Bremen

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung für unterstützende Pädagogik

Ausfertigungsdatum:
19.07.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 78
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
542 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 19. Juli 2021 Nr. 78 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung für unterstützende Pädagogik Vom 14. Juli 2021 Aufgrund des § 22 Absatz 3 Satz 2 und des § 35 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 — 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1371) geändert worden ist und des § 2 Absatz 2 des Bremischen Schuldatenschutz- gesetzes vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 182 — 206-e-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Erste Verordnung für unterstützende Pädagogik vom 22. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 252 — 223-a-22), die durch die Verordnung vom 15. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch die Angabe „Absatzes 3“ ersetzt. b) In Satz 5 wird die Angabe „2020/21“ durch die Angabe „2022/23“ ersetzt. 2. In § 23 Absatz 3 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2023“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2021 in Kraft. Bremen, den 14. Juli 2021 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.