Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
29.04.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 46
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
244 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 29. April 2022 Nr. 46 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 26. April 2022 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem- ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Erste Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung vom 22. März 2022 (Brem.GBl. S. 154), geändert durch Verordnung vom 5. April 2022 (Brem.GBl. S. 203), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Nummer 1 durch Tragen einer Maske des Standards „KN95/N95“ oder „FFP2“, nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 durch Tragen einer OP-Maske, einer Maske des Standards „KN95/N95“, „FFP2“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus; Atemschutzmasken mit Aus- atemventil sind nicht zulässig.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 3. In § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „sieben“ durch das Wort „fünf“ ersetzt. 4. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „30. April 2022“ durch die Angabe „29. Mai 2022“ ersetzt. Nr. 46 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. April 2022 245 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 26. April 2022 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.