568
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 13. Dezember 2023 Nr. 112
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz
Vom 5. Dezember 2023
Aufgrund des § 10 Absatz 4 des Bremischen Bildungszeitgesetzes vom
18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 348 — 223-i-1), das zuletzt durch das Gesetz vom
26. September 2017 (Brem.GBl. S. 388) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem
Bremischen Bildungszeitgesetz vom 17. Oktober 2017 (Brem.GBl. S. 452 — 223-i-2),
die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 116) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen.“
2. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. unbeschadet der Nummer 4 Veranstaltungen, die dem Erwerb von Fahr-
erlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berechtigungen dienen, es
sei denn, sie dienen beruflichen Zwecken oder der Ausübung eines
Ehrenamtes; wobei Veranstaltungen, die zum Beispiel dem Erwerb von
Fahrerlaubnissen der Klassen A und B dienen, in keinem Falle anerkannt
werden;“
b) Nummer 9 wird aufgehoben.
c) Nummer 10 wird Nummer 9.
Nr. 112 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Dezember 2023 569
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Veranstaltungen, die für Teilzeitbeschäftigte ausgeschrieben sind,
deren Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der entsprechenden
Vollbeschäftigung in dem jeweiligen Unternehmen beträgt, können für diese
auch mit einem Mindestumfang von vier Unterrichtsstunden täglich anerkannt
werden.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Anerkennungszeitraum
Veranstaltungen werden für einen Zeitraum von zwei Jahren anerkannt.
Innerhalb dieses Zeitraumes kann die anerkannte Veranstaltung beliebig oft
wiederholt werden, wenn die für die Anerkennung maßgebenden Vorausset-
zungen weiterhin vorliegen. Nach Ende dieses Zeitraumes ist die Anerkennung
neu zu beantragen.“
5. § 11 wird aufgehoben.
6. § 12 wird § 11.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bremen, den 5. Dezember 2023
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen