Bremen

Zweites Ortsgesetz zur Änderung des Aufnahmeortsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
21.12.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 159
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1018 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 21. Dezember 2022 Nr. 159 Zweites Ortsgesetz zur Änderung des Aufnahmeortsgesetzes Vom 13. Dezember 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Das Aufnahmeortsgesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 90 — 2160-d-10), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 22. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1691) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Modellvorhaben“. b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“. c) Die Angabe zu § 13 wird gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „folgendem“ durch das Wort „folgenden“ ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Betreuungsumfang wird entsprechend Absatz 4 bedarfsgerecht festgelegt.“ Nr. 159 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember 2022 1019 b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Lebt das Kind mit nur einer oder einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.“ c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: „Dabei sind zunächst die Kinder mit den in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechtsansprüchen zu berücksichtigen. Für die Anwendung der Aufnahme- kriterien entwickelt die Senatorin für Kinder und Bildung in Abstimmung mit den freien Trägern einen Handlungsleitfaden.“ d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Die Aufnahme eines Kindes in eine durch die Stadtgemeinde Bremen geförderte Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle darf nicht aus Gründen seiner Herkunft, seiner Nationalität, konfessionellen oder welt- anschaulichen Überzeugung, aus ethnischen Gründen oder aufgrund seiner Behinderung verweigert werden.“ 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Auswahlkriterien (1) Sofern für die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern in eine Tages- einrichtung oder in Kindertagespflege nach § 5 eine Auswahl zu treffen ist, gelten nachfolgende Regelungen: 1. Zuerst werden Kinder aufgenommen, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Das Amt für Soziale Dienste bestätigt, dass die Betreuung des Kindes im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. b) Das Kind hat einen festgestellten Sprachförderbedarf im Sinne des § 36 Absatz 2 des Bremischen Schulgesetzes; 2. anschließend werden Kinder aufgenommen die bis zum 30. September des Kindergartenjahres, für das die Anmeldung erfolgt, fünf Jahre alt werden; 3. im Übrigen richtet sich die Aufnahme nach folgenden gleichrangigen Kriterien: a) die Tageseinrichtung oder die Kindertagespflegestelle befindet sich in Wohnortnähe des Kindes oder in der Nähe des Arbeitsplatzes einer oder eines Erziehungsberechtigten; Nr. 159 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember 2022 1020 b) das Kind hat Geschwister, die diese Tageseinrichtung oder Kinder- tagespflegestelle besuchen; c) die Erziehungsberechtigten gehen einer Erwerbstätigkeit nach, nehmen diese auf, sind arbeitssuchend, befinden sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschulausbildung oder erhalten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; d) das Kind lebt nur mit einem oder einer Erziehungsberechtigten zusammen, der oder die die Voraussetzungen nach Nummer 3 erfüllt; e) die Personensorgeberechtigten begründen die Auswahl einer Tages- einrichtung mit der besonderen fachlichen, weltanschaulichen oder religiösen Konzeption der Einrichtung. (2) Erfüllt ein Kind beide Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, ist dieses Kind vorrangig gegenüber einem Kind aufzunehmen, welches nur eine Voraussetzung erfüllt. Erfüllt ein Kind mehrere Kriterien des Absatzes 1 Nummer 3, ist dieses Kind bevorzugt vor einem Kind aufzunehmen, welches weniger Kriterien erfüllt. Erfüllen mehrere Kinder gleich viele Kriterien oder sind sonst nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gleichrangig aufzunehmen, ist über die Aufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. (3) Für die Aufnahme von Schulkindern gelten abweichend von Absatz 1 bis 4 folgende Kriterien: 1. Vorrangig aufzunehmen sind Kinder, für die das Amt für Soziale Dienste bestätigt, dass die Betreuung des Kindes im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. 2. Im Übrigen haben Kinder Vorrang, wenn deren Erziehungsberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen, diese aufnehmen, arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschul- ausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Von diesen Kindern sollen zunächst diejenigen aufgenommen werden, die eine in der Nähe liegende Schule besuchen. 3. Handelt es sich aufgrund der konzeptionellen Ausrichtung um ein Angebot mit stadtweitem Einzugsbereich, kann mit Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung auf den Vorrang der Schulnähe nach Nummer 2 Satz 2 verzichtet werden. 4. Soweit nach Anwendung der Vorrangregelungen nach Nummer 1 und 2, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Ausnahme nach Nummer 3, wegen Gleichrangigkeit noch eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, sind unter den gleichrangingen Kindern jüngere vor den älteren aufzunehmen. Nr. 159 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember 2022 1021 (4) Die Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen von gemeinnützigen Elternvereinen darf auch nach Prüfung der Auswahlkriterien nach Absatz 1 oder Absatz 3 davon abhängig gemacht werden, ob die jeweiligen Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, den Elternverein mitzutragen. Dies erfolgt in der Regel auf der Basis einer Mitgliedschaft und durch das aktive Eintreten für die satzungsgemäßen Ziele des Vereines. (5) Für betriebsnahe Angebote der Kindertagesbetreuung kann mit Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung eine abweichende Aufnahme zugelassen werden, wenn die Finanzierung des Angebots im zuvor definierten Platz-umfang zu einem erheblichen Teil aus Eigenmitteln des kooperierenden Unternehmens erfolgt.“ 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung versendet zeitgleich mit der schriftlichen Zusage der Aufnahme eines Kindes den Erziehungsberechtigten die vom zuständigen Landesjugendamt und vom Gesundheitsamt herausge- gebenen Informationen zum Impfschutz und zum Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes. Die hierin beschriebenen Verbote des Besuches von Gemeinschaftseinrich- tungen für Kinder sind zu beachten. (2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, vor der Aufnahme ihres Kindes in die Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle einen Nachweis über einen Masernimpfschutz im Sinne des § 20 Absatz 9 des Infektions- schutzgesetzes zu erbringen. Vor der Aufnahme ihres Kindes in eine Tages- einrichtung sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, einen Nachweis über eine erfolgte ärztliche Impfschutzberatung im Sinne des § 34 Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes vorzulegen. Die Erziehungsberech- tigten sind verpflichtet, die Tageseinrichtung oder die Kindertagespflegestelle bei der Erstaufnahme über ernsthafte, ansteckende Erkrankungen ihres Kindes zu informieren, insbesondere, wenn dies im Einzelfall kinderärztlich empfohlen wird.“ b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. 6. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Kinder, die spätestens am 30. September eines Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollenden, sollen jeweils zum Beginn des Kindergartenjahres in Kindergärten aufgenommen werden. Für Ausnahmeentscheidungen durch die Senatorin für Kinder und Bildung regelt diese Näheres durch Verwaltungsvor- schriften. Kinder die zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember eines Kinder- gartenjahres das 3. Lebensjahr vollenden, können bereits zum Beginn des Kindergartenjahres in Kindergärten aufgenommen werden“. 7. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schließen“ die Wörter „, sowie weitere zwei Tage zum Zweck der Qualitätsentwicklung und –sicherung“ einge- fügt. Nr. 159 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember 2022 1022 8. In § 10 werden die Wörter „mit Hauptwohnsitz“ durch die Wörter „mit gewöhn- lichem Aufenthalt“ und die Wörter „ihren Hauptwohnsitz“ durch die Wörter „ihren gewöhnlichen Aufenthalt“ ersetzt. 9. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Modellvorhaben Die Senatorin für Kinder und Bildung kann im Rahmen eines Modellversuches nach § 16 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes zur Erprobung von angemesseneren Aufnahme- und Betreuungszeitenmodellen für bestimmte Tageseinrichtungen im Einzelnen festgelegte und zeitlich befristete Ausnahmen zu den §§ 3 bis 6 und 8 bis 9 in Abstimmung mit dem Träger und dem Elternbeirat dieser Tageseinrichtung zulassen.“ 10. § 12 wird aufgehoben. 11. Der bisherige § 13 wird zu § 12. Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Bremen, den 13. Dezember 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.