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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2026 Verkündet am 19. März 2026 Nr. 25
Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Vom 3. März 2026
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 28. Januar 2014
(Brem.GBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2020
(Brem.GBl. S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „entsprechende“ die Angabe „oder
eine andere“ eingefügt.
2. In § 3 Absatz 7 wird die Angabe „§ 13 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 5
bis 7 dieses Gesetzes“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Ausbildungsnachweise“ durch die
Angabe „Ausbildungsnachweis“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines anderen Bundes-
landes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber
dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrecht-
lich geregelte Berufsqualifikation in diesem Bundesland erworben worden.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge
und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten mit Angabe der gegen-
wärtigen Wohnanschrift,
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2. ein Identitätsnachweis,
3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähi-
gungsnachweise, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforder-
lich sind, sowie
5. eine Erklärung in deutscher Sprache, ob und bei welcher Stelle
bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt
wurde, und gegebenenfalls der Bescheid.
Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen
oder elektronisch zu übermitteln.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss von den Unterlagen
nach Absatz 1 Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer
Sprache beifügen, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache
ausgestellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige
Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer
angemessenen Frist Übersetzungen von Unterlagen nach Absatz 1 aus der
Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen. Übersetzungen
müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland
zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Die
zuständige Stelle kann auf die Vorlage von Übersetzungen nach Satz 1
verzichten.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller
auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und
Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufs-
qualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit
erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend.“
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unter-
lagen darzulegen, in der Freien Hansestadt Bremen eine der Berufsquali-
fikation entsprechende oder andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern,
2. ein Geschäftskonzept oder
3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle
Berufsanerkennung.
Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen
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gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese
Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entspre-
chende Absicht sprechen.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch
nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 4 und 5“ durch die Angabe
„§ 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5“ ersetzt.
6. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8
Zuständige Stelle
(1) Welche Stelle für die Aufgaben nach diesem Kapitel zuständig ist, richtet
sich nach dem jeweiligen Fachrecht.
(2) Die für das jeweilige Berufsrecht zuständige Senatorin oder der für das
jeweilige Berufsrecht zuständige Senator wird ermächtigt, die Aufgaben durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnehmen, zu übertragen.
(3) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder
auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständi-
gen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, wahrge-
nommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der jeweils zustän-
digen Senatorin oder des jeweils zuständigen Senators.“
7. § 10 Absatz 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unter-
schiede im Sinne des § 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, wird bei der Entschei-
dung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in der Freien
Hansestadt Bremen reglementierten Berufs festgestellt,
1. welche Berufsqualifikationen vorhanden sind und welche wesentlichen
Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten
Berufsqualifikation vorliegen und
2. durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede
gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufs-
qualifikation ausgeglichen werden können.
§ 13c ist zu berücksichtigen.
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(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 erfolgen durch Bescheid. In der Begrün-
dung des Bescheids sind insbesondere die Gründe darzulegen, aus denen die
wesentlichen Unterschiede nicht im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
ausgeglichen werden können. Wenn die von der Antragstellerin oder dem
Antragsteller vorgelegte Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten
Staat erworben oder anerkannt wurde, beinhaltet der Bescheid zudem eine
Mitteilung über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller
vorgelegten Berufsqualifikation und über das in der Freien Hansestadt Bremen
verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG. Der Senat
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen der Feststellung
der vorhandenen Berufsqualifikation zu regeln.“
8. In § 11 Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Befugnis zur
Aufnahme oder Ausübung eines in der Freien Hansestadt Bremen reglemen-
tierten Berufs folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und
der ausgeübten Erwerbstätigkeiten mit Angabe der gegenwärtigen
Wohnanschrift,
2. ein Identitätsnachweis,
3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen oder sonstige Befähi-
gungsnachweise, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich
sind,
5. im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung über die
Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat und
6. eine Erklärung in deutscher Sprache, ob und bei welcher Stelle bereits
ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und
gegebenenfalls der Bescheid.
Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen
oder elektronisch zu übermitteln.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss von den Unterlagen
nach Absatz 1 Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer Spra-
che beifügen, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache ausge-
stellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle die
Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemes-
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senen Frist Übersetzungen von Unterlagen nach Absatz 1 aus der Aus-
gangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen. Übersetzungen müssen
von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum
Dolmetschen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Die zuständige Stelle kann
auf die Vorlage von Übersetzungen nach Satz 1 verzichten.“
c) Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Absatz 2 gilt entsprechend.“
d) Absatz 6 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unter-
lagen darzulegen, in der Freien Hansestadt Bremen eine der Berufsqualifika-
tion entsprechende oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern,
2. ein Geschäftskonzept oder
3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle
Berufsanerkennung.“
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch
nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden.“
b) In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 4 und 5“ durch die
Angabe „§12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5“ ersetzt.
11. § 13c wird durch den folgenden § 13c ersetzt:
„§ 13c
Partieller Zugang
(1) Im Verfahren nach § 13 gewährt die zuständige Stelle auf Antrag einen
partiellen Zugang zu einer in der Freien Hansestadt Bremen reglementierten
beruflichen Tätigkeit. Über diese Möglichkeit informiert sie die Antragstellerin
oder den Antragsteller. Der partielle Zugang wird gewährt, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkung qualifiziert
und berechtigt ist, diese berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem
durch Abkommen gleichgestellten Staat auszuüben,
2. die wesentlichen Unterscheide zwischen der beruflichen Tätigkeit nach
Nummer 1 und demjenigen in der Freien Hansestadt Bremen regle-
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mentierten Beruf, unter den diese Tätigkeit fällt, so umfangreich sind,
dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 der
Anforderung an die Antragstellerin oder den Antragsteller gleichkäme,
die vollständige Berufsausbildung zu dem in der Freien Hansestadt
Bremen reglementierten Beruf zu durchlaufen, und
3. sich die berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 objektiv von anderen
Tätigkeiten trennen lässt, die unter den in Nummer 2 genannten Beruf
fallen; dabei berücksichtigt die zuständige Stelle, ob diese Tätigkeit im
Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
(2) Die zuständige Stelle kann den partiellen Zugang verweigern, wenn dies
durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet
ist, die Erreichung des mit der Verweigerung verfolgten Ziels zu gewährleisten,
und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
(3) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates
ausgeübt, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erworben
wurde. Die Berufsbezeichnung ist um den Namen dieses Staates sowie die
eindeutige Bezeichnung der Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung beschränkt ist, zu ergänzen.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen
zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.“
12. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Stelle soll innerhalb kürzester Zeit, spätestens jedoch nach
zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 4 und 5“ durch die Angabe
„§ 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5“ und die Angabe „§ 12 Absatz 4 oder
5“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, 3. März 2026
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen