AfLVO · Hessen

Ausfertigungsdatum:
16.03.2005
Fundstelle:
ABl. 2005, 230
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Organisation und Aufgabengliederung des Amtes für Lehrerbildung (AfLVO) vom 16. März ...

V aufgeh. durch § 90 Nr. 4 der Verordnung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 615)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 10 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. November 2010 (ABl. S. 546)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 99c in Verbindung mit § 185 Abs. 1 und 5 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330), wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
§ 1 Aufgaben
§ 2 Gliederung, Standorte
§ 3 Leitung, Personalstruktur
§ 4 Arbeitsorganisation
§ 5 Arbeitsprogramm
§ 6 Überprüfung der Leistungen, Weiterentwicklung
§ 7 Zusammenarbeit mit den Staatlichen Schulämtern und dem Institut für Qualitätsentwicklung
§ 8 Kooperations- und Leistungsvereinbarungen
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgaben

(1) Die Aufgaben des Amtes für Lehrerbildung umfassen insbesondere die Durchführung der Ersten und Zweiten Staatsprüfungen für die Lehrämter, die Festlegung von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des Vorbereitungsdienstes und der Leistungsstandards, die am Ende eines Moduls des Vorbereitungsdienstes erreicht sein und nachgewiesen werden müssen, die Durchführung von landesweiten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte und von Qualifizierungsmaßnahmen für Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung sowie die Qualifizierung von Lehrkräften für Beratungs-, Ausbildungs- und Fortbildungstätigkeiten und für Vorhaben der Schulentwicklung.

(2) Das Amt für Lehrerbildung fördert und unterstützt ziel-, ergebnis- und prozessorientiert das Zusammenwirken der Trägereinrichtungen der Lehrerbildung nach § 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. Es untersteht unmittelbar der Fach- und Dienstaufsicht des Kultusministeriums.

(3) Es übt die Fach- und Dienstaufsicht über die Wahrnehmung der Ausbildungsaufgaben an den Studienseminaren und über die Fortbildungs- und Qualifizierungstätigkeiten in seinem Geschäftsbereich aus. Für die Leiterinnen und Leiter, die ständigen Vertreterinnen und Vertreter und die hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder der Studienseminare sowie für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ist das Amt für Lehrerbildung in allen beamten- und dienstrechtlichen Angelegenheiten zuständig und führt die Personalakten. Die Fach- und Dienstaufsicht über die Tätigkeit der Beschäftigten der Studienseminare als Lehrkräfte an Schulen übt das jeweilige Staatliche Schulamt aus. Ist die Zuständigkeit für die Fach- und Dienstaufsicht im Einzelfall zweifelhaft, stellt das Amt für Lehrerbildung das Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt her.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Gliederung, Standorte

(1) Das Amt für Lehrerbildung ist in Abteilungen, die Abteilungen sind in Dezernate gegliedert. Dezernate mit abteilungsübergreifenden Aufgaben und Serviceeinheiten für innerbehördliche Dienstleistungen können unmittelbar dem Geschäftsbereich der Amtsleitung zugeordnet werden.

(2) Das Amt für Lehrerbildung hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Außenstellen werden in Darmstadt, Fuldatal, Gießen, Marburg, Kassel, Seeheim-Jugenheim und Weilburg geführt.

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§ 3
Leitung, Personalstruktur

(1) Das Amt für Lehrerbildung wird von der Direktorin oder dem Direktor des Amtes für Lehrerbildung geleitet. Die Direktorin oder der Direktor des Amtes für Lehrerbildung wird vom Kultusministerium bestellt und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Amtes und der an den Studienseminaren hauptamtlich Beschäftigten. Sie oder er vertritt das Land Hessen im Rahmen der dem Amt übertragenen Aufgaben.

(2) Die Direktorin oder der Direktor des Amtes für Lehrerbildung trägt insbesondere die Verantwortung für die Gewährleistung der gleichwertigen Ausgestaltung der Prüfungsanforderungen in den Staatsprüfungen, die Qualitätssicherung der Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote, die regelmäßige Vorlage des Arbeitsprogramms des Amtes, die Aufstellung und Fortschreibung eines Personalentwicklungskonzepts und die Steuerung seiner Umsetzung durch Personalmaßnahmen, die Koordinierung der Aufgabenerfüllung der Abteilungen, die Sicherung der Aufgabenerfüllung nach Gesichtspunkten der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, die Gewährleistung der Zusammenarbeit mit den Trägern der Lehrerbildung und die Erstellung einer Geschäftsordnung sowie die Festlegung des Geschäftsverteilungsplans des Amtes.

(3) Die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Amtes für Lehrerbildung wird vom Kultusministerium zwei Beschäftigten des Amtes für Lehrerbildung übertragen. Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Amtes für Lehrerbildung in Angelegenheiten der Koordinierung und Evaluierung der Lehrerbildung mit zugeordnetem Dezernat für abteilungsübergreifende Aufgaben leitet zugleich eine Abteilung des Amtes. Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Amtes für Lehrerbildung in Angelegenheiten der Verwaltung mit zugeordneten Dezernaten für Organisation und für das Finanz- und Rechnungswesen leitet zugleich die Serviceeinheiten für innerbehördliche Dienstleistungen.

(4) Die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen werden vom Kultusministerium bestellt. Die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen und der Dezernate arbeiten im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben selbstständig.

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§ 4
Arbeitsorganisation

(1) Der Geschäftsablauf des Amtes für Lehrerbildung wird nach den Grundsätzen der Neuen Verwaltungssteuerung durch eine Geschäftsordnung geregelt.

(2) Die Geschäftsordnung wird von der Direktorin oder dem Direktor des Amtes für Lehrerbildung dem Kultusministerium zur Genehmigung vorgelegt. Sie tritt drei Monate nach ihrer Anzeige in Kraft, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb dieser Frist Änderungen verlangt.

(3) Die Zuständigkeiten der Beschäftigten des Amtes für Lehrerbildung werden durch einen Geschäftsverteilungsplan von der Direktorin oder dem Direktor des Amtes für Lehrerbildung festgelegt.

(4) Zur Koordinierung der Arbeit der Studienseminare richtet das Amt für Lehrerbildung Versammlungen der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare ein. Näheres wird in der Geschäftsordnung festgelegt.

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§ 5
Arbeitsprogramm

(1) Die Aufgabenerfüllung des Amtes für Lehrerbildung wird durch ein jährlich zu aktualisierendes Arbeitsprogramm sichergestellt.

(2) Das Arbeitsprogramm umfasst Angaben zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben und gegebenenfalls zu besonderen Leistungsaufträgen des Kultusministeriums. Dem Arbeitsprogramm sind die Texte von abgeschlossenen Kooperations- und Leistungsvereinbarungen beizufügen. Im Arbeitsprogramm werden Zielsetzungen, Aufgaben, Verfahren der Ergebnisfeststellung und die für die Aufgabenerfüllung aufzubringenden Mittel benannt.

§ 6 Überprüfung der Leistungen, Weiterentwicklung

§ 6
Überprüfung der Leistungen, Weiterentwicklung

(1) Das Amt für Lehrerbildung ist verpflichtet, Qualität und Erfolg seiner Arbeit im Rahmen einer internen Evaluierung regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten. Die Arbeit der Studienseminare ist in die interne Evaluierung einzubeziehen. Personenbezogene Daten werden nicht erhoben. Die der internen Evaluierung zu Grunde gelegten Qualitätsstandards und die Grundzüge des Bewertungsverfahrens sind mit dem Kultusministerium zu vereinbaren.

(2) Das Amt für Lehrerbildung berichtet dem Kultusministerium im Zweijahresrhythmus über die Ergebnisse der Evaluierung in seinem Geschäftsbereich. Es berichtet insbesondere über die bei Prüfungen erbrachten Leistungen der Absolventinnen und Absolventen der Lehrerausbildung. Der Bericht muss auch Aussagen zur Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes der Lehrerbildungsmaßnahmen enthalten.

(3) Die Ergebnisse der internen Evaluierung sind in dem Arbeitsprogramm des Amtes für Lehrerbildung und in den Arbeitsplanungen der Studienseminare zu berücksichtigen. Das Kultusministerium kann Maßnahmen externer Evaluierung festlegen.

(4) Die Evaluierungsergebnisse dienen der inhaltlichen und organisatorischen Weiterentwicklung der Lehrerbildung. Mit Zustimmung des Kultusministeriums können konzeptionelle Neuerungen der Arbeitsinhalte und der Arbeitsorganisation durch das Amt für Lehrerbildung erprobt werden.

§ 7 Zusammenarbeit mit den Staatlichen Schulämtern und dem Institut für Qualitätsentwicklung

§ 7
Zusammenarbeit mit den Staatlichen Schulämtern und dem Institut für Qualitätsentwicklung

(1) Die Auswahl der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren erfolgt durch das Amt für Lehrerbildung im Benehmen mit dem für die Stammschule zuständigen Staatlichen Schulamt.

(2) Die Auswahl der Ausbildungsbeauftragten und der in den Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen auf Zeit tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt durch das Amt für Lehrerbildung im Einvernehmen mit dem für die Stammschule zuständigen Staatlichen Schulamt.

(3) Das Amt für Lehrerbildung vereinbart mit den Staatlichen Schulämtern ein Kapazitäts- und Zuweisungskonzept für die Zuweisung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst an die Studienseminare und die Ausbildungsschulen. Grundlagen des Konzepts sind Stellenvorgaben des Kultusministeriums, die Meldungen der Staatlichen Schulämter über den schulbezogenen Bedarf und Aussagen der Studienseminare über die Entwicklung der Ausbildungskapazitäten unter Berücksichtigung der Ausbildungsmöglichkeiten der Ausbildungsschulen. Zur Erarbeitung der Vereinbarung über das Konzept kann vom Kultusministerium ein Ausschuss gebildet werden, der paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern des Amtes für Lehrerbildung und der Staatlichen Schulämter besetzt ist. Im Falle der Ablehnung des Konzepts durch ein betroffenes Staatliches Schulamt entscheidet das Kultusministerium.

(4) Die Staatlichen Schulämter melden dem Amt für Lehrerbildung auf der Basis einer Auswertung der Fortbildungspläne der Schulen regelmäßig Vorschläge für landesweite Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. Sie teilen dem Amt für Lehrerbildung regelmäßig die in ihren Zuständigkeitsbereichen durchgeführten und geplanten Fortbildungsmaßnahmen mit.

(5) Das Amt für Lehrerbildung informiert sich regelmäßig bei dem Institut für Qualitätsentwicklung über die Ergebnisse der Akkreditierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, holt Vorschläge für Qualifizierungsmaßnahmen ein und beteiligt sich an Vorhaben zur Weiterentwicklung des Schulwesens, soweit Belange der Lehrerbildung berührt sind.

§ 8 Kooperations- und Leistungsvereinbarungen

§ 8
Kooperations- und Leistungsvereinbarungen

(1) Das Amt für Lehrerbildung schließt mit den anderen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung nach § 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und mit freien Trägern Kooperations- und Leistungsvereinbarungen über die gemeinsame Durchführung von Entwicklungs-, Förder- und Qualifizierungsvorhaben der Lehrerbildung und Schulgestaltung sowie über administrative Dienstleistungen ab.

(2) Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Kooperations- und Leistungsvereinbarungen auch im Rahmen landesbezogener, nationaler und europäischer Bildungsprogramme mit vergleichbaren Einrichtungen im In- und Ausland abschließen.

(3) Es kann mit den Staatlichen Schulämtern Leistungsverrechnungen über den Unterrichtseinsatz von Ausbilderinnen und Ausbildern sowie von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst und über den Ausbildungseinsatz von Ausbildungsbeauftragten nach den Vorgaben des Kultusministeriums vereinbaren.

(4) In den Kooperations- und Leistungsvereinbarungen sind das Ziel der Vorhaben oder Dienstleistungen, die Angaben zu einzelnen Arbeitsschritten, der Zeitplan, die Projektleitung, die Stellung des eingesetzten Personals, der Einsatz finanzieller Ressourcen und die Nutzung von Räumen und Material sowie Angaben zur Ergebnissicherung schriftlich festzuhalten. Bei der Kostenkalkulation ist den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu folgen.

(5) Die Direktorin oder der Direktor des Amtes für Lehrerbildung kann die Befugnis zum Abschluss von Kooperations- und Leistungsvereinbarungen für Vorhaben auf regionaler Ebene auf die Leiterinnen oder Leiter von Studienseminaren übertragen. Kooperations- und Leistungsvereinbarungen sind dem Kultusministerium nach § 7 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes anzuzeigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Aufhebung von Vorschriften

Die Verordnung zur Organisation und Aufgabengliederung des Amtes für Lehrerausbildung vom 27. September 2001 (ABl. S. 627) und die Verordnung zur Organisation und Aufgabengliederung des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik vom 12. Dezember 2001

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.