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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 30. September 2022 Nr. 97
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 20. September 2022
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 30. April
2007 (Brem.GBl. S. 315), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2019
(Brem.GBl. S. 45) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „und des
Sofortzuschlags“ eingefügt.
2. § 3 wird folgender Satz angefügt. Nach den Wörtern „Beratung und Unterstüt-
zung“ wird folgender Satz 2 hinzugefügt:
„Darüber hinaus sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe sachlich für den Sofort-
zuschlag gemäß § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständig.“
3. In § 7 Absatz 1a Nummer 2 werden nach dem Wort „Erwerbsminderung“ die
Wörter „sowie des Sofortzuschlags gemäß § 145 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch“ eingefügt.
4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Ausgleich der Ausgaben für den Sofortzuschlag
(1) Für Leistungsberechtigte nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch erstattet der überörtliche Träger den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für
jeden Leistungsberechtigten die entstandenen Ausgaben für den Sofortzuschlag.
(2) Die örtlichen Träger gewährleisten, dass die Ausgaben begründet und
belegt sind und stellen die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest. Sie teilen
dem Land jeweils zum Stichtag 30. November eines jeden Jahres die in den
letzten 12 Monaten entstandenen Ausgaben mit (Meldezeitraum).
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(3) Der Erstattungsbetrag ergibt sich aus der Anzahl der Leistungsberechtig-
ten multipliziert mit dem Betrag, der als Sofortzuschlag gemäß § 145 Absatz 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht wurde.
(4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe zahlt den Erstattungsbetrag nach
Eingang des Nachweises für den Meldezeitraum an die örtlichen Träger der
Sozialhilfe.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.
Bremen, den 20. September 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen