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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 15. November 2023 Nr. 103
Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung
zur Wahl der Frauenbeauftragten
Vom 7. November 2023
Aufgrund des § 11 Absatz 7 des Bremischen Landesgleichstellungsgesetzes vom
29. November 1990 (Brem.GBl. S. 433 — 2046–a–1), das zuletzt durch das Gesetz
vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 450) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Änderung der Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten
Die Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten vom 26. Februar 1991
(Brem.GBl. S. 111, 181 — 2046-a-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. April
2011 (Brem.GBl. S. 248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Frauenbeauftragten“ durch die Wörter
„Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist in der Dienststelle eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
gewählt, so beruft diese spätestens sechs Wochen vor Ablauf ihrer regulären
Amtszeit nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes eine
Frauenversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soll eine Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes nach § 11
Absatz 4 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes stattfinden, so beruft der
Leiter oder die Leiterin der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahl-
berechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine
Frauenversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.“
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4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll
spätestens nach sechs Wochen seit seiner Wahl oder der konstituierenden
Sitzung des Wahlvorstandes stattfinden. Zur Einleitung der Wahl hat der
Wahlvorstand nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes
in Verbindung mit § 2 Absatz 2 der Wahlordnung zum Bremischen Personal-
vertretungsgesetz ein Wählerinnenverzeichnis zu erstellen und anschließend
unverzüglich das Wahlausschreiben zu erlassen. Im Wählerinnenverzeichnis
ist die Trennung nach den Gruppen der Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen
für die Wahl zur Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten verzichtbar; ein
Wählerinnenverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge wird empfohlen.
Kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung zur Einleitung der Wahl nicht
nach, so beruft der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle auf Antrag von
mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen
Gewerkschaft eine Frauenversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvor-
standes ein.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Einsprüche gegen das Wählerinnenverzeichnis
Jede in der Dienststelle beschäftigte Frau kann beim Wahlvorstand schriftlich
innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerinnenverzeichnisses (§ 2
Absatz 3 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz) Ein-
spruch gegen seine Richtigkeit einlegen. Der Wahlvorstand bearbeitet Ein-
sprüche gegen das Wählerinnenverzeichnis in entsprechender Anwendung des
§ 3 Absatz 2 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz.“
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Wahlausschreiben
§ 6 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz gilt sinn-
gemäß mit der Maßgabe, dass das Wahlausschreiben enthalten muss:
1. den Hinweis, dass die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und ihre
Stellvertreterin in einem Wahlgang gewählt werden und die Kandidatin mit
der höchsten Stimmenzahl Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und
die Kandidatin mit der zweithöchsten Stimmenzahl ihre Stellvertreterin
wird,
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2. den Hinweis, dass Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag für die Wahl
der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten machen können.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Amts- oder Berufsbezeichnung“
durch die Angabe „Funktionsbezeichnung, der Arbeitsbereich“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ und die Angabe „Abs.“
durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
8. In § 8 Absatz 3 wird das Wort „Frauenbeauftragte“ durch die Wörter „Frauen- und
Gleichstellungsbeauftragte“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
(1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
(2) In den Stimmzettel werden vom Wahlvorstand die Bewerberinnen aus den
Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien-
name, Vorname, Funktionsbezeichnung und Arbeitsbereich gemäß § 7 Absatz 1
übernommen.
(3) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und
eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und
anderen Frauen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl
erleichtert wird.
(4) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wählerin den Stimmzettel
im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann.
Ist eine Wählerin wegen ihrer Behinderung zur Stimmabgabe nicht in der Lage,
kann sie eine Vertrauensperson bestimmen, derer sie sich bei der Stimmabgabe
bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Eine blinde oder seh-
behinderte Wählerin kann sich auf Antrag zur Kennzeichnung der Stimmzettel
auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Sollte sie sich hierfür entscheiden,
so hat sie sechs Wochen vor der Wahl beim Wahlvorstand eine entsprechende
Schablone zu beantragen.
(5) Die Wählerin hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin anzu-
kreuzen, für die sie ihre Stimme abgeben will (Kennzeichnung).
(6) Für Wahlberechtigte von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die
räumlich weit von der Hauptdienststelle entfernt liegen, kann der Wahlvorstand
die Stimmabgabe in diesen Stellen als zusätzliche Wahllokale durchführen oder
die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) anordnen. Die schriftliche Stimmabgabe
kann auch in anderen Fällen, insbesondere für Wahlberechtigte, die außerhalb
der Dienststelle tätig sind oder Schichtarbeit verrichten sowie für Auszubildende,
von dem Wahlvorstand angeordnet werden. Die Möglichkeit zur schriftlichen
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Stimmabgabe aufgrund eines Antrages von Wahlberechtigten (§ 17 der
Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz) bleibt davon
unberührt.
(7) Wird die schriftliche Stimmabgabe von dem Wahlvorstand angeordnet, so
hat dieser den Wahlberechtigten folgende Unterlagen zur Briefwahl zu
übersenden:
a) die Wahlvorschläge,
b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie
c) einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und
als Absenderin den Namen und die Anschrift der wahlberechtigten
Beschäftigten sowie den Vermerk ‚Schriftliche Stimmabgabe‘ trägt.
(8) Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ist die jeweilige Bewerberin, die
die meisten Stimmen erhalten hat. Die Bewerberin mit der zweithöchsten
Stimmenzahl ist ihre Stellvertreterin. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das
von der Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los. Die Ergebnisse der
weiteren Kandidatinnen sind vom Wahlvorstand als Ergebnisse der Wahl in Form
einer Liste ebenfalls zu erfassen. Falls es zu einem vorzeitigen Erlöschen des
Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach § 12 Satz 4 des
Landesgleichstellungsgesetzes und zugleich zu einem vorzeitigen Erlöschen des
Amtes einer nach § 12 Satz 5 des Landesgleichstellungsgesetzes nachgerückten
Stellvertreterin kommt, rückt die Person mit den nächstmeisten Stimmen für den
Rest der Amtszeit nach. Sollte es auch im Falle der nachgerückten Person zu
einem vorzeitigen Erlöschen des Amtes kommen, rückt wiederum die nächste
Person mit den nächstmeisten Stimmen nach, bis die Liste erschöpft ist.“
10. In § 10 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
11. In § 12 werden die Wörter „Frauenbeauftragten“ jeweils durch die Wörter
„Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten“ ersetzt.
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Frauenbeauftragte“ durch die Wörter „Frauen-
und Gleichstellungsbeauftragte“ und die Angabe „6“ durch das Wort „sechs“
ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Angaben „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“
und die Wörter „von 3 Wahlberechtigten“ durch die Wörter „von drei Wahl-
berechtigten“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „muß von mindestens 2 Wahlberechtigten“
durch die Wörter „muss von mindestens zwei Wahlberechtigten“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 7. November 2023
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen