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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 12. August 2022 Nr. 83
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Basisschutz
vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 9. August 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022
(BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-
ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020
(Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Zweite Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung vom 24. Mai 2022
(Brem.GBl. S. 273), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl.
S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 am Ende wird das Wort „und“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. für Beschäftigte von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2
Infektionsschutzgesetz während des Aufenthaltes in den für
Bewohnerinnen und Bewohner im Regelfall zugänglichen Innen-
räumen; vom Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung kann abgesehen
werden, wenn einer Gefährdung mit anderen Maßnahmen begeg-
net wird und die Kommunikation mit einer Bewohnerin oder einem
Bewohner anders nicht möglich ist.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nummer 1" die Angabe „und 4“
eingefügt.
Nr. 83 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 12. August 2022 447
2. § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutz-
gesetzes sind berechtigt, die Beachtung der Testpflicht zu überprüfen.“
3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beschäftigte in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und nach § 36
Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nach Ende der
Pflicht zur Isolierung nach Absatz 1 die Beschäftigung wiederaufnehmen, sofern
der Nachweis eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests oder eines aner-
kannten PoC-Antigen-Tests zur patientennahen Durchführung durch Dritte in
Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erbracht wird."
4. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „15. August 2022" durch die Angabe „15. Sep-
tember 2022" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 9. August 2022
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen
und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen