Agenda21FöRL HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
12.02.1998
Fundstelle:
StAnz. 1998, 1132
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anlage Antrag auf Gewährung von Finanzhilfen des Landes Hessen gemäß der Richtlinie zur Förderung ...

Anlage

Antrag auf Gewährung von Finanzhilfen des Landes Hessen gemäß der Richtlinie zur Förderung der Agenda 21 in hessischen Städten und Gemeinden

1. Antragsteller
Telefon:
Telefax:
Gegenstand des Antrages:
Erstellung einer Lokalen Agenda 21 gemäß § 1 der Förderrichtlinie

Zuschuß für ____________Tagewerke
externer Beratungsleitung

DM

Zuschuß für ____________Tagewerke
Personalausgaben

DM

Anlagen:

Projektplan
Ausgabenplan
Finanzierungsplan
Kopie des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung oder der Gemeindevertretung zur Erstellung einer Lokalen Agenda 21
Erklärung des Antragstellers

Wir erklären:

1.

Die Bestimmungen der Richtlinie „Erstellung einer Lokalen Agenda 21 in hessischen Städten und Gemeinden“ anzuerkennen sowie alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und sie durch Unterlagen belegen zu können;

2.

für diese Beratung bei keiner anderen Stelle einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln beantragt zu haben oder noch zu beantragen;

3.

unser Einverständnis zu einer fachwissenschaftlichen Auswertung der durch das Vorhaben gewonnenen Ergebnisse;

4.

unser Einverständnis, daß das Land Hessen berechtigt ist, über den Gegenstand des Vorhabens, die erzielten Ergebnisse und den Namen des Antragstellers öffentlich zu berichten;

5.

darüber informiert zu sein, daß kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht;

6.

zu Unrecht erhaltene Zuschüsse einschließlich der Zinsen zurückzuzahlen;

7.

daß wir mit der Verarbeitung, Speicherung und Auswertung der erhobenen Daten für Zwecke der Abrechinung und Statistik einverstanden sind.

Datum, Unterschrift

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Allgemeines

(1) Die Hessische Landesregierung fördert die Erstellung von Lokalen Agenden 21 in hessischen Städten und Gemeinden.

Die Lokale Agenda 21 soll sich an den Themen und Anforderungen der Agenda 21, wie sie 1992 von der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro beschlossen wurde, orientieren.

(2) Die Anforderungen im Sinne dieser Fördermaßnahmen gelten als erfüllt, wenn die nachfolgend aufgeführten Kapitel der Agenda 21 in der Lokalen Agenda behandelt werden:

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Kapitel 3 - Armutsbekämpfung

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Kapitel 4 - Veränderung der Konsumgewohnheiten unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte

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Kapitel 6 - Schutz und Förderung der menschlichen Gesundheit

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Kapitel 7 - Förderung einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte

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Kapitel 8 - Integration von Umwelt- und Entwicklungszielen in die Entscheidungsfindung

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Kapitel 9 - Schutz der Erdatmosphäre

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Kapitel 10 - Integrierter Ansatz für die Bewirtschaftung der Bodenressourcen

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Kapitel 11 - Bekämpfung der Entwaldung

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Kapitel 14 - Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und ländlichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte

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Kapitel 15 - Erhaltung der biologischen Vielfalt

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Kapitel 17 - Schutz der Ozeane, hier: Verhütung, Verringerung und Überwachung der Beeinträchtigungen der Meeresumwelt durch zu Lande stattfindende Tätigkeiten

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Kapitel 18 - Schutz der Güte und Menge der Süßwasserressourcen

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Kapitel 20 - Umweltverträgliche Entsorgung gefährlicher Abfälle …

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Kapitel 21 - Umweltverträglicher Umgang mit festen Abfällen und klärschlammspezifischen Fragestellungen

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Kapitel 24 - Globaler Aktionsplan für Frauen zur Erzielung einer nachhaltigen und gerechten Entwicklung

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Kapitel 25 - Kinder und Jugendliche und nachhaltige Entwicklung

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Kapitel 27 - Stärkung der Rolle der nichtstaatlichen Organisationen - Partner für eine nachhaltige Entwicklung

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Kapitel 28 - Initiative der Kommunen zur Unterstützung der Agenda 21

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Kapitel 29 - Stärkung der Rolle der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften

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Kapitel 30 - Stärkung der Rolle der Privatwirtschaft

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Kapitel 32 - Stärkung der Rolle der Bauern

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Kapitel 36 - Förderung der Schulbildung, des öffentlichen Bewußtseins und der beruflichen Aus- und Fortbildung unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte

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Kapitel 40 - Informationen für die Entscheidungsfindung

Die Städte und Gemeinden wählen aus den genannten Kapiteln diejenigen aus, deren Inhalte für sie von besonderer Bedeutung sind.

(3) Zu jedem von der antragstellenden Kommune ausgewählten Themengebiet soll im Projekt eine Bestandsaufnahme, die Zielsetzung für eine dauerhaft umweltgerechte Entwicklung in Form eines Leitbildes sowie ein Handlungskonzept mit zeitlichen Perspektiven für die Realisierung von Maßnahmen zur Erreichung des Zielzustandes entwickelt werden.

(4) Zur Behandlung der umweltpolitischen Fragestellungen der Agenda 21 wird der antragstellenden Kommune empfohlen, ein Öko-Audit gemäß Verordnung der Bundesregierung über die Erweiterung des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung auf weitere Bereiche (UAG-ErwV) zur Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 (Öko-Audit-Verordnung) als Teilbetrag einer Lokalen Agenda 21 durchzuführen.

(5) Die im Rahmen der Fördermaßnahme erarbeitete Lokale Agenda 21 (Leitbild, Ziele und Maßnahmen) ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Projektes durch die Stadtverordnetenversammlung bzw. Gemeindevertretung zu beschließen, insbesondere um den Willen zur Umsetzung des Handlungskonzeptes zu dokumentieren.

(6) Die antragstellende Kommune hat dafür Sorge zu tragen, daß

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bei Inanspruchnahme externen Sachverstands die Erstellung der Lokalen Agenda 21 in Zusammenarbeit mit ausgewiesenen Fachleuten durchgeführt wird, die einen erfolgreichen Abschluß erwarten lassen,

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Zeit und Mittel, die für die Erstellung der Lokalen Agenda 21 aufgewendet werden, den in Abs. 2 genannten Anforderungen sowie der mit dem RKW abzuschließenden Projektvereinbarung entsprechen,

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das Verfahren so durchgeführt wird, daß es der Größe und Struktur der Kommune angemessen ist,

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die Bevölkerung und/oder die gesellschaftlich relevanten Gruppen und Organisationen der Bevölkerung (entsprechend der Größe und Struktur der antragstellenden Kommune) im Prozeß der Ermittlung von Zielsetzungen und der Einzelziele sowie der Aufstellung von Maßnahmen und Prioritätensetzung entsprechend dem Teil III der Agenda 21 beteiligt werden.


§ 2 Antragsberechtigung, Antragsvoraussetzungen

§ 2
Antragsberechtigung, Antragsvoraussetzungen

(1) Antragsberechtigt sind die hessischen Städte und Gemeinden. Die Beantragung der Fördermittel ist auch als Gruppenantrag mehrerer antragsberechtigter Städte und Gemeinden zulässig.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

(3) Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die Durchführung des Projektes zur Aufstellung einer Lokalen Agenda 21 durch einen Beschluß der Stadtverordnetenversammlung oder Gemeindevertretung sichergestellt ist.

(4) Die antragstellende Kommune stellt in Abstimmung mit dem RKW die inhaltlichen und zeitlichen Abfolgen des Projektes in der zum Zeitpunkt der Antragstellung möglichen Genauigkeit dar. Der Projektplan enthält Angaben zu den folgenden Punkten:

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die für eine intensive Bearbeitung ausgewählten Themenfelder mit einer hinreichenden Begründung der Themenauswahl

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Zeit- und Mengengerüste hinsichtlich der Beratungsleistungen

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Zeit- und Mengengerüste hinsichtlich der Eigenleistungen der Kommune

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die vorgesehene Art und Weise der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zur Erstellung der Lokalen Agenda 21.

Dieser Plan soll unnötigen Aufwand und Kosten durch mangelhafte Koordinierung und Terminabstimmung vermeiden und ist verbindliche Grundlage für die Projektvereinbarung, die nach Bewilligung der Fördermittel zwischen der antragstellenden Stadt oder Gemeinde und dem RKW abgeschlossen wird. Weitere Erläuterungen enthält die Broschüre "Förderprogramm Lokale Agenda 21", die beim RKW erhältlich ist.

(5) Die antragstellende Kommune verpflichtet sich, im erforderlichen Umfang Personal und Sachmittel sowie alle für die Durchführung des Projektes erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Art und Umfang der Förderung

(1) Gefördert werden die Kosten externer Beratungsleistungen sowie Eigenleistungen der Kommune zur Erstellung einer Lokalen Agenda 21 für die in § 1 Abs. 2 genannten Kapitel 4, 7 bis 21 und 36 gemäß § 1 dieser Richtlinie. Moderatorenleistungen werden gefördert, soweit sie weit überwiegend der Festlegung ökologischer Zielsetzungen dienen. Bei den Kapiteln, für die keine Förderung vorgesehen ist, wird davon ausgegangen, daß diese in nicht auf die Förderung anrechenbaren Eigenleistungen erstellt werden können.

(2) Die Förderung wird als Festbetragsfinanzierung unter Berücksichtigung des § 41 FAG gewährt. Grundlage für die Projektförderung sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK, Anlage 3 zu § 44 LHO und §§ 49/49 a HVwVfG). Die Förderquote beträgt 75 bis 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit der Städte und Gemeinden. Der Nachweis erfolgt durch Zeit- bzw. Kostennachweis und Honorarrechnung. Nicht förderfähig sind Sachkosten der Kommune sowie die Kosten für eine Validierung gemäß Öko-Audit-Verordnung. Dem Antrag ist ein Ausgabenplan sowie ein Finanzierungsplan beizufügen.

(3) Der Höchstbetrag der Förderung beträgt je Stadt/Gemeinde bis 25 000 Einwohner 50 000 Deutsche Mark, bei über 25 000 bis 80 000 Einwohner 80 000 Deutsche Mark, bei Städten über 80 000 Einwohner 100 000 Deutsche Mark. Eigenleistungen der Kommune sind bei einem Förderhöchstbetrag von 100 000 Deutsche Mark mit maximal 50 000 Deutsche Mark, bei einem Förderhöchstbetrag von 80 000 Deutsche Mark mit maximal 40 000 Deutsche Mark und bei einem Förderhöchstbetrag von 50 000 Deutsche Mark mit maximal 25 000 Deutsche Mark anrechenbar. Personalkosten der Kommune sind nur bis zu einer Höhe von 49 Deutsche Mark/Std. förderfähig. Die Kosten externer Berater sind bis zu einer Höhe von maximal 1 380 000 Deutsche Mark je Tag inklusive Mehrwehrtsteuer und Nebenkosten förderfähig.

Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn die beantragten zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens mehr als 15 000 Deutsche Mark betragen.

§ 4 Genehmigung zur fachwissenschaftlichen Auswertung

§ 4
Genehmigung zur fachwissenschaftlichen Auswertung

Die antragstellende Kommune erklärt im Antrag ihr grundsätzliches Einverständnis zu einer fachwissenschaftlichen Auswertung der bei der Erstellung der Lokalen Agenda 21 gewonnenen Ergebnisse.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Publizität

Das Land Hessen ist berechtigt, über den Gegenstand des Vorhabens, die erzielten Ergebnisse und die Namen der Antragsteller zu berichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Antrags- und Bewilligungsverfahren

(1) Informationen und Antragsunterlagen sind erhältlich bei

RKW-Hessen
Düsseldorfer Straße 40
65760 Eschborn
Tel.: 0 61 96/49 53 37
Fax: 0 61 96/49 53 68.

Das RKW berät die Städte und Gemeinden bei der Antragstellung, über das Bewilligungsverfahren und unterstützt sie bei der Auswahl geeigneter Berater. Die Beratung durch das RKW ist für die antragstellende Kommune kostenlos.

(2) Anträge sind in jedem Fall vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Als Beginn gilt die Erteilung des ersten externen Auftrags bzw. der Abschluß des ersten Vertrages gemäß dem Förderantrag der Stadt oder Gemeinde. Eine nachträgliche Förderung von vor dem Zugang des Bewilligungsbescheides angefallenen förderfähigen Kosten ist ausgeschlossen.

(3) Das RKW faßt Förderanträge zusammen und stellt Gesamtantrag/Teilanträge beim Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit (Bewilligungsstelle). Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid an das RKW. Die Einzelzuschüsse werden an die Letztempfängerin oder den Letztempfänger weitergeleitet.

(4) Die Einzelprojekte werden vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem RKW, Landesgruppe Hessen, ausgewählt.

(5) Das RKW führt durch Berichts- bzw. Ergebnisprüfung und Projektabwicklung ein umfassendes Projektecontrolling durch.

§ 7 Verwaltung, Verwendungsnachweis, Rückzahlungsverpflichtung

§ 7
Verwaltung, Verwendungsnachweis, Rückzahlungsverpflichtung

(1) Die Verwendung der öffentlichen Finanzierungshilfe für den im Antrag angegebenen Zweck wird von der bewilligenden oder einer von ihr beauftragten Stelle überwacht.

(2) Die Verwendungsprüfung des weitergeleiteten Zuschusses erfolgt durch das RKW. Der Verwendungsnachweis hierzu ist spätestens sechs Monate nach Vollauszahlung des Zuschusses vorzulegen. Die Dokumentation der Lokalen Agenda 21 ist zusammen mit dem unter § 1 Abs. 5 genannten Beschluß vorzulegen.

(3) Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der öffentlichen Hilfen einschließlich ihrer Verzinsung entsteht unter anderem, wenn die lokale Agenda 21 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Projektes durch die Stadtverordnetenversammlung oder die Gemeindevertretung beschlossen wird.

(4) Die antragstellende Kommune hat in jede vom RKW oder dem Ministerium für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung, gegebenenfalls auch durch den Hessischen Rechnungshof, einzuwilligen.

Wiesbaden, 12. Februar 1998

Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie,
Jugend, Familie und Gesundheit
I 19 101 v 08.05
- Gült.-Verz. 890 -
gez. Hinz
Staatsministerin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.