Bremen

Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung

Ausfertigungsdatum:
13.04.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 47
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
307 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 13. April 2021 Nr. 47 Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung Vom 30. März 2021 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem § 2 des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251 — 301-b-5), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für Studierende der Rechtswissenschaften, die im Sommersemester 2020 immatrikuliert waren, gilt eine von § 2 Absatz 1 abweichende, um zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit, für Studierende, die im Wintersemester 2020/2021 immatrikuliert waren, gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Dies gilt entsprechend für Studierende, die zum genannten Zeit- punkt eingeschrieben, aber beurlaubt waren. Soweit Studierenden bereits nach § 15 Absatz 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz eine Verlängerung ihrer Förderung wegen der Folgen der Corona-Pandemie gewährt wurde, ist der Zeitraum der ver- längerten Förderung auf die verlängerte individuelle Regelstudienzeit nach Satz 1 anzurechnen. Die in Satz 1 und 2 normierte individuelle Regelstudienzeit bewirkt zugleich eine entsprechende Verschiebung der Fachsemesterzählung im ausbil- dungsförderungsrechtlichen Sinne und wirkt auf alle Fördertatbestände nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die durch die Corona-Pandemie bedingten Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020 sind schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes- ausbildungsförderungsgesetzes. Die Senatorin für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, für den Fall, dass die durch die Corona-Pandemie bedingten erheblichen Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf wie im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 weiter anhalten, die Regelung der Sätze 1 und 2 durch Rechtsverordnung auch auf das Sommersemester 2021 zu erstrecken.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft. Bremen, den 30. März 2021 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.