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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 22. Oktober 2021 Nr. 109
Zweite Verordnung zur Änderung der Ordnungsdiensteverordnung
Vom 19. Oktober 2021
Auf Grund des § 129 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002 S. 47 ―
205-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 24. November 2020
(Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Ordnungsdiensteverordnung vom 29. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 259), die zuletzt
durch die Verordnung vom 1. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1627) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „auf“ wird durch das Wort „Auf“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 13 Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe
„§ 31 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
dd) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.
ee) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
ff) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.
gg) In Buchstabe g wird die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.
hh) In Buchstabe h wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.
ii) In Buchstabe i werden die Wörter „§ 28 Absatz 1 und 4“ durch die
Wörter „§§ 25, 26 Absatz 1, 4 und 5“ ersetzt.
jj) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
„j) die Datenweiterverarbeitung nach §§ 50 Absatz 1, 3 und 5, 51
Absatz 1 und 5 und 52,“
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kk) In Buchstabe k wird die Angabe „§ 36f“ durch die Wörter „§§ 53, 55
Absatz 1, 2 und 6“ ersetzt.
ll) Nach Buchstabe k wird folgender Buchstabe l eingefügt:
„l) die Datenverarbeitung nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 und 3; sie
richtet sich nach dem 4. Abschnitt des Bremischen Polizei-
gesetzes,“
mm) Der Bisherige Buchstabe l wird Buchstabe m und die Angabe
„§§ 40, 41“ wird durch die Angabe „§§ 100, 101“ ersetzt.
nn) Der bisherige Buchstabe m wird Buchstabe n, die Angabe „§ 45“ wird
durch die Angabe „§ 105“ und das Komma wird durch einen Punkt
ersetzt.
oo) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Buch-
staben b, c sowie i bis k gilt § 58 Bremisches Polizeigesetz.“
b) In Nummer 2 wird das Wort „auf“ durch das Wort „Auf“ und das Komma wird
durch einen Punkt ersetzt.
c) In Nummer 3 wird das Wort „auf“ durch das Wort „Auf“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 40“ durch die Angabe „§ 100“ ersetzt.
3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 41“ durch die Angabe „§ 101“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 19. Oktober 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen