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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 18. Mai 2022 Nr. 52
Zweite Verordnung zur Änderung der Zeugnisverordnung
Vom 16. März 2022
Aufgrund des § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schul-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260,
388, 398 — 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember
2021 (Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Zeugnisverordnung vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 368), die zuletzt durch
die Verordnung vom 23. November 2016 (Brem.GBl. S. 859) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
„§ 25 Ergänzende Bestimmungen für Abschluss- und Abgangszeugnisse in
beruflichen Bildungsgängen“.
2. In § 23 Satz 1 werden die Wörter „; der § 25 Absatz 1 bleibt unberührt“
gestrichen.
3. Der § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Ergänzende Bestimmungen für Abschluss- und Abgangszeugnisse
in beruflichen Bildungsgängen
(1) Abweichend von § 16 Absatz 3 können in beruflichen Bildungsgängen die
Noten in Lernfeldern auf Grundlage schuljahresübergreifender Leistungen erteilt
werden.
(2) Abweichend von § 16 Absatz 4 Satz 2 werden in beruflichen Bildungs-
gängen auch die in den vorhergehenden Schuljahren abgeschlossenen Fächer
gesondert mit Note im Abschluss- oder im Abgangszeugnis ausgewiesen.“
Nr. 52 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Mai 2022 267
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 13. Mai 2022
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen