Bremen

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum:
30.09.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 97
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
535 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 30. September 2022 Nr. 97 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 20. September 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 45) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „und des Sofortzuschlags“ eingefügt. 2. § 3 wird folgender Satz angefügt. Nach den Wörtern „Beratung und Unterstüt- zung“ wird folgender Satz 2 hinzugefügt: „Darüber hinaus sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe sachlich für den Sofort- zuschlag gemäß § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständig.“ 3. In § 7 Absatz 1a Nummer 2 werden nach dem Wort „Erwerbsminderung“ die Wörter „sowie des Sofortzuschlags gemäß § 145 des Zwölften Buches Sozial- gesetzbuch“ eingefügt. 4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Ausgleich der Ausgaben für den Sofortzuschlag (1) Für Leistungsberechtigte nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetz- buch erstattet der überörtliche Träger den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für jeden Leistungsberechtigten die entstandenen Ausgaben für den Sofortzuschlag. (2) Die örtlichen Träger gewährleisten, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und stellen die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest. Sie teilen dem Land jeweils zum Stichtag 30. November eines jeden Jahres die in den letzten 12 Monaten entstandenen Ausgaben mit (Meldezeitraum). Nr. 97 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. September 2022 536 (3) Der Erstattungsbetrag ergibt sich aus der Anzahl der Leistungsberechtig- ten multipliziert mit dem Betrag, der als Sofortzuschlag gemäß § 145 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht wurde. (4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe zahlt den Erstattungsbetrag nach Eingang des Nachweises für den Meldezeitraum an die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach Verkündung in Kraft. Bremen, den 20. September 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.