Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
12.08.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 83
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
446 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 12. August 2022 Nr. 83 Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 9. August 2022 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem- ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Zweite Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung vom 24. Mai 2022 (Brem.GBl. S. 273), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 am Ende wird das Wort „und“ gestrichen. bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: „4. für Beschäftigte von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Infektionsschutzgesetz während des Aufenthaltes in den für Bewohnerinnen und Bewohner im Regelfall zugänglichen Innen- räumen; vom Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung kann abgesehen werden, wenn einer Gefährdung mit anderen Maßnahmen begeg- net wird und die Kommunikation mit einer Bewohnerin oder einem Bewohner anders nicht möglich ist.“ b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nummer 1" die Angabe „und 4“ eingefügt. Nr. 83 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 12. August 2022 447 2. § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutz- gesetzes sind berechtigt, die Beachtung der Testpflicht zu überprüfen.“ 3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Beschäftigte in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nach Ende der Pflicht zur Isolierung nach Absatz 1 die Beschäftigung wiederaufnehmen, sofern der Nachweis eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests oder eines aner- kannten PoC-Antigen-Tests zur patientennahen Durchführung durch Dritte in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erbracht wird." 4. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „15. August 2022" durch die Angabe „15. Sep- tember 2022" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 9. August 2022 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.