Zweites Gesetz über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden für Sondernutzungen
- Ausfertigungsdatum:
- 02.02.2017
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2017 Nr. 13 2Gesetz Rechtsetzungsbefugnisse Gemeinden
Eingangsformel
Änderung des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
Dem § 29 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 ― 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 2016 S. 189) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz festzulegen, dass für bestimmte Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis nicht erteilt werden darf und dass für andere ebenfalls zu bestimmende Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis als widerruflich erteilt gilt oder dass sie von einer Gebrauchserlaubnis befreit sind, und die Ausübung dieser Sondernutzungen zu regeln.“
Änderung des Sportförderungsgesetzes
§ 7 Absatz 1 des Sportförderungsgesetzes vom 5. Juli 1976 (Brem.GBl. S. 173 ― 226a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 189) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die Gemeinden können durch Ortsgesetz festlegen, dass an zugelassenen Badestellen an Flüssen und Seen (§ 6 Absatz 1 Nummer 3) andere Nutzungen widerruflich als erlaubt gelten oder von einer Nutzungserlaubnis befreit sind, soweit dadurch sportliche Belange nicht beeinträchtigt werden, und die Ausübung dieser anderen Nutzungen regeln.“
Änderung des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden
Nach § 4 des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59 ― 2012-a-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 189, 190) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Nutzung von Grundstücken
Die Gemeinden können durch Ortsgesetz die vorübergehende Nutzung von innerhalb der Gemeinde gelegenen Flächen auf Grundstücken im Alleineigentum von Unternehmen des Landes zu sozialen, karitativen oder kulturellen Zwecken regeln.“
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 31. Januar 2017
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.