Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
24.04.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 28
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
226 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 24. April 2020 Nr. 28 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 24. April 2020 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verord- nung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1) wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17. April 2020 (Brem.GBl. S. 205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. April 2020 (Brem.GBl. S. 224), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „das für sie zuständige Gesundheitsamt“ durch die Wörter „in der Stadtgemeinde Bremen die zuständige Orts- polizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven das zuständige Gesundheitsamt“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen unverzüglich einen Arzt oder eine Ärztin zu kontaktieren.“ b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem zuständigen Gesundheitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen Ortspolizeibehörde“ ersetzt. 2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahver- kehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen, bei dem Besuch einer nach § 9 Absatz 2 und 3 für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstätte oder Ein- richtung ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine Mund-Nasen- Bedeckung ist eine textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung Nr. 28 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. April 2020 227 oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren oder für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.“ 3. In § 19 Absatz 1 Nummer 3.a werden die Wörter „das zuständige Gesundheits- amt“ durch die Wörter „die zuständige Ortspolizeibehörde“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 27. April 2020 in Kraft. Bremen, den 24. April 2020 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.