die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zuerkannt. Die Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.
(2) In der Nachprüfung soll die oder der Studierende eine fallbezogene Aufgabenstellung aus einem Praktikumsbereich bearbeiten und dabei unter Beweis stellen, dass sie oder er einen komplexen Sachverhalt unter Anwendung methodischer Kenntnisse praxisbezogen und bürgerorientiert analysieren, fachlich beurteilen und Lösungen aufzeigen kann. Die praktische Aufgabe soll Ausgangspunkt für die praktische Prüfung sein, in dem die oder der Studierende zeigen soll, dass sie oder er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen und in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann.
(3) Die praktische Aufgabe wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung des Ausbildungsschwerpunktes festgelegt. Die oder der Vorsitzende bestimmt auch, welche Mitglieder des Prüfungsausschusses die Bearbeitung der Aufgabe durch die Studierende oder den Studierenden beaufsichtigen und das Prüfungsgespräch führen.
(4) Die Nachprüfung ist in Form einer Einzelprüfung durchzuführen. Die Nachprüfung einschließlich der Bearbeitungszeit von 30 Minuten für die praktische Aufgabe soll nicht länger als 45 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuss bewertet die sachgerechte und rechtmäßige Lösung der Aufgabe, die bürgerorientierte Darstellung und die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der oder des Studierenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Bewerbung, Auswahl, Einstellung
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.
(2) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind mindestens beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das letzte Schulzeugnis,
- 3.
gegebenenfalls
- a)
Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- b)
den Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber für den Landesdienst werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,
- 2.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 3.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung Auskunft gibt,
- 4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Abs. 2 Nr. 2 und 3 und in Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen der Studierenden sind mit einer der folgenden Punktzahlen und gemäß dem laufbahnrechtlichen Bewertungssystem mit einer der folgenden Note zu bewerten:
| 15 bis 14 Punkte |
= |
sehr gut (1) |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| 13 bis 11 Punkte |
= |
gut (2) |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| 10 bis 8 Punkte |
= |
befriedigend (3) |
= |
für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| 7 bis 5 Punkte |
= |
ausreichend (4) |
= |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| 4 bis 0 Punkte |
= |
nicht |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügt. |
(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Wird eine Prüfungsleistung mit weniger als 5 Punkten bewertet, so muss die Prüfungsleistung durch eine weitere Prüferin oder einem weiteren Prüfer bewertet werden. Mündliche Prüfungen oder Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Wird eine Wiederholungsprüfung von der ersten Prüferin oder dem ersten Prüfer als bestanden gewertet, bedarf es keiner Zweitbewertung.
(3) Für die Abnahme oder Bewertungen zentraler sowie fachübergreifender Prüfungen können weitere Prüferinnen oder Prüfer beziehungsweise Gutachterinnen oder Gutachter durch den Prüfungsausschuss bestellt werden.
(4) Werden Prüfungsleistungen durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, so wird die Gesamtnote aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.
(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die nach Abs. 1 bis 3 ermittelte Note mindestens die Punktzahl 5 (Note „ausreichend“) ergibt. Damit die Leistung ausreichend ist, muss mindestens die Hälfte der Aufgabe (50 %) zutreffend gelöst worden sein.
(6) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(7) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) zu bewerten.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Prüfungskommission erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten und der Thesis.
(9) Die Punktzahlen und die Note der Prüfungsleistungen werden den Studierenden jeweils nach Abschluss der Bewertungen, spätestens mit der Ladung zum Kolloquium bekannt gegeben. Die Bekanntgabe von Prüfungsleistungen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder elektronisch erfolgt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Gewichtung der Prüfungen
(1) Die Ergebnisse der fachtheoretischen Teilmodulprüfungen werden mit dem jeweiligen Arbeitsaufwand, beziehungsweise den Credits, gewichtet, die für den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Teilmoduls vorgesehen sind. Die Ergebnisse der zentralen Teilmodulprüfungen nach § 22 Abs. 2 werden doppelt gewichtet.
(2) In den fachtheoretischen Studienabschnitten des 1. bis 5. Semesters werden 90 Credits erworben, die sich wie folgt verteilen:
| Methoden |
13,5 Credits |
| Verwaltungshandeln |
33,0 Credits |
| Ökonomisches Handeln |
22,0 Credits |
| Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung |
7,0 Credits |
| Soziologie und Psychologie |
5,5 Credits |
| Wahlpflichtmodule |
9,0 Credits |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Abschlussnote
(1) Die Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen:
| Fachtheoretische Module |
70 % |
| Thesis schriftlich |
15 % |
| Thesis mündlich (Kolloquium) |
5 % |
| Praxismodul |
10 % |
(2) Zur Ermittlung der Note der fachtheoretischen Module wird die Summe der gewichteten Einzelnoten gebildet und durch die Anzahl der Credits, die auf die fachtheoretischen Module entfallen, geteilt.
(3) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt.
§ 33 European Credit Transfer System (ECTS)
§ 33
European Credit Transfer System (ECTS)
(1) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt:
| A = die besten |
10 von Hundert, |
| B = die nächsten |
25 von Hundert, |
| C = die nächsten |
30 von Hundert, |
| D = die nächsten |
25 von Hundert, |
| E = die nächsten |
10 von Hundert. |
(2) Bei der Ermittlung der ECTS-Note werden nur die Ergebnisse der zu graduierenden Studierenden des jeweiligen Studienjahrgangs berücksichtigt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Das Verwenden nicht in der Prüfung zugelassener Hilfsmittel, Plagiate und andere Täuschungsversuche kann je nach Schwere des Verstoßes die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen zur Folge haben. Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet der Prüfungsausschuss, der auch das endgültige Nichtbestehen der Prüfung beschließen kann. Wird während einer Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, so dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfung zu Ende führen.
(2) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit Aushändigung des Prüfungszeugnisses das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis und die Bachelorurkunde sind einzuziehen.
(3) Stört eine Studierende oder ein Studierender erheblich den Ablauf der Prüfung, kann sie oder er nach Mahnung von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss als nicht bestanden (0 Punkte) bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Versäumnis, Rücktritt
(1) Bleibt die oder der Studierende einer Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht sie oder er sie ohne triftigen Grund ab, so erklärt die Prüfungskommission oder die Prüferin oder der Prüfer die Prüfung für nicht bestanden (0 Punkte).
(2) Wer durch Krankheit oder aus sonstigen wichtigen nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Ablegung einer Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich nachzuweisen. Wird eine Prüfung infolge einer Krankheit nicht angetreten oder abgebrochen, so ist unverzüglich ein ärztliches Attest - auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest - vorzulegen.
(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche oder mündliche (Teil-) Modulprüfung ist an einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Modulprüfungen sind neue Aufgaben zu stellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das
- 1.
den Studiengang,
- 2.
die Gesamtnote der fachtheoretischen Modulprüfungen unter Bezeichnung der belegten Module,
- 3.
die Note des Praxismoduls,
- 4.
die Angabe der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstellen, an denen das Praxismodul absolviert wurde,
- 5.
das Thema und die Note der Bachelorthesis,
- 6.
die Note des Kolloquiums,
- 7.
die Abschlussnote mit der das Studium bestanden wurde
- 8.
die ECTS-Note nach § 33 aufführt.
(2) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der ECTS-Credits. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der ECTS-Credits bescheinigt.
(3) Im Prüfungszeugnis wird ausgewiesen, dass der Anteil der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile an der Abschlussnote mehr als 50 % beträgt.
(4) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzt.
(5) Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(6) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die oder der Studierende einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung.
§ 37 Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A., Bachelorurkunde
§ 37
Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A., Bachelorurkunde
(1) Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums verleiht die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit mit der Bachelorurkunde nach dem Muster der Anlage 2 den akademischen Grad „Bachelor of Arts (B.A.)“.
(2) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit versehen. Die Bachelorurkunde wird auf den letzten Tag des Studiums datiert.
(3) Die Absolventin oder der Absolvent erwirbt mit der Aushändigung der Bachelorurkunde die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung.
(4) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender akademischer Grad verliehen. Er befähigt grundsätzlich zur Aufnahme eines Masterstudiums.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Diploma Supplement
Zusätzlich zum Prüfungszeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEFFS in deutscher und englischer Sprache nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Prüfungsakte
(1) Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte. Nach Bekanntgabe der Prüfungsleistungen erhält die oder der Studierende Einsicht in die Prüfungsakte einschließlich der Beurteilung durch die Prüferinnen und Prüfer.
(2) Im gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung der Prüfung werden alle Prüfungsunterlagen der oder des Studierenden dem Gericht vorgelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Dienstbezeichnung
Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf wird zur „Inspektoranwärterin“ oder zum „Inspektoranwärter“ ernannt.
§ 40 Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zum Studium
§ 40
Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zum Studium
Für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung, die von ihrer obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Ausbildung nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugelassen worden sind, gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, § 5, § 6 sowie die §§ 8 bis 28 und die §§ 30 bis 39 entsprechend.
§ 41 Studium und Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis
§ 41
Studium und Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis
(1) Studium und Vorbereitungsdienst können auch in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis erfolgen, wenn die Bildungsvoraussetzungen für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach dem Hessischen Beamtengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden, sofern die einstellende Behörde hieran ein dienstliches Interesse hat. Die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen des Landes Hessen findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2) Sofern das Studium in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen wurde, wird das dienstliche Interesse nach Abs. 1 Satz 1 angenommen und das Studium in dem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wird zum Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis.
§ 42 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschriften
§ 42
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschriften
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts - Public Administration (APOgD PA) vom 28. Juni 2016 (StAnz. S. 758) wird aufgehoben.
(2) Für Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen haben, gilt die im Absatz 1 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 fort.
(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die dort genannten Studierenden § 8 Abs. 8, § 15, § 16, 17 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 5 Satz 5, § 26, § 28 Abs. 2 und 5 Satz 1, § 35 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 37 Abs. 2, § 41 Abs. 2 dieser Verordnung.
(4) Abweichend von Abs. 2 gilt für die dort genannten Studierenden § 12 Abs. 4 dieser Verordnung hinsichtlich der Bewertung durch hauptamtlich Lehrende und bezüglich der Möglichkeit der Besprechung mittels elektronischer Fernkommunikationsmittel.
(5) Abweichend von Abs. 2 gelten für die dort genannten Studierenden § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 4 Satz 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 33 Abs. 2 Satz 2 der in Abs. 1 genannten Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2022 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Urlaub
Erholungsurlaub ist während der Fachstudien in der studienfreien Zeit zu nehmen, in denen für Studierende keine Lehrveranstaltungen an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit stattfinden. In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit Ausnahmen zulassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ziel
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszubilden, die vielseitige berufliche Handlungskompetenz besitzen, um die Aufgaben im gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder vergleichbare Aufgaben erfüllen zu können.
(2) Das Studium an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie durch Ausbildungsphasen in den Ausbildungsbehörden die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Absolventinnen und Absolventen sollen bezogen auf die öffentliche Verwaltung insbesondere:
- 1.
über fachspezifische und fachübergreifende Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Rechtswissenschaften, Verwaltungswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften verfügen (Fachkompetenz),
- 2.
über Kenntnisse und Fähigkeiten zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von Aufgaben und Problemstellungen verfügen sowie die Fähigkeit zum analytischen, abstrakten, konzeptionellen und interdisziplinären Denken besitzen (Methodenkompetenz) sowie
- 3.
über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um sich in den Beziehungen zu den Mitmenschen situationsadäquat zu verhalten. Hierzu gehören insbesondere die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Empathie, die Fähigkeit und Bereitschaft zu kooperieren, im Team und interdisziplinär zu arbeiten, Verantwortung zu übernehmen, gemeinwohlorientiert zu arbeiten und konfliktfähig zu sein (Sozialkompetenz).
§ 7 Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
§ 7
Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertiger beruflicher Tätigkeiten können von der Ausbildungsbehörde im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss im Ausnahmefall bis zu zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Gliederung des Studiums
(1) Das Studium ist als Bachelorstudium ausgestaltet. Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester und umfasst die Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten, davon mindestens 18 Monate Fachstudien. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.
(2) Die Studienabschnitte gliedern sich wie folgt:
| 1. |
Semester: |
|
|
|
Fachstudien |
6 Monate |
| 2. |
Semester: |
|
|
|
Berufspraktische Studienzeiten |
3 Monate |
|
|
Fachstudien |
3 Monate |
| 3. |
Semester: |
|
|
|
Fachstudien |
3 Monate |
|
|
Berufspraktische Studienzeiten |
3 Monate |
| 4. |
Semester: |
|
|
|
Fachstudien |
3 Monate |
|
|
Berufspraktische Studienzeiten |
3 Monate |
| 5. |
Semester: |
|
|
|
Fortsetzung berufspraktische Studienzeiten |
3 Monate |
|
|
Fachstudien |
3 Monate |
| 6. |
Semester: |
|
|
|
Berufspraktische Studienzeiten |
3 Monate |
|
|
Fachstudien/berufspraktische Studienzeiten |
3 Monate |
(3) Das Studium gliedert sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module), die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen (Teilmodule) zusammensetzen können. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen oder Studienleistungen zu erbringen.
(4) Die Module werden in Modulkarten beschrieben, die in dem Modulbuch (Anlage zur Studienordnung) zusammengefasst sind. Die Anteile nach § 10 Abs. 1 sind dort auszuweisen. Über die jeweils gültige Fassung beschließt der Fachbereichsrat. Das Modulbuch ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(5) Für Module, deren Prüfungen bestanden wurden, werden Leistungspunkte (Credits) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 28 Stunden. Für die Vergabe von Leistungspunkten werden alle mit einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung verbundenen studienbezogenen Tätigkeiten einbezogen. Der Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits erfolgt durch Bestehen der zugehörigen Modulprüfung oder erfolgreichen Abschluss der vorgesehenen Studienleistung.
(6) Für den erfolgreichen Abschluss des gesamten Studiums sind mindestens 180 Credits zu erwerben; der studentische Arbeitsaufwand (Workload) beträgt 840 Stunden (30 Credits) pro Semester. Mindestens 90 Credits müssen in rechtswissenschaftlichen Studieninhalten erworben werden.
(7) Können die berufspraktischen Zeiten aus besonders außergewöhnlichen unvorhergesehenen Gründen, die ihren Ursprung weder in der Sphäre der Studierenden noch der Ausbildungsbehörden oder der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit haben, nicht wie in dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung und den darauf beruhenden Vorschriften vorgesehen durchgeführt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob im Einzelfall von der Reihenfolge in Abs. 2 abgewichen werden kann.
(8) Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Elternzeit werden ermöglicht; in Betracht kommt insbesondere eine Anpassung des Studienverlaufs.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Grundsätze
(1) Die Module sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert zu vermitteln. Ein angemessener Teil der Module besteht aus begleitetem Selbststudium.
(2) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studien
- 1.
wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand des Moduls vermitteln,
- 2.
das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und Verwaltungspraxis fördern,
- 3.
konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der Verwaltungspraxis suchen,
- 4.
die Fähigkeit selbstständig zu lernen fördern,
- 5.
das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen,
- 6.
die Entwicklung von sozial verantwortungsvollen, selbstständig denkenden und handelnden Persönlichkeiten fördern.
(3) Der Ablauf wird durch einen Studienplan (Anlage der Studienordnung) geregelt.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den ...
V aufgeh. durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2025 (GVBl. Nr. 68)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht: | |
| Erster Teil Allgemeine Vorschriften |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Laufbahnbefähigung |
| § 3 | Ausbildungsbehörden |
| Zweiter Teil Einstellung, Aufstieg |
|
| § 4 | Voraussetzungen |
| § 5 | Ausschreibung, Bewerbung |
| § 6 | Auswahl |
| § 7 | Ernennung, Dienstbezeichnung, Urlaub |
| Dritter Teil Vorbereitungsdienst/Studium Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften |
|
| § 8 | Ziel |
| § 9 | Dauer des Vorbereitungsdienstes |
| § 10 | Gliederung des Studiums |
| Zweiter Abschnitt Fachstudien |
|
| § 11 | Grundsätze |
| § 12 | Module |
| Dritter Abschnitt Berufspraktische Studienzeiten |
|
| § 13 | Grundsätze |
| § 14 | Ausbildungsbereiche |
| § 15 | Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung |
| Vierter Teil Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt Prüfungsorganisation |
|
| § 16 | Prüfungsausschuss |
| § 17 | Zusammensetzung des Prüfungsausschusses |
| § 18 | Verfahren vor dem Prüfungsausschuss |
| § 19 | Prüfungskommission |
| § 20 | Prüfungsberechtigung |
| § 21 | Prüfungsarbeiten und Modulkoordination |
| Zweiter Abschnitt Prüfungsrahmen |
|
| § 22 | Laufbahnprüfung |
| § 23 | Prüfungs- und Studienleistungen |
| § 24 | Modulprüfungen |
| § 25 | Prüfungsformen |
| § 26 | Thesis |
| § 27 | Kolloquium |
| § 28 | Studierende mit Behinderung |
| § 29 | Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen |
| § 30 | Wiederholung von Modul- oder Teilmodulprüfungen und der Thesis |
| § 31 | Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst |
| § 32 | Bewertung von Prüfungsleistungen |
| § 33 | Gewichtung der Prüfungen |
| § 34 | Abschlussnote |
| § 35 | European Credit Transfer System (ECTS) |
| Dritter Abschnitt Ergänzende Verfahrensregelungen |
|
| § 36 | Täuschung, Ordnungsverstoß |
| § 37 | Versäumnis, Rücktritt |
| Fünfter Teil Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement |
|
| § 38 | Prüfungszeugnis |
| § 39 | Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A., Bachelorurkunde |
| § 40 | Diploma Supplement |
| § 41 | Prüfungsakte |
| Sechster Teil Ergänzungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung |
|
| § 42 | Ausbildung der Ausbilder (AdA) |
| Siebter Teil Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium |
|
| § 43 | Voraussetzungen |
| Achter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 44 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen |
| § 45 | Inkrafttreten |
| Anlagen 1 bis 4 | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 45
Inkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.
Wiesbaden, 23. Juli 2010
Der Hessische Minister
des Innern und für Sport
gez. Bouffier
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
zu APOgD AV
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
zu APOgD AV
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
zu APOgD AV
Diploma Supplement
| This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNWSCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international 'transparency' and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why. |
|
Diese Diploma-Supplement-Vorlage wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden. |
| 1 HOLDER OF THE QUALIFICATION/INHABER/INHABERIN DES HOCHSCHULABSCHLUSSES |
|||||
| 1.1 |
Family Name |
Familienname |
|||
|
|
«Name» |
|
|||
| 1.2 |
First Name |
Vorname |
|||
|
|
«Vorname» |
|
|||
| 1.3 |
Date, Place, Country of Birth |
Geburtsdatum, Geburtsort und -land |
|||
|
|
«Geburtsdatum», «Geburtsort» («Geburtsland») |
|
|||
| 1.4 |
Student ID Number |
Matrikelnummer des/der Studierenden |
|||
|
|
«MatrikelNr» |
|
|||
| 2 |
QUALIFICATION |
QUALIFIKATION |
|||
| 2.1 |
Name of Qualification |
Abschlussbezeichnung |
|||
|
|
Bachelor of Arts (B.A.) |
|
|||
| 2.2 |
Main Field(s) of Study |
Hauptstudienfach oder -fächer |
|||
|
|
Public Administration |
Allgemeine öffentliche Verwaltung |
|||
| 2.3 |
Institution Awarding the Qualification |
Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat |
|||
|
|
Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, University of Applied Sciences, |
||||
|
|
Schönbergstraße 100, D 65199 Wiesbaden |
||||
|
|
Faculty |
Fachbereich |
|||
|
|
Faculty of Public Administration |
Fachbereich Verwaltung |
|||
|
|
Type and Control |
Hochschulart und -trägerschaft |
|||
|
|
University of Applied Sciences |
Fachhochschule |
|||
|
|
State Institution |
Staatliche Institution |
|||
| 2.4 |
Institution Administering Studies |
Einrichtung, die den Studiengang durchführt |
|||
|
|
see 2.3 |
siehe 2.3 |
|||
| 2.5 |
Language(s) of Instruction |
Im Unterricht/In Prüfungen verwendete Sprache(n) |
|||
|
|
German |
Deutsch |
|||
| 3 |
LEVEL OF QUALIFICATION |
NIVEAU DER QUALIFIKATION |
|||
| 3.1 |
Level |
Niveau |
|||
|
|
Graduate |
Erster akademischer Abschluss (dreijährige Studienzeit) mit |
|||
|
|
First degree (3 years), including bachelor thesis |
Bachelorthesis |
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| 3.2 |
Official Length of Programme |
Regelstudienzeit |
|||
|
|
3 years (6 semesters) |
3 Jahre (6 Semester) |
|||
|
|
180 ECTS-credits |
180 ECTS-Credits |
|||
| 3.3 |
Access Requirements |
Zugangsvoraussetzungen |
|||
|
|
General or Specialised Higher Education Entrance Qualification (HEEQ) after 12 or 13 years of schooling or international equivalent. |
Allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife oder als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. |
|||
|
|
For more detailed information see Sec. 8.7. |
Für weitere Informationen siehe Abschnitt 8.7. |
|||
| 4 |
CONTENTS AND RESULTS GAINED |
INHALT UND ERZIELTE ERGEBNISSE |
|||
| 4.1 |
Mode of Study |
Studienform |
|||
|
|
Full-time |
Vollzeit |
|||
| 4.2 |
Program Requirements/ |
Anforderungen des Studiengangs/ |
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|
|
Qualification Profile |
Qualifikationsprofil |
|||
|
|
The aim of the Public Administration programme which leads to a Bachelor of Arts is to qualify the students for responsible and sophisticated tasks in state or municipal authorities and nonprofit organisations. The degree qualifies for various managerial jobs in the public sector where scientific administrative (incl. legal, economic and social) knowledge is needed. The students will gain the know-how so that they are able to quickly adapt effectively and efficiently in managerial, legal and social contexts and reach decisions in a conscientious fashion. Moreover, they will be trained to support multiple areas of operations and, after respective orientation, will be able to assume leadership functions. According to the requirements made on public administration, the programme has an interdisciplinary thrust. Core competences are also acquired in addition to legal, managerial and social sciences knowledge. The compulsory subjects are:
|
Das Ziel des Studiengangs Allgemeine Verwaltung, der zum akademischen Grad eines Bachelor of Arts führt, ist es, die Studierenden für verantwortungsvolle und anspruchsvolle Aufgaben in staatlichen oder kommunalen Körperschaften sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu qualifizieren. Der erfolgreiche Studienabschluss qualifiziert für eine Vielzahl von Fach- und Führungsaufgaben im öffentlichen Sektor, bei denen verwaltungswissenschaftliches (inkl. rechtlichem, ökonomischem und sozialem) Wissen notwendig ist. Studierende erwerben die notwendigen Kompetenzen, mittels derer sie sich umgehend, effizient und effektiv mit juristischen, betriebswirtschaftlichen und sozialen Zusammenhängen vertraut machen können und gewissenhaft Entscheidungen herbeiführen können. Darüber hinaus sind Absolventinnen und Absolventen darin geübt, betriebliche Vorgänge und Prozesse zu unterstützen. Nach einschlägiger Erfahrung können sie Führungsaufgaben übernehmen. Entsprechend den Anforderungen an das Handeln in der öffentlichen Verwaltung ist der Studiengang interdisziplinär ausgerichtet. Neben rechts-, wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Kenntnissen werden methodische und überfachliche Schlüsselkompetenzen erworben. Folgende Inhalte sind verpflichtend
|
|||
|
|
Two optional subjects to be chosen among the following modules:
|
Zwei der folgenden Wahlpflichtmodule müssen gewählt werden
|
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| 4.3 |
Programme Details |
Einzelheiten zum Studiengang und der Lehrinhalte |
|||
|
|
See „Transcript of Records“ for list of courses an grades and „Prüfungszeugnis“ (Final Examination Certificate) for subjects offered in examinations (written and oral) and topic of thesis, including evaluations. |
Siehe „Transcript of Records“ und Prüfungszeugnis. |
|||
| 4.4 |
Grading Scheme |
Leistungsbewertung/Notensystem |
|||
|
|
Grading Scheme. The following grading scale is used: |
Notensystem/Leistungsbewertung: |
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|
|
14-15 |
= very good, for an excellent performance, |
14 und 15 Punkte |
= sehr gut (1) |
|
|
|
11-13 |
= good, for a significantly above average performance, |
11 bis 13 Punkte |
= gut (2) |
|
|
|
8-10 |
= satisfactory, corresponding to an average performance, |
8 bis 10 Punkte |
= befriedigend (3) |
|
|
|
5-7 |
= sufficient, for an acceptable performance despite deficiencies, |
5 bis 7 Punkte |
= ausreichend (4) |
|
|
|
0-4 |
= insufficient/unsatisfactory, significant deficiencies make this performance unacceptable. |
0 bis 4 Punkte |
= nicht ausreichend (5) |
|
|
|
Only the first decimal place is taken into account for computing grades. |
Bei der Bildung der Note für die Modulprüfungen werden nur die ersten beiden Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. |
|||
|
|
ECTS-Grades |
ECTS-Grad/Note |
|||
|
|
Grades |
Grades |
|||
|
|
A = the best 10% |
A = die besten 10% |
|||
|
|
B = the next 25% |
B = die nächsten 25% |
|||
|
|
C = the next 30% |
C = die nächsten 30% |
|||
|
|
D = the next 25% |
D = die nächsten 25% |
|||
|
|
E = the next 10% |
E = die nächsten 10% |
|||
| 4.5 |
Overall Classification (individual) |
Abschlussnote (individuell) |
|||
|
|
Final Grade |
Abschlussnote |
|||
|
|
ECTS-Grade |
ECTS-Grad |
|||
| 5 |
FUNCTION OF THE QUALIFICATION |
STATUS DER QUALIFIKATION |
|||
| 5.1 |
Access to Further Studies |
Zugang zu weiterführenden Studien |
|||
|
|
The Bachelor of Arts (B.A.) in Public Administration qualifies its holder to apply for admission to postgraduate studies. |
Der Bachelor of Arts (B.A.) in Allgemeine Verwaltung berechtigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber zum Studium im postgradualen Studiengängen. |
|||
| 5.2 |
Professional Status The Bachelor of Arts (B.A.) in Public Administration entitles its holder to exercise professional work in the field for which the degree was awarded, e.g. Public Administration and State or Local Government, Semi-Public Institutions and Non-Profit Organisations. Obtaining the „Bachelor of Arts (B.A.) in Public Adminstration“ degree also enables graduates to opt for a career in the upper-middle-level non-technical civil service. |
Beruflicher Status Der Bachelor of Arts (B.A.) in Allgemeine Verwaltung befähigt seine Inhaberin bzw. seinen Inhaber in dem Bereich professionell zu arbeiten, für den er verliehen wurde, z. B. Öffentliche Verwaltung von Bund, Ländern und Gemeinden, halbstaatliche Einrichtungen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A) in Allgemeine Verwaltung“ wird zugleich die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung erworben. |
|||
| 6 |
ADDITIONAL INFORMATION |
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN |
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|
|
See www.vfh.hessen.de |
Siehe www.vfh.hessen.de |
|||
|
|
General Information: See Sec. 8.8 |
Allgemeine Informationen: siehe Abschnitt 8.8 |
|||
| 7 |
CERTIFICATION |
ZERTIFIZIERUNG |
|||
|
|
This Diploma Supplement refers to the following original documents: |
Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Originaldokumente: |
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(1) Urkunde über die Verleihung des Bachelorgrades of <date>/vom <Datum> |
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(2) Prüfungszeugnis of <date>/vom <Datum> |
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(3) Transcript of Records of <date>/vom <Datum> |
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|
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Certification Date: <date> |
Datum der Zertifizierung: <Datum> |
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|
|
Siegel |
||||
|
|
(Seal) |
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|
|
|
Chairman Examination Committee/ |
|||
- 8.
INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEM1
- 8.1
Types of Institutions and Institutional Status
Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of Higher Education Institutions (HEI).2
- -
Universitäten (Universities) including various specialized institutions, offer the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities focus in particular on basic research so that advanced stages of study have mainly theoretical orientation and research-oriented components.
- -
Fachhochschulen (Universities of Applied Sciences) concentrate their study programmes on engineering and other technical disciplines, business-related studies, social work, and design areas. The common mission of applied research and development implies a distinct application-oriented focus and professional character of studies, which include integrated and supervised work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions.
- -
Kunst- und Musikhochschulen (Universities of Art/Music) offer studies for artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication.
Higher Education Institutions are either state or state-recognized institutions. In their operations, including the organization of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to higher education legislation.
- 8.2
Types of Programmes and Degrees Awarded
Studies in all three types of institutions have traditionally been offered in integrated „long“ (one-tier) programmes leading to Diplom- or Magister Artium degrees or completed by a Staatsprüfung (State Examination).
Within the framework of the Bologna-Process one-tier study programmes are successively being replaced by a two-tier study system. Since 1998, a scheme of first- and second-level degree programmes (Bachelor and Master) was introduced to be offered parallel to or instead of integrated „long“ programmes. These programmes are designed to provide enlarged variety and flexibility to students in planning and pursuing educational objectives, they also enhance international compatibility of studies.
For details cf. Sec. 8.4.1, 8.4.2, and 8.4.3 respectively. Table 1 provides a synoptic summary.
- 8.3
Approval/Accreditation of Programmes and Degrees
To ensure quality and comparability of qualifications, the organization of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations established by the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany (KMK).3 In 1999, a system of accreditation for programmes of study has become operational under the control of an Accreditation Council at national level. All new programmes have to be accredited under this scheme; after a successful accreditation they receive the quality-label of the Accreditation Council.4
- 8.4
Organization and Structure of Studies
The following programmes apply to all three types of institutions. Bachelor's and Master's study courses may be studied consecutively, at various higher education institutions, at different types of higher education institutions and with phases of professional work between the first and the second qualification. The organization of the study programmes makes use of modular components and of the European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) with 30 credits corresponding to one semester.
- 8.4.1
Bachelor
Bachelor degree study programmes lay the academic foundations, provide methodological skills and lead to qualifications related to the professional field. The Bachelor degree is awarded after 3 to 4 years. The Bachelor degree programme includes a thesis requirement. Study courses leading to the Bachelor degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.5 First degree programmes (Bachelor) lead to Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) or Bachelor of Music (B.Mus.).
- 8.4.2
Master
Master is the second degree after another 1 to 2 years. Master study programmes must be differentiated by the profile types „more practice-oriented“ and „more research-oriented“. Higher Education Institutions define the profile of each Master study programme. The Master degree study programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Master degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.6 Second degree programmes (Master) lead to Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (L.L.M), Master of Fine Arts (M.F.A.) or Master of Music (M.Mus.). Master study programmes, which are designed for continuing education or which do not build on the preceding Bachelor study programmes in terms of their content, may carry other designations (e.g. MBA).
- 8.4.3
Integrated „Long“ Programmes (One-Tier): Diplom degrees, Magister Artium, Staatsprüfung
An integrated study programme is either mono-disciplinary (Diplom degrees, most programmes completed by a Staatsprüfung) or comprises a combination of either two major or one major and two minor fields (Magister Artium). The first stage (1.5 to 2 years) focuses on broad orientations and foundations of the field(s) of study. An Intermediate Examination (Diplom-Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfung or credit requirements for the Magister Artium) is prerequisite to enter the second stage of advanced studies and specializations. Degree requirements include submission of a thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung. The level of qualification is equivalent to the Master level.
- -
Integrated studies at Universitäten (U) last 4 to 5 years (Diplom degree, Magister Artium) or 3 to 6.5 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is awarded in engineering disciplines, the natural sciences as well as economics and business. In the humanities, the corresponding degree is usually the Magister Artium (M.A.). In the social sciences, the practice varies as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical, pharmaceutical and teaching professions are completed by a Staatsprüfung. The three qualifications (Diplom, Magister Artium and Staatsprüfung) are academically equivalent. They qualify to apply for admission to doctoral studies. Further prerequisites for admission may be defined by the Higher Education Institution, cf. Sec. 8.5.
- -
Integrated studies at Fachhochschulen (FH)/Universities of Applied Sciences (UAS) last 4 years and lead to a Diplom (FH) degree. While the FH/UAS are non-doctorate granting institutions, qualified graduates may apply for admission to doctoral studies at doctorate-granting institutions, cf. Sec. 8.5.
- -
Studies at Kunst- and Musikhochschulen (Universities of Art/Music etc.) are more diverse in their organization, depending on the field and individual objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, the integrated study programme awards include Certificates and certified examinations for specialized areas and professional purposes.
- 8.5
Doctorate
Universities as well as specialized institutions of university standing and some Universities of Art/Music are doctorate-granting institutions. Formal prerequisite for admission to doctoral work is a qualified Master (UAS and U), a Magister degree, a Diplom, a Staatsprüfung, or a foreign equivalent. Particularly qualified holders of a Bachelor or a Diplom (FH) degree may also be admitted to doctoral studies without acquisition of a further degree by means of a procedure to determine their aptitude. The universities respectively the doctorate-granting institutions regulate entry to a doctorate as well as the structure of the procedure to determine aptitude. Admission further requires the acceptance of the Dissertation research project by a professor as a supervisor.
- 8.6
Grading Scheme
The grading scheme in Germany usually comprises five levels (with numerical equivalents; intermediate grades may be given): „Sehr Gut“
(1) = Very Good; „Gut“ (2) = Good; „Befriedigend“ (3) = Satisfactory; „Ausreichend“ (4) = Sufficient; „Nicht ausreichend“ (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum passing grade is „Ausreichend“ (4). Verbal designations of grades may vary in some cases and for doctoral degrees. In addition institutions may already use the ECTS grading scheme, which operates with the levels A (best 10%), B (next 25%), C (next 30%), D (next 25%), and E (next 10%).
- 8.7
Access to Higher Education
The General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine Hochschulreife, Abitur) after 12 to 13 years of schooling allows for admission to all higher educational studies. Specialized variants (Fachgebundende Hochschulreife) allow for admission to particular disciplines. Access to Fachhochschulen (UAS) is also possible with a Fachhochschulreife, which can usually be acquired after 12 years of schooling. Admission to Universities of Art/Music may be based on other or require additional evidence demonstrating individual aptitude. Higher Education Institutions may in certain cases apply additional admission procedures.
8.8
National Sources of Information
- -
Kultusministerkonferenz (KMK) [Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany]; Lennestrasse 6, D-53113 Bonn; Fax: +49[0]228/501- 229; Phone: +49[0]228/501-0
- -
Central Office for Foreign Education (ZaB) as German NA-RIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org
- -
„Documentation and Educational Information Service“ as German EURYDICE-Unit, providing the national dossier on the education system (www.kmk.org/doku/bildungswesen.htm; E-Mail: eurydice@kmk.org)
- -
Hochschulrektorenkonferenz (HRK) [German Rectors‘ Conference]; Ahrstrasse 39, D-53175 Bonn; Fax: +49[0]228/887-110; Phone: +49[0]228/887-0; www.hrk.de; E-Mail: sekr@hrk.de
- -
„Higher Education Compass“ of the German Rectors‘ Conference features comprehensive information on institutions, programmes of study, etc. (www.higher-education-compass.de)
Anlage 4 Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden
Anlage 4
zu APOgD AV
Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden
| Zeugnis |
||
| Frau/Herr .................................................................. |
||
| geboren am ...............................in ............................... |
||
| hat am .................................die Prüfung |
||
| nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) |
||
| bestanden. |
||
| Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen. Ort, Datum .......................................... Unterschriften .............................................. Prüfungsausschussmitglieder |
||
| (Siegel der VFH) |
||
| Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden |
||
| Zeugnis |
||
| Frau/Herr .................................................................. |
||
| geboren am ..............................in ................................ |
||
| hat am .................................die Prüfung |
||
| nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) mit folgenden Ergebnissen bestanden: |
||
|
|
Punkte |
Note |
| 1. Schriftlicher Prüfungsteil |
........ |
................ |
| 2. Praktischer Prüfungsteil |
........ |
................ |
| Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen. |
||
| Ort, Datum .......................................... |
||
| Unterschriften .............................................. Prüfungsausschussmitglieder |
||
| (Siegel der VFH) |
||
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), wird im Einvernehmen mit der Ministerin für Wissenschaft und Kunst, dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Ergänzende Verfahrensregelungen
Dritter Abschnitt
Ergänzende Verfahrensregelungen
FÜNFTER TEIL Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement
FÜNFTER TEIL
Prüfungszeugnis, Graduierung,
Bachelorurkunde, Diploma Supplement
SECHSTER TEIL Ergänzungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
SECHSTER TEIL
Ergänzungsprüfung zum
Nachweis der berufs-
und arbeitspädagogischen Eignung
SIEBTER TEIL Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium
SIEBTER TEIL
Zulassung von Tarifbeschäftigten
zum Studium
ACHTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen
ACHTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ZWEITER TEIL
Einstellung, Aufstieg
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Vorbereitungsdienst/Studium
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Fachstudien
Dritter Abschnitt Berufspraktische Studienzeiten
Dritter Abschnitt
Berufspraktische Studienzeiten
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
VIERTER TEIL
Prüfungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Prüfungsorganisation
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Prüfungsrahmen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht: | |
| Erster Teil Allgemeine Vorschriften |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Laufbahnbefähigung |
| § 3 | Ausbildungsbehörden |
| Zweiter Teil Einstellung, Aufstieg |
|
| § 4 | Voraussetzungen |
| § 5 | Ausschreibung, Bewerbung |
| § 6 | Auswahl |
| § 7 | Ernennung, Dienstbezeichnung, Urlaub |
| Dritter Teil Vorbereitungsdienst/Studium Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften |
|
| § 8 | Ziel |
| § 9 | Dauer des Vorbereitungsdienstes |
| § 10 | Gliederung des Studiums |
| Zweiter Abschnitt Fachstudien |
|
| § 11 | Grundsätze |
| § 12 | Module |
| Dritter Abschnitt Berufspraktische Studienzeiten |
|
| § 13 | Grundsätze |
| § 14 | Ausbildungsbereiche |
| § 15 | Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung |
| Vierter Teil Prüfungen |
|
| Erster Abschnitt Prüfungsorganisation |
|
| § 16 | Prüfungsausschuss |
| § 17 | Zusammensetzung des Prüfungsausschusses |
| § 18 | Verfahren vor dem Prüfungsausschuss |
| § 19 | Prüfungskommission |
| § 20 | Prüfungsberechtigung |
| § 21 | Prüfungsarbeiten und Modulkoordination |
| Zweiter Abschnitt Prüfungsrahmen |
|
| § 22 | Laufbahnprüfung |
| § 23 | Prüfungs- und Studienleistungen |
| § 24 | Modulprüfungen |
| § 25 | Prüfungsformen |
| § 26 | Thesis |
| § 27 | Kolloquium |
| § 28 | Studierende mit Behinderung |
| § 29 | Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen |
| § 30 | Wiederholung von Modul- oder Teilmodulprüfungen und der Thesis |
| § 31 | Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst |
| § 32 | Bewertung von Prüfungsleistungen |
| § 33 | Gewichtung der Prüfungen |
| § 34 | Abschlussnote |
| § 35 | European Credit Transfer System (ECTS) |
| Dritter Abschnitt Ergänzende Verfahrensregelungen |
|
| § 36 | Täuschung, Ordnungsverstoß |
| § 37 | Versäumnis, Rücktritt |
| Fünfter Teil Prüfungszeugnis, Graduierung, Bachelorurkunde, Diploma Supplement |
|
| § 38 | Prüfungszeugnis |
| § 39 | Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A., Bachelorurkunde |
| § 40 | Diploma Supplement |
| § 41 | Prüfungsakte |
| Sechster Teil Ergänzungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung |
|
| § 42 | Ausbildung der Ausbilder (AdA) |
| Siebter Teil Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Studium |
|
| § 43 | Voraussetzungen |
| Achter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 44 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen |
| § 45 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlagen 1 bis 4 | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Einstellungs- und Auswahlverfahren sowie den Ausbildungsrahmen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie regelt außerdem das Verfahren und die Zuständigkeit zur Abnahme der Prüfungen im Studiengang Bachelor of Arts (Allgemeine Verwaltung) an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Gliederung des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester und umfasst die Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten, davon mindestens 18 Monate Fachstudien (§ 22 Abs. 2 Satz 2 HBG). Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.
(2) Die Studienabschnitte gliedern sich wie folgt:
| 1. |
Semester: |
|
|
|
Fachstudien |
6 Monate |
|
|
(einschließlich Einführungspraktikum von vier Tagen) |
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| 2. |
Semester: |
|
|
|
Berufspraktische Studienzeiten |
|
|
|
(Praktikum 1) |
3 Monate |
|
|
Fachstudien |
3 Monate |
| 3. |
Semester: |
|
|
|
Fachstudien |
3 Monate |
|
|
Berufspraktische Studienzeiten |
|
|
|
(Praktikum 2) |
3 Monate |
| 4. |
Semester: |
|
|
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Fachstudien |
3 Monate |
|
|
Berufspraktische Studienzeiten |
|
|
|
(Praktikum 3) |
3 Monate |
| 5. |
Semester: |
|
|
|
Fortsetzung berufspraktische Studienzeiten |
|
|
|
(Praktikum 3) |
3 Monate |
|
|
Fachstudien |
3 Monate |
| 6. |
Semester: |
|
|
|
Berufspraktische Studienzeiten |
|
|
|
(Praktikum 4) |
3 Monate |
|
|
Fachstudien/berufspraktische Studienzeiten |
|
|
|
(Praktikum 5) |
3 Monate |
(3) Das Studium gliedert sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module), die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen (Teilmodule) zusammensetzen. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen oder Studienleistungen zu erbringen.
(4) Die Module werden in Modulkarten beschrieben, die in dem Modulbuch zusammengefasst sind. Die Anteile nach § 12 Abs. 1 sind dort auszuweisen. Über die jeweils gültige Fassung beschließt der Fachbereichsrat. Das Modulbuch ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(5) Für Module, deren Prüfungen bestanden wurden, werden Leistungspunkte (Credits) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für die Vergabe von Leistungspunkten werden alle mit einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung verbundenen studienbezogenen Tätigkeiten einbezogen. Der Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits erfolgt durch Bestehen der zugehörigen Modulprüfung oder erfolgreichen Abschluss der vorgesehenen Studienleistung.
(6) Für den erfolgreichen Abschluss des gesamten Studiums sind mindestens 180 Credits zu erwerben; der studentische Arbeitsaufwand (Workload) beträgt 900 Stunden (30 Credits) pro Semester. Mindestens 90 Credits müssen in rechtswissenschaftlichen Studieninhalten erworben werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Grundsätze
(1) Die Module sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert zu vermitteln. Ein angemessener Teil der Module besteht aus begleitetem Selbststudium.
(2) Die Lehrenden sollen in den fachtheoretischen Studien
- 1.
wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert auf dem aktuellen Stand des Moduls vermitteln,
- 2.
das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge in Wissenschaft und Verwaltungspraxis fördern,
- 3.
konkrete Formen der Zusammenarbeit mit der Verwaltungspraxis suchen,
- 4.
die Fähigkeit selbstständig zu lernen fördern,
- 5.
das notwendige Grundwissen durch exemplarisches Lernen vertiefen,
- 6.
die Entwicklung von sozial verantwortungsvollen, selbstständig denkenden und handelnden Persönlichkeiten fördern.
(3) Der Ablauf wird durch einen Studienplan (Anlage 2 der Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts [Allgemeine Verwaltung] an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden) geregelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Module
(1) Das Fachstudium gliedert sich in Module und umfasst mindestens die folgenden Studieninhalte:
- 1.
Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts,
- 2.
Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie,
- 3.
Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft und
- 4.
Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie.
Der Anteil der rechtswissenschaftlichen Lehrinhalte umfasst mindestens die Hälfte des Gesamtumfangs.
(2) Pflichtmodule sind:
- 1.
Verwaltungshandeln 1 bis 3,
- 2.
Ökonomisches Handeln 1 bis 3,
- 3.
Methoden 1 bis 3,
- 4.
Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 1 und 2.
(3) Wahlpflichtmodule werden bezogen auf die Berufsfelder Soziale Sicherung, Rechtliches Handeln und Ökonomisches Handeln angeboten. Ein weiteres Wahlpflichtmodul kann mit betriebswirtschaftlichem Themenfeld angeboten werden.
(4) Studierende können zusätzliche Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl besuchen (Wahlmodule).
(5) Die Module können aus mehreren Teilmodulen zusammengesetzt sein.
(6) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Grundsätze
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Ausbildungsbehörde. Sie werden von der Ausbildungsbehörde organisiert. Ausbildungsbehörde und Verwaltungsfachhochschule arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen. Die Praktika sollen auf Basis des im fachtheoretischen Studium erworbenen Wissens Fähigkeiten der Wissensanwendung und praktische Erfahrungen vermitteln sowie die Bearbeitung konkreter Problemstellungen ermöglichen.
(2) Die Studierenden sollen während der berufspraktischen Studienzeiten die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung entwickeln. Durch ihre Mitarbeit soll Handlungsbereitschaft und Ergebnisverantwortung, Kunden- oder Bürgerorientierung und die Identifikation mit der Ausbildungsbehörde gefördert werden.
(3) Die Studierenden sollen
- 1.
die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen-, verstehen und anwenden lernen,
- 2.
die verwaltungsmäßigen, betrieblichen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge erkennen,
- 3.
mit der Organisation und den Arbeitsabläufen und -zusammenhängen ihrer Ausbildungsbehörde vertraut sein,
- 4.
an Beispielen den Aufbau und die Aufgaben der Verwaltungseinheit erkennen, Arbeitsabläufe und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung verstehen und umsetzen,
- 5.
Verwaltungsvorgänge mit rechtlichem und/oder wirtschaftlichem Schwerpunkt selbstständig bearbeiten,
- 6.
im Kontakt mit Bürgerinnen und Bürger deren Anliegen aufnehmen und kunden- und serviceorientiert bearbeiten.
Dabei soll auch Gelegenheit zum selbstständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung gegeben werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen, Ortsbesichtigungen oder Sitzungen von Vertretungskörperschaften und Ausschüssen sollen sie nach Möglichkeit hinzugezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Ausbildungsbereiche
(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Studierenden in folgenden Bereichen ausgebildet werden:
- 1.
Allgemeine Verwaltung (einschließlich Finanz- und Personalmanagement)
- 2.
Leistungsverwaltung
- 3.
Eingriffs- und Ordnungsverwaltung
(2) Der Ausbildungsbereich „allgemeine Verwaltung“ ist obligatorisch, er dauert mindestens sechs Monate.
(3) Ein Teil der berufspraktischen Studienzeiten kann in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde im Ausland, bei einem Betrieb der Privatwirtschaft oder einem Verband absolviert werden.
(4) Über die berufspraktischen Studienzeiten sind als Leistungsnachweise durch die Studierenden drei Praxisberichte anzufertigen und der Ausbildungsbehörde sowie der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden vorzulegen. Die Praxisberichte werden von der Ausbildungsleitung der Ausbildungsbehörde oder einer von dieser beauftragten Person und einer Fachhochschullehrerin oder einem Fachhochschullehrer der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden bewertet. Die Praxisberichte sind mit der oder dem Studierenden zu besprechen.
(5) Das Nähere regelt die Studienordnung.
§ 15 Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung
§ 15
Ausbildende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ausbildungsleitung
(1) Mit der berufspraktischen Ausbildung der Studierenden sollen Bedienstete betraut werden, die die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen sowie fachlich und persönlich geeignet sind. Die ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anleiten und die Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten (§ 13) umsetzen. Sie sollen den Studierenden entsprechend ihrer Laufbahn unter den betrieblichen Bedingungen Aufgaben zuweisen, die diese möglichst vollständig und selbstständig erledigen können. Dabei sollen sie fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten vermitteln.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Person, die besonders geeignet ist, zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung der Studierenden. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Studierenden und den ausbildenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und berät sie in Fragen der praktischen Ausbildung.
(3) Das Nähere regelt die Studienordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Prüfungsausschuss
(1) Das für die Aufsicht zuständige Ministerium beruft für die Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen sowie für die weiteren durch diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben auf Vorschlag der Fachbereichsleitung nach Anhörung des Fachbereichsrats die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren stellvertretenden Mitglieder.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolge berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder neuen stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem für die Aufsicht zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind in ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
§ 17 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 17
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder jeweils eine hauptamtliche Lehrkraft aus den Studienbereichen Verwaltungshandeln, Ökonomisches Handeln, Methoden und Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung sowie die Fachbereichsleitung an, die den Vorsitz übernimmt.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Sachgebiets Prüfungsmanagement oder eine Vertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil.
(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter eines kommunalen Spitzenverbandes und der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an der Abnahme von Prüfungen einschließlich der Beschlussfassung über die Noten und deren Bekanntgabe teilnehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss soll grundsätzlich in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern besetzt ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Prüfungskommission
(1) Das Kolloquium zur Bachelorthesis ist die mündliche Abschlussprüfung des Studiums und wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht. Ausgeschlossen sind Studierende desselben Studienjahrgangs.
(2) Der Prüfungsausschuss bestellt als Vorsitzende oder als Vorsitzenden die Erstgutachterin oder den Erstgutachter der Bachelorthesis aus der Gruppe der hauptamtlich Lehrenden an der Verwaltungsfachhochschule.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie der Zweitgutachterin bzw. dem Zweitgutachter der Bachelorthesis als stimmberechtigten Mitgliedern. Mit beratender Stimme können Beauftragte der obersten Dienstbehörden der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sowie die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes teilnehmen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften kann auf Wunsch der oder des Studierenden an der Prüfung mit beratender Stimme teilnehmen. Welche Gewerkschaft in Betracht kommt, hat die oder der Studierende spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin dem Sachgebiet Prüfungsmanagement schriftlich mitzuteilen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss hauptamtlich Lehrende als Vertretung der stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.
(5) Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission einigt sich auf eine Benotung der Prüfungsleistung. Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine einheitliche Note einigen, wird das arithmetische Mittel aus beiden Beurteilungen gebildet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Laufbahnbefähigung
Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden erworben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Prüfungsberechtigung
(1) Zur Prüferin oder zum Prüfer wird vom Prüfungsausschuss in der Regel bestellt, wer das betreffende Modul bzw. Prüfungsfach hauptberuflich lehrt. Ist die Bestellung einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers erforderlich, so kann eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde bestellt werden. Als Prüferin oder Prüfer kann nur bestellt werden, wer den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums und eine im Anschluss daran erfolgte mehrjährige praktische Berufsausübung oder eine Tätigkeit im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung nachweist und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(2) Jeder der beteiligten Prüfer muss die Leistungen der Studierenden selbst, unmittelbar und vollständig bewerten. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 21 Prüfungsarbeiten und Modulkoordination
§ 21
Prüfungsarbeiten und Modulkoordination
(1) Es gehört zu den Aufgaben der hauptamtlich Lehrenden, Vorschläge für schriftliche Prüfungsarbeiten zu erstellen. Das Recht der nebenamtlich Lehrenden bleibt hiervon unberührt. Die für die Prüfung als geeignet ausgewählten Prüfungsaufgaben können vergütet werden. Das Nähere regelt das für die Aufsicht zuständige Ministerium.
(2) Bei Prüfungen, die in schriftlicher Form nach § 24 Abs. 2 zentral durchgeführt werden, werden die eingereichten Vorschläge in dem betreffenden Modul bzw. Prüfungsfach von der Gesamtheit der in diesem Modul Lehrenden (Modulkonferenz) auf ihre Eignung geprüft. Die Modulkonferenz schlägt für jedes Prüfungsfach mindestens zwei Aufgaben für die Prüfungsarbeiten vor, aus denen die Fachbereichsleitung eine Prüfungsaufgabe auswählt. Den Aufgaben sollen Lösungs- und Bewertungshinweise beigefügt werden.
Vorschläge für Prüfungsaufgaben sowie die Lösungshinweise sind geheim zu halten.
(3) Auf Vorschlag der Modulkonferenz beruft der Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der hauptberuflich Lehrenden je eine für die Modulkoordination sowie die Stellvertretung zuständige Person. Wiederberufung ist zulässig.
(4) Die in Abs. 3 genannte Tätigkeit gehört zum Hauptamt. Dafür kann eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Laufbahnprüfung
(1) Mit der Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die notwendigen Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen erworben haben, um die verschiedenartigen und sich verändernden Anforderungen einer Tätigkeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bewältigen zu können.
(2) Die Laufbahnprüfung wird als Bachelorprüfung durchgeführt und besteht aus der Gesamtheit der abzulegenden Prüfungen nach § 23 Abs. 2. Sie ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Credits erzielt und die Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens der Note „ausreichend“ (4) bewertet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul wird durch eine bestandene Modulprüfung nachgewiesen. Sie ist Grundlage für den Erwerb der in der Studienordnung einem Modul zugewiesenen Credits.
(2) Zum Erwerb des Bachelorgrades sind 15 Module erfolgreich zu absolvieren: elf fachtheoretische Pflichtmodule, zwei fachtheoretische Wahlpflichtmodule, ein Praxis-Modul sowie ein Thesis-Modul, das aus der Thesis und dem Kolloquium besteht. Hierbei können die Prüfungen modulbegleitend oder modulabschließend erbracht werden. Das Kolloquium bildet den Abschluss des Studiums.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen setzen sich in der Regel aus unterschiedlich gewichteten Teilmodulprüfungen der den jeweiligen Modulen zugeordneten Teilmodule zusammen.
(2) Die Teilmodule
- 1.
Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 2: Politische Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns 2, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen 2 und Psychologie der Verwaltung (2. Semester),
- 2.
Verwaltungshandeln 2: Verwaltungsentscheidungen mit und ohne Eingriffscharakter (3. Semester),
- 3.
Verwaltungshandeln 2: Pflichtengefüge, Risikoverteilung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen (3. Semester),
- 4.
Ökonomisches Handeln 2: Rechnungswesen 2, Flexibles Finanzmanagement und Personalmanagement (3. Semester) sowie
- 5.
Verwaltungshandeln 3: Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und bei fachlichen Bedarfsfällen (4. Semester)
schließen jeweils mit einer zentralen Prüfung ab. Die zentralen Prüfungen sind mit Ausnahme der Prüfung nach Nr. 1 schriftlich abzulegen und werden an allen Studienorten der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden zeitgleich und mit identischen Aufgabenstellungen durchgeführt. Für die Bearbeitung der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten (Klausuren) stehen jeweils vier Stunden zur Verfügung. Mindestens eine Prüfungsarbeit wird mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt und in Form einer juristischen Fallbearbeitung gestellt. Die Prüfung nach Nr. 1 wird als mündliche Prüfung zu Themen aus den Teilmodulen abgelegt.
(3) Die Prüfungen der übrigen Teilmodule sind durch Klausur, mündliche Prüfung, Präsentation, Hausarbeit oder Praxisbericht abzulegen. Maßgeblich für die Prüfung sind die in den Modulkarten festgelegten Prüfungsformen und -inhalte. Sehen die Modulkarten Prüfungsalternativen vor, veröffentlicht die jeweilige Lehrkraft zu Beginn der Veranstaltung verbindlich Prüfungsform und Prüfungszeitpunkt.
(4) Schriftliche und mündliche Teilmodul-Prüfungen finden nach Maßgabe des Prüfungsplans (Anlage 3 der Studienordnung) statt. Teilmodul-Prüfungen, die Prüfungsalternativen vorsehen, können auch im Verlauf des Teilmoduls stattfinden.
(5) Die kontinuierliche mündliche Mitarbeit kann bis zu 30% in die Prüfungsnote einfließen, sofern die jeweilige Lehrkraft dies zu Beginn der Veranstaltung verbindlich bekannt gegeben hat. Dies gilt nicht für die zentralen Prüfungen.
(6) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die Niederschriften dreißig Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufzubewahren.
(7) Eine Modulprüfung, die aus mehreren Teilmodulprüfungen besteht, ist bestanden, wenn die mit den Credits der Teilmodule gewichtete durchschnittliche Note mindestens die Note „ausreichend“ (4) ergibt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Prüfungsformen
Als Prüfungsformen kommen in Betracht:
- 1.
Klausur
Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Klausur, so bearbeiten die Studierenden unter Aufsicht eine Aufgabenstellung aus den Themenbereichen des Teilmoduls. Die Prüfungsaufgaben dürfen keine Namensangabe der Studierenden enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen. Die Studierenden dürfen nur die in der Aufgabenstellung angegebenen Hilfsmittel verwenden. Die Abteilungsleitung regelt die Aufsicht. Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat die Studierende oder der Studierende die Klausur einschließlich aller Entwürfe und Arbeitsbögen, versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der Aufsichtführung auszuhändigen. Die Aufsichtführung vermerkt im Protokoll den Zeitpunkt der Abgabe.
- 2.
Mündliche Prüfung
Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Prüfung, so ist darin festzustellen, ob die oder der Studierende in der Lage ist, anhand konkreter Fragestellungen Themenbereiche aus dem Modul bzw. Teilmodul sowie übergreifende Zusammenhänge verständlich darzulegen. In der Regel sind nicht mehr als fünf Studierende gleichzeitig zu prüfen; dabei muss der Beitrag der einzelnen Studierenden eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Die Prüfungszeit für jede Studierende oder jeden Studierenden soll zehn Minuten nicht unterschreiten.
- 3.
Präsentation
Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Präsentation setzt sich die oder der Studierende in freier Rede unter Benutzung adäquater Präsentationsmedien mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinander. Arbeitsschritte und -ergebnisse sollen auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im mündlichen Vortrag dargestellt werden. Die Präsentation soll 20 Minuten nicht überschreiten.
- 4.
Hausarbeit
Erfolgt der Leistungsnachweis in Form einer Hausarbeit, bearbeitet die oder der Studierende selbstständig vertieft ein Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen mit wissenschaftlichen Methoden und legt die Erkenntnisse systematisch schriftlich dar. Die Hausarbeit soll 15 Seiten nicht unterschreiten. Eine Gruppenarbeit ist zulässig, sofern der einzelne Beitrag eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar ist.
- 5.
Praxisbericht
Erfolgt der Leistungsnachweis in Form eines Praxisberichtes, so ist die Studienordnung zu beachten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Thesis
(1) Die Thesis soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen aus den Inhalten des Studiums nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit mit der Zielsetzung des Erkenntniszuwachses erkennen lassen.
(2) Zur Thesis ist zugelassen, wer mindestens neun Pflichtmodule erfolgreich absolviert hat.
(3) Die Thesis wird grundsätzlich von hauptamtlich Lehrenden betreut. Für Themen sind Ausbildungsbehörden, Lehrbeauftragte oder hauptamtlich Lehrende vorschlagsberechtigt. Die oder der Studierende kann Themenwünsche äußern. Das Thema ist mit der Ausbildungsbehörde abzustimmen und vom Prüfungsausschuss zu genehmigen.
(4) Eine Thesis kann auch durch mehrere Studierende gemeinsam erarbeitet werden, wenn sie inhaltlich voneinander eindeutig abgrenzbare und individuell bewertbare Einzelleistungen enthält.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt drei Monate und beginnt am Tage der Ausgabe des Themas der Arbeit im sechsten Semester. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Thesis sind aktenkundig zu machen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Arbeit eingehalten werden kann. Die Bearbeitungszeit kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der oder des Studierenden aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nach Anhörung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters um höchstens einen Monat verlängert werden. Wer als Grund Krankheit geltend macht, hat dem Antrag ein ärztliches Attest - auf Verlangen der Abteilungsleitung ein amtsärztliches Attest - beizulegen.
(6) Die Thesis ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern unabhängig voneinander schriftlich zu begutachten und mit einer Note nach § 32 zu bewerten. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, wer die Thesis betreut hat. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter soll grundsätzlich durch die Ausbildungsbehörde benannt werden. Sie oder er muss mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst erfüllen oder eine vergleichbare Qualifikation sowie eine mehrjährige praktische Berufsausübung im gehobenen oder höheren Dienst oder vergleichbare Beschäftigung nachweisen. Benennt die Ausbildungsbehörde aus ihren Reihen keine Zweitgutachterin oder keinen Zweitgutachter, erfolgt die Benennung durch den Prüfungsausschuss. Weichen die Bewertungen der Thesis um mehr als fünf Punkte voneinander ab, bestimmt der Prüfungsausschuss eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter. Die Bewertungen der Vorgutachten dürfen der weiteren Gutachterin oder dem weiteren Gutachter nicht bekannt gegeben werden. Die abschließende Punktzahl wird durch die Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen (arithmetisches Mittel) festgesetzt. Das Bewertungsverfahren für die Thesis soll vier Wochen nicht überschreiten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Kolloquium
(1) Zum Kolloquium wird geladen, wer die Bachelorthesis bestanden hat und alle sonstigen Prüfungsleistungen nach § 23 Abs. 2 erbracht hat. Die Studierenden erhalten spätestens mit der Ladung zum Kolloquium eine Abschrift des Gutachtens.
(2) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die oder der Studierende befähigt ist, die Ergebnisse der Thesis, ihre fachlichen und methodischen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen, selbstständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen.
(3) Das Kolloquium zur Thesis ist eine Einzelprüfung, in deren Rahmen die Thesis vorgestellt und verteidigt wird. Das Kolloquium soll 40 Minuten dauern. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums sind zu protokollieren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Studierende mit Behinderung
Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag schwerbehinderten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Integrationsrichtlinien -vom 30. November 2007 (StAnz. S. 2756) sind zu beachten.
§ 29 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 29
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
Soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist, werden Studienzeiten und auf Antrag Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet. Die Antragstellung ist nur möglich, solange noch keine Anmeldung zur Erbringung der entsprechenden Prüfungsleistung erfolgt ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiengangs Bachelor of Arts (Allgemeine Verwaltung) der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden im Wesentlichen entsprechen. Bei der Anrechnung der Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Leistungen an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die dem ECTS angeschlossen sind, gelten als gleichwertig. Die Noten werden sinngemäß anerkannt und angerechnet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Ausbildungsbehörden
In der Landesverwaltung bestimmt das Fachministerium die Ausbildungsbehörde. Bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die Einstellungsbehörde Ausbildungsbehörde.
§ 30 Wiederholung von Modul- oder Teilmodulprüfungen und der Thesis
§ 30
Wiederholung von Modul- oder Teilmodulprüfungen und der Thesis
(1) Wird eine Modulprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Es wird zeitnah eine Wiederholungsprüfung angeboten. In begründeten Ausnahmefällen kann beantragt werden, die Fristen für die einzelnen Wiederholungsprüfungen zu verlängern. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung zulassen. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Wird die Praxismodulprüfung nicht bestanden, entscheidet eine zusätzliche mündliche Prüfung über das Bestehen. Die mündliche Prüfung wird durch eine hauptamtliche Lehrkraft und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungsbehörde durchgeführt.
(3) Eine nicht bestandene Thesis kann einmal wiederholt werden. Studium und Vorbereitungsdienst verlängern sich entsprechend. Der Wiederholungstermin eines nicht bestandenen Kolloquiums ist innerhalb von vier Wochen anzusetzen.
(4) Eine Wiederholungsprüfung wird in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen. Für die Wiederholung einer nicht bestandenen Praxismodulprüfung gilt Abs. 2.
(5) Besteht die oder der Studierende die Modulprüfung auch nach Wiederholung nicht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HLVO). Auf Antrag wird durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden.
(6) Aufstiegsbeamtinnen und -beamte, die eine Modulprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück (§ 16 Abs. 3 Satz 2 HLVO).
§ 31 Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst
§ 31
Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst
(1) Hat die oder der Studierende die Laufbahnprüfung nach § 22 Abs. 2 endgültig nicht bestanden, jedoch jeweils mindestens ausreichende Leistungen in den Modulen Methoden 1 und 2, Verwaltungshandeln 1, 2 und 3, Ökonomisches Handeln 1 und 2, Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung 1 und 2 sowie die Praktika 1, 2 und 3 erbracht, so kann auf Antrag eine mündliche Nachprüfung erfolgen. Bei Bestehen dieser Nachprüfung wird durch den Prüfungsausschuss die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zuerkannt. Die Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.
(2) In der Nachprüfung soll die oder der Studierende eine fallbezogene Aufgabenstellung aus einem Praktikabereich bearbeiten und dabei unter Beweis stellen, dass sie oder er einen komplexen Sachverhalt unter Anwendung methodischer Kenntnisse praxisbezogen und bürgerorientiert analysieren, fachlich beurteilen und Lösungen aufzeigen kann. Die praktische Aufgabe soll Ausgangspunkt für die praktische Prüfung sein, in dem die oder der Studierende zeigen soll, dass sie oder er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen und in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann.
(3) Die praktische Aufgabe wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung des Ausbildungsschwerpunktes festgelegt. Die oder der Vorsitzende bestimmt auch, welche Mitglieder des Prüfungsausschusses die Bearbeitung der Aufgabe durch die Studierende oder den Studierenden beaufsichtigen und das Prüfungsgespräch führen.
(4) Die Nachprüfung ist in Form einer Einzelprüfung durchzuführen. Die Nachprüfung einschließlich der Bearbeitungszeit von 30 Minuten für die praktische Aufgabe soll nicht länger als 45 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuss bewertet die sachgerechte und rechtmäßige Lösung der Aufgabe, die bürgerorientierte Darstellung und die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der oder des Studierenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen der Studierenden sind mit einer der folgenden Punktzahlen und gemäß den laufbahnrechtlichen Bewertungssystem mit einer der folgenden Note zu bewerten:
| 15 bis 14 Punkte |
= sehr gut (1) |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| 13 bis 11 Punkte |
= gut (2) |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| 10 bis 8 Punkte |
= befriedigend (3) |
= |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| 7 bis 5 Punkte |
= ausreichend (4) |
= |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| 4 bis 2 Punkte |
= mangelhaft (5) |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| 1 bis 0 Punkte |
= ungenügend (6) |
= |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Bei der Zuordnung des laufbahnrechtlichen Bewertungssystems gemäß Absatz 1 zum Bachelor-Bewertungssystem (fünf Notenstufen) ist die nachfolgende Zuordnung einzuhalten.
| 6er-Notensystem (Laufbahnrecht) |
Punktzahl |
5er-Notensystem (Bachelor-Bewertungssystem) |
|
| sehr gut (1) |
15 bis 14 |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
sehr gut (1) |
| gut (2) |
13 bis 11 |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
gut (2) |
| befriedigend (3) |
10 bis 8 |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
befriedigend (3) |
| ausreichend (4) |
7 bis 5 |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
ausreichend (4) |
| mangelhaft (5) |
4 bis 2 |
für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
nicht |
| ungenügend (6) |
1 bis 0 |
||
(3) Prüfungsleistungen werden in der Regel durch eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet. Wird eine Prüfungsleistung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4) bewertet, so muss die Prüfungsleistung durch eine weitere Prüferin oder einem weiteren Prüfer bewertet werden. Mündliche Prüfungen oder Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten.
(4) Bei der Abnahme oder Bewertungen zentraler sowie interdisziplinärer Prüfungen können weitere Prüferinnen oder Prüfer beziehungsweise Gutachterinnen oder Gutachter durch den Prüfungsausschuss bestellt werden.
(5) Werden Prüfungsleistungen durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer bewertet, so wird die Gesamtnote aus dem Durchschnitt der Bewertungen (arithmetisches Mittel) gebildet. Es werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.
(6) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die nach Abs. 1 bis 4 ermittelte Note mindestens die Note „ausreichend“ (4) ergibt.
(7) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(8) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) zu bewerten.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Prüfungskommission erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten und der Thesis.
(10) Die Punktzahlen und die Noten der Prüfungsleistungen werden den Studierenden jeweils nach Abschluss der Bewertungen, spätestens mit der Ladung zum Kolloquium bekannt gegeben. Die Bekanntgabe von Prüfungsleistungen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder elektronisch erfolgt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Gewichtung der Prüfungen
(1) Die Ergebnisse der fachtheoretischen Teilmodul-Prüfungen werden mit dem jeweiligen Arbeitsaufwand bzw. den Credits gewichtet, die für den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Teilmoduls vorgesehen sind. Die Ergebnisse der zentralen Teilmodul-Prüfungen nach § 24 Abs. 2 werden doppelt gewichtet.
(2) Die einzelnen Studienbereiche gehen mit folgendem Prozentanteil in die fachtheoretische Gesamtnote ein:
| Methoden |
15,0% |
| Verwaltungshandeln |
36,2% |
| Ökonomisches Handeln |
25,0% |
| Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung |
15,4% |
| Wahlpflichtmodule |
8,4% |
Die zentralen Prüfungen haben darin ein Gewicht von 36% und die dezentralen Prüfungen ein Gewicht von 64%.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Abschlussnote
(1) Die Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen:
| Fachtheoretische Module |
70% |
| Thesis schriftlich |
15% |
| Thesis mündlich (Kolloquium) |
5% |
| Praxismodul |
10% |
(2) Zur Ermittlung der Note der fachtheoretischen Module wird die Summe der gewichteten Einzelnoten gebildet und durch die Anzahl der Credits, die auf die fachtheoretischen Module entfallen, geteilt.
(3) Die Noten der Thesis, des Kolloquiums und des Praxismoduls gehen nicht gewichtet in die Abschlussnote ein.
(4) Die Abschlussnote wird mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt.
§ 35 European Credit Transfer System (ECTS)
§ 35
European Credit Transfer System (ECTS)
(1) Die Abschlussnote wird durch die ECTS-Note ergänzt:
| A = die besten 10 |
von Hundert, |
| B = die nächsten |
25 von Hundert, |
| C = die nächsten |
30 von Hundert, |
| D = die nächsten |
25 von Hundert, |
| E = die nächsten |
10 von Hundert. |
(2) Bei der Ermittlung der ECTS-Note werden nur die Ergebnisse der zu graduierenden Studierenden berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt durch das Sachgebiet Prüfungsmanagement.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Das Verwenden nicht in der Prüfung zugelassener Hilfsmittel, Plagiate und andere Täuschungsversuche kann je nach Schwere des Verstoßes die teilweise oder vollständige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen zur Folge haben. Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet der Prüfungsausschuss, der auch eine Wiederholung der Prüfung anordnen kann. Wird während einer Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, so dokumentiert die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf die Prüfung zu Ende führen.
(2) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag des Kolloquiums das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis und die Bachelorurkunde sind einzuziehen.
(3) Stört eine Studierende oder ein Studierender erheblich den Ablauf der Prüfung, kann sie oder er nach Mahnung von der prüfenden Person oder der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
Versäumnis, Rücktritt
(1) Bleibt die Studierende oder der Studierende einer Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht sie oder er sie ohne triftigen Grund ab, so erklärt die Prüfungskommission bzw. die Prüferin oder der Prüfer die Prüfung für nicht bestanden („nicht ausreichend“ 0 Punkte).
(2) Wer durch Krankheit oder aus sonstigen wichtigen nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Ablegung einer Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich nachzuweisen. Wird eine Prüfung infolge einer Krankheit nicht angetreten oder abgebrochen, so ist unverzüglich ein ärztliches Attest - auf Verlangen ein amtsärztliches Attest - vorzulegen.
(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche oder mündliche (Teil-)Modulprüfung ist an einem vom Sachgebiet Prüfungsmanagement an der Verwaltungsfachhochschule zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Modulprüfungen sind neue Aufgaben zu stellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das
- 1.
den Studiengang,
- 2.
die Gesamtnote der fachtheoretischen Modulprüfungen unter Bezeichnung der belegten Module,
- 3.
die Note des Praxismoduls,
- 4.
die Angabe der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstellen, an denen das Praxismodul absolviert wurde,
- 5.
das Thema und die Note der Bachelorthesis,
- 6.
die Note des Kolloquiums sowie
- 7.
die Abschlussnote mit der das Studium bestanden wurde aufführt.
(2) Die Notenangaben erfolgen unter Angabe der ECTS-Credits. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist kenntlich zu machen. Auf Antrag werden zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen mit Angabe der ECTS-Credits in das Prüfungszeugnis aufgenommen.
(3) Im Prüfungszeugnis wird der Anteil der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile an der Abschlussnote ausgewiesen.
(4) Das Zeugnis enthält eine Bescheinigung, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzt.
(5) Das Prüfungszeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung, in der das Studium abgeschlossen wurde, unterzeichnet.
(6) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Studierende oder der Studierende einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung.
§ 39 Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A., Bachelorurkunde
§ 39
Verleihung des akademischen Hochschulgrades B.A.,
Bachelorurkunde
(1) Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums verleiht die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden mit der Bachelorurkunde nach dem Muster der Anlage 2 den akademischen Grad „Bachelor of Arts (B.A.)“.
(2) Die Bachelorurkunde wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Sie wird von der Rektorin oder vom Rektor sowie der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter unterzeichnet und mit dem Siegel der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden versehen.
(3) Die Absolventin oder der Absolvent erwirbt mit der Aushändigung der Bachelorurkunde die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung.
(4) Der Bachelorgrad wird als erster berufsqualifizierender akademischer Grad verliehen. Er befähigt grundsätzlich zur Aufnahme eines Masterstudiums.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Voraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
- 1.
wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit dem HBG erfüllt,
- 2.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 HBG),
- 3.
höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist. Dies gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes. Wer wegen Betreuung mindestens eines mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen hat, kann bis zum Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden (§ 15 Abs. 1 HLVO). Angestellte, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie schwerbehinderte Menschen können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (§ 15 Abs. 2 HLVO).
(2) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung können von ihrer obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Ausbildung nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen des § 16 HLVO vorliegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten § 7 Abs. 3, § 8, § 9 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 10 bis 30 und die §§ 32 bis 42 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40
Diploma Supplement
Zusätzlich zum Prüfungszeugnis und zur Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement nach dem Modell von Europäischer Union, Europarat und UNESCO/CEFFS in deutscher und englischer Sprache nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Prüfungsakte
(1) Die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden führt über jede Studierende und jeden Studierenden eine Prüfungsakte. Nach Bekanntgabe der Prüfungsleistungen erhält die Studierende oder der Studierende Einsicht in die Prüfungsakte einschließlich der Beurteilung durch die Prüferinnen und Prüfer.
(2) Im gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung der Prüfung werden alle Prüfungsunterlagen der Studierenden oder des Studierenden dem Gericht vorgelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 42
Ausbildung der Ausbilder (AdA)
(1) Auf Antrag der oder des Studierenden kann eine Ergänzungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung abgelegt werden. Gegenstand der Prüfung sind die in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88), in der jeweils geltenden Fassung genannten Qualifikationen. Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss (§ 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung).
(2) Die Prüfung setzt sich zusammen aus einem schriftlichen Teil, in dem fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern nach § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung zu bearbeiten sind, und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auszuwählenden berufstypischen Ausbildungssituation und einem Fachgespräch, in dem die oder der Studierende Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begründen hat. Die praktische Prüfung dauert höchstens 30 Minuten; die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der praktische Prüfungsteil jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4) bewertet wurde.
(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von dem schriftlichen Teil der Prüfung zu befreien, wenn sie oder er darin mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Über die Befreiung entscheidet das Sachgebiet Prüfungsmanagement an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden.
(5) Die oder der Studierende erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 43
Voraussetzungen
Zum Studium können auch Tarifbeschäftigte zugelassen werden, wenn sie die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen. Die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen des Landes Hessen findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 44 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
§ 44
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2007 (StAnz. S. 2711), wird aufgehoben.
(2) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. September 2010 aufgenommen haben, gilt die in Abs. 1 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 45
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Wiesbaden, 23. Juli 2010
Der Hessische Minister
des Innern und für Sport
gez. Bouffier
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 HBG).
(2) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind mindestens beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das letzte Schulzeugnis,
- 3.
gegebenenfalls
- a)
Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- b)
den Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.
Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 4.
einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,
- 5.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 6.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung Auskunft gibt,
- 7.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Nr. 2 bis 5 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Auswahl
Die Bewerberinnen und Bewerber für den Landesdienst werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Ernennung, Dienstbezeichnung, Urlaub
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtin oder als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt (§ 8 Abs. 1 HLVO) und zur „Inspektoranwärterin“ oder zum „Inspektoranwärter“ ernannt.
(2) Aufstiegsbeamtinnen und -beamte verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(3) Erholungsurlaub ist während der Fachstudien in der studienfreien Zeit zu nehmen, in denen für Studierende keine Lehrveranstaltungen an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden stattfinden. In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Ausnahmen zulassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Ziel
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszubilden, die vielseitige berufliche Handlungskompetenz besitzen, um die Aufgaben im gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder vergleichbare Aufgaben erfüllen zu können.
(2) Das Studium an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie durch Ausbildungsphasen in den Ausbildungsbehörden die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Absolventinnen und Absolventen sollen bezogen auf die öffentliche Verwaltung insbesondere:
- 1.
über fachspezifische und fachübergreifende Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Rechtswissenschaften, Verwaltungswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften verfügen (Fachkompetenz),
- 2.
über Kenntnisse und Fähigkeiten zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von Aufgaben und Problemstellungen verfügen sowie die Fähigkeit zum analytischen, abstrakten, konzeptionellen und interdisziplinären Denken besitzen (Methodenkompetenz) sowie
- 3.
über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um sich in den Beziehungen zu den Mitmenschen situationsadäquat zu verhalten. Hierzu gehören insbesondere die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Empathie, die Fähigkeit und Bereitschaft zu kooperieren, im Team und interdisziplinär zu arbeiten, Verantwortung zu übernehmen, gemeinwohlorientiert zu arbeiten und konfliktfähig zu sein (Sozialkompetenz).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 HBG) und ist als Bachelorstudium ausgestaltet. Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem das Kolloquium stattfindet. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist damit beendet. Wird das Kolloquium bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet der Vorbereitungsdienst dadurch nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HLVO).
(2) Eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre ist möglich, wenn die Studierende oder der Studierende das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HLVO). Über eine Verlängerung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (§ 25 HLVO).
(3) Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertiger beruflicher Tätigkeiten können von der Ausbildungsbehörde im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss im Ausnahmefall bis zu zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.