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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 14. Juli 2020 Nr. 64
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Fachschule für Sozialpädagogik
Vom 6. Juli 2020
Aufgrund des § 33 Absatz 1, des § 29 Satz 2, des § 40 Absatz 8 und des § 49
jeweils in Verbindung mit dem § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5),
von denen § 33 Absatz 1 zuletzt durch das Gesetz vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl.
S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Fachschule für Sozialpädagogik vom 23. Mai 2016
(Brem.GBl. S. 394 ― 223-o-4), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2016
(Brem.GBl. S. 865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In der Fachschule für Sozialpädagogik werden Erzieherinnen und Erzieher
ausgebildet.“
2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „werden“ durch das Wort „können“ und das
Wort „vermittelt“ durch die Wörter „erworben werden“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „mit der mindestens ‚befriedigend‘
lautenden Note in dem Fach Deutsch“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wer die Nachweise nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 führt, wird auch
zugelassen, wenn sie oder er die Hochschulzugangsberechtigung besitzt und
1. ein einschlägiges Praktikum im Umfang von mindestens 900 Stunden,
2. ein Freiwilliges Soziales Jahr,
3. die Ableistung eines einjährigen Bundesfreiwilligendienstes,
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4. die Ableistung eines einjährigen Europäischen Freiwilligendienstes
oder
5. einschlägige praktische Erfahrungen im Umfang von mindestens
900 Stunden nachweist.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wer die Nachweise nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 führt, wird auch
zugelassen, wenn sie oder er den Abschluss eines Ausbildungsberufs nach
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes oder § 25 der Handwerksordnung oder den
Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten
Ausbildung besitzt und
1. ein einschlägiges Praktikum im Umfang von mindestens 900 Stunden,
2. ein Freiwilliges Soziales Jahr,
3. die Ableistung eines einjährigen Bundesfreiwilligendienstes,
4. die Ableistung eines einjährigen Europäischen Freiwilligendienstes
oder
5. einschlägige praktische Erfahrungen im Umfang von mindestens
900 Stunden nachweist.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
„(7) Für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache
gilt § 6a ergänzend.“
e) In Absatz 8 wird nach dem Wort „aus“ das Wort „besonderen“ eingefügt.
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Ergänzende Voraussetzungen für die Zulassung
von Bewerberinnen und Bewerbern
nicht deutscher Herkunftssprache
(1) Ergänzend zu den in § 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen müssen
Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über
einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 verfügen, ausreichende deutsche und englische Sprachkenntnisse
nachweisen.
(2) Der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse wird durch die erfolgreiche
Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 7 erbracht.
(3) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die
anstelle der Note in der Fremdsprache Englisch im berechtigenden Zeugnis einer
deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben, müssen
ausreichende englische Sprachkenntnisse nachweisen. Ausreichende englische
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Sprachkenntnisse werden durch das Bestehen einer Prüfung zum Erwerb eines
Fremdsprachenzertifikats an beruflichen Schulen auf der Grundlage der
Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz nachgewiesen. Dabei wird der
Nachweis für die Zulassung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europä-
ischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht.
(4) Auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers kann die Senatorin für
Kinder und Bildung aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des
Schülers liegen, eine andere Fremdsprache als Englisch für die Zulassung zur
Fachschule für Sozialpädagogik anerkennen. Der Nachweis ist ebenfalls auf dem
Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu
erbringen. Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Englisch-Anfängerunter-
richt teil. Die Note des Englisch-Anfängerunterrichts wird nicht in die Bewertung
der Abschlussqualifikation einbezogen. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangs-
zeugnis wird der Unterricht mit dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung”
ausgewiesen. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers wird eine Note
erteilt.“
5. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zum Beginn des Unterrichts“ durch die
Wörter „sieben Tage nach Beginn der Sommerferien“ ersetzt.
6. In § 9 Absatz 2 werden nach dem Wort „Prüfungen“ die Wörter „der Fachschulen
für Sozialpädagogik“ eingefügt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „haben“ das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Prüfungsausschusses“ die Wörter „oder
des Teilprüfungsausschusses“ eingefügt.
8. In § 13 Absatz 1 werden nach dem Wort „Behinderung“ die Wörter „durch
Nachteilsausgleich“ eingefügt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Schulleitung.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
10. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Noten werden auf eine Stelle nach dem Komma geschnitten und danach
kaufmännisch gerundet.“
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b) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „erscheinen“ die Wörter „die
Noten der Prüfung und“ eingefügt.
11. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf
Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Fächern unterrichtet
haben,
1. die Note der Projektprüfung gemäß § 19 Absatz 4 Nummer 1,
2. die Vornoten der schriftlichen Prüfungsfächer und
3. welche Prüflinge von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden, weil
sie die Prüfung nicht mehr bestehen können.“
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Es können Gruppen mit maximal
drei Teilnehmerinnen und Teilnehmern gebildet werden.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Projektprüfung“ durch die Wörter „des
Projekts“ ersetzt und nach dem Wort „Schulleiter“ die Wörter „oder einer von
der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragten Person“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Darstellung“ die Wörter „und die
Reflexion“ eingefügt und folgender Satz angefügt: „Der Erarbeitungs-
prozess des Produktes wird in schriftlicher Form dargestellt und reflek-
tiert.“
cc) Nummer 2 wird gestrichen.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die schriftliche Darstellung und die schriftliche Reflexion nach
Absatz 4 Nummer 1 und 2 sind vier Unterrichtswochen nach Bekanntgabe
der Aufgabenstellung von dem Prüfling vorzulegen. Der Prozess wird von
der Planung bis zur Reflexion von der Schule begleitet. Hierfür sind von der
Schule Zeiten im Umfang von zehn Unterrichtstagen freizuhalten, in denen
kein Unterricht nach Stundentafel stattfindet. Das Ergebnis der schriftlichen
Darstellung und der schriftlichen Reflexion ist vor der mündlichen Prüfung
festzustellen.“
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Der Prüfungsausschuss setzt im Rahmen der ersten Prüfungskonfe-
renz nach § 18 die Gesamtnote für die Projektprüfung fest; die Noten für die
schriftliche Reflexion des Produkts und für das Kolloquium fließen zu
gleichen Teilen in die Gesamtnote ein.“
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13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort „vor“ das Wort „der“ eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 4 werden nach dem Wort „überein“ die Wörter „und wird
keine Einigung erzielt“ eingefügt.
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „am vierten Unterrichtstag“ durch die Wörter
„vier Unterrichtstage“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „am dritten Unterrichtstag“ werden durch die Wörter „drei
Unterrichtstage“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „übrigen Unterrichtsfächer“ durch die
Wörter „Fächer der mündlichen Prüfung“ ersetzt.
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine mündliche Prüfung muss stattfinden in den Fächern, in denen der Prüf-
ling anstelle der Vornote den Vermerk ‚nicht beurteilbar‘ erhalten hat.“
b) In Absatz 7 werden das Wort „besonderen“ durch das Wort „gesonderten“
und die Wörter „sie sind“ durch die Angabe „, die“ ersetzt und nach dem Wort
„nehmen“ das Wort „sind“ eingefügt.
c) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Prüfers“ die Wörter „das Prüfungs-
ergebnis in Prozentwerten und damit“ eingefügt.
16. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfungsblock umfasst die zwei Fächer der schriftlichen Prüfung nach
§ 15 Absatz 1 sowie das Fach der Projektprüfung nach § 19 Absatz 1.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „beiden“ ersetzt durch das Wort „zwei“.
bb) in Nummer 3 werden die Wörter „durch das andere“ durch die Wörter
„für dieses“ und das Wort „im“ durch die Wörter „in einem“ ersetzt.
17. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Unterrichtsfächer“ durch das Wort „Fächer“
ersetzt.
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b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1. die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach § 23 nicht
bestanden ist oder
2. die Endnote in einem Unterrichtsfach „ungenügend” lautet oder
3. die Endnote in mehr als einem Unterrichtsfach „mangelhaft“ lautet
oder
4. die Endnote im Lernfeld „Pädagogische Beziehungen gestalten“ oder
„Mit Gruppen pädagogisch arbeiten“ „mangelhaft“ lautet oder
5. die Gesamtnote der Projektprüfung „mangelhaft“ lautet oder
6. die Endnote in einem der übrigen Unterrichtsfächer „mangelhaft”
lautet und ein Ausgleich nicht gegeben ist; ein Ausgleich ist nur
gegeben, wenn die Endnote in einem anderen Unterrichtsfach
mindestens „befriedigend” lautet. Zum Ausgleich können nur solche
Unterrichtsfächer herangezogen werden, die laut Stundentafel
mindestens den gleichen Stundenumfang wie das jeweils auszu-
gleichende Unterrichtsfach haben.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.“
18. In § 25 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Unterricht“ die Wörter „des
letzten Ausbildungsjahres“ eingefügt.
19. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. Schülerinnen und Schüler mit Nachteilsausgleichen und deren
Bedingungen,“
b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
20. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „hatte“ die Wörter „oder
einen festen Arbeitsvertrag mit einem Bremer Träger für sozialpädagogische
Arbeit nachweisen kann“ eingefügt.
21. In § 34 wird jeweils die Angabe „2016“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Bremen, den 6. Juli 2020
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen