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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 16. April 2024 Nr. 32
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Einjährige berufsvorbereitende Berufsfachschule
Vom 19. März 2024
Aufgrund des § 26 Absatz 3 Satz 2, des § 33 Absatz 1, des § 40 Absatz 8 und des
§ 49 in Verbindung mit dem § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 — 223-a-5), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913,
917) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Einjährige berufsvorbereitende Berufsfachschule vom
7. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 141 — 223-k-8), die zuletzt durch die Verordnung vom
15. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Dauer und Organisation der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert ein Jahr. Der Unterricht umfasst einen fachrich-
tungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen Lernbereich. Der fach-
richtungsbezogene Lernbereich gliedert sich in einen fachtheoretischen und
einen fachpraktischen Bereich. Teile des fachpraktischen Unterrichts können mit
Genehmigung durch die Senatorin für Kinder und Bildung als individueller Unter-
richt an anderen Lernorten stattfinden. Der Unterricht umfasst darüber hinaus
einen Wahlpflichtbereich.
(2) Mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung können für Schü-
lerinnen und Schüler mit Einfacher Berufsbildungsreife folgende Bildungsgänge
eingerichtet werden:
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Fachrichtung Schwerpunkt
1. Ernährung und Hauswirtschaft Hauswirtschaftliche Dienstleistungen
Nahrungsgewerbe
2. Technik Bautechnik, Farbtechnik,
Holztechnik
Elektrotechnik
Lebensmitteltechnik
Metalltechnik
3. Personenbezogene Haarpflege und Kosmetik
Dienstleistungen
(3) Mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung können für Schü-
lerinnen und Schüler mit Erweiterter Berufsbildungsreife folgende Bildungsgänge
eingerichtet werden:
Fachrichtung Schwerpunkt
1. Ernährung und Hauswirtschaft Hotel- und Gastgewerbe
Hauswirtschaft und Soziales
2. Gesundheit und Soziales Gesundheit
3. Technik Informationsverarbeitung
4. Wirtschaft und Verwaltung Handelsschule
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Teil der schulischen Ausbildung ist mindestens ein Praktikum in geeig-
neten Ausbildungsbetrieben oder Einrichtungen (Praktikumsstellen) zu absolvie-
ren. Mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung kann das Praktikum
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in Form anderer Lernortkooperationen durchgeführt werden. Das Praktikum soll
gleichzeitig für alle Schülerinnen und Schüler eines Klassenverbandes durchge-
führt werden. Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Dauer des
Praktikums denselben gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- und Haftpflicht-
versicherung, die für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.“
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Beratung durch die Zentrale Beratung Berufsbildung
Bewerberinnen und Bewerber nehmen an der Beratung der Zentralen Bera-
tung Berufsbildung teil. Gegenstand der Beratung ist die Eignung für den Besuch
einer Einjährigen berufsvorbereitenden Berufsfachschule sowie die Wahl der
Fachrichtung. Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Unterlagen
mitzubringen:
1. Kopien der letzten beiden Zeugnisse mit den Sozialbögen,
2. Lebenslauf,
3. Nachweise über Praktika mit den jeweiligen Beurteilungen,
4. Berufswahlpass,
5. handschriftliche Begründung für die Wahl der Einjährigen
berufsvorbereitenden Berufsfachschule,
6. ausgefülltes Anmeldeformular und
7. vorhandene Bewerbungen mit Einladungen oder Absagen von Ausbil-
dungsbetrieben.
Die Zentrale Beratung Berufsbildung bescheinigt die Teilnahme an der Bera-
tung.“
4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn die nach Absatz 1
Satz 2 erforderlichen Nachweise und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird die
Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis sie-
ben Tage nach Beginn der Sommerferien vorgelegt werden.“
5. § 20 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die schriftliche Prüfung in den Bildungsgängen nach § 3 Absatz 2
erstreckt sich auf die Fächer
1. Deutsch,
2. Englisch,
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3. Mathematik und
4. ein den Bildungsgang kennzeichnendes Fach des fachrichtungsbezo-
genen Lernbereichs (Fachtheorie oder fachtheoretischer Bereich).
In den Fächern nach Nummer 1 bis 3 findet eine Zentrale Prüfung statt. Im Fach
nach Nummer 4 findet eine Gemeinsame Prüfung statt. Die Zeit für die
Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Deutsch 150 Minuten, im
Fach Englisch 120 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten. Die Zeit für
die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben im den Bildungsgang kennzeichnenden
Fach beträgt mindestens 90, höchstens 120 Minuten. Die schriftliche Prüfung in
den Fächern nach Nummer 1 bis 3 kann durch die Zusatzprüfung nach
§ 22 Absatz 4 ersetzt werden.
(2) Die schriftliche Prüfung in den Bildungsgängen nach § 3 Absatz 3 erstreckt
sich auf die Fächer
1. Deutsch,
2. Englisch,
3. Mathematik und
4. ein den Bildungsgang kennzeichnendes Fach des fachrichtungsbezoge-
nen Lernbereichs (Fachtheorie oder fachtheoretischer Bereich).
In den Fächern nach Nummer 1 bis 3 findet eine Zentrale Prüfung statt. Im Fach
nach Nummer 4 findet eine Gemeinsame Prüfung statt. Die Zeit für die
Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Deutsch 180 Minuten, im
Fach Englisch 120 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten. Die Zeit für
die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben im den Bildungsgang kennzeichnenden
Fach beträgt mindestens 90, höchstens 120 Minuten.“
6. § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Niederschrift über die schriftliche und praktische Prüfung führt die
aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbeson-
dere enthalten:
1. den Sitzplan der Prüflinge,
2. die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jewei-
ligen Aufsichtszeiten,
3. den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
4. den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
5. die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurück-
kehren,
6. die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
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7. die Schülerinnen und Schüler mit Nachteilsausgleich und deren Umfang,
8. besondere Vorkommnisse.“
7. Dem § 33 wird folgender § 33 vorangestellt:
„§ 33
Übergangsregelung
Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2024 begonnen haben, ist die Ver-
ordnung über die Einjährige berufsvorbereitende Berufsfachschule in der bis zum
31. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
8. Der bisherige § 33 wird § 34.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Bremen, den 19. März 2024
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen