Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Wissenschaftsverwaltung

Ausfertigungsdatum:
14.06.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 59
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
281 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 14. Juni 2022 Nr. 59 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Wissenschaftsverwaltung Vom 31. Mai 2022 Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 ― 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: Artikel 1 Die Anlage 1 (zu § 1) Kostenverzeichnis der Wissenschaftsverwaltung der Kosten- verordnung der Wissenschaftsverwaltung vom 10. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 11), die durch die Verordnung vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 1115) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1) Kostenverzeichnis der Wissenschaftsverwaltung: 100 Führen eines ausländischen akademischen Grades 100.00 Auskünfte mit erheblichem Verwaltungsaufwand zur Führung von ausländischen Graden nach § 64b des 126,00 Euro Bremischen Hochschulgesetzes bis 378,00 Euro 100.01 Genehmigung gemäß § 64b Satz 10 des Bremischen 199,00 Euro Hochschulgesetzes bis 597,00 Euro 100.02 Ablehnung gemäß § 64b Satz 10 des Bremischen 199,00 Euro Hochschulgesetzes bis 597,00 Euro 100.03 Untersagung der Führung eines Hochschulgrades, einer Hochschultätigkeitsbezeichnung oder eines Hochschultitels 72,00 Euro gemäß § 64b Satz 11 Bremisches Hochschulgesetz bis 1 440,00 Euro Nr. 59 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Juni 2022 282 101 Ausländische Hochschulabschlüsse 101.00 Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse mit Ausnahme von Lehramtsabschlüssen 126,00 Euro Ausstellung der Bescheinigung für die erste Qualifikation 62,00 Euro Für jede weitere Qualifikation 101.01 Erneute Ausstellung einer Bescheinigung nach Nummer 101.00 z.B. bei Verlust 62,00 Euro Hinweis zu den Ziffern 101.00 und 100.01: Gebührenbefreiung wird nicht erteilt. 102 Private Hochschulen 102.00 Bearbeitung und Bescheidung eines Antrages auf Erteilung der staatlichen Anerkennung einer privaten Hochschule sowie der damit im Zusammenhang stehenden Folgege- nehmigungen (§ 112 Absatz 1 des Bremischen Hoch- 1 233,00 Euro schulgesetzes) bis 12 330,00 Euro 102.01 Bearbeitung und Bescheidung eines Antrages einer ausländischen Hochschule auf Genehmigung einer Niederlassung sowie der damit in Zusammenhang stehenden Folgegenehmigungen (§ 112 Absatz 2 des 1 233,00 Euro Bremischen Hochschulgesetzes) bis 12 330,00 Euro 102.02 Widerruf einer Entscheidung nach Nummer 102.00 oder 102.01 (§ 112 Absatz 1 und Absatz 2 des Bremischen 1 233,00 Euro Hochschulgesetzes). bis 12 330,00 Euro 103 Vorbeglaubigung von Urkunden 103.00 Vorbeglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation 18,00 Euro 104 Nachträgliche Verleihung eines Diplomgrades 104.00 Nachträgliche Verleihung eines Diplomgrades durch die Hochschule für Öffentliche Verwaltung 144,00 Euro 105 Bescheinigungen zur Erlangung von Steuerbefreiungen 105.01 Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe b des Umsatzsteuer- 174,00 Euro gesetzes bis 696,00 Euro Nr. 59 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Juni 2022 283 105.02 Bescheinigung zur Erlangung der Grundsteuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 5 des Grundsteuergesetzes, die für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der 174,00 Euro Erziehung benutzt wird. bis 261,00 Euro“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 31. Mai 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.