Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.2026
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2026 Nr. 73
Eingangsformel
Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
Das Bremische Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Zuverlässigkeitsprüfungen bei Veranstaltungen von öffentlichen Stellen“
2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Zuverlässigkeitsprüfungen bei Veranstaltungen von öffentlichen Stellen
(1) Nach Maßgabe dieser Vorschrift dürfen von Personen, die einen privilegierten Zutritt zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung einer öffentlichen Stelle (Veranstalterin) erhalten sollen und nicht dem in § 34a Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, genannten Personenkreis unterfallen, personenbezogene Daten zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung mit Zustimmung der betroffenen Person durch die Veranstalterin und den Polizeivollzugsdienst verarbeitet werden.
(2) Die Zuverlässigkeitsprüfung wird auf Ersuchen der Veranstalterin vom Polizeivollzugsdienst durchgeführt. Die Veranstalterin darf zum Zweck der Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung
1. die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben,
2. die Identität der zu überprüfenden Personen feststellen und von ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern und
3. die nach den Nummern 1 und 2 erhobenen Daten dem Polizeivollzugsdienst übermitteln.
(3) Der Polizeivollzugsdienst darf die nach Absatz 2 von der Veranstalterin übermittelten Daten mit Dateisystemen, die er selbst führt oder für die er eine Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen. Ferner darf er, soweit dies im Einzelfall zum Zwecke der Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich und angemessen ist, die Daten zum Abgleich mit weiteren Datenbeständen
1. an die Polizeien des Bundes und anderer Länder,
2. an Justizbehörden und Gerichte, wenn Erkenntnisse über Strafverfahren vorliegen, und
3. an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
übermitteln und um Übermittlung etwaig vorliegender Erkenntnisse ersuchen. Übermittlungen nach Satz 2 Nummer 3 dürfen nur erfolgen, wenn Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit nicht bereits aufgrund anderer Erkenntnisse bestehen.
(4) Auf Grundlage der aus den Abgleichen gewonnenen Erkenntnissen erstellt der Polizeivollzugsdienst eine Bewertung zum Bestehen von Zuverlässigkeitsbedenken. Vor einer negativen Entscheidung über die Zuverlässigkeit ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, wenn nicht die Durchführung eines Strafverfahrens gefährdet ist oder Geheimhaltungspflichten oder sonstige zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Rückmeldung an die Veranstalterin beschränkt sich auf das Ergebnis, ob Zuverlässigkeitsbedenken hinsichtlich der betroffenen Person bestehen; weitere Daten oder Erkenntnisse übermittelt der Polizeivollzugsdienst nicht. Die Veranstalterin soll der Person, gegen die Zuverlässigkeitsbedenken bestehen, den privilegierten Zutritt zu der Veranstaltung verwehren. Sie kann insbesondere davon abweichen, wenn die Durchführung der Veranstaltung oder ihr Sinn und Zweck dadurch gefährdet würde. In diesem Fall hat sie dies dem Polizeivollzugsdienst unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die in Absatz 1 bis 4 beschriebenen Verarbeitungen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Person in schriftlicher oder elektronischer Form. Dabei hat die Veranstalterin die betroffene Person zuvor in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über den konkreten Inhalt und Umfang der Verarbeitungen und das Verfahren zu belehren und darüber aufzuklären, dass sie die Zustimmung verweigern sowie jederzeit widerrufen kann. Die Veranstalterin holt die Zustimmungserklärung ein. Sie bestätigt deren Vorliegen dem Polizeivollzugsdienst vor Durchführung etwaiger Verarbeitungen durch diesen.
(6) Wird die Zustimmung gegenüber der Veranstalterin widerrufen, sind die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhobenen und aus dem Abgleich
gewonnenen Daten und Erkenntnisse unverzüglich zu löschen. Nach Abschluss der jeweiligen Zuverlässigkeitsüberprüfung haben die Veranstalterin und der Polizeivollzugsdienst alle zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten Daten zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr der Entscheidung folgt, zu speichern. Eine längere Speicherung ist zulässig, soweit und solange sie auf Grund eines bereits anhängigen oder zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist.“
Weitere Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
Das Bremische Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15a Absatz 1 bis 5 wird gestrichen.
Weitere Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
Das Bremische Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15a Absatz 6 wird gestrichen.
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 16. Oktober 2026 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.
Bremen, 30. Juni 2026
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.