Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24 und 24 a des Straßenverkehrsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
06.08.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 81
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
599 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 6. August 2024 Nr. 81 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24 und 24 a des Straßenverkehrsgesetzes Vom 6. August 2024 Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, und des § 26 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24 und 24 a des Straßenverkehrsgesetzes vom 21. Juli 1980 (Brem.GBl. S. 229), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Juli 2009 (Brem.GBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung über die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 26 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes“ 2. In § 1 wird die Angabe „§§ 23, 24 und 24 a“ durch die Angabe „§§ 24 Absatz 1, 24a Absatz 1 bis 3 und 24c Absatz 1 und 2“ ersetzt und nach dem Wort „Ortspolizeibehörden“ werden die Wörter „, soweit nicht das Kraftfahrt-Bundes- amt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig ist“ eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 6. August 2024 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.