Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Ordnungsdiensteverordnung

Ausfertigungsdatum:
22.10.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr.109
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
694 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 22. Oktober 2021 Nr. 109 Zweite Verordnung zur Änderung der Ordnungsdiensteverordnung Vom 19. Oktober 2021 Auf Grund des § 129 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002 S. 47 ― 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Ordnungsdiensteverordnung vom 29. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 259), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1627) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort „auf“ wird durch das Wort „Auf“ ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt. cc) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 13 Absatz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 1 bis 4“ ersetzt. dd) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt. ee) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt. ff) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt. gg) In Buchstabe g wird die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt. hh) In Buchstabe h wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt. ii) In Buchstabe i werden die Wörter „§ 28 Absatz 1 und 4“ durch die Wörter „§§ 25, 26 Absatz 1, 4 und 5“ ersetzt. jj) Buchstabe j wird wie folgt gefasst: „j) die Datenweiterverarbeitung nach §§ 50 Absatz 1, 3 und 5, 51 Absatz 1 und 5 und 52,“ Nr. 109 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Oktober 2021 695 kk) In Buchstabe k wird die Angabe „§ 36f“ durch die Wörter „§§ 53, 55 Absatz 1, 2 und 6“ ersetzt. ll) Nach Buchstabe k wird folgender Buchstabe l eingefügt: „l) die Datenverarbeitung nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 und 3; sie richtet sich nach dem 4. Abschnitt des Bremischen Polizei- gesetzes,“ mm) Der Bisherige Buchstabe l wird Buchstabe m und die Angabe „§§ 40, 41“ wird durch die Angabe „§§ 100, 101“ ersetzt. nn) Der bisherige Buchstabe m wird Buchstabe n, die Angabe „§ 45“ wird durch die Angabe „§ 105“ und das Komma wird durch einen Punkt ersetzt. oo) Folgender Satz wird angefügt: „Für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Buch- staben b, c sowie i bis k gilt § 58 Bremisches Polizeigesetz.“ b) In Nummer 2 wird das Wort „auf“ durch das Wort „Auf“ und das Komma wird durch einen Punkt ersetzt. c) In Nummer 3 wird das Wort „auf“ durch das Wort „Auf“ ersetzt. 2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 40“ durch die Angabe „§ 100“ ersetzt. 3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 41“ durch die Angabe „§ 101“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 19. Oktober 2021 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.