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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 11. Januar 2024 Nr. 2
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Erhebung von
Hochwasserschutzbeiträgen in Bremerhaven
Vom 7. Dezember 2023
Aufgrund des § 71 Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8 des Bremi-
schen Wassergesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 — 2180-a-1), das
zuletzt durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl.
S. 1486) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen
in Bremerhaven
Die Verordnung zur Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen in Bremerhaven
vom 23. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 622 — 2180-a-16), die zuletzt durch Verord-
nung vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 219 Absatz 1“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Magistrat Bremerhaven“ durch die
Wörter „Magistrat der Stadt Bremerhaven“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
b) „(2) Als Beitragsmaßstab wird der nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes
festgestellte Grundsteuerwert des geschützten Grundbesitzes zugrunde
gelegt. Grundbesitz, für den kein Grundsteuerwert festgestellt ist, wird im
Wert nach den Regelungen des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des
Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundvermögens durch die für die
Beitragsfestsetzung zuständige Behörde geschätzt. Wenn die Regelungen
des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundvermögens für die
Schätzung bestimmter Flächen ungeeignet sind, führt die für die
Beitragsfestsetzung zuständige Behörde die Schätzung nach den geeigneten
Maßstäben durch. Die Feststellung des Ersatzwertes wird nach den Verhält-
nissen zu Beginn des Kalenderjahres durchgeführt. Für die ermittelten
Ersatzwerte gelten die für die Grundsteuerwerte getroffenen Regelungen
sinngemäß.“Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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aa) In Satz 1 wird das Wort „Einheitswertes“ durch das Wort „Grundsteuer-
wertes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Einheitswerte“ durch das Wort „Grundsteuer-
werte“ ersetzt.
4. In Absatz 4 wird das Wort „Einheitswert“ durch das Wort „Grundsteuerwert“
ersetzt.
5. In § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Einheits- und Ersatzwert“
durch die Wörter „Grundsteuerwert und Ersatzwert“ ersetzt.
6. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 2 Satz 2)
Abbildung 1: Hier sehen Sie die Karte im Maßstab 1:55.000 der Anlage 1 der Verordnung zur Erhebung von
Hochwasserschutzbeiträgen in Bremerhaven “
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7. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 4 Absatz 2)
Anlagenverzeichnis
Anlage Länge Stationierungspunkte
Deich 5 780,00 m 0 bis 70
Südliche Landesgrenze bis
ehem.
Neues Lunesiel (Luneplate)
Deich 2 906,84 m 70 bis 106
ehem. Neues Lunesiel bis
Fischereihafenschleuse
(Seedeich)
Fischereihafenschleuse 511,01 m 106 bis 135
Deich 426,69 m 135 bis 148.1
Fischereihafenschleuse bis
Bussestraße 26
Deich 327,29 m 148.1 bis 158.1
Bussestraße 26 bis
Geestesturmflutsperrwerk
Deich 94,59 m 162 bis 165
Geestesturmflutsperrwerk
bis Hochschule Bremer-
haven
Deich 268,18 m 165 bis 179.1
Hochschule Bremerhaven
bis Wasser- und Schiff-
fahrtsamt Bremerhaven
Deich 1 149,00 m 179.1 bis 229.1
Wasser- und Schifffahrtsamt
Bremerhaven bis Sportboot-
schleuse (Weserdeich) mit
Ausnahme Sonderbauwerk
Zoo am Meer
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Deich 494,76 m 244 bis 250.1
Sportbootschleuse bis
Schleusenstraße
(Lohmanndeich Süd)
Deich 782,80 m 250.1 bis 258
Schleusenstraße bis
Kaiserschleuse
(Lohmanndeich Nord)
Deich 1 328,62 m 265.15 bis 293.1
Kaiserschleuse bis
Nordschleuse
(Columbusinsel)
Deich 1 035,60 m 361 bis 374
Containerterminal CT IV bis
nördliche Landesgrenze
(Norddeich)
Die genaue Lage der Anlagen ist der zu diesem Anlagenverzeichnis gehörenden
Karte, Maßstab 1:10 000 zu entnehmen.
Die Karte wird beim Magistrat der Stadt Bremerhaven aufbewahrt und kann
während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft. Artikel 1 Nummer 1, 3 bis 5 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bremen, den 7. Dezember 2023
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen