Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik

Ausfertigungsdatum:
14.07.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 64
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
546 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 14. Juli 2020 Nr. 64 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik Vom 6. Juli 2020 Aufgrund des § 33 Absatz 1, des § 29 Satz 2, des § 40 Absatz 8 und des § 49 jeweils in Verbindung mit dem § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), von denen § 33 Absatz 1 zuletzt durch das Gesetz vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik vom 23. Mai 2016 (Brem.GBl. S. 394 ― 223-o-4), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2016 (Brem.GBl. S. 865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In der Fachschule für Sozialpädagogik werden Erzieherinnen und Erzieher ausgebildet.“ 2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „werden“ durch das Wort „können“ und das Wort „vermittelt“ durch die Wörter „erworben werden“ ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „mit der mindestens ‚befriedigend‘ lautenden Note in dem Fach Deutsch“ gestrichen. bb) Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Wer die Nachweise nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 führt, wird auch zugelassen, wenn sie oder er die Hochschulzugangsberechtigung besitzt und 1. ein einschlägiges Praktikum im Umfang von mindestens 900 Stunden, 2. ein Freiwilliges Soziales Jahr, 3. die Ableistung eines einjährigen Bundesfreiwilligendienstes, Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Juli 2020 547 4. die Ableistung eines einjährigen Europäischen Freiwilligendienstes oder 5. einschlägige praktische Erfahrungen im Umfang von mindestens 900 Stunden nachweist.“ c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Wer die Nachweise nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 führt, wird auch zugelassen, wenn sie oder er den Abschluss eines Ausbildungsberufs nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder § 25 der Handwerksordnung oder den Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung besitzt und 1. ein einschlägiges Praktikum im Umfang von mindestens 900 Stunden, 2. ein Freiwilliges Soziales Jahr, 3. die Ableistung eines einjährigen Bundesfreiwilligendienstes, 4. die Ableistung eines einjährigen Europäischen Freiwilligendienstes oder 5. einschlägige praktische Erfahrungen im Umfang von mindestens 900 Stunden nachweist. d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: „(7) Für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache gilt § 6a ergänzend.“ e) In Absatz 8 wird nach dem Wort „aus“ das Wort „besonderen“ eingefügt. 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Ergänzende Voraussetzungen für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern nicht deutscher Herkunftssprache (1) Ergänzend zu den in § 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen müssen Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 verfügen, ausreichende deutsche und englische Sprachkenntnisse nachweisen. (2) Der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 7 erbracht. (3) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der Fremdsprache Englisch im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben, müssen ausreichende englische Sprachkenntnisse nachweisen. Ausreichende englische Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Juli 2020 548 Sprachkenntnisse werden durch das Bestehen einer Prüfung zum Erwerb eines Fremdsprachenzertifikats an beruflichen Schulen auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz nachgewiesen. Dabei wird der Nachweis für die Zulassung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europä- ischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht. (4) Auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers kann die Senatorin für Kinder und Bildung aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, eine andere Fremdsprache als Englisch für die Zulassung zur Fachschule für Sozialpädagogik anerkennen. Der Nachweis ist ebenfalls auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu erbringen. Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Englisch-Anfängerunter- richt teil. Die Note des Englisch-Anfängerunterrichts wird nicht in die Bewertung der Abschlussqualifikation einbezogen. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangs- zeugnis wird der Unterricht mit dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung” ausgewiesen. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers wird eine Note erteilt.“ 5. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zum Beginn des Unterrichts“ durch die Wörter „sieben Tage nach Beginn der Sommerferien“ ersetzt. 6. In § 9 Absatz 2 werden nach dem Wort „Prüfungen“ die Wörter „der Fachschulen für Sozialpädagogik“ eingefügt. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „haben“ das Komma durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 4 wird gestrichen. b) Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen. c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Prüfungsausschusses“ die Wörter „oder des Teilprüfungsausschusses“ eingefügt. 8. In § 13 Absatz 1 werden nach dem Wort „Behinderung“ die Wörter „durch Nachteilsausgleich“ eingefügt. 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Schulleitung.“ b) Absatz 3 wird gestrichen. 10. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Noten werden auf eine Stelle nach dem Komma geschnitten und danach kaufmännisch gerundet.“ Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Juli 2020 549 b) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „erscheinen“ die Wörter „die Noten der Prüfung und“ eingefügt. 11. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Fächern unterrichtet haben, 1. die Note der Projektprüfung gemäß § 19 Absatz 4 Nummer 1, 2. die Vornoten der schriftlichen Prüfungsfächer und 3. welche Prüflinge von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können.“ 12. § 19 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Es können Gruppen mit maximal drei Teilnehmerinnen und Teilnehmern gebildet werden.“ b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Projektprüfung“ durch die Wörter „des Projekts“ ersetzt und nach dem Wort „Schulleiter“ die Wörter „oder einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragten Person“ eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt. bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Darstellung“ die Wörter „und die Reflexion“ eingefügt und folgender Satz angefügt: „Der Erarbeitungs- prozess des Produktes wird in schriftlicher Form dargestellt und reflek- tiert.“ cc) Nummer 2 wird gestrichen. dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die schriftliche Darstellung und die schriftliche Reflexion nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 sind vier Unterrichtswochen nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung von dem Prüfling vorzulegen. Der Prozess wird von der Planung bis zur Reflexion von der Schule begleitet. Hierfür sind von der Schule Zeiten im Umfang von zehn Unterrichtstagen freizuhalten, in denen kein Unterricht nach Stundentafel stattfindet. Das Ergebnis der schriftlichen Darstellung und der schriftlichen Reflexion ist vor der mündlichen Prüfung festzustellen.“ e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „(8) Der Prüfungsausschuss setzt im Rahmen der ersten Prüfungskonfe- renz nach § 18 die Gesamtnote für die Projektprüfung fest; die Noten für die schriftliche Reflexion des Produkts und für das Kolloquium fließen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein.“ Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Juli 2020 550 13. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach dem Wort „vor“ das Wort „der“ eingefügt. b) In Absatz 6 Satz 4 werden nach dem Wort „überein“ die Wörter „und wird keine Einigung erzielt“ eingefügt. 14. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „am vierten Unterrichtstag“ durch die Wörter „vier Unterrichtstage“ ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „am dritten Unterrichtstag“ werden durch die Wörter „drei Unterrichtstage“ ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „übrigen Unterrichtsfächer“ durch die Wörter „Fächer der mündlichen Prüfung“ ersetzt. 15. § 22 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine mündliche Prüfung muss stattfinden in den Fächern, in denen der Prüf- ling anstelle der Vornote den Vermerk ‚nicht beurteilbar‘ erhalten hat.“ b) In Absatz 7 werden das Wort „besonderen“ durch das Wort „gesonderten“ und die Wörter „sie sind“ durch die Angabe „, die“ ersetzt und nach dem Wort „nehmen“ das Wort „sind“ eingefügt. c) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Prüfers“ die Wörter „das Prüfungs- ergebnis in Prozentwerten und damit“ eingefügt. 16. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Prüfungsblock umfasst die zwei Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 15 Absatz 1 sowie das Fach der Projektprüfung nach § 19 Absatz 1.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort „beiden“ ersetzt durch das Wort „zwei“. bb) in Nummer 3 werden die Wörter „durch das andere“ durch die Wörter „für dieses“ und das Wort „im“ durch die Wörter „in einem“ ersetzt. 17. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Unterrichtsfächer“ durch das Wort „Fächer“ ersetzt. Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Juli 2020 551 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach § 23 nicht bestanden ist oder 2. die Endnote in einem Unterrichtsfach „ungenügend” lautet oder 3. die Endnote in mehr als einem Unterrichtsfach „mangelhaft“ lautet oder 4. die Endnote im Lernfeld „Pädagogische Beziehungen gestalten“ oder „Mit Gruppen pädagogisch arbeiten“ „mangelhaft“ lautet oder 5. die Gesamtnote der Projektprüfung „mangelhaft“ lautet oder 6. die Endnote in einem der übrigen Unterrichtsfächer „mangelhaft” lautet und ein Ausgleich nicht gegeben ist; ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Endnote in einem anderen Unterrichtsfach mindestens „befriedigend” lautet. Zum Ausgleich können nur solche Unterrichtsfächer herangezogen werden, die laut Stundentafel mindestens den gleichen Stundenumfang wie das jeweils auszu- gleichende Unterrichtsfach haben. In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.“ 18. In § 25 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Unterricht“ die Wörter „des letzten Ausbildungsjahres“ eingefügt. 19. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: „7. Schülerinnen und Schüler mit Nachteilsausgleichen und deren Bedingungen,“ b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8. 20. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „hatte“ die Wörter „oder einen festen Arbeitsvertrag mit einem Bremer Träger für sozialpädagogische Arbeit nachweisen kann“ eingefügt. 21. In § 34 wird jeweils die Angabe „2016“ durch die Angabe „2020“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. Bremen, den 6. Juli 2020 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.