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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 20. September 2024 Nr.94
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über das Verbot des Führens von Waffen
Vom 17. September 2024
Aufgrund des § 42 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen vom 16. Januar 2018
(Brem.GBl. S. 12), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Mai 2024 (Brem.GBl.
S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Innerhalb der in der Anlage farbig markierten Gebiete ist das Führen
von Waffen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen verboten, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Für die räumlichen Geltungsbereiche 1
(Bahnhofsvorstadt) und 2 (Bremer Viertel) gilt Satz 1 in der Zeit zwischen
22 Uhr und 6 Uhr. Für den räumlichen Geltungsbereich 3 (Bürgermeister-
Koschnick-Platz, Gröpelingen) gilt Satz 1 in der Zeit zwischen 12 und 5 Uhr.
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatzes 1“ die Angabe „Satz 1“
eingefügt.
2. Der Anlage zu § 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Bürgermeister-Koschnik-Platz, Gröpelingen
Nr. 94 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. September 2024 710
© GeoBasis-DE / Landesamt GeoInformation Bremen [2024]“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 17. September 2024
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen