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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 25. Oktober 2021 Nr. 110
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung und
Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, der
Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c
sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch
für das Land Bremen
Vom 19. Oktober 2021
Auf Grund des § 45a Absatz 3 Satz 1, des § 45c Absatz 7 Satz 5 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 46 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert
worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstüt-
zung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und
des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches
Sozialgesetzbuch für das Land Bremen vom 12. März 2019 (Brem.GBl. S. 108), die
durch die Verordnung vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 376) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Antragsteller haben ihren Sitz, oder eine Außenstelle im Geltungsbereich.
Davon ausgenommen sind Angebote in Niedersachsen, deren Firmensitz
grundsätzlich nicht weiter als zehn Kilometer vom Einsatzort im Geltungs-
bereich entfernt liegt.“
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“
durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Hauswirtschafterinnen und Haus-
wirtschafter“ durch die Wörter „Fachkräfte aus dem Bereich Hauswirtschaft“
ersetzt.
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3. § 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Ehrenamtlich Helfende können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Anbieter
dürfen die vereinbarten Vergütungssätze nach § 89 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch bei der Kostenfestsetzung nicht überschreiten.“
4. § 6 Absatz 5 wird aufgehoben.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Versorgungskonzepten“ das Wort „vor“
eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§§ 45c“ die Angabe „Absatz 4“
eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Als Selbsthilfegruppen gelten freiwillige, neutrale, unabhängige
und nicht gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Menschen, deren
Aktivitäten sich aus eigener Betroffenheit oder als Angehörige oder als
vergleichbar Nahestehende auf die gemeinsame Bewältigung der
Pflegesituation richten, mit dem Ziel der Verbesserung der Lebens-
qualität.“
bb) In Satz 3 werden vor dem Wort „Beratungseinrichtungen“ die Wörter
„örtlich oder regional arbeitende“ eingefügt.
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Förderung soll unter Berücksichtigung der Empfehlungen des
GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversiche-
rung e.V. zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, von
ehrenamtlichen Strukturen und von Modellvorhaben zur Erprobung neuer
Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen sowie zur Förderung der
Selbsthilfe nach § 45c Absatz 7 in Verbindung mit § 45d des Elften Buches
Sozialgesetzbuch und zur Förderung regionaler Netzwerke nach § 45c
Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. Juli 2002 in der
Fassung vom 26. Oktober 2020
1. eine sowohl quartiersbezogene als auch flächendeckende und
regional vernetzte Angebotsstruktur zur bedarfsorientierten Ver-
besserung der Lebenssituation pflegebedürftiger Menschen und deren
pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflege-
personen sichern, ausbauen und weiterentwickeln,
2. innovative Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen für
pflegebedürftige Menschen umfassen, insbesondere für pflege-
bedürftige Menschen mit einem erhöhten Bedarf an Unterstützung im
Alltag,
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3. insbesondere Möglichkeiten der sozialen Teilhabe zur Verbesserung
der Lebenssituation pflegebedürftiger Menschen und deren pflegen-
den Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen
schaffen, sichern und stetig weiterentwickeln.“
6. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Absatz 1“ werden die Wörter „Satz 1 und 2 Nummer 1
bis 3“ eingefügt.
b) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Aufwands“ das Wort „notwendigen“
eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. notwendige Aufwendungen für einen angemessenen Versicherungs-
schutz für im Zusammenhang mit den Leistungen des Angebotes nach
§ 45a Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch entstehende Schäden.“
7. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen nach § 45d Satz 1
und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind nicht förderfähig, wenn
1. Gründungszuschüsse nach § 45d Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch beantragt werden, oder
2. Fördermittel für eine bundesweit tätige Selbsthilfegruppe, -organisation
oder –kontaktstelle nach § 45d Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch beantragt werden.“
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Zuweisung der Fördermittel gemäß § 45c Absatz 1 Satz 1 sowie
§ 45d Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt entsprechend
der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband
der Privaten Krankenversicherung e.V., Köln und dem Bundesamt für Soziale
Sicherung, Bonn nach § 45c Absatz 8 Satz 2 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 8. April
2020.“
9. § 15 Absatz 3 wird aufgehoben.
10. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Satz 2
werden jeweils die Wörter „ehrenamtliche Helferinnen und Helfer“ durch die
Wörter „ehrenamtlich Helfende“ ersetzt.
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 19. Oktober 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen