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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 9. März 2021 Nr. 33
Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Vom 2. März 2021
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
§ 3 Absatz 3 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 30. Juni 1998
(Brem.GBl. S. 185 ― 12-d-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April
2017 (Brem.GBl. S. 157) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. die Mitglieder der Bürgerschaft (Landtag),
2. die Mitglieder des Senats und die Staatsrätinnen und Staatsräte,
3. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahr-
nehmen,
4. die Mitglieder des Rechnungshofs, soweit sie Aufgaben der Rechnungs-
prüfung vornehmen,
5. die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit, soweit sie oder er Aufgaben der Datenschutzaufsicht
wahrnimmt,
6. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im
Interesse über- oder zwischenstaatlicher Stellen eine sicherheitsempfindliche
Tätigkeit nach § 2 Nummer 2 ausüben sollen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 2. März 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen