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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 5. März 2021 Nr. 31
Zweite Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 5. März 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-
ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020
(Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung vom 11. Februar 2020 (Brem.GBl.
S. 117), die durch Verordnung vom 16. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 153) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Zusammenkünfte zwischen Angehörigen von zwei Hausständen im
Sinne von Nummer 2 mit insgesamt höchstens fünf Personen,
wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen
von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflege-
bedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind.“
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „12 Jahren“ durch die Angabe
„14 Jahren“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ausübung von Sport ist im Freien nur
1. mit höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen
Haushalten oder
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2. mit Gruppen von bis zu 20 Kindern mit einem Alter bis zu 14 Jahren
und mit höchstens zwei Trainerinnen und Trainern
erlaubt; die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen ist nur allein, zu
zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt.“
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum sind
Veranstaltungen sowie sonstige Zusammenkünfte und Menschenansammlungen
nur mit Personen aus zwei Hausständen und höchstens mit bis zu fünf Personen
erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von
Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder
Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind, soweit in dieser Verordnung
nichts Anderes geregelt ist.“
3. In § 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind
abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 auch in Wohnungen nebst dem befriedeten
Besitztum nur mit Personen aus zwei Hausständen und höchstens mit bis zu fünf
Personen erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleit-
personen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürf-
tigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind.“
4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „Arbeits- und
Betriebsstätten“ die Wörter „, einschließlich bei der Nutzung innerbetrieblicher
Verkehrsmittel, mit Ausnahme der fahrzeugführenden Person,“ eingefügt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „7. März 2021“ wird durch die Angabe „28. März 2021“
ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Komma nach dem Wort „Konzerthäuser“ und das
Wort „Museen“ gestrichen.
cc) In Nummer 6 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:
„c) des Gruppensport mit Kindern nach § 1 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2,“
dd) In Nummer 7 werden die Wörter „Zoos, Tierparks,“ gestrichen und nach
dem Wort „Wochenmärkte“ die Wörter „und Ausstellungen zum Kunst-
handel (Galerien)“ eingefügt.
ee) Nummer 9 wird aufgehoben.
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ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Geschäfte des Einzelhandels für den Publikumsverkehr, soweit
deren Öffnung nach Absatz 3 nicht ausdrücklich zugelassen ist;
zulässig ist
der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren;
die Abholung bestellter Waren und der Besuch des Laden-
geschäftes zum Zwecke einer Einkaufsberatung nach vor-
heriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung
für
aa) Einzelpersonen oder
bb) Angehörige eines Hausstandes oder eine Person mit
einer Begleitperson, soweit aufgrund von Minder-
jährigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinde-
rung eine Begleitung notwendig ist,
die verantwortliche Person hat über die Anforderungen des
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hinaus sicherzustellen, dass
aa) alle Kundinnen und Kunden in Namenslisten zum Zweck
der Infektionskettenverfolgung nach § 8 erfasst werden,
bb) mehrere Kunden oder Kundengemeinschaften sich
gleichzeitig im Geschäftsraum nur aufhalten dürfen,
soweit pro Kundin oder Kunde oder Kundengemeinschaft
40 Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen.“
Absatz 2a wird aufgehoben.
Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. Buchhandlungen,“
6. § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für sonstige öffentliche Einrichtungen mit Ausnahme von Begegnungsstätten
und sonstigen Begegnungstreffs, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
oder Einrichtungen nach § 5a.“
7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Museen und andere Ausstellungseinrichtungen
Die Betreiber von öffentlichen oder privaten Museen, Kunsthallen, zoologi-
schen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten dürfen den Besuch nur
nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminbuchung zulassen.“
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8. § 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Erbringen von körpernahen Dienstleistungen sowie von Hand-
werksleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern von Mensch zu
Mensch nicht eingehalten werden kann, sind erlaubt, wenn Hygienemaß-
nahmen getroffen werden, die geeignet erscheinen, die Gefahr der Infektion
der Kundinnen und Kunden mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermin-
dern. Als Maßnahme nach Satz 1 soll ab dem 1. April 2021 ergänzend ein
Testkonzept für Kundinnen und Kunden zum Ausschluss einer Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen werden.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und im Bereich der nichtmedizinischen
Körperpflege, wie, Kosmetik, Massage, Tätowierung und Nagelpflege,“
gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
9. Nach § 19 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Für eine Person, der vom Gesundheitsamt, von der die Testung vor-
nehmenden Person oder von der die Testung auswertenden Stelle mitgeteilt
wurde, dass ein nach dem 8. März 2021 bei ihr durch eine medizinische Fach-
kraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführter Antigen-
test zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest) ein positives
Ergebnis aufweist, gilt die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 und 2
entsprechend für die Dauer von zehn Tagen. Diese Vorgaben entfallen, falls der
erste nach dem positiven Antigentest bei dieser Person vorgenommene moleku-
larbiologische (PCR-)Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen
des negativen Testergebnisses.“
10. § 22a wird wie folgt gefasst:
„§ 22a
Örtliche Maßnahmen und ergänzende Anordnungen
(1) Die örtlich zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 1 und 1a der Verord-
nung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz können
weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheits-
schutzes zwingend erforderlich ist. Sie können insbesondere durch Allgemein-
verfügung bestimmen, dass
1. auf konkret zu bezeichnenden öffentlichen, überdurchschnittlich stark
frequentierten Straßen und Plätzen, auf welchen mit Verstößen gegen das
Abstandsgebot nach § 1 Absatz 1 Satz 1 zu rechnen ist, eine Pflicht zum
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2 und 3,
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2. in bestimmten, konkret zu bezeichnenden Teilen der Stadtgemeinde in
zeitlich begrenztem Umfang ein Verbot des Verkaufs und der Abgabe von
alkoholischen Getränken
besteht.
(2) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffent-
lichungen des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem
Coronavirus SARS CoV-2 von 100 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben
Tagen (Inzidenzwert) überschritten, soll die jeweils örtlich zuständige Behörde
nach Absatz 1 durch Allgemeinverfügung bestimmen, dass
1. abweichend von den Bestimmungen in den §§ 1 Absatz 2 Nummer 3, § 2
Absatz 1 Satz 1 und § 2a die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften
auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt wird, wobei
Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von
Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit
oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind,
2. abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 die Ausübung von Sport generell nur
als Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haus-
stand erlaubt ist,
3. abweichend von § 4 Absatz 2 auch Museen, Zoos und Tierparks für den
Publikumsverkehr geschlossen bleiben und
4. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 11 der Besuch von Geschäften des
Einzelhandels zum Zwecke einer Einkaufsberatung nicht erlaubt ist.
(3) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffent-
lichungen des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem
Coronavirus SARS CoV-2 von 200 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben
Tagen (Inzidenzwert) überschritten, soll die jeweils örtlich zuständige Behörde
nach Absatz 1 weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
ergreifen.“
11. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 2a und 2b werden wie folgt gefasst:
„2a. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Veranstaltung außerhalb der
eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum mit Personen aus
mehr als zwei Hausständen oder mit mehr als fünf Personen, wobei
Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von
Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit
oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind, durchführt oder
an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
2b. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 an einer Zusammenkunft oder
Menschenansammlung außerhalb aus mehr als zwei Hausständen oder
mit mehr als fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Aller von
14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von
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Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht
einzurechnen sind, beteiligt ist,“
Die Nummer 2f wird wie folgt gefasst:
„2f. entgegen § 2a Satz 1 eine private Zusammenkunft auch in Wohnungen
nebst dem befriedeten Besitztum mit Personen aus mehr als zwei
Hausständen oder mit mehr als fünf Personen, wobei Kinder bis zu
einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die
diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinde-
rung benötigen, nicht einzurechnen sind, durchführt oder an einer
solchen Zusammenkunft teilnimmt,“
12. § 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.“
Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Wird im Land Bremen laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts eine
Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 100 pro
100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten (erhöhter
Inzidenzwert) oder von 50 pro 100 000 Einwohner unterschritten (abge-
schwächter Inzidenzwert), muss die Senatorin für Gesundheit, Frauen und
Verbraucherschutz, soweit der jeweilige Inzidenzwert an drei aufeinander
folgenden Tagen stabil bleibt, die Maßnahmen entsprechend anpassen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt
Artikel 1 Nummer 12 am 7. März 2021 in Kraft.
Bremen, den 5. März 2021
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen