Bremen

Zweites Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

Ausfertigungsdatum:
19.04.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 49
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
332 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 19. April 2023 Nr. 49 Zweites Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen Vom 28. März 2023 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Das Ortsgesetz über die Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtge- meinde Bremen vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 386 — 223-h-2), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Direktorin oder einem Direktor (Betriebs- leitung) geleitet. Zur Vertretung der Direktorin oder des Direktors können bis zu zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen bestellt werden. Eine der beiden Stell- vertretungen muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit kaufmänni- schem Schwerpunkt oder eine entsprechende Qualifikation verfügen.“ 2. § 7 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Für die Eigenbetriebe Stadtbibliothek Bremen und Bremer Volkshoch- schule wird ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet. (2) Entsprechend § 11 Absatz 1 Nummer 13 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemein- den berät und beschließt der Betriebsausschuss über 1. Kontrakte der Betriebsleitung mit dem Senator für Kultur, 2. die Gewinnverteilung, 3. die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht beschlossen sind und soweit § 8 nichts Abweichendes bestimmt und 4. die Geschäftsordnung und die Honorarordnung der Bremer Volkshoch- schule.“ Nr. 49 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. April 2023 333 Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 28. März 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.