Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Zeugnisverordnung

Ausfertigungsdatum:
18.05.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 52
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
266 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 18. Mai 2022 Nr. 52 Zweite Verordnung zur Änderung der Zeugnisverordnung Vom 16. März 2022 Aufgrund des § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schul- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 — 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Zeugnisverordnung vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 368), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. November 2016 (Brem.GBl. S. 859) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst: „§ 25 Ergänzende Bestimmungen für Abschluss- und Abgangszeugnisse in beruflichen Bildungsgängen“. 2. In § 23 Satz 1 werden die Wörter „; der § 25 Absatz 1 bleibt unberührt“ gestrichen. 3. Der § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Ergänzende Bestimmungen für Abschluss- und Abgangszeugnisse in beruflichen Bildungsgängen (1) Abweichend von § 16 Absatz 3 können in beruflichen Bildungsgängen die Noten in Lernfeldern auf Grundlage schuljahresübergreifender Leistungen erteilt werden. (2) Abweichend von § 16 Absatz 4 Satz 2 werden in beruflichen Bildungs- gängen auch die in den vorhergehenden Schuljahren abgeschlossenen Fächer gesondert mit Note im Abschluss- oder im Abgangszeugnis ausgewiesen.“ Nr. 52 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Mai 2022 267 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 13. Mai 2022 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.