Bremen

Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Rechtsbereinigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
11.10.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 112
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
938 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 11. Oktober 2025 Nr. 112 Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Rechtsbereinigungsgesetzes Vom 16. September 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlos- sene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Rechtsbereinigungsgesetzes Das Bremische Rechtsbereinigungsgesetz vom 12. Mai 1964 (Brem.GBl. S. 53), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 971) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Soweit die Geschäftsverteilung des Senats nach dem 31. März 1963 geändert worden ist oder in Zukunft geändert werden wird, gehen die in Gesetzen, Verordnun- gen, Ortsgesetzen und Bekanntmachungen der bisher zuständigen Senatorin oder dem bisher zuständigen Senator zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Änderung der Geschäftsverteilung zuständige Senatorin oder den nach der Änderung der Geschäftsverteilung zuständigen Senator über. Der Senat hat die Änderung, den Zeitpunkt des Überganges der Zuständigkeiten und die von der Änderung betroffenen Gesetze, Verordnungen, Ortsgesetze und Bekanntmachungen im Gesetzblatt bekanntzumachen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, 16. September 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.