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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 13. Juli 2020 Nr. 63
Zweite Verordnung zur Änderung der Ordnung
zur staatlichen Anerkennung der Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen
und Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Lande Bremen
Vom 10. Juli 2020
Aufgrund des § 114 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 ― 221-a-1), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden
ist, wird im Einvernehmen mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration
und Sport verordnet:
Artikel 1
Die Anerkennungsordnung vom 9. September 2010 (Brem.GBl. 2011, S. 230 ―
2160-d-9), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. März 2017 (Brem.GBl. S. 257)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter erhält,
wer nach erfolgreichen Abschluss des Studiums im Studiengang Soziale Arbeit
B.A. an der Hochschule Bremen oder an der APOLLON Hochschule der Gesund-
heitswirtschaft GmbH seine berufliche Eignung in einem einjährigen Berufsprakti-
kum nachgewiesen hat.“
2. In § 10 Satz 1 und 2 werden jeweils die Angaben „Sozialpädagogin/“ und „Sozial-
pädagoge/“ gestrichen.
3. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Sozialpraktische Tätigkeiten, die nach erfolgreichem Abschluss des
Studiums im Studiengang Soziale Arbeit B.A. geleistet wurden, können
auf das Berufspraktikum angerechnet werden, wenn diese den Anforde-
rungen nach §§ 2, 3 und 4 entsprechen.“
b) Nummer 4 wird gestrichen.
Nr. 63 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Juli 2020 545
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 10. Juli 2020
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen