Bremen

Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
09.03.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 33
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
282 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 9. März 2021 Nr. 33 Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Vom 2. März 2021 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes § 3 Absatz 3 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl. S. 185 ― 12-d-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2017 (Brem.GBl. S. 157) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(3) Dieses Gesetz gilt nicht für: 1. die Mitglieder der Bürgerschaft (Landtag), 2. die Mitglieder des Senats und die Staatsrätinnen und Staatsräte, 3. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahr- nehmen, 4. die Mitglieder des Rechnungshofs, soweit sie Aufgaben der Rechnungs- prüfung vornehmen, 5. die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, soweit sie oder er Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnimmt, 6. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Nummer 2 ausüben sollen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 2. März 2021 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.