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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 28. Dezember 2021 Nr. 154
Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes
Vom 14. Dezember 2021
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bremischen Bürgerschaft (Land-
tag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Landesmediengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 42) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:
„§ 9 Vereinfachtes Zulassungsverfahren und Unbedenklichkeitsbescheinigung“.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zulassungsverfahren“ die Wörter
„und Unbedenklichkeitsbescheinigung“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „verbreitet werden“ das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „verbreitet werden“ das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. die der unkommentierten Live-Übertragung in voller Länge von
Sitzungen der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) und ihrer
Gremien, der Stadtbürgerschaft und ihrer Gremien, der Stadtver-
ordnetenversammlung Bremerhaven und ihrer Gremien sowie der
Beiräte und deren Gremien dienen,“
dd) Vor den Wörtern „ein vereinfachtes Zulassungsverfahren“ werden die
Wörter „in den Fällen der Nummern 1 bis 3“ eingefügt.
ee) Vor dem Wort „durch“ werden die Wörter „oder in den Fällen der
Nummer 4 ein Unbedenklichkeitsverfahren“ eingefügt.
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c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zulassungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Unbedenklichkeits-
bescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 4 werden von der Direktorin oder
dem Direktor erteilt. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Absatz 1
Nummer 4 kann nur von dem Bürgerschaftsvorstand für die Bremische
Bürgerschaft (Landtag) und ihre Gremien sowie die Stadtbürgerschaft und
ihre Gremien, von der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven für sich
und ihre Gremien sowie von den Beiräten jeweils für sich und seine Gremien
beantragt werden.“
d) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort „entsprechend“ die Wörter „in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3“ eingefügt.
e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Unbedenklichkeitsbescheinigung für Live-Übertragungen gemäß
Absatz 1 Nummer 4 soll ohne zeitliche Befristung erteilt werden.“
3. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Weitere Voraussetzungen
(1) Die Verbreitung ist erst zulässig, wenn die Landesmedienanstalt schriftlich
bestätigt hat, dass die Voraussetzungen dieses Abschnittes erfüllt sind. §§ 6, 7,
8, 10 und 11 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Verbreitung von bundesweit empfangbaren Angeboten ist zulässig, die
in rechtlich zulässiger Weise in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europä-
ischen Parlamentes und des Rates vom 10. März 2010 in der Fassung der Richt-
linie 2018/1808/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
14. November 2018 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste
– Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste – (ABl. L 95 vom 15. April 2010,
S. 1 und ABl. L 303 vom 28. November 2018, S. 69) oder in einem Mitgliedstaat
des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen,
der nicht Mitglied in der Europäischen Union ist, in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschrei-
tende Fernsehen veranstaltet werden. Die Verbreitung der in Satz 1 genannten
Angebote aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann nur in
Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 2010/13/EU in der Fassung der
Richtlinie 2018/1808/EU, die Verbreitung der in Satz 1 genannten Angebote aus
einem Mitgliedstaat des Europäischen Übereinkommens über das grenzüber-
schreitende Fernsehen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, nur in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens
über das grenzüberschreitende Fernsehen ausgesetzt werden.
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(3) In den Fällen des § 4 Absatz 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staats-
vertrages kann die Verbreitung der betreffenden Sendung durch die Landes-
medienanstalt untersagt werden.“
4. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 werden die Wörter „Bremer Frauenausschuss e.V., Landes-
frauenrat Bremen“ durch die Wörter „Landesfrauenrat Bremen – Bremer
Frauenausschuss e.V.“ ersetzt.
b) In Nummer 13 werden die Wörter „der Gesamtverband Natur- und Umwelt-
schutz Unterweser e.V. – GNUU“ durch die Wörter „BUND Landesverband
Bremen e.V.“ ersetzt.
c) In Nummer 28 wird das Wort „und“ nach dem Wort „Bremerhaven“ durch ein
Komma ersetzt.
d) In Nummer 29 wird der Punkt nach dem Wort „richtet“ gestrichen und durch
das Wort „und“ ersetzt.
e) In Nummer 30 wird nach dem Wort „Landesteilhaberats“ ein Punkt eingefügt.
5. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 6 wird nach dem Wort „Sparsamkeit“ ein Komma eingefügt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „unabhängig“ durch das Wort „unabhängi-
gen“ ersetzt.
6. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe
„§ 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 des Tele-
mediengesetzes“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 des
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 14. Dezember 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen