Bremen

Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes

Ausfertigungsdatum:
18.04.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 46
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
313 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 18. April 2023 Nr. 46 Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes Vom 28. März 2023 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes Das Bremische Klimaschutz- und Energiegesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 124), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. November 2022 (Brem.GBl. S. 826) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift von Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 1 Ziele und Handlungsstrategien für Klimaschutz und Klimaanpassung" 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Ziele dieses Gesetzes, Klimaschutzziele (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine umweltverträgliche, ressourcen- schonende, risikoarme und gesamtwirtschaftlich kostengünstige Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie zu gewährleisten sowie zur Verringe- rung der Treibhausgasemissionen beizutragen und damit dem Schutz des Klimas zu dienen. (2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Kohlendioxidemissionen, die durch den Primärenergieverbrauch im Land Bremen verursacht werden, 1. bis zum Jahr 2030 mindestens um 60 Prozent, 2. bis zum Jahr 2033 mindestens um 85 Prozent, 3. bis zum Jahr 2038 mindestens um 95 Prozent Nr. 46 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. April 2023 314 gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 zu senken. (3) Innerhalb des Zeitraums bis 2030 sollen die Kohlendioxidemissionen, die durch den Primärenergieverbrauch im Land Bremen verursacht werden, 1. bis zum Jahr 2023 mindestens um 35 Prozent, 2. bis zum Jahr 2025 mindestens um 41 Prozent, 3. bis zum Jahr 2027 mindestens um 49 Prozent, 4. bis zum Jahr 2029 mindestens um 57 Prozent gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 gesenkt werden. (4) Maßgebliche Datengrundlage für die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Minderungsziele ist die Quellenbilanz, die vom Statistischen Landesamt Bremen nach der Methodik des Länderarbeitskreises Energiebilanzen für das Land Bremen erstellt wird. (5) Zur näheren Bestimmung des Minderungsziels gemäß Absatz 2 Nummer 1 legt der Senat spätestens bis zum 30. Juni 2023 Ziele für die Minderung der Kohlendioxidemissionen in den Sektoren 1. Umwandlungsbereich zusammen, 2. Sonstiger Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe, 3. Verkehr, 4. Haushalte, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und übrige Verbraucher der Quellenbilanz gemäß Absatz 4 fest (Sektorziele). Die Sektorziele beziehen sich auf die Minderung der Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2030 im Ver- gleich zum Basisjahr 1990. (6) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Land Bremen so gegenüber den negativen Folgen des Klimawandels zu entwickeln, dass die natürlichen Lebensgrundlagen und gute Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten bleiben sowie volkswirt- schaftliche Schäden minimiert und die Wettbewerbsfähigkeit gesichert werden.“ 3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Um die Ziele nach § 1 Absatz 1 und 2 zu erreichen, sollen die Umwand- lung, Verteilung und Verwendung von Energie in sparsamer und effizienter Weise erfolgen und der Anteil der erneuerbaren Energien an der Energiever- sorgung gesteigert werden. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Strategien zur Erreichung der Ziele geeignet: 1. Nutzenergie wird möglichst sparsam verwendet; 2. Nutzenergie wird mit einem geringen spezifischen Einsatz von Primär- energie erbracht; Nr. 46 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. April 2023 315 3. Einrichtungen zur Umwandlung und Nutzung von Energie erreichen einen möglichst hohen Wirkungsgrad; 4. zur Deckung des Bedarfs an Niedertemperaturwärme wird möglichst wenig technisch hochwertige Energie, insbesondere Elektrizität, sondern, soweit möglich, energetisch geringwertigere Umgebungs- oder Abwärme verwendet; 5. die Wärmeversorgung von Gebäuden und Anlagen erfolgt in zunehmen- dem Maße aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärmenutzung; 6. bei der Erzeugung von elektrischem Strom und Wärmeenergie wird erneuerbaren Energien Vorrang eingeräumt; 7. Treibhausgassenken werden geschützt und durch Wiederaufforstung und Wiedervernässung von Mooren ausgeweitet.“ 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes des Bundes sowie den dazugehörigen Neben- anlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffent- lichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Land Bremen nahezu treibhaus- gasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durch die Gemeinde Bremen, die Gemeinde Bremerhaven oder das Land Bremen durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwen- den.“ 5. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Anpassung an die Folgen des Klimawandels (1) Der Senat entwickelt unter Einbeziehung der zuständigen Behörden und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden eine Anpassungsstrategie an die Folgen des Klimawandels (Klimaanpassungsstrategie), die geeignet ist, mit Hilfe von Anpassungsmaßnahmen die negativen Auswirkungen des Klimawandels im Sinne des § 1 Absatz 6 zu mildern beziehungsweise zu begrenzen. (2) Die Klimaanpassungsstrategie wird spätestens alle fünf Jahre unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Entwick- lungen zur Klimaanpassung auf internationaler, Bundes-, Landes- und kommu- naler Ebene fortgeschrieben. Nr. 46 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. April 2023 316 (3) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Ent- scheidungen die festgelegten Ziele der Klimaanpassungsstrategie fachüber- greifend und integriert zu berücksichtigen. (4) Der Senat unterstützt durch die Landeszentrale Klimaanpassung andere öffentliche Stellen bei der Umsetzung der Klimaanpassungsstrategie unter anderem durch Förderprogramme und Beratungsangebote und stellt Daten- grundlagen und vorhandene Erkenntnisse zur Verfügung.“ 6. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Klimaschutzstrategie (1) Der Senat legt der Bürgerschaft (Landtag) eine Klimaschutzstrategie vor. Diese enthält ein Landesprogramm Klimaschutz sowie einen Aktionsplan Klima- schutz. Das Landesprogramm Klimaschutz legt die für die Umsetzung der Klima- schutzstrategie erforderlichen Strukturen, Zuständigkeiten und Prozesse fest. Der Aktionsplan Klimaschutz beinhaltet einen Katalog von Klimaschutzmaß- nahmen, der regelmäßig fortgeschrieben wird. Die Gemeinden wirken an der Erstellung und Fortschreibung der Klimaschutzstrategie mit. (2) Die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadt- entwicklung und Wohnungsbau richtet eine Leitstelle Klimaschutz ein. Die Leit- stelle Klimaschutz unterstützt das Land und die Gemeinden bei der Umsetzung der Klimaschutzstrategie sowie bei der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes. Sie soll insbesondere die Umsetzung der Klimaschutzstrategie im Land Bremen koordinieren, die durchgeführten Klimaschutzmaßnahmen und ihre Wirkungen dokumentieren sowie den Informations- und Meinungsaustausch mit der Öffent- lichkeit sowie mit weiteren Handlungsträgern im Land Bremen fördern. (3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Energieversorgungs- unternehmen nach § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes zu verpflich- ten, gegenüber der Senatorin oder dem Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobili- tät, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Auskunft über solche Umstände zu geben, deren Kenntnis für die Ausarbeitung und Fortschreibung der Klimaschutz- strategie nachweislich erforderlich ist. Die Auskunftspflicht darf sich nur auf solche Informationen beziehen, die bei den Energieversorgungsunternehmen vorhanden und nicht aus anderen Quellen verfügbar sind. In der Rechtsverord- nung nach Satz 1 sind der Gegenstand der Auskunftspflicht sowie das Verfahren der Auskunftserteilung einschließlich der Wahrung von Betriebs- und Geschäfts- geheimnissen näher zu regeln.“ Nr. 46 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. April 2023 317 7. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Monitoring-Bericht zur Klimaschutzstrategie (1) Der Senat erstellt und veröffentlicht alle zwei Jahre einen Monitoring- Bericht zur Umsetzung des Aktionsplans der Klimaschutzstrategie nach § 4. Der Monitoring-Bericht soll in Bezug auf die in dem Aktionsplan Klimaschutz ent- haltenen Maßnahmen insbesondere Angaben 1. zum Zeitplan sowie zum aktuellen Stand der Umsetzung und 2. zu dem geplanten sowie dem tatsächlichen Einsatz von finanziellen und personellen Ressourcen enthalten. Soweit einzelne Maßnahmen nicht wie geplant umgesetzt werden können, sind die Gründe sowie das geplante weitere Vorgehen zu erläutern. (2) Der Sachverständigenrat nach § 6 prüft den Monitoring-Bericht und legt innerhalb eines Monats nach dessen Veröffentlichung eine Stellungnahme zu dem Monitoring-Bericht vor. Die Stellungnahme ist dem Senat und der Bremi- schen Bürgerschaft zuzuleiten.“ 8. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Berichterstattung über Kohlendioxidemissionen und weitere Treibhausgasemissionen (1) Das Statistische Landesamt Bremen erstellt jährlich Energie- und Kohlen- dioxidbilanzen für das Land Bremen sowie für die Gemeinden Bremen und Bremerhaven nach der Methodik des Länderarbeitskreises Energiebilanzen. Die Kohlendioxidemissionen werden hierbei 1. auf der Grundlage des Primärenergieverbrauchs in Form einer Quellen- bilanz und 2. auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs in Form einer Verursacher- bilanz dargestellt. Das Statistische Landesamt Bremen erstellt vorläufige Fassungen der Energie- und Kohlendioxidbilanzen und veröffentlicht diese spätestens 15 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Das Statistische Landesamt Bremen erstellt endgültige Fassungen der Energie- und Kohlen- dioxidbilanzen und veröffentlicht diese spätestens 24 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Die vorläufigen Fassungen nach Satz 3 sind erstmalig für das Berichtsjahr 2023 vorzulegen. Nr. 46 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. April 2023 318 (2) Das Statistische Landesamt Bremen erstellt anhand von Frühindikatoren jährlich Zeitnahschätzungen der Kohlendioxidemissionen des Landes Bremen und veröffentlicht diese spätestens neun Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Die Zeitnahschätzungen beziehen sich auf die Kohlendioxid- emissionen aus dem Primärenergieverbrauch und werden für das Land Bremen insgesamt sowie für die Sektoren der Quellenbilanz gemäß § 1 Absatz 5 ausge- wiesen. Die Zeitnahschätzungen sind erstmalig für das Berichtsjahr 2024 vorzu- legen. (3) Das Statistische Landesamt Bremen erstellt jährlich einen Bericht über weitere Treibhausgasemissionen nach Sektoren für das Land Bremen nach der Methodik der umweltökonomischen Gesamtrechnungen der Länder. Das Statis- tische Landesamt Bremen erstellt eine vorläufige Fassung des Berichts über weitere Treibhausgasemissionen und veröffentlicht diese spätestens 15 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Das Statistische Landesamt Bremen erstellt eine endgültige Fassung des Berichts über weitere Treibhaus- gasemissionen und veröffentlicht diese spätestens 24 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Die Berichte über weitere Treibhausgas- emissionen sind erstmalig für das Berichtsjahr 2024 vorzulegen. (4) Der Senat legt der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der vorläufigen Energie- und Kohlendioxid- bilanzen gemäß Absatz 1 Satz 3 einen Bericht über die Entwicklung der Kohlen- dioxidemissionen im Land Bremen vor. In dem Bericht sind 1. das Niveau und die Verteilung der Kohlendioxidemissionen im Berichts- jahr, 2. die Entwicklung der Kohlendioxidemissionen im Vergleich zum Basisjahr 1990 sowie innerhalb der letzten zehn Berichtsjahre darzustellen. Die Berichtspflichten nach Satz 2 beziehen sich auf die Kohlen- dioxidemissionen aus dem Primärenergieverbrauch nach der Quellenbilanz. Der Senat kann ergänzend auch die Kohlendioxidemissionen aus dem Endenergie- verbrauch nach der Verursacherbilanz berücksichtigen. (5) Der Senat nimmt im Rahmen seines Berichts gemäß Absatz 4 zu der Frage Stellung, ob das in § 1 Absatz 2 Nummer 1 für das Jahr 2030 festgelegte Minderungsziel voraussichtlich erreicht werden kann. Er berücksichtigt hierbei die in § 1 Absatz 3 festgelegten Zwischenziele. Werden diese tatsächlich oder voraussichtlich verfehlt, stellt der Senat in seinem Bericht dar, in welchem Aus- maß und aus welchen Gründen die tatsächliche Entwicklung von der ange- strebten Entwicklung der Kohlendioxidemissionen abweicht. (6) Soweit der Senat in seinem Bericht gemäß Absatz 5 zu dem Ergebnis kommt, dass das in § 1 Absatz 2 Nummer 1 festgelegte Minderungsziel voraus- sichtlich nicht erreicht werden kann, legt er innerhalb von zwei Monaten den Entwurf eines Maßnahmenkatalogs vor. Darin stellt der Senat im Einzelnen dar, welche zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen in Betracht kommen, um der Verfehlung des Minderungsziels entgegenzuwirken, und welche quantitativen Beiträge zur Minderung der Kohlendioxidemissionen diese Maßnahmen voraus- sichtlich leisten können. Nr. 46 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. April 2023 319 (7) Der Sachverständigenrat nach § 6 nimmt innerhalb von zwei Monaten zu dem Entwurf des Maßnahmenkatalogs Stellung. Soweit die darin enthaltenen zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen nach seiner Einschätzung nicht aus- reichen, um die Einhaltung des in § 1 Absatz 2 Nummer 1 festgelegten Minde- rungsziels zu gewährleisten, kann der Sachverständigenrat weitere Klimaschutz- maßnahmen vorschlagen. (8) Der Senat teilt der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Sachverständigenrats mit, welche zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen verwirklicht werden sollen, um der Verfehlung des Minderungsziels entgegenzuwirken. Die Mitteilung des Senats enthält darüber hinaus einen Plan, der darstellt, wie die Einhaltung der Jahres- emissionsmengen für die folgenden Jahre sichergestellt und das Minderungsziel weiterhin erreicht werden kann.“ 9. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Sachverständigenrat (1) Der Senat setzt einen wissenschaftlichen Sachverständigenrat zu Fragen des Klimaschutzes und der Energiepolitik ein. Die Mitglieder des Sachverständi- genrates werden auf Vorschlag des Senats von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) gewählt. (2) Der Sachverständigenrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz unabhängig. Er ist öffentliche Stelle des Landes im Sinne von § 2 Absatz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundver- ordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131). (3) Der Sachverständigenrat setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, die für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Die Mitglieder des Sachverständi- genrats verfügen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen fachlichen Qualifikationen auf dem Gebiet des Klimaschutzes und der Energiepolitik. Sie weisen sich über eine mehrjährige wissenschaftliche Betätigung samt Publikation auf dem Gebiet des Klimaschutzes und der Energie- politik aus. Für die Mitglieder des Sachverständigenrates gilt § 37 Beamten- statusgesetz entsprechend. Für die Erteilung einer Aussagegenehmigung ist der Senat zuständig. Für die Mitglieder des Sachverständigenrats kann eine Auf- wandsentschädigung gewährt werden. (4) Der Sachverständigenrat berät den Senat und die Bremische Bürgerschaft sowie den zuständigen Parlamentsausschuss zu Fragen des Klimaschutzes und der Energiepolitik. Der Sachverständigenrat begleitet die Fortschreibung der Klimaschutzstrategie gemäß § 4, prüft den Monitoring-Bericht gemäß § 4a Absatz 2 und wirkt an der Berichterstattung über die Entwicklung der Kohlen- dioxidemissionen im Land Bremen gemäß § 5 Absatz 3 bis 6 mit. Die Bremische Bürgerschaft, der zuständige Parlamentsausschuss und die zuständige Fach- deputation können verlangen, dass der Sachverständigenrat zu bestimmten Fragen der Klimaschutz- und Energiepolitik im Land Bremen Stellung nimmt oder Nr. 46 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. April 2023 320 Gutachten erarbeitet. Der Sachverständigenrat kann sich auf eigene Initiative, auf Anregung der Bremischen Bürgerschaft oder auf Anfrage des Senats oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven mit Themen der Klimaschutz- und Energiepolitik befassen und insbesondere Vorschläge für zusätzliche Klima- schutzmaßnahmen im Land Bremen vorlegen. (5) Alle öffentlichen Stellen im Land Bremen sind dazu verpflichtet, dem Sachverständigenrat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 4 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständigenrat ist befugt, die Daten im Sinne des Satzes 1 im zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zu verarbeiten. Der Sachverständigenrat darf die vor- handenen personenbezogenen Daten, die zu einem anderen Zweck erhoben wurden, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nur verarbeiten, soweit das öffent- liche Interesse hieran das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Sobald dies nach dem Zweck der Ver- arbeitung möglich ist, sind personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu anonymisieren; sobald die Daten nicht mehr, auch nicht in pseudonymisierter oder anonymisierter Form, benötigt werden, sind sie zu löschen. (6) Das Nähere zur Wahl der Mitglieder und der Arbeit des Sachverständigen- rats sowie zu der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Sachverstän- digenrats regelt eine vom Senat zu erlassende Rechtsverordnung.“ 10. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Monitoring zur Klimaanpassungsstrategie (1) Die Klimaanpassungsziele und die Umsetzung der Maßnahmen der Klima- anpassungsstrategie nach § 3 werden von einem fortlaufenden, wissenschaftlich fundierten Monitoring begleitet. (2) Zentrale Elemente des Monitorings sind: 1. Eine Erhebung und Darstellung der Klimaentwicklungen im Land Bremen, 2. eine Erhebung und Darstellung der Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch, Natur und Umwelt auch unter der Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen, 3. ein Überblick über die durchgeführten Maßnahmen der Anpassungs- strategie und 4. ein Überblick über die Auswirkungen der durchgeführten Anpassungs- maßnahmen im Land Bremen.“ Nr. 46 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. April 2023 321 11. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Förderung in weiteren Handlungsfeldern (1) Das Land fördert sonstige Vorhaben, die eine den Zielen nach § 1 ent- sprechende Energienutzung gewährleisten, den örtlichen Verhältnissen ange- passt sind sowie Energie einsparen, Treibhausgasemissionen vermeiden oder erneuerbare Energien nutzen. Gefördert werden können Maßnahmen insbe- sondere der privaten Haushalte und der Wirtschaft. (2) Das Land fördert Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen von Wirtschaft und Wissenschaft in Technologieberei- chen, die den Zielen nach § 1 entsprechen. (3) Das Land fördert Vorhaben, die den Transformationsprozess zur Errei- chung der Klimaneutralität in den einzelnen Sektoren unterstützen.“ 12. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Förderrichtlinien (1) Die Einzelheiten über eine Förderung nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1, insbesondere über Art und Höhe sowie das Verfahren der Förderung, werden durch Förderrichtlinien der Senatorin oder des Senators für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Finanzen festgelegt. Die Zuständigkeiten nach der Geschäftsverteilung im Senat bleiben hiervon unberührt. (2) Gefördert werden nur Vorhaben, die im Lande Bremen durchgeführt werden. (3) Die Förderung kann durch Zuschüsse, durch kreditverbilligende Maß- nahmen oder durch die Gewährung von Darlehen oder Bürgschaften erfolgen. (4) Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.“ 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Senatorin“ die Wörter „oder den Senator“ eingefügt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Anerkennung von Sachverständigen nach Absatz 2, deren Widerruf oder Rücknahme und weitere mit der Anerkennung im Zusammenhang Nr. 46 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. April 2023 322 stehende Aufgaben sowie die Überwachung der Ausübung der Sachver- ständigentätigkeit kann der Senat durch Rechtsverordnung auf die Ingenieur- kammer der Freien Hansestadt Bremen übertragen.“ 14. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Verbot des Anschlusses elektrischer Widerstandsheizungen“ 15. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt durch die Vorlage der Klimaschutzstrategie 2038 bei der Bürgerschaft (Landtag) als erfüllt.“ 16. In § 15 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 sowie § 17 Absatz 3 werden nach dem Wort „Senatorin“ die Wörter „oder der Senator“ eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 28. März 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.