Bremen

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer

Ausfertigungsdatum:
05.02.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 9
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
27 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 5. Februar 2025 Nr. 9 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer Vom 22. Januar 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer Das Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 574), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. November 2013 (Brem.GBl. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Steuersatz für die Grunderwerbsteuer Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf in der Freien Hansestadt Bremen belegene Grundstücke beziehen, beträgt 5,5 vom Hundert.“ 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Anwendungsbereich Der Steuersatz nach § 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2025 verwirklicht werden. Auf Erwerbsvorgänge, die vor dem 1. Juli 2025 verwirklicht werden, ist der Steuersatz nach § 1 in der bis zum 30. Juni 2025 geltenden Fassung anzuwenden.“ Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Februar 2025 28 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Bremen, den 22. Januar 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.