Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten

Ausfertigungsdatum:
15.11.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 103
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
517 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 15. November 2023 Nr. 103 Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten Vom 7. November 2023 Aufgrund des § 11 Absatz 7 des Bremischen Landesgleichstellungsgesetzes vom 29. November 1990 (Brem.GBl. S. 433 — 2046–a–1), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 450) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Änderung der Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten Die Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 111, 181 — 2046-a-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. April 2011 (Brem.GBl. S. 248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Frauenbeauftragten“ durch die Wörter „Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ist in der Dienststelle eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte gewählt, so beruft diese spätestens sechs Wochen vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes eine Frauenversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt. 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Soll eine Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes nach § 11 Absatz 4 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes stattfinden, so beruft der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahl- berechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Frauenversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.“ Nr. 103 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 2023 518 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen seit seiner Wahl oder der konstituierenden Sitzung des Wahlvorstandes stattfinden. Zur Einleitung der Wahl hat der Wahlvorstand nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2 der Wahlordnung zum Bremischen Personal- vertretungsgesetz ein Wählerinnenverzeichnis zu erstellen und anschließend unverzüglich das Wahlausschreiben zu erlassen. Im Wählerinnenverzeichnis ist die Trennung nach den Gruppen der Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen für die Wahl zur Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten verzichtbar; ein Wählerinnenverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge wird empfohlen. Kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung zur Einleitung der Wahl nicht nach, so beruft der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Frauenversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvor- standes ein.“ c) In Absatz 4 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Einsprüche gegen das Wählerinnenverzeichnis Jede in der Dienststelle beschäftigte Frau kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerinnenverzeichnisses (§ 2 Absatz 3 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz) Ein- spruch gegen seine Richtigkeit einlegen. Der Wahlvorstand bearbeitet Ein- sprüche gegen das Wählerinnenverzeichnis in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 2 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz.“ 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Wahlausschreiben § 6 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz gilt sinn- gemäß mit der Maßgabe, dass das Wahlausschreiben enthalten muss: 1. den Hinweis, dass die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin in einem Wahlgang gewählt werden und die Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und die Kandidatin mit der zweithöchsten Stimmenzahl ihre Stellvertreterin wird, Nr. 103 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 2023 519 2. den Hinweis, dass Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag für die Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten machen können.“ 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Amts- oder Berufsbezeichnung“ durch die Angabe „Funktionsbezeichnung, der Arbeitsbereich“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt. 8. In § 8 Absatz 3 wird das Wort „Frauenbeauftragte“ durch die Wörter „Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte“ ersetzt. 9. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis (1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. (2) In den Stimmzettel werden vom Wahlvorstand die Bewerberinnen aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- name, Vorname, Funktionsbezeichnung und Arbeitsbereich gemäß § 7 Absatz 1 übernommen. (3) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Frauen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. (4) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wählerin den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Ist eine Wählerin wegen ihrer Behinderung zur Stimmabgabe nicht in der Lage, kann sie eine Vertrauensperson bestimmen, derer sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Eine blinde oder seh- behinderte Wählerin kann sich auf Antrag zur Kennzeichnung der Stimmzettel auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Sollte sie sich hierfür entscheiden, so hat sie sechs Wochen vor der Wahl beim Wahlvorstand eine entsprechende Schablone zu beantragen. (5) Die Wählerin hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin anzu- kreuzen, für die sie ihre Stimme abgeben will (Kennzeichnung). (6) Für Wahlberechtigte von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von der Hauptdienststelle entfernt liegen, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen als zusätzliche Wahllokale durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) anordnen. Die schriftliche Stimmabgabe kann auch in anderen Fällen, insbesondere für Wahlberechtigte, die außerhalb der Dienststelle tätig sind oder Schichtarbeit verrichten sowie für Auszubildende, von dem Wahlvorstand angeordnet werden. Die Möglichkeit zur schriftlichen Nr. 103 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 2023 520 Stimmabgabe aufgrund eines Antrages von Wahlberechtigten (§ 17 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz) bleibt davon unberührt. (7) Wird die schriftliche Stimmabgabe von dem Wahlvorstand angeordnet, so hat dieser den Wahlberechtigten folgende Unterlagen zur Briefwahl zu übersenden: a) die Wahlvorschläge, b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie c) einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absenderin den Namen und die Anschrift der wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk ‚Schriftliche Stimmabgabe‘ trägt. (8) Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ist die jeweilige Bewerberin, die die meisten Stimmen erhalten hat. Die Bewerberin mit der zweithöchsten Stimmenzahl ist ihre Stellvertreterin. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los. Die Ergebnisse der weiteren Kandidatinnen sind vom Wahlvorstand als Ergebnisse der Wahl in Form einer Liste ebenfalls zu erfassen. Falls es zu einem vorzeitigen Erlöschen des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach § 12 Satz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes und zugleich zu einem vorzeitigen Erlöschen des Amtes einer nach § 12 Satz 5 des Landesgleichstellungsgesetzes nachgerückten Stellvertreterin kommt, rückt die Person mit den nächstmeisten Stimmen für den Rest der Amtszeit nach. Sollte es auch im Falle der nachgerückten Person zu einem vorzeitigen Erlöschen des Amtes kommen, rückt wiederum die nächste Person mit den nächstmeisten Stimmen nach, bis die Liste erschöpft ist.“ 10. In § 10 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt. 11. In § 12 werden die Wörter „Frauenbeauftragten“ jeweils durch die Wörter „Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten“ ersetzt. 12. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „Frauenbeauftragte“ durch die Wörter „Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte“ und die Angabe „6“ durch das Wort „sechs“ ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Angaben „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“ und die Wörter „von 3 Wahlberechtigten“ durch die Wörter „von drei Wahl- berechtigten“ ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Wörter „muß von mindestens 2 Wahlberechtigten“ durch die Wörter „muss von mindestens zwei Wahlberechtigten“ ersetzt. Nr. 103 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 2023 521 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 7. November 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.