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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 4. Mai 2015 Nr. 63
Zweites Gesetz zur Änderung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes
Vom 28. April 2015
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremer Informationsfreiheitsgesetz vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 263 ―
206-k-1), das durch das Gesetz vom 1. März 2011 (Brem.GBl. S. 81) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6a wird folgende Angabe zu § 6b eingefügt:
„§ 6b Vergütungsverträge für die Erstellung von Gutachten ab einem
Gegenstandswert von 5 000 Euro und sonstige Verträge ab einem
Gegenstandswert von 50 000 Euro“
b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe zu § 11a eingefügt:
„§ 11a Nutzung“.
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Berichtspflicht“.
d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfrei-
heit“.
e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Inkrafttreten“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Informationen“ die Wörter „und
auf Veröffentlichung der Informationen nach § 11 dieses Gesetzes“
eingefügt.
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b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a angefügt:
„(1a) für die staatlichen Universitäten und Hochschulen in Bremen gelten
für die Veröffentlichung von Verträgen und Daten über Drittmittelforschung
die Regelungen des Bremischen Hochschulgesetzes.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die
antragstellende Person“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Satz 3 gilt nicht für Anträge auf Bereitstellung von Informationen in
weiterverarbeitbaren Formen sowie maschinenlesbaren Formaten,
soweit diese Informationen nach dem 31. Dezember 2016 entstehen. Auf
Antrag ist der Informationszugang für behinderte Personen in einer für
sie wahrnehmbaren Form zu ermöglichen. Für blinde und sehbehinderte
Menschen erfolgt dies nach Maßgabe der Bremischen Verordnung über
barrierefreie Dokumente.“
d) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„Öffentliche Stellen haben ihre Vertragspartner vor Vertragsschluss auf die
Veröffentlichungspflicht nach diesem Gesetz hinzuweisen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „und solange“
eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „und solange“
eingefügt.
c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „und solange“
eingefügt.
d) In Nummer 6 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „und solange“
eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 werden nach den Wörtern „der antrag-
stellenden Person“ jeweils die Wörter „oder der Allgemeinheit“ eingefügt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1; in Absatz 1Satz 2 werden nach den Wörtern „der
antragstellenden Person“ die Wörter „oder der Allgemeinheit“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen
bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig,
sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren
Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein
berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache
geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die
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Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es
geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
(3) Bei Angaben gegenüber informationspflichtigen Stellen gemäß § 1
Absatz 1 sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen. Das
Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen und zu begründen. Bei der Ver-
öffentlichung nach § 11 oder der Informationsgewährung auf Antrag gemäß
§ 1 Absatz 2 sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkennt-
lich zu machen oder abzutrennen. Der Umfang der abgetrennten oder
unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken. Soll auf Antrag
Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat
die informationspflichtige Stelle der oder dem Betroffenen vorher gemäß § 8
Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
6. § 6a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 6“ wird die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
b) Nach den Wörtern „der antragstellenden Person“ werden die Wörter „oder
der Allgemeinheit“ eingefügt.
7. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
„§ 6b
Vergütungsverträge für die Erstellung von Gutachten
ab einem Gegenstandswert von 5 000 Euro und sonstige Verträge
ab einem Gegenstandswert von 50 000 Euro
(1) Hat der Antrag auf Informationszugang einen Vergütungsvertrag für die
Erstellung von Gutachten ab einem Gegenstandswert von 5 000 Euro oder einen
sonstigen Vertrag ab einem Gegenstandswert von 50 000 Euro zum Gegen-
stand, findet § 6 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das
Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit die
schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen in der Regel überwiegt, wenn
der oder dem Betroffenen durch die Offenbarung der Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnisse kein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.
Wurden innerhalb eines Kalenderjahres zwischen denselben Vertragspartnern
Verträge mit einem Gegenstandswert von insgesamt mehr als 50 000 Euro
abgeschlossen, findet Satz 1 ebenfalls Anwendung. Im Übrigen bleiben die §§ 3
bis 6 unberührt.
(2) § 6a Absatz 3 gilt entsprechend.“
8. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist die antragstellende Person auf
ihr Recht nach § 13 Absatz 1 hinzuweisen.“
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9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „sollen“ durch das Wort „haben“ ersetzt und vor
dem Wort „führen“ das Wort „zu“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Gesetzes“ das Wort „unverzüglich“
eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Interesse“ das Wort „unverzüglich“
eingefügt.
d) Der Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Behörden haben die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Pläne,
Verzeichnisse und Verwaltungsvorschriften sowie weitere geeignete Informa-
tionen ohne Angaben von personenbezogenen Daten und Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen in elektronischer Form unverzüglich allgemein
zugänglich zu machen und unverzüglich an das elektronische Informations-
register nach Absatz 5 zu melden. Weitere geeignete Informationen sind
insbesondere
1. Handlungsempfehlungen,
2. Statistiken, Gutachten, Berichte,
3. Broschüren,
4. Haushaltspläne, Stellenpläne und Bewirtschaftungspläne,
5. Studien, Subventions- und Zuwendungsvergaben,
6. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und –vorbe-
scheide gemäß der Baugenehmigungsstatistik sowie die Flurstück-
nummer, mit Ausnahme von reiner Wohnbebauung mit maximal fünf
Wohneinheiten,
7. Verbraucherinformationen nach dem Gesetz zur Verbesserung der
gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation,
8. bei den Behörden vorhandene gerichtliche Entscheidungen,
9. Informationen, zu denen bereits nach diesem Gesetz Zugang gewährt
worden ist,
10. Senatsvorlagen nach Beschlussfassung und Mitteilungen an die Bürger-
schaft,
11. Unterlagen, Protokolle und Beschlüsse öffentlicher Sitzungen,
12. Entgeltvereinbarungen sowie
13. wesentliche Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen einschließlich
einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für
die Leitungsebene.“
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e) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „sowie für Ver-
gütungsverträge für die Erstellung von Gutachten ab einem Gegen-
standswert von 5 000 Euro und für sonstige Verträge ab einem Gegen-
standswert von 50 000 Euro, die ab dem 5. Mai 2015 geschlossen
werden.“ angefügt.
bb) In Absatz 4a wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Wurden zwischen denselben Vertragspartnern innerhalb eines
Kalenderjahres Vergütungsverträge mit einem Gegenstandswert von
insgesamt mehr als 50 000 Euro abgeschlossen, findet ebenfalls
Absatz 4 Satz 1 Anwendung.“
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit ein Antrag auf
Informationszugang nach diesem Gesetz abzulehnen wäre.“
f) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
„(5) Die Behörden und öffentlichen Stellen haben alle in Schriftform oder in
elektronischer Form an sie gerichteten Anträge auf Informationszugang
unverzüglich zu veröffentlichen und dem zentralen Informationsregister nach
Absatz 6 zu melden. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.“
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6; Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die in den Absätzen 1 bis 4
genannten Informationen dort mit einheitlichen Metadaten zu registrieren und
dafür die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.“
h) Folgender Absatz 7 wird eingefügt:
„(7) Dem zentralen Informationsregister gemeldete Informationen werden
unverzüglich in diesem veröffentlicht.“
i) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:
„(8) Einzelheiten, insbesondere die organisatorischen Zuständigkeiten und
Pflichten der einzelnen Behörden zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 4
regelt der Senat innerhalb eines Jahres nach dem 5. Mai 2015 durch Rechts-
verordnung.“
10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Nutzung
Die Nutzung der allgemein zugänglichen Informationen ist frei, sofern höher-
rangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.
Das gilt auch für im behördlichen Auftrag erstellte Gutachten, Studien und andere
Dokumente, die in die Entscheidungen der Behörden einfließen oder ihrer
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Vorbereitung dienen. Nutzungsrechte sind bei der Beschaffung von Informa-
tionen abzubedingen, soweit sie einer freien Nutzung entgegenstehen können.“
11. Folgender § 12 wird eingefügt:
„§ 12
Berichtspflicht
Der Senat berichtet der Bürgerschaft jährlich über die Veröffentlichungen nach
§ 11. Der Senat regelt Inhalt und Erstellung dieses Berichts innerhalb eines
Jahres nach dem 5. Mai 2015 durch Rechtsverordnung.“
12. Der bisherige § 12 wird § 13.
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“
gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 28. April 2015
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen