Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz

Ausfertigungsdatum:
13.12.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 112
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
568 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 13. Dezember 2023 Nr. 112 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz Vom 5. Dezember 2023 Aufgrund des § 10 Absatz 4 des Bremischen Bildungszeitgesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 348 — 223-i-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 388) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz vom 17. Oktober 2017 (Brem.GBl. S. 452 — 223-i-2), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen.“ 2. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. unbeschadet der Nummer 4 Veranstaltungen, die dem Erwerb von Fahr- erlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berechtigungen dienen, es sei denn, sie dienen beruflichen Zwecken oder der Ausübung eines Ehrenamtes; wobei Veranstaltungen, die zum Beispiel dem Erwerb von Fahrerlaubnissen der Klassen A und B dienen, in keinem Falle anerkannt werden;“ b) Nummer 9 wird aufgehoben. c) Nummer 10 wird Nummer 9. Nr. 112 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Dezember 2023 569 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Veranstaltungen, die für Teilzeitbeschäftigte ausgeschrieben sind, deren Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der entsprechenden Vollbeschäftigung in dem jeweiligen Unternehmen beträgt, können für diese auch mit einem Mindestumfang von vier Unterrichtsstunden täglich anerkannt werden.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 4. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Anerkennungszeitraum Veranstaltungen werden für einen Zeitraum von zwei Jahren anerkannt. Innerhalb dieses Zeitraumes kann die anerkannte Veranstaltung beliebig oft wiederholt werden, wenn die für die Anerkennung maßgebenden Vorausset- zungen weiterhin vorliegen. Nach Ende dieses Zeitraumes ist die Anerkennung neu zu beantragen.“ 5. § 11 wird aufgehoben. 6. § 12 wird § 11. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Bremen, den 5. Dezember 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.