Bremen

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof

Ausfertigungsdatum:
22.10.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 107
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
688 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 22. Oktober 2021 Nr. 107 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof Vom 19. Oktober 2021 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem § 12 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 179 — 1102-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 251) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die §§ 55a und 55b Absatz 2 bis 6 der Verwaltungsgerichtsordnung und die auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Der Staatsgerichtshof bestimmt in seiner Geschäftsordnung, ob und von welchem Zeitpunkt an die Prozessakten elek- tronisch geführt werden, und legt die organisatorisch-technischen Rahmenbedin- gungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten fest.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bremen, den 19. Oktober 2021 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.