Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen in Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
11.01.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 2
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
3 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 11. Januar 2024 Nr. 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen in Bremerhaven Vom 7. Dezember 2023 Aufgrund des § 71 Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8 des Bremi- schen Wassergesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 — 2180-a-1), das zuletzt durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen in Bremerhaven Die Verordnung zur Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen in Bremerhaven vom 23. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 622 — 2180-a-16), die zuletzt durch Verord- nung vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 219 Absatz 1“ ersetzt. 2. In § 3 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Magistrat Bremerhaven“ durch die Wörter „Magistrat der Stadt Bremerhaven“ ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) „(2) Als Beitragsmaßstab wird der nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes festgestellte Grundsteuerwert des geschützten Grundbesitzes zugrunde gelegt. Grundbesitz, für den kein Grundsteuerwert festgestellt ist, wird im Wert nach den Regelungen des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundvermögens durch die für die Beitragsfestsetzung zuständige Behörde geschätzt. Wenn die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundvermögens für die Schätzung bestimmter Flächen ungeeignet sind, führt die für die Beitragsfestsetzung zuständige Behörde die Schätzung nach den geeigneten Maßstäben durch. Die Feststellung des Ersatzwertes wird nach den Verhält- nissen zu Beginn des Kalenderjahres durchgeführt. Für die ermittelten Ersatzwerte gelten die für die Grundsteuerwerte getroffenen Regelungen sinngemäß.“Absatz 3 wird wie folgt geändert: Nr. 2 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 11. Januar 2024 4 aa) In Satz 1 wird das Wort „Einheitswertes“ durch das Wort „Grundsteuer- wertes“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Einheitswerte“ durch das Wort „Grundsteuer- werte“ ersetzt. 4. In Absatz 4 wird das Wort „Einheitswert“ durch das Wort „Grundsteuerwert“ ersetzt. 5. In § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Einheits- und Ersatzwert“ durch die Wörter „Grundsteuerwert und Ersatzwert“ ersetzt. 6. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2 Satz 2) Abbildung 1: Hier sehen Sie die Karte im Maßstab 1:55.000 der Anlage 1 der Verordnung zur Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen in Bremerhaven “ Nr. 2 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 11. Januar 2024 5 7. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2) Anlagenverzeichnis Anlage Länge Stationierungspunkte Deich 5 780,00 m 0 bis 70 Südliche Landesgrenze bis ehem. Neues Lunesiel (Luneplate) Deich 2 906,84 m 70 bis 106 ehem. Neues Lunesiel bis Fischereihafenschleuse (Seedeich) Fischereihafenschleuse 511,01 m 106 bis 135 Deich 426,69 m 135 bis 148.1 Fischereihafenschleuse bis Bussestraße 26 Deich 327,29 m 148.1 bis 158.1 Bussestraße 26 bis Geestesturmflutsperrwerk Deich 94,59 m 162 bis 165 Geestesturmflutsperrwerk bis Hochschule Bremer- haven Deich 268,18 m 165 bis 179.1 Hochschule Bremerhaven bis Wasser- und Schiff- fahrtsamt Bremerhaven Deich 1 149,00 m 179.1 bis 229.1 Wasser- und Schifffahrtsamt Bremerhaven bis Sportboot- schleuse (Weserdeich) mit Ausnahme Sonderbauwerk Zoo am Meer Nr. 2 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 11. Januar 2024 6 Deich 494,76 m 244 bis 250.1 Sportbootschleuse bis Schleusenstraße (Lohmanndeich Süd) Deich 782,80 m 250.1 bis 258 Schleusenstraße bis Kaiserschleuse (Lohmanndeich Nord) Deich 1 328,62 m 265.15 bis 293.1 Kaiserschleuse bis Nordschleuse (Columbusinsel) Deich 1 035,60 m 361 bis 374 Containerterminal CT IV bis nördliche Landesgrenze (Norddeich) Die genaue Lage der Anlagen ist der zu diesem Anlagenverzeichnis gehörenden Karte, Maßstab 1:10 000 zu entnehmen. Die Karte wird beim Magistrat der Stadt Bremerhaven aufbewahrt und kann während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1, 3 bis 5 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Bremen, den 7. Dezember 2023 Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.